Daten
Kommune
Wesseling
Größe
518 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
20.06.17, 13:00
Aktualisiert
20.06.17, 13:00
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Inhalt der Datei
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stadt Wesseling
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB in der Zeit vom 09.01.2017 bis zum 27.01.2017
Bürgerinformationsveranstaltung am 17.01.2017
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 28.03.2017
Liste 1: Schriftlich eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit
1.
Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme
Karl-Heinz und Monika Mundorf,
Akazienweg 11
50389 Wesseling-Berzdorf
Schreiben vom 31.08.2016
Wir schreiben Sie an wegen der geplanten Bebauung des Flurstücks 48 hinter
unseren Gärten. Wir haben nun Kenntnis von der beabsichtigten Bebauung des
Flurstücks 48 und wir müssen Ihnen mitteilen: wir sind entsetzt über das, was man
uns da antun will. Das Bauvorhaben in der geplanten Form ist absolut unmöglich.
Wir hatten beim Bau unseres Hauses im Jahr 1995 bewusst ein dörfliches Umfeld
für unser neues Zuhause gewählt. Das wird uns durch die nun anstehende
Bebauung in dieser Form absolut genommen. Beim Bau unseres Hauses wurde
mitgeteilt, dass auf dem hinter unserem Garten liegenden Grundstück nur eine
„Kopfbebauung" gestattet ist. Die nun geplante Bebauung wird für uns zu einer
unerträglichen Situation führen: Nur ca. 3 m von unserer Grundstücksgrenze
entfernt sollen Mehrfamilien-Häuser errichtet werden. Das ist viel zu nah und
unzumutbar und wir denken auch nicht zulässig! Wir würden künftig im Schatten
leben müssen und unsere liebevoll gepflegten Kleingärten (ca. 8 m ab Terrasse)
als „grüne Erholungsfläche" nicht mehr nutzen können. Die geplanten Häuser
passen zudem keinesfalls in das Bild der anderen, vorhandenen Häuser und in das
vorhandene schöne Wohnumfeld. Hier wird so viel zerstört — wir können es nicht
fassen ... Eine Bebauung in der geplanten Form ist für uns absolut unerträglich; sie
darf in dieser Form auf keinen Fall durchgeführt werden. Helfen Sie mit, das gute
und schöne Wohnumfeld, welches jetzt vorhanden ist, zu erhalten! Wir vertrauen
auf Ihre Unterstützung und verbleiben mit freundlichen Grüßen.
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der
Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue
Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am
23.05.2017 vorgestellt. Als Ergebnis der Variantenuntersuchung
beschloss der Ausschuss das städtebauliche Konzept Variante C
als Grundlage für die Weiterführung des Planverfahrens zum
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße /
Langenackerstraße“, Teilplan B heranzuziehen.
Im Entwurf des Bebauungsplanes ist die überbaubare
Grundstücksfläche durch Baugrenzen festgesetzt, die gem. § 23
Abs. 3 BauNVO nicht durch Gebäude oder Gebäudeteile
überschritten werden darf. Aufgrund der Anregungen aus der
Öffentlichkeit, wird die Baugrenze auf 5 m von der nördlichen
Grundstücksgrenze abgerückt, womit durch die geplante
Bebauung größere als die gemäß Landesbauordnung geforderten
Abstandsflächen, die sowohl der Belichtung als auch sozialen
Zwecken dienen, eingehalten werden. Damit soll u.a. einer
möglichen Verschattung der angrenzenden Hausgärten durch die
geplanten Baukörper entgegengewirkt werden. Aufgrund der
Festsetzungen zur Bauweise und überbaubaren
Grundstücksfläche, verbleiben zwischen den geplanten
Gebäuden große Freiflächen, die eine ausreichende Belichtung
und Besonnung der nördlich angrenzenden Grundstücke und
Hausgärten ermöglichen.
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die geplante Baugrenze
wird auf 5 m von den nördlichen Grundstücksgrenzen
abgerückt. Den geltend gemachten Belangen ist damit
adäquat Rechnung getragen.
1
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Zu Verschattung
Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden und
wohnungsbezogenen Freiräumen gibt es keine rechtlich
verbindlichen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind zur
Sicherung der Belichtung die nach Landesbauordnung
erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten. Die für die
vorliegende Planung erforderlichen Abstandsflächen werden an
allen überbaubaren Flächen eingehalten. Durch das
Planungsbüro Dewey-Müller wurde darüber hinaus durch ein 3-DModell der Schattenwurf der geplanten Bebauung simuliert. Als
Ergebnis der Untersuchung kann festgehalten werden, dass die
bestehende Wohnbebauung durch das geplante Vorhaben nicht
mehr beeinträchtigt wird, als dies in einer solchen innerörtlichen
Lage durch benachbarte Häuser üblich und zumutbar ist. Die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
2.
Stefan und Rita Kessel
Akazienweg 7
50389 Wesseling
Schreiben vom 04.09.2016
Das Bebauungskonzept für die Parzelle Nr. 48 ist in dieser Form von uns nicht
hinnehmbar. Das Grundstück zwischen Buchenstraße und Langenackerstraße ist in
der Breite offensichtlich, unabhängig vom Planungskonzept, viel zu gering für die
geplante Bebauung. Hier wird versucht auf Biegen und Brechen etwas Großes in
etwas Kleines zu Quetschen. Hier werden Raumordnung, Anpassungspflicht bzw.
Abwägungspflicht gänzlich außer Acht gelassen und die angrenzenden Anwohner
stehen im Regen. Das Vorhaben entspricht nicht den Voraussetzungen des § 34
Abs. 1 BauGB. Es fügt sich insbesondere hinsichtlich des Standortes und damit
hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart
der näheren Umgebung ein, weil es entgegen dieser Umgebungsbebauung in
zweiter Reihe auf der rückwärtigen Grundstücksfläche errichtet werden solle.
Außerdem lasse das Bauvorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in
unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlen, welche eine vergleichbare
rückwärtige Bebauung nicht aufweise. Außerdem sei zu befürchten, dass aufgrund
der davon ausgehenden Vorbildwirkung weitere ähnliche Vorhaben genehmigt
werden müssten und somit einer weiteren ungeordneten baulichen Entwicklung
Vorschub geleistet werden würde. Ein auf einem solchen Innenbereichsgrundstück
geplantes Bauvorhaben fügt sich nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die
Umgebung ein, wenn es deutlich hinter einer faktischen rückwärtigen Baugrenze
errichtet werden soll und ein städtebaulich relevantes Interesse an seiner
Nichtausführung besteht. Das Erscheinungsbild der näheren Umgebung des
Baugrundstücks wird dadurch geprägt, dass der Bereich hinter den zur Straßen hin
orientierten Wohnhäusern von Wohnbebauung frei ist. Der sich hinter der
Straßenrandbebauung befindliche Gartenbereich bildet daher eine rückwärtige
Ruhezone für die entlang der Straße vorhandenen Wohnhäuser. Die hierdurch
bedingten städtebaulichen Spannungen führen zu dem Ergebnis, dass sich das
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam
umgegangen werden. Zur Verringerung der Inanspruchnahme
von zusätzlichen Flächen im Außenbereich sind demnach
zunächst Möglichkeiten der Entwicklung von Bauflächen im
Innenbereich, etwa durch Nachverdichtung vorhandener
Siedlungsbereiche zu prüfen. Aufgrund der Lage des
Plangebietes innerhalb des bebauten Siedlungsbereichs, der
Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie zu
vorhandenen und geplanten Nahversorgungsstandorten ist das
Grundstück für eine Wohnnutzung besonders gut geeignet. Vor
dem Hintergrund der o.g. Vorgaben zum Umweltschutz und dem
Ziel der Stadt Wesseling potenzielle Bauflächen im Innenbereich
möglichst effektiv zu nutzen, werden mit dem Bebauungsplan Nr.
3/127, Teilplan B im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
zeitgemäße bauliche Nutzung des Bereiches zwischen
Buchenstraße und Lagenackerstraße geschaffen.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
2
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Vorhaben aufgrund seiner räumlichen Lage innerhalb der Umgebungsbebauung
nicht nach Maßgabe des Merkmals der „Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll" in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und damit eine nach § 34 Abs.
1 BauGB planungsrechtlich unzulässige Innenbereichsbebauung darstellt. Bereits
im Jahre 2000 hat die Bauaufsicht der Stadt Wesseling einen vergleichbaren
Antrag der Fa. Breuer geprüft (siehe Anhang) und aus den o. g. Gründen für
unzulässig erklärt. Was sich nun an den örtlichen Gegebenheiten geändert haben
soll, erschließt sich uns nicht. Denkbar wäre aber ein Deal, den die Stadt Wesseling
mit der Fa. Breuer geschlossen hat. Denn der Fa. Breuer gehört anscheinend auch
das Grundstück wo nun die Häuser für Flüchtlingen gebaut werden soll. Ebenfalls
gehört ihm das Grundstück wo die Stadt einen Lebensmittelmarkt plant und
errichten möchte. In Anbetracht auf die damalige Ablehnung des Vorhabens und
der jetzigen Absicht die Genehmigung zu erteilen, erscheint uns das Vorhaben als
abgesprochen und rechtsmissbräuchlich. Wir als Anwohner und betroffene werden
uns mit allen zu Verfügung stehenden Mitteln dagegen zur Wehr setzen. Wir hoffen
auf Ihre Unterstützung.
3.
Manfred J. Queck
Schreiben vom 06.09.2016
Die Vorgehensweise der Stadtverwaltung Wesseling und die Ausgestaltung des
Bebauungsplanes Nr. 3/127 können meine Zustimmung nicht finden. Ich dachte,
die Stadtverwaltung hätte mittlerweile verstanden, dass bei Stadtplanungen
möglichst transparent zu agieren ist und die Bürger der Stadt und insbesondere die
Eigentümer benachbarter Grundstücke sehr frühzeitig in die Planungen mit
einzubinden sind. Dies ist vorliegend nicht geschehen, im Gegenteil, man versucht
mit Absicht nahezu ohne Bürgerbeteiligung Rechtsgrundlagen für das weitere
Handeln zu schaffen. Die Anwendung der Regeln des BauGB zum vereinfachten
Verfahren bewirkt genau dies. Insofern ist es Aufgabe des Rates, die
Stadtverwaltung - auch im Blick auf zukünftiges Handeln - zu mehr Transparenz,
Bürgernähe und Offenheit aufzufordern. Sie können sich vorstellen, dass mir die
o.a. Planung überhaupt nicht gefallen kann, setzt man doch gleich zwei
Mehrfamilienhäuser mit 16 Wohneinheiten direkt an meine Grundstücksgrenze, d.h.
das vorhandene Zweifamilienhaus erhält im direkten räumlichen Zusammenhang
16 neue Nachbarn. Die Verdichtung der Wohnbebauung in dieser Intensität ist nicht
akzeptabel. Wünschenswert wäre der ausschließliche Bau von Doppelhäusern
bzw. Reihenhäusern, was der vorhandenen baulichen Struktur am besten gerecht
würde. Zumindest aber müsste die Anzahl der Wohneinheiten in den
Mehrfamilienhäusern drastisch reduziert werden. In der heutigen Zeit, in der jeder
Haushalt in der Regel über mehr als 2 Fahrzeuge verfügt, fehlt es erkennbar auch
an einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen. Eine Stadtverwaltung, die in die
Planung nur das Mindestmaß von rechtlich zwingend vorgeschriebenen
Stellplätzen einbezieht, verfehlt ihren Auftrag und nutzt die
Gestaltungsmöglichkeiten nicht ausreichend. Die Verdichtung der Bebauung auch
mit Blick auf die anderen Mehrfamilienhäuser hin zur Langenackerstrasse ist
unerträglich. Hier wäre allenfalls der Bau eines Mehrfamilienhauses unmittelbar an
der Langenackerstrasse zu erwägen, da dort die bauliche Nutzung bereits jetzt
ausgeprägter ist.
