Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
57 kB
Datum
25.03.2015
Erstellt
11.02.15, 14:47
Aktualisiert
11.02.15, 14:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 93/2015
22.01.2015
Datum:
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
04.03.2015
Kreistag
25.03.2015
Jahresabschluss 2011 des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Steffens
Tel.: 15 422
Abt.: 20.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag nimmt den Jahresabschluss des Kreises Euskirchen zum 31.12.2011 einschließlich des
Lageberichtes zur Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss.
-2Begründung:
Nach § 53 Kreisordnung (KrO NRW) i.V.m. § 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bzw. § 37
Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) hat der Kreis zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen
ist. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens -, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des
Kreises vermitteln und ist zu erläutern.
Der Jahresabschluss besteht aus
o
der
Ergebnisrechnung,
o
der
Finanzrechnung,
o
den
Teilrechnungen,
o
der
Bilanz,
o
dem
Anhang.
Außerdem ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Der Entwurf des Jahresabschlusses wird nach § 53 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW vom Kämmerer
aufgestellt und dem Landrat zur Bestätigung vorgelegt. Der Landrat leitet den von ihm bestätigten Entwurf
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Kreistag zur Feststellung zu.
Die Rechnungsprüfungsordnung des Kreises sieht vor, dass der aufgestellte und bestätigte Jahresabschluss
vom Kreistag zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss bzw. die Rechnungsprüfung verwiesen wird (§
8 Abs. 1 Rechnungsprüfungsordnung). Nach erfolgter Prüfung und Vorberatung im Kreisausschuss wird der
Jahresabschluss durch den Kreistag festgestellt.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)