Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
101 kB
Datum
25.03.2015
Erstellt
12.02.15, 12:01
Aktualisiert
12.02.15, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 100/2015
05.02.2015
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
25.02.2015
Kreisausschuss
04.03.2015
Kreistag
25.03.2015
Veräußerung des von der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) gehaltenen Anteils an der
Verkehrsgesellschaft Bergisches Land mbH (VBL) in Höhe von 25 Prozent an die OV AG
Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH
Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke
Tel.: 15 537
Abt.: 60.13
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag genehmigt die von der 101. Gesellschafterversammlung der RVK
gefassten Beschlüsse, den bisherigen Geschäftsanteil an der Verkehrsgesellschaft
Bergisches Land (VBL) in Höhe von 25 % an die Oberbergische Verkehrsgesellschaft
mbH (OVAG) zu einem Kaufpreis von 50.000,00 € zuzüglich Erwerbsnebenkosten zu
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verkaufen und an die Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) abzutreten
sowie die Geschäftsführung der RVK zu beauftragen, etwaig erforderliche Erklärungen
zum Vollzug des Beschlusses abzugeben, etwaig erforderliche Zustimmungen in der
Gesellschafterversammlung der VBL abzugeben und einen Notarvertrag mit der
OVAG zum Verkauf und der Abtretung des Geschäftsanteils der RVK an der VBL
abzuschließen.
Der Kreistag beauftragt den Landrat, der RVK den Beschluss schriftlich mitzuteilen.
Begründung:
Der Kreis Euskirchen ist mit 12,5 % Geschäftsanteil an der Regionalverkehr Köln
GmbH (RVK) beteiligt. Die RVK ist wiederum mit 25 % an der Verkehrsgesellschaft
Bergisches Land mbH (VBL) beteiligt.
Die Gesellschafterversammlung der RVK hat in ihrer 98. Sitzung am 18.12.2013 der
Rahmenvereinbarung mit der Verkehrsgesellschaft Bergisches Land mbH (VBL) und
der OVAG Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) zur Neuordnung der
Zusammenarbeit zugestimmt.
Die RVK ist mit derzeit 25 % an der Verkehrsgesellschaft Bergisches Land mbH (VBL)
beteiligt. Gem. § 1 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung hat sich die RVK bereit erklärt,
diese Anteile nach den Maßgaben des Gesellschaftsvertrages der VBL an die OVAG
Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) zu übertragen.
Vereinbart ist, dass eine Übertragung der Gesellschaftsanteile spätestens erfolgen
soll, wenn und soweit die OVAG ihre Gesellschaftsanteile an der RVK an einen Dritten
oder die RVK überträgt.
Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat in seiner Sitzung am 11.12.2014 über
die Übertragung dieser Gesellschaftsanteile sowie über den Erwerb der bisher von der
RVK gehaltenen Anteile an der VBL durch die OVAG abschließend beraten und diese
beschlossen. Die Gesellschafterversammlung der RVK hat in ihrer 101. Sitzung am
11. Dezember 2014 folgenden Beschluss gefasst:
(1) Die
Gesellschafterversammlung
der
RVK
beschließt,
den
bisherigen
Geschäftsanteil an der Verkehrsgesellschaft Bergisches Land mbH (VBL) in Höhe
von 25 % an die Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) zu einem
Kaufpreis von 50.000,00 € zuzüglich Erwerbsnebenkosten zu verkaufen und an die
Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) abzutreten.
(2) Die Geschäftsführung wird beauftragt, etwaig erforderliche Erklärungen zum
Vollzug des Beschlusses abzugeben, etwaig erforderliche Zustimmungen in der
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Gesellschafterversammlung der VBL abzugeben und einen Notarvertrag mit der
OVAG zum Verkauf und der Abtretung des Geschäftsanteils der RVK an der VBL
unter den in Ziffer (1) beschlossenen Bedingungen abzuschließen.
(3) Die Beschlüsse zu (1) bis (2) stehen unter dem Vorbehalt der internen
erforderlichen Genehmigungen der für den jeweiligen Gesellschafter hierfür
vorgesehenen
Gremien.
Der
Vorbehalt
gilt
als
aufgehoben,
sobald
alle
Gesellschafter die Geschäftsführung hierüber schriftlich informiert haben. Die
Mitteilungen sind der Niederschrift hinzuzufügen.
Zur Aufhebung des Vorbehalts bedarf es der Genehmigungen durch die für den
jeweiligen Gesellschafter der RVK hierfür vorgesehenen Gremien.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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