Zu Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Vorgaben zur Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben sich aus
dem Baugesetzbuch (BauGB). Das Bebauungsplanverfahren Nr.
3/127, Teilplan B wird gemäß § 13a BauGB im „beschleunigten
Verfahren“ für Bebauungspläne der Innenentwicklung
durchgeführt. Das Verfahren ermöglicht als Planerleichterung u.a.
den Verzicht auf die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit. Trotz eines beschleunigten Verfahrens nach §
13a BauGB hat der zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung
und Umweltschutz die Durchführung der frühzeitigen
Unterrichtung der Öffentlichkeit einschließlich einer
Bürgerinformationsveranstaltung beschlossen. Die Unterrichtung
der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 09.01.2017 bis zum
27.01.2017, die Bürgerinformationsveranstaltung mit ca. 50
Teilnehmern fand am 17.01.2017 im Rathaus der Stadt
Wesseling statt. Grundsätzlich wird jeder Verfahrensschritt in
öffentlichen Sitzungen behandelt und die Tagesordnung wird
vorher ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Insofern hat jeder
Bürger die Möglichkeit, sich über Planungen, die seine Belange
berühren, umfassend zu informieren. Die Verwaltung kann
letztlich erst die nach BauGB vorgesehenen Verfahrensschritte
durchführen, wenn es dazu Entscheidungen der zuständigen
politischen Gremien gibt.
Der Hinweis zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird zur Kenntnis
genommen.
3
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Zu Bebauung westlich der Buchenstraße
Die Hinweise und Anregungen zu den Stellplätzen und der
geplanten Anzahl von Wohneinheiten beziehen sich auf den
Bebauungsplan Nr. 3/127, Teilplan A und sind Gegenstand des
Regelungsinhaltes des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr.
3/127, Teilplan B.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
4.
Inge Porta
Buchenstr.12
50389 Wesseling
Schreiben vom 02.09.2016
Als Miteigentümerin und Bewohner des Hauses Buchenstr. 12 Flurstück 666 bin ich
über die o.g. Planung für die Flurstücke 48 und 671 total verärgert. Die Planung
sieht auf dem Stück Nr.48 2 Fünffamilienhäuser und 2 Vierfamilienhäuser vor, auf
dem Flurstück 671 gleich 2 Wohnblocks mit 16 Wohneinheiten. Die Verdichtung der
Wohnbebauung in dieser Intensität ist nicht akzeptabel, hier müssen zumindest die
Wohneinheiten reduziert werden. Nach § 34 BauGB müssen sich die Neubauten an
die bereits z.T. sehr lang bestehende Umgebung anpassen. Die vorliegende
Planung ist ein massiver Eingriff in die bestehende Umgebung, von Anpassung
kann hier nicht die Rede sein. An der Buchenstr./Vochemer Str./Akazienweg (im
Bereich Flurstück 671) stehen 1-2 Familienhäuser, keine Mehrfamilienblocks.
Natürlich will der Bauherr ein Maximum an Nutzung aus den Grundstücken
herausholen, als Anlieger fühlen wir uns jedoch außerordentlich in unseren
Rechten beschnitten. Direkt an unserer Grundstücksgrenze führt die Zufahrt zu den
geplanten Häusern Buchenstr. entlang. Wo ist hier der 3 m Abstand zur Grenze?
Fast jeder Haushalt verfügt heute über 2 und mehr Fahrzeuge. Wir werden die hier
entstehende Geräusch-und Abgasbelästigung nicht hinnehmen.
Auf dem Flurstück 671 befindet sich eine Kapelle. Seit Jahrzehnten wird diese von
Berzdorfer-Bürgern ehrenamtlich gepflegt. Ihre Planung sieht nun vor, dass die
Kapelle mit Häusern, Stellplätzen und einem Sichtschutz umbaut wird. Es wäre
wünschenswert, wenn dieses Kleinod in Berzdorf (die Kapelle ist eine WallfahrtsKapelle) würdevoller behandelt würde. Man sollte die vorgesehene Profit-Planung
nicht in dieser Form genehmigen. Ich bitte Sie, dass Sie sich für eine abgespeckte
Bebauung auf beiden Flurstücken einsetzen und die Bedenken der Anlieger
Buchenstr. Akazienweg berücksichtigen, damit sich ein ansonsten anstehendes
Normenkontrollverfahren gem. §47 VwGO erübrigt.
Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Die Anregungen zur Bebauung auf der Parzelle 671 wurden im
gesonderten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 3/127, Teilplan A
behandelt. Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf
Basis der Anregungen aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung neue Bebauungskonzepte erarbeitet.
Diese Konzepte wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umweltschutz am 23.05.2017 vorgestellt.
Zu Anzahl der Wohneinheiten
Als Ergebnis der Variantenuntersuchung beschloss der
Ausschuss das städtebauliche Konzept Variante C als Grundlage
für die Weiterführung des Planverfahrens zum Bebauungsplan
Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“,
Teilplan B heranzuziehen. Der Entwurf sieht den Neubau von drei
Mehrfamilienhäusern mit ca. 18 Wohneinheiten vor, womit die
Siedlungsdichte im Bereich der näheren Umgebung aufgegriffen
und weitergeführt wird. Mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
sollen Bauvorhaben im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB
(Innenentwicklung und Nachverdichtung) ermöglicht werden.
Kommt die Stadt dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB
(Innenentwicklung und Nachverdichtung) nach, gilt es, potenzielle
Bauflächen möglichst effektiv zu nutzen, bevor neue Baugebiete
erschlossen und zusätzlich freie Landschaft bebaut wird.
Innenentwicklung und Nachverdichtung bedeutet auch, bisherige
Bauformen mit einem hohen individuellen Flächenverbrauch zu
hinterfragen und an gebotenen Stellen durch neue und effektivere
Bauformen zu ergänzen. Das Gebot des sparsamen und
schonenden Umgangs mit Grund und Boden bedeutet auch, auf
vergleichbarer Grundfläche deutlich mehr Wohnraum zu schaffen,
als dies bei klassischen Einfamilienhäusern der Fall ist.
Einfamilienhäuser mit vergleichsweise großen Grundstücken sind
insbesondere in städtisch geprägten Regionen als eher nicht
mehr zeitgemäß zu bewerten. Insofern kann die vorhandene
4
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Bebauung kein ausschließlicher Maßstab dafür sein, eine
zeitgemäße neue Bebauung insbesondere unter dem Aspekt des
§ 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) zu
verhindern.
Der Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Zu Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an den in der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen
Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden
Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb
des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine
GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die
Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der
Umgebungsbebauung.
Die Anregungen zum Maß der baulichen Nutzung werden zur
Kenntnis genommen.
Zu Erschließung
Die Erschließung der beiden östlichen Baukörper erfolgt über die
Langenackerstraße, lediglich das westliche Baufenster wird über
die Buchenstraße erschlossen. Um die rückwärtigen Bereiche
von ruhendem Verkehr frei zu halten und damit hochwertige,
ruhige Aufenthaltsbereiche auch im Bereich der benachbarten
Grundstücke sicher zu stellen, werden im Bebauungsplan
Flächen für Stellplätze unmittelbar an der Buchenstraße
festgesetzt.
Die Anregungen zur Erschließung werden zur Kenntnis
genommen. Die geltend gemachten Belange wurden adäquat
berücksichtigt.
Die Anregungen zur Wallfahrts-Kapelle im Bereich des
Akazienweges beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt des
Bebauungsplanes Nr. 3/127, „Akazienweg / Buchenstraße /
Langenackerstraße“, Teilplan B.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
5.
Elke Baker
Akazienweg 15
50389 Wesseling
Schreiben vom 31.08.2016
Als Eigentümer des Grundbesitzes Nr.781 — Akazienweg 15 in Wesseling-Berzdorf
wurde uns bekannt, dass dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
ein Entwurf zur Aufstellung des vorbezeichneten Bebauungsplans vorliegt.
Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der
5
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Grundlage dieses Entwurfes ist ein Bebauungskonzept der Eigentümer des noch
unbebauten Grundstücks Nr. 48 zwischen der Langenackerstraße und der
Buchenstraße, welches unmittelbar hinter unserem und den angrenzenden Gärten
unserer direkten Nachbarn verläuft. Inhalts dieses Konzeptes ist eine Bebauung
dieses Grundstücks mit 4 Mehrfamilienhäusern von insgesamt 18 (!)
Wohneinheiten vorgesehen. Die gesamte Nachbarschaft ist mit diesem
Bauvorhaben nicht einverstanden, da hierdurch die Interessen jedes Einzelnen in
erheblichem Maße verletzt werden. Durch die geplante Bebauung würde in einem
Abstand von etwa 5 Metern hinter unserem Gartenzaun ein über 10 Meter hohes
Gebäude mit 5 Wohnungen errichtet. Infolgedessen würde die in unserem in
Südlage ausgerichteten Garten vorhandene Sonneneinstrahlung wegfallen, so
dass auch jegliche Bepflanzung in Mitleidenschaft gezogen wäre. Zusätzlich wäre
auch unsere bislang harmonische und geradezu beschauliche Wohnsituation durch
die geballte Konzentration von weiteren 18 Wohn-Parteien auf relativ engem Raum
in unzumutbarer Weise beeinträchtigt; zudem stünde eine unverhältnismäßige
Zunahme an Unruhe, ein erhöhter Geräuschpegel, zunächst durch massiven
Baulärm auf dem gesamten Gelände und anschließend insbesondere durch
ständigen ankommenden und abfahrenden Anliegerverkehr zu befürchten. In der
näheren Umgebung befinden sich nahezu ausschließlich 1- oder 2-Familienhäuser,
die größtenteils frei stehend oder als Doppelhäuser eine relativ großzügige
Grundstücks- und Gartengestaltung gewährleisten. Während gegen eine jeweilige
„Kopfbebauung" des betreffenden Grundstücks, vor allem an der
Langenackerstraße nichts einzuwenden wäre, ist eine quasi Hinterlandbebauung,
unmittelbar an unsere Gartenzäune, in der gesamten Umgebung unüblich und
widerspricht dem bislang noch vorhandenen ländlichen Charakter des Ortsteils
Berzdorf, der wegen der damit verbundenen Lebensqualität der Bürger nicht zuletzt
auch aus der Sicht der Stadtverwaltung als schützenswert anzusehen sein sollte.
Auch aus diesen Gründen ist die geplante massive Bauverdichtung und Ballung
von Wohneinheiten auf einer kaum mehr als einer Hausgrundstücksbreite
schmalen Baulücke eine unzumutbare Verschlechterung der Wohnsituation in
diesem Bereich und damit auch ein ungerechtfertigter Eingriff in die
Eigentumsrechte der dort bereits seit über 20 Jahren anliegenden Bewohner.
Bereits vor einigen Jahren hatten wir gegen ein ähnliches Bauvorhaben
vergleichbare Einwände erhoben, welchen die Bauverwaltung durch die
dementsprechende Ablehnung des damaligen Bauantrags auch Rechnung trug.
Auf unsere in der Anlage beifolgenden Ausführungen sowie die Bescheidung der
Bauaufsicht, nach der sich eine solche Bebauung (von damals „nur" 5
Einfamilienhäusern!) im Sinne von § 34 BauGB nicht in die nähere Umgebung
einfügen würde, wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich Bezug genommen.
