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Beschlussvorlage GB (Jahresabschluss 2011 des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
57 kB
Datum
25.03.2015
Erstellt
11.02.15, 14:47
Aktualisiert
11.02.15, 14:47
Beschlussvorlage GB (Jahresabschluss 2011 des Kreises Euskirchen) Beschlussvorlage GB (Jahresabschluss 2011 des Kreises Euskirchen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 93/2015 22.01.2015 Datum: Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 04.03.2015 Kreistag 25.03.2015 Jahresabschluss 2011 des Kreises Euskirchen Sachbearbeiter/in: Herr Steffens Tel.: 15 422 Abt.: 20.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag nimmt den Jahresabschluss des Kreises Euskirchen zum 31.12.2011 einschließlich des Lageberichtes zur Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss. -2Begründung: Nach § 53 Kreisordnung (KrO NRW) i.V.m. § 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bzw. § 37 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) hat der Kreis zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens -, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus o der Ergebnisrechnung, o der Finanzrechnung, o den Teilrechnungen, o der Bilanz, o dem Anhang. Außerdem ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen. Der Entwurf des Jahresabschlusses wird nach § 53 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW vom Kämmerer aufgestellt und dem Landrat zur Bestätigung vorgelegt. Der Landrat leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Kreistag zur Feststellung zu. Die Rechnungsprüfungsordnung des Kreises sieht vor, dass der aufgestellte und bestätigte Jahresabschluss vom Kreistag zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss bzw. die Rechnungsprüfung verwiesen wird (§ 8 Abs. 1 Rechnungsprüfungsordnung). Nach erfolgter Prüfung und Vorberatung im Kreisausschuss wird der Jahresabschluss durch den Kreistag festgestellt. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)