Wir bitten daher, unsere Bedenken bei der Aufstellung eines gemeinverträglichen
Bebauungsplanes zu berücksichtigen und das geplante Bauvorhaben zumindest in
dieser Form nicht zuzulassen, um ein ansonsten anstehendes
Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO zu erübrigen.
Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue
Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am
23.05.2017 vorgestellt.
Zu Anzahl der Wohneinheiten
Als Ergebnis der Variantenuntersuchung beschloss der
Ausschuss das städtebauliche Konzept Variante C als Grundlage
für die Weiterführung des Planverfahrens zum Bebauungsplan
Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“,
Teilplan B heranzuziehen. Der Entwurf sieht den Neubau von drei
Mehrfamilienhäusern mit ca. 18 Wohneinheiten vor, womit die
Siedlungsdichte im Bereich der näheren Umgebung aufgegriffen
und weitergeführt wird. Mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
sollen Bauvorhaben im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB
(Innenentwicklung und Nachverdichtung) ermöglicht werden.
Kommt die Stadt dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB nach, gilt
es, potenzielle Bauflächen möglichst effektiv zu nutzen, bevor
neue Baugebiete erschlossen und zusätzlich freie Landschaft
bebaut wird. Innenentwicklung und Nachverdichtung bedeutet
auch, bisherige Bauformen mit einem hohen individuellen
Flächenverbrauch zu hinterfragen und an gebotenen Stellen
durch neue und effektivere Bauformen zu ergänzen. Das Gebot
des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden
bedeutet auch, auf vergleichbarer Grundfläche deutlich mehr
Wohnraum zu schaffen, als dies bei klassischen
Einfamilienhäusern der Fall ist. Einfamilienhäuser mit
vergleichsweise großen Grundstücken sind insbesondere in
städtisch geprägten Regionen als eher nicht mehr zeitgemäß zu
bewerten. Insofern kann die vorhandene Bebauung kein
ausschließlicher Maßstab dafür sein, eine zeitgemäße neue
Bebauung insbesondere unter dem Aspekt des § 1a Abs. 2
BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) zu verhindern.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Zu Verschattung
Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden und
wohnungsbezogenen Freiräumen gibt es keine rechtlich
verbindlichen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind zur
Sicherung der Belichtung die nach Landesbauordnung
erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten. Die für die
vorliegende Planung erforderlichen Abstandsflächen werden an
allen überbaubaren Flächen eingehalten. Durch das
Planungsbüro Dewey-Müller wurde darüber hinaus durch ein 3-D6
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Modell der Schattenwurf der geplanten Bebauung simuliert. Als
Ergebnis der Untersuchung kann festgehalten werden, dass die
bestehende Wohnbebauung durch das geplante Vorhaben nicht
mehr beeinträchtigt wird, als dies in einer solchen innerörtlichen
Lage durch benachbarte Häuser üblich und zumutbar ist. Die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die geltend
gemachten Belange wurden adäquat berücksichtigt.
Zu Lärmbelästigung
Zur Realisierung der geplanten Wohnbebauung sind Störungen
durch Lärm und Staub während der Bauphase unvermeidbar.
Diese Einflüsse sind jedoch zeitlich auf die Arbeitstage und die
Tagesarbeitszeiten begrenzt. Da diese Arbeitszeiten weitgehend
außerhalb der Feierabend und Wochenenderholungszeiten liegen
ist der Störeinfluss auf ein absolutes Minimum begrenzt und vor
dem Hintergrund der städtebaulichen Ziele des Planvorhabens
als vernachlässigbar einzustufen. Nach Umsetzung des
Vorhabens ist durch Verkehre mit geringfügig zusätzlichen
Emissionen zu rechnen, die jedoch als wohngebietstypisch und
sozial adäquat eingestuft werden können. Um die rückwärtigen
Bereiche von ruhendem Verkehr frei zu halten, werden im
Bebauungsplan Flächen für Stellplätze und Zufahrten festgesetzt.
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Um die rückwärtigen
Bereich vom ruhendem Verkehr frei zu halten, werden in der
Planzeichnung Flächen für Stellplätze und Zufahrten
festgesetzt.
Zu Bebauung des rückwärtigen Bereichs
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam
umgegangen werden. Zur Verringerung der Inanspruchnahme
von zusätzlichen Flächen im Außenbereich sind demnach
zunächst Möglichkeiten der Entwicklung von Bauflächen im
Innenbereich, etwa durch Nachverdichtung vorhandener
Siedlungsbereiche zu prüfen. Aufgrund der Lage des
Plangebietes innerhalb des bebauten Siedlungsbereichs, der
Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie zu
vorhandenen und geplanten Nahversorgungsstandorten ist das
Grundstück für eine Wohnnutzung besonders gut geeignet. Vor
dem Hintergrund der o.g. Vorgaben zum Umweltschutz und dem
Ziel der Stadt Wesseling potenzielle Bauflächen im Innenbereich
möglichst effektiv zu nutzen, werden mit dem Bebauungsplan Nr.
3/127, Teilplan B im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Entwicklung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
zeitgemäße bauliche Nutzung des Bereiches zwischen
Buchenstraße und Lagenackerstraße geschaffen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
6.
Elke Baker
Akazienweg 15
50389 Wesseling
Schreiben vom 12.11.2016
Die in der beifolgenden Auflistung genannten, von dem vorbezeichneten
Bebauungsplan betroffenen Anwohner möchten zu den uns zur Kenntnis
gebrachten Bebauungsvarianten 1 bis 3b die nachstehende Stellungnahme
abgeben:
Nachdem die ursprüngliche Variante 1 als Grundlage des Aufstellungsbeschlusses
auch aus der Sicht des zuständigen Ausschusses für Stadtentwicklung und
Umweltschutz bereits als inakzeptabel abgelehnt wurde, ist uns bewusst, dass die
nun ergänzten Varianten 2 und 3a sowie 3b eine deutlich geringere Belastung für
die gesamte Umgebung darstellen. Dennoch beinhalten auch diese neu in Ansatz
gebrachten Bebauungsvarianten erhebliche Beeinträchtigungen der angrenzenden
Bewohner, da die bereits im Vorfeld erhobenen Einwendungen auch gegen diese
nun vorgestellte Art der Bebauung gleichermaßen zu berücksichtigen sind:
Dabei wird zunächst auf die Ausführungen meines Schreibens vom 31.08.2016 zu
der enormen Beschattung und des ungehinderten Einblicks auf unsere
Grundstücke und Wohnräume Bezug genommen; im Wesentlichen wird weiterhin
auf die Tatsache verwiesen, dass die massive Bauverdichtung mit den sich daraus
ergebenden Nachteilen für die betroffenen Anlieger nach den bereits
beschriebenen Erwägungen nicht hinnehmbar ist. Zunächst ist nochmals
festzustellen, dass das betreffende Grundstück bisher außerhalb eines geltenden
Bebauungsplans gemäß § 34 BauGB nur in einer Weise bebaut werden kann, die
sich in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügen" ließe. Wie bereits im
Hinblick auf die Bauvoranfrage im März 2000 seitens der Bauaufsicht entschieden
wurde, ist die gesamte Umgebung des Grundstücks „von straßenbegleitender
Wohnbebauung geprägt"; eine „einheitliche hintere Bauflucht nicht vorhanden", so
dass sich das damalige Bauvorhaben von 5 (Einfamilien!-) Häusern „nicht in die
Umgebung einfüge" und demnach nicht genehmigt wurde. Dem entsprechend sind
auch die gesamten eingereichten Bebauungskonzepte für zunächst 4
(Mehrfamilien!-) Häuser mit 18 Wohneinheiten, bzw. zwischenzeitlich vorliegenden
Varianten mit 3 Mehrfamiliengebäuden bzw. 2 Mehrfamilien- und mehreren
Einfamilienhäusern in der Grundstücksmitte nicht genehmigungsfähig, so dass
nunmehr ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nach dem das Bauvorhaben gestattet
werden kann. Durch diese Vorgehensweise wird der geltende § 34 BauGB außer
Kraft gesetzt, so dass der bisher erforderliche Gesichtspunkt des „Einfügens" in die
Umgebung nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht länger zur Anwendung kommt.
Dies stellt nach unserer Auffassung eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmung
dar, welche aufgrund der massiven Beeinträchtigung der angrenzenden Bewohner
nicht hinnehmbar ist. Während ein Bebauungsplan grundsätzlich für ein größeres
Teilgebiet beschlossen wird, in welchem die Stadt vergleichsweise frei über die Art
der Bebauung entscheiden kann, handelt es sich vorliegend um ein zwar größeres,
Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der
Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue
Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am
23.05.2017 vorgestellt.
Zu Verschattung
Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden und
wohnungsbezogenen Freiräumen gibt es keine rechtlich
verbindlichen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind zur
Sicherung der Belichtung aber auch zur Berücksichtigung sozialer
Belange, die nach Landesbauordnung erforderlichen
Abstandsflächen einzuhalten. Im Entwurf des Bebauungsplanes
ist die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen
festgesetzt, die gem. § 23 Abs. 3 BauNVO nicht durch Gebäude
oder Gebäudeteile überschritten werden darf. Aufgrund der
Anregungen aus der Öffentlichkeit, wird die Baugrenze auf 5 m
von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt, womit durch
die geplante Bebauung größere als die gemäß
Landesbauordnung geforderten Abstandsflächen eingehalten
werden. Durch das Planungsbüro Dewey-Müller wurde darüber
hinaus durch ein 3-D-Modell der Schattenwurf der geplanten
Bebauung simuliert. Als Ergebnis der Untersuchung kann
festgehalten werden, dass die bestehende Wohnbebauung durch
das geplante Vorhaben nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies in
einer solchen innerörtlichen Lage durch benachbarte Häuser
üblich und zumutbar ist. Die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt.
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die geplante Baugrenze
wird auf 5 m von den nördlichen Grundstücksgrenzen
abgerückt. Den geltend gemachten Belangen ist damit
adäquat Rechnung getragen.
Zu Siedlungsdichte
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam
umgegangen werden. Zur Verringerung der Inanspruchnahme
8
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
aber doch einzelnes Grundstück innerhalb eines ansonsten bereits vollständig
bebauten Wohngebietes, in welchem nahezu ausschließlich Einfamilien- und
wenige Zweifamilienhäuser vorhanden sind, während sich ein vergleichbares
Mehrfamilienhaus lediglich auf dem Eckgrundstück
Akazienweg/Langenackerstraße befindet. Die letztgenannte Straße ist eine relativ
viel befahrene Durchgangsstraße, in deren Verlauf auch einige Mehrfamilienhäuser
errichtet wurden, so dass an dieser Stelle (und damit auch an der Kopfseite des
Baugrundstückes) gegen das geplante Mehrfamilienhaus keine diesbezüglichen
Einwendungen bestehen. Anders verhält es sich sowohl im Innenbereich als auch
an der gegenüberliegenden Kopfseite des Grundstücks an der Buchenstraße. Die
dort angrenzenden Grundstücke sind größtenteils mit 11/2-geschossigen Ein- und
Zweifamilienhäusern bebaut, so dass ein ausladendes Gebäude für 5 bis 6
Mietparteien hier vollkommen aus dem Rahmen fällt und sich in keiner Weise in die
Umgebung einfügt. Dieser für § 34 BauGB entscheidende Gesichtspunkt des
„Einfügens in die Umgebung" darf nach unserem Verständnis nach der
gesetzlichen Ratio und dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem
verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Eigentums auch bei einer
Außerkraftsetzung der Vorschrift durch die Erstellung eines entsprechenden
Bebauungsplans nicht außer Acht gelassen werden. Demzufolge wäre es nach
dem Sinn der Vorschrift in § 34 BauGB mehr als grenzwertig, die an die
Buchenstraße anliegende Baulücke mit einem einzelnen, unüblichen und aus dem
Rahmen fallenden Mehrfamilienhaus zu schließen. Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, dass ein solches Gebäude nicht einfach seitlich zwischen zwei
bereits bestehende Häuser gesetzt, sondern auf der einen Seite frontal an den
Garten, die Terrasse und die Fenster der Wohnräume platziert würde. Dies ist eine
ungleich größere Beeinträchtigung als ein seitliches Anbauen in der Straßenflucht
darstellen könnte. Dies gilt ebenso in besonderem Maße für die grundstücksmittig
angesetzte Hinterlandbebauung, die ebenfalls im gesamten Verlauf sowohl der
Langenackerstraße als auch der Buchenstraße unüblich ist und infolge dessen
außerhalb des geltenden Bebauungsplans niemals genehmigt werden dürfte. Auch
für diese Gebäude soll nun der Bebauungsplan herhalten, nach dem sich das
zulässige Baufeld über die gesamte Grundstücksmitte erstreckt, und in dessen
Ausdehnung eine komplette Bebauung unvermittelt möglich gemacht würde.
Dadurch wird nicht nur die Vorgabe des § 34 BauGB umgangen, sondern auch die
Rechte der Anwohner der angrenzenden Grundstücke verletzt, indem die
grenznahe Bebauung mit etwa 20 Wohneinheiten wenige Meter hinter dem
Gartenzaun (nochmals wohlgemerkt: nicht seitlich, sondern frontal!) einen
beachtlichen Verlust an Wohnqualität sowie eine nicht unerhebliche Wertminderung
unseres Grundbesitzes zur Folge hätte! Im Übrigen dürfte eine übermäßige
Flächenverdichtung auch aus städtebaulicher Sicht unerwünscht und dem
gedeihlichen Charakter der Stadtentwicklung keineswegs zuträglich sein. Eine
solche Maßnahme kann weder durch das Gewinnstreben des Bauwilligen, noch
durch die verständliche Befürwortung der Schaffung zusätzlichen Wohnraums
gerechtfertigt werden; sie ist folglich unvertretbar und beinhaltet im Rahmen der
notwendigen Interessenabwägung bei der Ermessensausübung einen
unverhältnismäßigen Eingriff in das nach Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht, so
von zusätzlichen Flächen im Außenbereich sind demnach
zunächst Möglichkeiten der Entwicklung von Bauflächen im
Innenbereich, etwa durch Nachverdichtung vorhandener
Siedlungsbereiche zu prüfen. Aufgrund der Lage des
Plangebietes innerhalb des bebauten Siedlungsbereichs, der
Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie zu
vorhandenen und geplanten Nahversorgungsstandorten ist das
Grundstück für eine Wohnnutzung besonders gut geeignet. Vor
dem Hintergrund der o.g. Vorgaben zum Umweltschutz und dem
Ziel der Stadt Wesseling potenzielle Bauflächen im Innenbereich
möglichst effektiv zu nutzen, werden mit dem Bebauungsplan Nr.
3/127, Teilplan B im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
zeitgemäße bauliche Nutzung des Bereiches zwischen
Buchenstraße und Lagenackerstraße geschaffen.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Zu Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an den in der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen
Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden
Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb
des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine
GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die
Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der
Umgebungsbebauung.
Die Anregungen zum Maß der baulichen Nutzung werden zur
Kenntnis genommen.
Zu Bebauung westlich der Buchenstraße
Die Bebauung westlich der Buchenstraße ist nicht
Regelungsinhalt des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr.
3/127, Teilplan B, sondern werden im Bebauungsplanverfahren
Nr. 3/127, Teilplan A behandelt.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
9
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
dass eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung angebracht erscheint. Zur
Vermeidung eines solch aufwendigen Verfahrens möchten wir daher in Vorschlag
bringen, in den vorgesehenen Bebauungsplan ein größeres Mehrfamiliengebäude
an der Langenackerstraße und gegebenenfalls durchgängig zulässige 11/2geschossige Einfamilienhäuser bis zur Buchenstraße aufzunehmen. Auf diese
Weise könnte das Grundstück in gesamter Länge mit einer Vielzahl von
Wohneinheiten bebaut werden, ohne dass die schützenswerten Interessen der
dortigen Anlieger, auch hinsichtlich der bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt
angespannten Verkehrs- und Parksituation, über das zumutbare Maß hinaus
beeinträchtigt werden. Dem entspricht auch die antragsmäßige Änderung der
geplanten Bebauung auf dem angrenzenden „Berzdorfer Feld" (Variante 9), indem
die größeren Mehrfamilienhäuser zur Straßenfront Akazienweg Richtung
Hitzelerstraße gelegen und die Einfamilienhäuser sowohl im Hinblick auf
Gestaltung, Anzahl und Umfang, als auch der Lage an die in der Buchenstraße
vorherrschende Bauweise angepasst wurden, obgleich auch hier wünschenswert
wäre, der Kapelle etwas mehr Freiraum zu geben. Wir sind überzeugt, dass sich
dadurch ein allgemein verträglicher Konsens erreichen und ein für alle Seiten
annehmbarer Kompromiss schließen lässt.
7.
Hans-Georg Willer
Buchenstraße 12
50389 Wesseling
Schreiben vom 03.09.2016
Als Miteigentümer und Bewohner des Hauses Buchenstr.12, Flur 2 Flurstück 666
bin ich über die Planung für das Flurstück 48 total entsetzt. Wie kann man auf
dieses verhältnismäßig kleine Areal 4 Häuser errichten, davon 2 als
Fünffamilienhäuser- und 2 als Vierfamilienhäuser. In der Buchenstr. befinden sich
nur Ein-oder Zweifamilienhäuser. Im Akazienweg sind es nur Einfamilienhäuser. Es
ist doch auf die bestehende Bebauung mehr Rücksicht zu nehmen. Die Zufahrt zu
den Häusern an der Buchenstr, führt direkt an unserer Grundstücksgrenze entlang.
Im Hinblick darauf, dass in der heutigen Zeit fast jeder Haushalt über mehrere
Fahrzeuge verfügt, ist zu fragen, wo sollen die alle hin? Außerdem ist die
Geräusch- und Abgasbelästigung zu beachten. Die geplante Verdichtung der
Bebauung auf Flurstück 48 und 671 ist so nicht hinnehmbar. Ich bitte Sie daher,
sich hier der berechtigten Sorgen und Einwendungen der anliegenden Nachbarn
anzunehmen und sich dafür einzusetzen, dass die Bebauung nur in abgeänderter
Form durchgeführt werden kann.
Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der
Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue
Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am
23.05.2017 vorgestellt.
Zu Bauweise
Der Entwurf sieht den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit
ca. 18 Wohneinheiten vor, womit die Siedlungsdichte im Bereich
der näheren Umgebung aufgegriffen und weitergeführt wird. Mit
dem Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
sollen Bauvorhaben im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB
(Innenentwicklung und Nachverdichtung) ermöglicht werden.
Kommt die Stadt dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB
(Innenentwicklung und Nachverdichtung) nach, gilt es, potenzielle
Bauflächen möglichst effektiv zu nutzen, bevor neue Baugebiete
erschlossen und zusätzlich freie Landschaft bebaut wird.
Innenentwicklung und Nachverdichtung bedeutet auch, bisherige
Bauformen mit einem hohen individuellen Flächenverbrauch zu
hinterfragen und an gebotenen Stellen durch neue und effektivere
Bauformen zu ergänzen. Das Gebot des sparsamen und
schonenden Umgangs mit Grund und Boden bedeutet auch, auf
vergleichbarer Grundfläche deutlich mehr Wohnraum zu schaffen,
10
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
als dies bei klassischen Einfamilienhäusern der Fall ist.
Einfamilienhäuser mit vergleichsweise großen Grundstücken sind
insbesondere in städtisch geprägten Regionen als eher nicht
mehr zeitgemäß zu bewerten. Insofern kann die vorhandene
Bebauung kein ausschließlicher Maßstab dafür sein, eine
zeitgemäße neue Bebauung insbesondere unter dem Aspekt des
§ 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) zu
verhindern.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Zu Verkehr
Die Erschließung der beiden östlichen Baukörper erfolgt über die
Langenackerstraße, lediglich das westliche Baufenster wird über
die Buchenstraße erschlossen. Um die rückwärtigen Bereiche
von ruhendem Verkehr frei zu halten und damit hochwertige,
ruhige Aufenthaltsbereiche auch im Bereich der benachbarten
Grundstücke sicher zu stellen, werden im Bebauungsplan
Flächen für Stellplätze unmittelbar an der Buchenstraße
festgesetzt.
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Um die rückwärtigen
Bereich vom ruhendem Verkehr frei zu halten, werden in der
Planzeichnung Flächen für Stellplätze und Zufahrten
festgesetzt.
8.
Grit und Achim Nowak
Akazienweg 9
50389 Wesseling
Schreiben vom 02.09.2016
Wie Sie sich sicher vorstellen können, sind wir über eine derartige Bebauung der
Fläche hinter unseren kleinen Doppel-Häuser nicht erfreut und kann von uns nicht
einfach so angenommen werden. Unsere kleinen Doppelhäuser (EG, OG und DG)
scheinen ja von den großen Klötzen der Mehrfamilienhäuser buchstäblich erdrückt
zu werden, da es auch nur einen geringen Abstand von unserer
Grundstücksgrenze zum Mehrfamilienhaus gibt. Dabei ist noch zu beachten, dass
hinter unseren Häusern auch nur kleine Gärten (8 m von Terrasse zur
Grundstücksgrenze) etwas Luft zum Erholen bieten, die dann auch sehr knapp
wird, denn in Licht und Sonnen armen Gebieten ist für Fauna und Flora kein Platz,
auch für uns Menschen nicht. Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der
näheren Umgebung kann bei diesen 4 Mehrfamilienhäuser in keiner Weise
gesprochen werden. Sie stellen Fremdkörper in der Wohnlandschaft dar. Auch
finden wir, dass die angespannte Verkehrssituation des ruhenden wie fließenden
Verkehres in keine Weise berücksichtigt wurde. Die Langenackerstraße und der
Akazienweg sind schon heute durch parkende Autos und starken Verkehr
überbelastet. Zum anderen wäre für uns interessant zu erfahren, warum mit
Schreiben der Stadt Wesseling vom 07.03.2000, unter Bezugnahme auf die
Bauverordnung des Landes NRW eine Bebauung mit Einfamilienhäusern als
unzulässig abgelehnt wurde und heute eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern
Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der
Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue
Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am
23.05.2017 vorgestellt.
Zu Siedlungsdichte
Der Entwurf sieht den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit
ca. 18 Wohneinheiten vor, womit die Siedlungsdichte im Bereich
der näheren Umgebung aufgegriffen und weitergeführt wird.
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam
umgegangen werden. Zur Verringerung der Inanspruchnahme
von zusätzlichen Flächen im Außenbereich sind demnach
zunächst Möglichkeiten der Entwicklung von Bauflächen im
Innenbereich, etwa durch Nachverdichtung vorhandener
Siedlungsbereiche zu prüfen. Aufgrund der Lage des
Plangebietes innerhalb des bebauten Siedlungsbereichs, der
11
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
zulässig sein soll. Auch in der Sitzungsvorlage 136/2016 vom 11.08.2016 wird eine
Genehmigung des Vorhabens aufgrund der Größe und der städtebaulichen
Wirkung auf die Umgebung ausgeschlossen. Die uns vorliegenden Pläne weisen
immer auf die Möglichkeit einer Bebauung der vorderen Flurstückbereiche auf die
Langenackerstraße und Buchenstraße hin. Wir hoffen, dass auch in Zukunft der
Rat der Stadt Wesseling sich für menschenwürdiges Wohnen einstimmig einsetzt.
Auch die Wohnbedürfnisse der ansässigen Bevölkerung zum Erhalt sozial stabiler
Bewohnerstrukturen sind zu berücksichtigen. Der von uns Anwohnern, mit Fleiß,
Sparsamkeit und Mühen geschaffene Lebensraum ist für die Familien jungen und
alten, zu sichern und damit Aufgabe das Bürgermeisters. Es wäre dringend an der
Zeit, dass sich die Verantwortlichen des Rates mal die Zeichnungen in die Hand
nehmen und bei einer Besichtigung der örtlichen Verhältnisse ihre Einstellung zum
Bauprojekt überdenken, denn die Verdichtung der Bebauung mit den
Mehrfamilienhäusern erscheint uns unerträglich. Soweit zum Thema unser Dorf soll
schöner werden.
Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie zu
vorhandenen und geplanten Nahversorgungsstandorten ist das
Grundstück für eine Wohnnutzung besonders gut geeignet. Vor
dem Hintergrund der o.g. Vorgaben zum Umweltschutz und dem
Ziel der Stadt Wesseling potenzielle Bauflächen im Innenbereich
möglichst effektiv zu nutzen, werden mit dem Bebauungsplan Nr.
3/127, Teilplan B im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
zeitgemäße bauliche Nutzung des Bereiches zwischen
Buchenstraße und Lagenackerstraße geschaffen. Das Maß der
baulichen Nutzung orientiert sich dabei an den in der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen
Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden
Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb
des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine
GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die
Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der
Umgebungsbebauung.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Zu Verschattung
Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden und
wohnungsbezogenen Freiräumen gibt es keine rechtlich
verbindlichen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind zur
Sicherung der Belichtung aber auch zur Berücksichtigung sozialer
Belange, die nach Landesbauordnung erforderlichen
Abstandsflächen einzuhalten. Im Entwurf des Bebauungsplanes
ist die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen
festgesetzt, die gem. § 23 Abs. 3 BauNVO nicht durch Gebäude
oder Gebäudeteile überschritten werden darf. Aufgrund der
Anregungen aus der Öffentlichkeit, wird die Baugrenze auf 5 m
von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt, womit durch
die geplante Bebauung größere als die gemäß
Landesbauordnung geforderten Abstandsflächen eingehalten
werden. Durch das Planungsbüro Dewey-Müller wurde darüber
hinaus durch ein 3-D-Modell der Schattenwurf der geplanten
Bebauung simuliert. Als Ergebnis der Untersuchung kann
festgehalten werden, dass die bestehende Wohnbebauung durch
das geplante Vorhaben nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies in
einer solchen innerörtlichen Lage durch benachbarte Häuser
üblich und zumutbar ist. Die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt.
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die geplante Baugrenze
12
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
wird auf 5 m von den nördlichen Grundstücksgrenzen
abgerückt. Den geltend gemachten Belangen ist damit
adäquat Rechnung getragen.
Zu Verkehr
Die vorhandenen Verkehrsflächen werden im Rahmen der
Umsetzung der geplanten Wohnbebauung ausgebaut. Der
Bebauungsplan Nr. 3/127, Teilplan B setzt weiterhin Flächen für
Stellplätze fest, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen
Stellplätze auf den jeweiligen Grundstücken nachgewiesen
werden können.
Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis
genommen.
Zu Bauweise
Mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße /
Langenackerstraße“, Teilplan B sollen Bauvorhaben im Sinne des
§ 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung)
ermöglicht werden. Kommt die Stadt dem Gebot des § 1a Abs. 2
BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) nach, gilt es,
potenzielle Bauflächen möglichst effektiv zu nutzen, bevor neue
Baugebiete erschlossen und zusätzlich freie Landschaft bebaut
wird. Innenentwicklung und Nachverdichtung bedeutet auch,
bisherige Bauformen mit einem hohen individuellen
Flächenverbrauch zu hinterfragen und an gebotenen Stellen
durch neue und effektivere Bauformen zu ergänzen. Das Gebot
des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden
bedeutet auch, auf vergleichbarer Grundfläche deutlich mehr
Wohnraum zu schaffen, als dies bei klassischen
Einfamilienhäusern der Fall ist. Einfamilienhäuser mit
vergleichsweise großen Grundstücken sind insbesondere in
städtisch geprägten Regionen als eher nicht mehr zeitgemäß zu
bewerten. Insofern kann die vorhandene Bebauung kein
ausschließlicher Maßstab dafür sein, eine zeitgemäße neue
Bebauung insbesondere unter dem Aspekt des § 1a Abs. 2
BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) zu verhindern.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
9.
Stephan Kuth
Akazienweg 13
50389 Wesseling
Schreiben vom 01.09.2016
Ich bin Eigentümer des Einfamilienhauses Akazienweg 13 und habe erfahren, dass
es eine Anfrage zur Bebauung für dieses Flurstück geben soll. Nach meinen
Informationen sollen dort 4 Häuser zu jeweils 6 und 4 Parteien entstehen, welche
zusätzlich neben der zu erwartenden Bauhöhe als auch direkte Nähe zum Garten
in nur ca. 3 Meter Entfernung errichtet werden sollen. Mit diesem Bauvorhaben bin
Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der
Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue
Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem
13
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
ich nicht einverstanden, hierdurch werden meine Interessen erheblich und
unzumutbar beeinträchtigt.
• Durch die hohe und enge Bauweise läge mein Garten nun in Schattenlage und
es gäbe keine Sonneneinstrahlung mehr und dies im Besonderen in den Herbstund Wintermonaten.
• Ebenso steht zu befürchten, dass meine Solaranlage dann ebenso beschattet
wird, was aufgrund der Planung dieser Anlage als nicht zumutbar betrachtet
werden muss.
• Es ist durch die Beschattung ebenso mit steigenden Heizkosten zu rechnen.
• Auch wäre ein Wertverlust meines Objektes sicherlich nicht unwahrscheinlich,
weil nun dort eine Art „Hinterhofatmosphäre" hergestellt wird.
• Ebenso ist bei dem Zuzug von Bewohnern für 20 Wohnungen mit einer
deutlichen Lärmbelästigung zu rechnen, um hier mal nur fahrende Fahrzeuge und
Garagennutzung zu nennen.
Ebenso habe ich mit den Eigentümern der Häuser 11, 13, 15, 17 eine Anfrage an
den Grundstückseigentümer geschrieben und unser Kaufinteresse bekundet um
unsere Gärten zu verlängern. Dies wäre dann ca. die hälftige Fläche des o.
bezeichneten Flurstücks bis hin zum Buchenweg. Ich bitte Sie meine Interessen bei
der Entscheidung über die Bauvoranfrage zu berücksichtigen und diese negativ zu
entscheiden. Für den Fall das der Bauvoranfrage stattgegeben würde, möchte ich
Sie darauf hinweisen alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel nutzen zu
wollen um die Verwirklichung des Bauvorhabens zu verhindern.
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am
23.05.2017 vorgestellt. Der Entwurf sieht den Neubau von drei
Mehrfamilienhäusern mit ca. 18 Wohneinheiten vor, womit die
Siedlungsdichte im Bereich der näheren Umgebung aufgegriffen
und weitergeführt wird.
Zu Verschattung
Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden und
wohnungsbezogenen Freiräumen gibt es keine rechtlich
verbindlichen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind zur
Sicherung der Belichtung aber auch zur Berücksichtigung sozialer
Belange, die nach Landesbauordnung erforderlichen
Abstandsflächen einzuhalten. Im Entwurf des Bebauungsplanes
ist die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen
festgesetzt, die gem. § 23 Abs. 3 BauNVO nicht durch Gebäude
oder Gebäudeteile überschritten werden darf. Aufgrund der
Anregungen aus der Öffentlichkeit, wird die Baugrenze auf 5 m
von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt, womit durch
die geplante Bebauung größere als die gemäß
Landesbauordnung geforderten Abstandsflächen eingehalten
werden. Durch das Planungsbüro Dewey-Müller wurde darüber
hinaus durch ein 3-D-Modell der Schattenwurf der geplanten
Bebauung simuliert. Als Ergebnis der Untersuchung kann
festgehalten werden, dass die bestehende Wohnbebauung durch
das geplante Vorhaben nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies in
einer solchen innerörtlichen Lage durch benachbarte Häuser
üblich und zumutbar ist. Die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt.
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die geplante Baugrenze
wird auf 5 m von den nördlichen Grundstücksgrenzen
abgerückt. Den geltend gemachten Belangen ist damit
adäquat Rechnung getragen.
Zu Wertminderung
Der Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße /
Langenackerstraße“, Teilplan B ist Bestandteil einer geordneten
städtebaulichen Weiterentwicklung des Stadtteils Berzdorf.
Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass „grundsätzlich auch
kein Anspruch auf unveränderte Beibehaltung einer
gegenwärtigen Situation besteht […]. Dem betroffenen Nachbarn
ist zuzumuten, sich soweit wie möglich durch Abschirmungen und
Anpflanzungen selbst zu schützen“ (Fickert/Fieseler, § 16
BauNVO, Rdn. 59.3). Diese Abschirmmöglichkeiten wurden
bereits durch die Errichtung blickdichter Zäune bzw.
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Bepflanzungen auf den benachbarten Grundstücken umgesetzt.
Künftig kann davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer
der geplanten Wohnbebauung ebenfalls ein Interesse an einer
Abschirmung ihrer Freibereiche haben. Durch die Festsetzungen
zur überbaubaren Grundstücksfläche, der Bauweise und zur
Grundflächenzahl wird eine adäquate Durchgrünung des
geplanten Wohnquartiers gesichert.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Zu Lärmbelästigung
Nach Umsetzung des Vorhabens ist mit geringfügig zusätzlichen
Emissionen durch Verkehre zu rechnen, die jedoch als
wohngebietstypisch und sozial adäquat eingestuft werden
können. Um die rückwärtigen Bereiche von ruhendem Verkehr
frei zu halten, werden im Bebauungsplan Flächen für Stellplätze
und Zufahrten festgesetzt.
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Um die rückwärtigen
Bereich von ruhendem Verkehr frei zu halten, werden in der
Planzeichnung Flächen für Stellplätze und Zufahrten
festgesetzt.
Zu Grunderwerb
Die Vermarktung der Grundstücke obliegt dem Eigentümer bzw.
dem Vorhabenträger und ist nicht Regelungsinhalt des
Bebauungsplanes
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
10.
Michael Wegener
Akazienweg 17
50389 Wesseling
Schreiben vom 04.09.2016
Ich habe auf der Internetseite der Stadt Wesseling die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 3/127 Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße
gelesen und bin mit die Art und Planung der Bebauung überrascht. Aus meiner
Sicht ist eine solch große Bebauung nicht akzeptabel. In unserem Wohngebiet das
vorwiegend aus Einfamilienhäuser besteht, sollen auf engstem Raum
Mehrfamilienhäuser gebaut werden, die nicht unserem „Dorf Charakter"
entsprechen. Weiterhin wird durch die Höhe der Bebauung die Besonnung unserer
Häuser negativ beeinflusst. Durch die südliche Ausrichtung unsere Häuser erfahren
wir besonders in den Wintermonaten einen ganztägigen Schatten. Die vorliegende
Planung ist für einen Investor der aus kleinstem Raum ein Maximum an Profit
erzielen möchte. Auf die Bedürfnisse und das Wohlbefinden der anliegenden
Bürger wird hier keine Rücksicht genommen. Diese Art der Bebauung wurde
bereits im Jahr 2000 vom Bauamt abgelehnt. Begründet wurde es unter anderem
das eine rückwärtige Bebauung nicht statthaft ist, da das Erscheinungsbild sich
nicht in die nähere Umgebung einfügt. Bei einer Straßenrandbebauung bildet der
Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der
Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue
Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am
23.05.2017 vorgestellt.
Zu Siedlungsdichte
Der Entwurf sieht den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit
ca. 18 Wohneinheiten vor, womit die Siedlungsdichte im Bereich
der näheren Umgebung aufgegriffen und weitergeführt wird.
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam
umgegangen werden. Zur Verringerung der Inanspruchnahme
von zusätzlichen Flächen im Außenbereich sind demnach
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
hintere Gartenbereich eine rückwärtige Ruhezone. Ich möchte Sie bitten bei der
Entscheidung des Bebauungsplanes meine Bedenken zu berücksichtigen und hoffe
auf Ihre Unterstützung.
zunächst Möglichkeiten der Entwicklung von Bauflächen im
Innenbereich, etwa durch Nachverdichtung vorhandener
Siedlungsbereiche zu prüfen. Aufgrund der Lage des
Plangebietes innerhalb des bebauten Siedlungsbereichs, der
Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie zu
vorhandenen und geplanten Nahversorgungsstandorten ist das
Grundstück für eine Wohnnutzung besonders gut geeignet. Vor
dem Hintergrund der o.g. Vorgaben zum Umweltschutz und dem
Ziel der Stadt Wesseling potenzielle Bauflächen im Innenbereich
möglichst effektiv zu nutzen, werden mit dem Bebauungsplan Nr.
3/127, Teilplan B im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
zeitgemäße bauliche Nutzung des Bereiches zwischen
Buchenstraße und Lagenackerstraße geschaffen. Das Maß der
baulichen Nutzung orientiert sich dabei an den in der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen
Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden
Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb
des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine
GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die
Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der
Umgebungsbebauung.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Zu Verschattung
Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden und
wohnungsbezogenen Freiräumen gibt es keine rechtlich
verbindlichen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind zur
Sicherung der Belichtung aber auch zur Berücksichtigung sozialer
Belange, die nach Landesbauordnung erforderlichen
Abstandsflächen einzuhalten. Im Entwurf des Bebauungsplanes
ist die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen
festgesetzt, die gem. § 23 Abs. 3 BauNVO nicht durch Gebäude
oder Gebäudeteile überschritten werden darf. Aufgrund der
Anregungen aus der Öffentlichkeit, wird die Baugrenze auf 5 m
von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt, womit durch
die geplante Bebauung größere als die gemäß
Landesbauordnung geforderten Abstandsflächen eingehalten
werden. Durch das Planungsbüro Dewey-Müller wurde darüber
hinaus durch ein 3-D-Modell der Schattenwurf der geplanten
Bebauung simuliert. Als Ergebnis der Untersuchung kann
festgehalten werden, dass die bestehende Wohnbebauung durch
das geplante Vorhaben nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies in
einer solchen innerörtlichen Lage durch benachbarte Häuser
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
üblich und zumutbar ist. Die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt.
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die geplante Baugrenze
wird auf 5 m von den nördlichen Grundstücksgrenzen
abgerückt. Den geltend gemachten Belangen ist damit
adäquat Rechnung getragen.
11.
12.
Hans-Georg Willer
Buchenstraße 12
50389 Wesseling
Inge Porta
Buchenstr.12
50389 Wesseling
Schreiben vom 07.01.2017
Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 03.09.2016 möchte ich mich zu den
neuen Plänen Variante 3a (neu) und Variante 3b (neu) äußern. Wie kann man 3
solche Wohnkästen mitsamt Zufahrtswegen, Garagen und Stellplätzen auf dieses
schmale Grundstück setzen? Das ist nicht hinnehmbar. Die Häuser, die hier
errichtet werden sollen, passen hinsichtlich ihrer Architektur überhaupt nicht zur
bereits z.T. seit Jahrzehnten bestehenden Nachbar-Bebauung. Hauptsache, die
Rendite stimmt!! Da alle Einwendungen und Bedenken bereits ausführlich geäußert
wurden, ist eine Wiederholung der Argumente hier nicht mehr notwendig, sie
bleiben völlig bestehen.
Schreiben vom 07.01.2017
Als Eigentümer des Hauses Buchenstr.12 wende ich mich in o.g. Angelegenheit
nochmals an Sie, s. h. auch mein Schreiben vom 02.09.2016. Uns liegt inzwischen
der Entwurf zum Bebauungsplan des Grundstückes 48 zwischen Langenackerstr.
und Buchenstr. vor. Der von Ihnen favorisierten Planung 3a(neu) und 3b(neu)
können wir in keinster Weise zustimmen. Es ist hier eine Bebauung mit 3
Mehrfamilienhäusern, Garagen, Zufahrtswegen und Stellplätzen mit insgesamt 18
Wohneinheiten vorgesehen. Diese massive Gebäude-und
Wohneinheitenverdichtung auf dem schmalen Grundstück zwischen den
vorhandenen-2-Familienhäusern ist eine unzumutbare Beeinträchtigung für die hier
bereits seit mehr als 20 Jahren wohnenden Eigentümer. Die geplante Bebauung
stellt einen Eingriff in die Rechte, die Privatsphäre und eine erhebliche
Beeinträchtigung der Wohnqualität der Anlieger dar. Die unmittelbar an unsere
Grundstücksgrenze geplante Hinterland-Bebauung ist absolut keine Anpassung an
die bestehende Umgebung, das Ortsbild würde also erheblich beeinträchtigt. Es ist
uns klar, dass der Eigentümer/Investor möglichst viel Profit aus den beiden
Flurstücken herausholen möchte. Es liegt in Ihrer Entscheidung, dies nicht in der
geplanten Form zu genehmigen und hier die berechtigten Sorgen der Anlieger zu
berücksichtigen. Wir bitten Sie nochmals, sich unserer Sorgen, Bedenken und
Einwände unter Wahrung unserer Rechte anzunehmen und die Bebauung nicht in
der geplanten Form zu genehmigen und hoffen sehr, dass sich ein ansonsten
anstehendes Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO erübrigt.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Es wird
auf die Stellungnahme der Verwaltung /
Abwägungsvorschlag zum Schreiben vom 03.09.2016
verwiesen.
Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der
Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue
Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am
23.05.2017 vorgestellt. Der Entwurf sieht den Neubau von drei
Mehrfamilienhäusern mit ca. 18 Wohneinheiten vor, womit die
Siedlungsdichte im Bereich der näheren Umgebung aufgegriffen
und weitergeführt wird. Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund
und Boden sparsam umgegangen werden. Zur Verringerung der
Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen im Außenbereich
sind demnach zunächst Möglichkeiten der Entwicklung von
Bauflächen im Innenbereich, etwa durch Nachverdichtung
vorhandener Siedlungsbereiche zu prüfen. Aufgrund der Lage
des Plangebietes innerhalb des bebauten Siedlungsbereichs, der
Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie zu
vorhandenen und geplanten Nahversorgungsstandorten ist das
Grundstück für eine Wohnnutzung besonders gut geeignet. Vor
dem Hintergrund der o.g. Vorgaben zum Umweltschutz und dem
Ziel der Stadt Wesseling potenzielle Bauflächen im Innenbereich
möglichst effektiv zu nutzen, werden mit dem Bebauungsplan Nr.
3/127, Teilplan B im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
zeitgemäße bauliche Nutzung des Bereiches zwischen
Buchenstraße und Lagenackerstraße geschaffen. Das Maß der
baulichen Nutzung orientiert sich dabei an den in der
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen
Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden
Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb
des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine
GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die
Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der
Umgebungsbebauung.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
13.
Klaus +Renate Reimann
Akazienweg 12
50389 Wesseling -Berzdorf
Schreiben vom 11.01.2017
Ich weise die Verwaltung darauf hin, dass der Kanal im Akazienweg bei starkem
Regen (ab 60 Itr. auf den qm) überläuft!!!!!! Wir haben jedes Mal den Keller unter
Wasser! Bedingt entsteht dies durch unser Flachdach (baulich nur so genehmigt)
das eine Innenentwässerung zum Kanal das Wasser abfließen lässt. Wenn der
Abflusskanal im Akazienweg überläuft, schließt unsere Drosselklappe um das
Schmutzwasser nicht eindringen zu lassen, lässt aber das Wasser vom Flachdach
nicht in den Kanal abfließen. Somit ergießt sich das Wasser vom Dach in unseren
Keller. Bedingt durch den Rückstau im Straßenkanal. Bei dem Bebauungsplan
Nr.3/127 ist dies unbedingt zu beachten. Ich bitte Sie, dies beim
Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen!
Eine funktionsfähige und ordnungsgemäße Entwässerung ist
Grundvoraussetzung für die Genehmigung baulicher Anlagen, bei
denen abzuleitendes Schmutz- und Niederschlagswasser anfällt.
Gemäß Stellungnahme der Entsorgungsbetriebe Wesseling ist
auf Grundlage der hydraulischen Berechnung sowie gemäß § 51a
LWG das anfallende Niederschlagswasser auf Dächern und
befestigten Flächen dezentral zu versickern. Jedes Grundstück
soll über eine eigene Anlage zur Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers verfügen. Das in den vorhandenen
Mischwasserkanal einzuleitende Schmutzwasser hat keinen
Einfluss auf die hydraulische Auslastung des Kanals.
Eine Einleitung von Niederschlagswasser von den neuen
Bauflächen in den öffentlichen Kanal ist ausgeschlossen. Somit
hat die neue Bebauung auch keine nachteiligen Auswirkungen
auf die derzeitige Entwässerungssituation.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Den
geltend gemachten Belangen wird im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens bereits adäquat Rechnung
getragen.
14.
Michael Bernardy
Vochemer Str. 25
50389 Wesseling
Schreiben vom 23.01.2017
Bauvorhaben Vochemer Straße –Akatzienweg
Leider wurde dieses Bauvorhaben in Ihrer Info-Veranstaltung am 17.1.2017 nicht
behandelt. Auch möchte ich Ihnen sagen, dass die aus dem vorigen Jahrtausend
stammende Regelung 1 Einstellplatz pro Wohneinheit schon längst überholt ist.
Das Paradebeispiel ist wohl die Bebauung der Hitzeler Str. 41-131. Der Großteil der
Bewohner sind jeden Tag unterwegs, ihr 2 oder auch 3. Fahrzeug außerhalb zu
parken. Um dieser Parkplatznot entgegen zu wirken, wäre es sinnvoll mehr
Parkflächen als nur je Wohneinheit 1 Stellplatz zu planen. Muss man der Profitgier
der Bauträger nachgeben? Vor allem kann ich mir vorstellen, dass NachbarschaftsStreitigkeiten zu diesem Punkt entfallen. Was ich auch nicht verstehen kann, das
genehmigte Garagen als Ersatzteillager bzw. Werkstatt genutzt werden darf. Es
wäre gut, wenn meine Anregung Erfolg haben würde.
Zu Bürgerinformationsveranstaltung vom 17.01.2017
Inhalt der Bürgerinformationsveranstaltung am 17.01.2017 war
das Bebauungsplanverfahren Nr. 3/127. Im Rahmen der
Veranstaltung wurden unterschiedliche Bebauungsvarianten für
den Bereich zwischen Vochemer Straße und Akazienweg
vorgestellt und diskutiert.
Der Hinweis zur Bürgerinformation wird zur Kenntnis
genommen. Die geplante Bebauung zwischen Vochemer
Straße und Akazienweg wurde ausführlich dargestellt und
erläutert.
18
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Zu Stellplätzen
Im Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße /
Langenackerstraße“, Teilplan B werden Flächen für Stellplätze
und Zufahrten festgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlich
erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen
werden können. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur
Verfügung.
Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis
genommen.
Zu Nebenanlagen
Neben Stellplätzen und Garagen sind in den Baugebieten nach
§§ 2 bis 13 BauNVO weiterhin untergeordnete Nebenanlagen und
Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in den
Baugebieten liegenden Grundstücken dienen und die seiner
Eigenart nicht widersprechen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Liste 2: Stellungnahmen aus der Bürgerinformationsveranstaltung vom 17.01.2017
1.
Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Herr Zimmermann, Langenackerstraße
30
Durch die geplanten Stellplätze für die neuen Häuser entfallen bisher genutzte
Stellplätze an den Straßen. Bei 18 Wohnungen und 2 Autos je Familie wird sich die
Parkplatzsituation auf der Langenackerstraße deutlich verschärfen.
Im Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße /
Langenackerstraße“, Teilplan B werden Flächen für Stellplätze
und Zufahrten festgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlich
erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen
werden können. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur
Verfügung. Um die rückwärtigen Bereiche von ruhendem Verkehr
frei zu halten, werden diese Flächen unmittelbar an den
vorhandenen Erschließungsstraßen angeordnet. Im Bereich der
Langenackerstraße entfallen dadurch zwei bestehende öffentliche
Stellplätze, die jedoch im Rahmen des geplanten Ausbaus des
Akazienweges ersetzt werden.
Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis
genommen.
2.
Herr Michael Wegener, Akazienweg 17
Die Anwohner haben bereits gemeinsam erarbeitete Vorschläge vorgelegt. Die
Parkplatzsituation ist schon heute in allen Bereichen schwierig, weil nur ein
Stellplatz pro Wohnung nachgewiesen werden muss. Ein zweites Fahrzeug muss
daher in der Regel einen entsprechenden Stellplatz an den Straßen nutzen. Die
Anwohner schlagen vor, für den westlichen Teil des Plangebietes die Variante 9 zu
wählen. Für den östlichen Teil wird vorgeschlagen, an der Buchenstraße kein
Mehrfamilienhaus vorzusehen, sondern dort die eineinhalbgeschossige Bebauung
fortzuführen, um den durch Einfamilienhäuser geprägten Dorfcharakter zu wahren.
Das Mehrfamilienhaus an der Langenackerstraße wird als akzeptabel bewertet.
Dadurch wird sich jedoch die Stellplatzproblematik nicht lösen lassen. Es bleibt die
Frage nach Tiefgaragen, um das Stellplatzproblem zu lösen. Die Anregungen
liegen der Verwaltung vor.
Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der
Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue
Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am
23.05.2017 vorgestellt.
Zu „Bürgervariante“
Die Vorschläge der Bürger wurden in einer sogenannten
„Bürgervariante“ (Variante D) zusammengefasst und durch den
Ausschuss beraten. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine
eingeschossige Bauweise aufgrund der größeren Grundfläche
der Gebäude, zu einer stärkeren Versieglung des Grundstücks
führen würde. Darüber hinaus würde sich durch eine
eingeschossige Bauweise ein Maßstabssprung zu den
vorhandenen Gebäuden an der Buchenstraße und am
Akazienweg ergeben. Aufgrund der Länge der Baukörper würde
sich zudem die Anordnung der Stellplätze auf den Grundstücken
erheblich erschweren. Nach Abwägung der unterschiedlichen
Varianten beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umweltschutz, die städtebauliche „Variante C“ als Grundlage für
das weitere Planverfahren heranzuziehen. Die geplante
Bebauung orientiert sich dabei an den in der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen
Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden
Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine
GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die
Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der
Umgebungsbebauung.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Zu Stellplätze
Im Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße /
Langenackerstraße“, Teilplan B werden Flächen für Stellplätze
und Zufahrten festgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlich
erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen
werden können. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur
Verfügung.
Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis
genommen.
3.
Herr Klaus Reimann, Akazienweg 12
Ist die ursprüngliche Planung mittlerweile verworfen? Und gibt es jetzt nur noch die
neuen Varianten.
Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der
Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue
Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am
23.05.2017 vorgestellt. Nach Abwägung der unterschiedlichen
Varianten beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umweltschutz, die städtebauliche „Variante C“ als Grundlage für
das weitere Planverfahren heranzuziehen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
4.
Frau Grit Nowak, Akazienweg 9
Der Vorschlag der Anwohner steht leider nicht zur Diskussion. Die Variante mit den
3 Mehrfamilienhäusern findet keine Zustimmung. Der dörfliche Charakter der
umliegenden Wohnbebauung werde völlig zerstört. Der Wohnkomfort würde
komplett entwertet.
Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der
Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue
Bebauungskonzepte erarbeitet. Der Vorschlag der Anwohner
wurde aufgegriffen und im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umweltschutz am 23.05.2017 im Rahmen einer
Variantenuntersuchung vorgestellt und beraten. Im Ergebnis
wurde festgestellt, dass eine eingeschossige Bauweise aufgrund
der größeren Grundfläche der Gebäude, zu einer stärkeren
Versieglung des Grundstücks führen würde. Darüber hinaus
würde sich durch eine eingeschossige Bauweise ein
Maßstabssprung zu den vorhandenen Gebäuden an der
Buchenstraße und am Akazienweg ergeben. Aufgrund der Länge
der Baukörper würde sich zudem die Anordnung der Stellplätze
auf den Grundstücken erheblich erschweren. Nach Abwägung
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
der unterschiedlichen Varianten beschloss der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Umweltschutz, die städtebauliche „Variante
C“ als Grundlage für das weitere Planverfahren heranzuziehen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
5.
Frau Inge Porta, Buchenstraße 12
Für den westlichen Teil wäre die Variante 9 akzeptabel. Das Mehrfamilienhaus an
der Buchenstraße wäre vollkommen unpassend. Die Bebauung für den östlichen
Teil wird gänzlich abgelehnt. Die Aussicht der umliegenden Häuser würde
genommen und der jetzige Charakter des Wohnumfeldes zerstört. Eine so
verdichtete Bebauung ist aus Sicht des Investors sicher wünschenswert, aber
seitens der Anwohner nicht akzeptabel. Es wurden bereits bei der Verwaltung
entsprechende Anregungen eingereicht. Auf die Problematik der Stellplätze wird
nochmal hingewiesen. Insbesondere in den Abendstunden sind kaum freie
Stellplätze zu finden. Die Frage wird gestellt, ob die Parzelle 48 noch zu erwerben
ist
Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt.
Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der
Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue
Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am
23.05.2017 vorgestellt.
Zu Siedlungsdichte
Der Entwurf sieht den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit
ca. 18 Wohneinheiten vor, womit die Siedlungsdichte im Bereich
der näheren Umgebung aufgegriffen und weitergeführt wird.
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam
umgegangen werden. Zur Verringerung der Inanspruchnahme
von zusätzlichen Flächen im Außenbereich sind demnach
zunächst Möglichkeiten der Entwicklung von Bauflächen im
Innenbereich, etwa durch Nachverdichtung vorhandener
Siedlungsbereiche zu prüfen. Aufgrund der Lage des
Plangebietes innerhalb des bebauten Siedlungsbereichs, der
Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie zu
vorhandenen und geplanten Nahversorgungsstandorten ist das
Grundstück für eine Wohnnutzung besonders gut geeignet. Vor
dem Hintergrund der o.g. Vorgaben zum Umweltschutz und dem
Ziel der Stadt Wesseling potenzielle Bauflächen im Innenbereich
möglichst effektiv zu nutzen, werden mit dem Bebauungsplan Nr.
3/127, Teilplan B im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
zeitgemäße bauliche Nutzung des Bereiches zwischen
Buchenstraße und Lagenackerstraße geschaffen. Das Maß der
baulichen Nutzung orientiert sich dabei an den in der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen
Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden
Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb
des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine
GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die
Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der
Umgebungsbebauung.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Zu „Bürgervariante“
Die Vorschläge der Bürger wurden in einer sogenannten
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
„Bürgervariante“ (Variante D) zusammengefasst und durch den
Ausschuss beraten. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine
eingeschossige Bauweise aufgrund der größeren Grundfläche
der Gebäude, zu einer stärkeren Versieglung des Grundstücks
führen würde. Darüber hinaus würde sich durch eine
eingeschossige Bauweise ein Maßstabssprung zu den
vorhandenen Gebäuden an der Buchenstraße und am
Akazienweg ergeben. Aufgrund der Länge der Baukörper würde
sich zudem die Anordnung der Stellplätze auf den Grundstücken
erheblich erschweren. Nach Abwägung der unterschiedlichen
Varianten beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umweltschutz, die städtebauliche „Variante C“ als Grundlage für
das weitere Planverfahren heranzuziehen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Zu Stellplätze
Im Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße /
Langenackerstraße“, Teilplan B werden Flächen für Stellplätze
und Zufahrten festgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlich
erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen
werden können. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur
Verfügung.
Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis
genommen.
Zu Grunderwerb
Das Grundstück befindet sich in Privateigentum. Die Vermarktung
der Grundstücke obliegt dem Eigentümer bzw. Vorhabenträger
und ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanverfahrens.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
6.
Herr Hermann-Josef Fenner,
Buchenstraße 3
Ein Stellplatz pro Wohneinheit wäre eine Katastrophe für das gesamte Umfeld und
dürfe so nicht realisiert werden. Zu diesem Thema würde es sicherlich zu einer
rechtlichen Auseinandersetzung kommen. Die Verwaltung wird gebeten, das
Thema zu erläutern.
Zu Stellplätze
Im Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße /
Langenackerstraße“, Teilplan B werden Flächen für Stellplätze
und Zufahrten festgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlich
erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen
werden können. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur
Verfügung.
Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis
genommen.
7.
Herr Michael Wegener, Akazienweg 17
Seitens der Anwohner wird die Zulässigkeit der Mehrfamilienhäuser an der
Buchenstraße nach § 34 BauGB bezweifelt. Insbesondere die Art der Nutzung
wäre nicht passend. Die Zulässigkeit der Mehrfamilienhäuser unter dem Aspekt des
Maßes der Nutzung wird in dem von Einfamilienhäusern geprägten Umfeld in Frage
Zur Art der baulichen Nutzung
Die Umgebung wird einem WA – Allgemeinen Wohngebiet
zugeordnet, in denen gemäß § 4 Abs.2 BauNVO Wohngebäude
allgemein zulässig sind. Das Vorhaben fügt sich demnach
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
gestellt.
Bei einer eineinhalbgeschossigen Bebauung auf der Parzelle 48 könnten
nachteilige Auswirkungen für die Nachbarbebauung durch Beschattungseffekte
minimiert werden. Insbesondere im Winter würden die Nachbargrundstücke
deutlich früher beschattet. Insofern könnte aus Sicht der Anwohner mit dem
genannten Kompromissvorschlag eine weitgehend einvernehmliche Planung
erreicht werden, auch wenn die Stellplatzsituation nicht gelöst wird. Den
Anwohnern fehlt dennoch das Verständnis dafür, dass das vorhandene
Mehrfamilienhaus als Zulässigkeitsmaßstab dienen soll, wenn dessen
Genehmigung rückblickend als Fehler gewertet werden könne.
hinsichtlich der Art der Nutzung in die nähere Umgebung ein.
Zu Maß der baulichen Nutzung
Die vorhandene Umgebungsbebauung besteht nicht
ausschließlich aus Einfamilienhäusern, sondern ist eher
heterogen strukturiert. Vergleichbare Vorbilder für
Mehrfamilienhäuser finden sich etwa im Bereich der
Langenackerstraße oder im Akazienweg. Die geplante Bebauung
im Bereich der Parzelle 48 orientiert sich an den in der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen
Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden
Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb
des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine
GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die
Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der
Umgebungsbebauung.
Die Anregungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung
werden zur Kenntnis genommen.
Zur Geschossigkeit
Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der
Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue
Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am
23.05.2017 vorgestellt. U.a. wurde dabei auch eine
eingeschossige Bebauung untersucht (Variante D). Im Ergebnis
wurde festgestellt, dass eine eingeschossige Bauweise aufgrund
der größeren Grundfläche der Gebäude, zu einer stärkeren
Versieglung des Grundstücks führen würde. Darüber hinaus
würde sich durch eine eingeschossige Bauweise ein
Maßstabssprung zu den vorhandenen Gebäuden an der
Buchenstraße und am Akazienweg ergeben. Aufgrund der Länge
der Baukörper würde sich zudem die Anordnung der Stellplätze
auf den Grundstücken erheblich erschweren. Nach Abwägung
der unterschiedlichen Varianten beschloss der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Umweltschutz, die städtebauliche „Variante
C“ als Grundlage für das weitere Planverfahren heranzuziehen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
8.
Frau Inge Porta, Buchenstraße 12
Auf ihren Grundstücken gibt es mehr als 1 Stellplatz. Die vorhandenen Stellplätze
sind häufig von den Anwohnern der Langenackerstraße und des Akazienweges
belegt, weil die dortigen Häuser nicht über ausreichend Stellplätze verfügen. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass das Mehrfamilienhaus Akazienweg 1 als Maßstab für
die geplante Bebauung gelten soll, wenn dessen Genehmigung rückblickend als
Fehler gewertet werden könne. Ein solcher Fehler dürfte nicht wiederholt werden.
Betreffend der Beschattung sei bereits heute festzustellen, dass einzelne
Zu Stellplätze
Im Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße /
Langenackerstraße“, Teilplan B werden Flächen für Stellplätze
und Zufahrten festgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlich
erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen
werden können. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur
Verfügung.
24
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Grundstücke auf Grund der vorhandenen Umgebungsbebauung im Winter kaum
besonnt werden.
Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis
genommen.
Zu Maß der baulichen Nutzung
Die vorhandene Umgebungsbebauung besteht nicht
ausschließlich aus Einfamilienhäusern, sondern ist eher
heterogen strukturiert. Vergleichbare Vorbilder für
Mehrfamilienhäuser finden sich etwa im Bereich der
Langenackerstraße oder im Akazienweg. Die geplante Bebauung
im Bereich der Parzelle 48 orientiert sich an den in der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen
Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden
Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb
des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine
GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die
Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der
Umgebungsbebauung.
Die Anregungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung
werden zur Kenntnis genommen.
Zu Verschattung
Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden und
wohnungsbezogenen Freiräumen gibt es keine rechtlich
verbindlichen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind zur
Sicherung der Belichtung aber auch zur Berücksichtigung sozialer
Belange, die nach Landesbauordnung erforderlichen
Abstandsflächen einzuhalten. Im Entwurf des Bebauungsplanes
ist die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen
festgesetzt, die gem. § 23 Abs. 3 BauNVO nicht durch Gebäude
oder Gebäudeteile überschritten werden darf. Aufgrund der
Anregungen aus der Öffentlichkeit, wird die Baugrenze auf 5 m
von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt, womit durch
die geplante Bebauung größere als die gemäß
Landesbauordnung geforderten Abstandsflächen eingehalten
werden. Durch das Planungsbüro Dewey-Müller wurde darüber
hinaus durch ein 3-D-Modell der Schattenwurf der geplanten
Bebauung simuliert. Als Ergebnis der Untersuchung kann
festgehalten werden, dass die bestehende Wohnbebauung durch
das geplante Vorhaben nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies in
einer solchen innerörtlichen Lage durch benachbarte Häuser
üblich und zumutbar ist. Die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt.
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die geplante Baugrenze
wird auf 5 m von den nördlichen Grundstücksgrenzen
abgerückt. Den geltend gemachten Belangen ist damit
25
Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
adäquat Rechnung getragen.
9.
Herr Michael Wegener, Akazienweg 17
Der vorgenannte Kompromissvorschlag wird nochmals bestätigt, mit der Variante 9
für den westlichen Teil und der angesprochenen Änderung für die östliche
Bebauung.
Die Planungen zur Bebauung auf der Parzelle 671 wurden im
gesonderten Verfahren zum Teilplan A behandelt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
10.
Herr Zimmermann, Langenackerstraße
30
Es wird nochmal das Thema Tiefgarage angesprochen. Es gibt dafür im Umfeld ein
Beispiel, wobei jedoch nicht bekannt ist, wie viele Stellplätze darin enthalten sind.
Im Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße /
Langenackerstraße“, Teilplan B werden Flächen für Stellplätze
und Zufahrten festgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlich
erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen
werden können. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur
Verfügung.
Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis
genommen.
11.
12.
Herr Klaus Reimann, Akazienweg 12
Herr Klaus Reimann, Akazienweg 12
Einige Häuser am Akazienweg haben ein Flachdach und sind daher deutlich
niedriger. Eine Firsthöhe der neuen Häuser bis zu 14 m füge sich keinesfalls in die
Umgebungsbebauung am Akazienweg ein. Für die Flachdachhäuser schließt der
geltende Bebauungsplan eine Aufstockung aus. Es sei nicht verständlich, warum
so unterschiedliche Maßstäbe gelten.
Die Planungen zur Bebauung auf der Parzelle 671 wurden im
gesonderten Verfahren zum Teilplan A behandelt.
Ist es möglich, die beiden Häuser auf der Parzelle 48 an der Buchen-und an der
Langenackerstraße parallel zur Straße zu drehen.
Der überarbeitete städtebauliche Entwurf „Variante C“ greift die
Anregung teilweise auf und sieht nun eine traufständige
Ausrichtung des Baukörpers an der Langenackerstraße vor, der
sich an den südlich gelegenen Bestandsgebäuden und der östlich
der Langenackerstraße gelegenen Bestandsbebauung orientiert.
Im Bereich der Buchenstraße wird die Giebelständigkeit der
nördlich und südlich angrenzenden Bestandsgebäude fortgeführt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Entsprechend dem
städtebaulichen Entwurf erfolgt eine traufständige
Ausrichtung des Baukörpers an der Langenackerstraße.
13.
Herr Stephan Kuth, Akazienweg 13
Derzeit befinden sich im Umfeld der Ackerflächen nur Einfamilienhäuser. Auch das
weitere Umfeld ist von Einfamilienhäusern geprägt. Insofern stelle sich die Frage,
ob Mehrfamilienhäuser überhaupt an diesen Standort passen und stattdessen nur
Doppelhäuser errichtet werden könnten.
14.
Herr Michael Wegener, Akazienweg 17
Die Anwohner haben sich in mehreren Treffen intensiv mit der Planung befasst. Im
Ergebnis wird das Mehrfamilienhaus an der Langenackerstraße als passend
bewertet. Der Charakter des Wohngebietes könne gewahrt bleiben, wenn an der
Buchenstraße nur Reihenhäuser errichtet würden.
Die vorhandene Umgebungsbebauung besteht nicht
ausschließlich aus Einfamilienhäusern, sondern ist eher
heterogen strukturiert. Vergleichbare Vorbilder für
Mehrfamilienhäuser finden sich etwa im Bereich der
Langenackerstraße oder im Akazienweg.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen beziehen sich auf die Bebauung westlich der
Buchenstraße und sind nicht Regelungsinhalt des Planverfahrens
zum Bebauungsplan N r. 3/127, Teilplan B und wurden Bereits im
Bebauungsplanverfahrens 3/127, Teilplan A berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
15.
Herr Andreas Spahn, Buchenstraße 2
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Der von Herrn Wegener angesprochene Kompromissvorschlag wird bestätigt. Die
Problematik der Stellplätze sollte jedoch im weiteren Verfahren eine angemessene
Rolle im Sinne der Anwohner spielen.
Im Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße /
Langenackerstraße“, Teilplan B werden Flächen für Stellplätze
und Zufahrten festgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlich
erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen
werden können. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur
Verfügung.
Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis
genommen.
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Liste 3: Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
1
2
3
4
Behörde / Träger öffentlicher
Belange
Stellungnahme
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland
E-Mail vom 25.04.2017
Ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen der TÖBBeteiligung zu den o.g. Planungen. Auf Basis der derzeit für das Plangebiet
verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den
öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist
dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in
dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine
Prognose möglich. Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG
NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen
aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und
Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45,
52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu
melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding
Maatschappij
E-Mail vom 26.04.2017
Von genannten Vorhaben sind wir nicht betroffen.
Nord-West Ölleitung GmbH
E-Mail vom 03.04.2017
Wir bedanken uns für die Benachrichtigung in o. a. Angelegenheit. Soweit aus den
uns übersandten Unterlagen zu ersehen ist, werden unsere dort vorhandenen
Mineralölfernleitungen und / oder weitere von uns überwachte Fernleitungen nicht
berührt. Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken.
Als Leitungsbetreiber empfehlen wir den ausführenden Firmen, die Dienste der BI
eG portal.billeitungsauskunft.de, als Auskunftssystem für Fernleitungen.
Rhein-Erft-Kreis, Amt für
Umweltschutz und Kreisplanung
Schreiben vom 25.04.2017
Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Belange wird folgende
Stellungnahme abgegeben:
Untere Wasserbehörde
Ansprechpartnerin: Frau Emmel-Heimen, Tel: 02271/83-17041
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die Planungen keine Bedenken.
Das Gebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Gemäß § 44
Landeswassergesetz (LWG) ist unbelastetes Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die Entwässerung des Gebietes ist daher mit
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Als Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen:
„Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und
Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder
dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen,
Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu
melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.“
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Ein
entsprechender Hinweis wurde in die Planung
aufgenommen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
zu Untere Wasserbehörde
Als Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen:
„Die Entwässerung ist mit der Unteren Wasserbehörde des
Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.“
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Ein
entsprechender Hinweis wurde in die Planung
aufgenommen.
zu Bodenschutz
Der vorliegende Bebauungsplan schafft kein neues Baurecht.
Eine Bebauung des Grundstücks ist grundsätzlich bereits nach
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Bodenschutz
Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel: 02271/83-17062
Schädliche Bodenveränderungen sind mir für das Plangebiet nicht bekannt. Ich
weise aber auf folgende rechtliche Vorgabe hin: Gemäß § 4 Abs. 2
Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) haben bei der Aufstellung von
Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die damit
befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der
Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder
unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von
bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich
ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen.
Immissionsschutz
Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer, Tel: 02271/83-17064
Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/127 werden aus Sicht der Unteren
Immissionsschutzbehörde keine Anregungen vorgebracht.
Untere Naturschutzbehörde
Ansprechpartnerin: Frau Federmann-Döbber, Tel: 02271/83-17086
Seitens der Unteren Naturschutzbehörde bestehen keine Bedenken.
Straßenverkehrsamt
Ansprechpartnerin: Frau Haase, Tel: 02271/83-13624
Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bestehen keine Bedenken,
Amt für Straßenbau und Verkehr
Ansprechpartnerin: Frau van Cleef, Tel: 02271/83-16611
Dem Bebauungsplan kann zzt. nicht zugestimmt werden, da aufgrund der
eingereichten Unterlagen keine abschließende Prüfung möglich ist. Es ist die K 31
betroffen. Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass das Planungsgebiet
schalltechnisch
vorbelastet
ist
und
evtl.
erforderlich
werdende
Schallschutzmaßnahmen zu Lasten des Bauträgers/ der Bauherren gehen. Ich bitte
im weiteren Verfahren beteiligt zu werden. Die technischen Einzelheiten bzgl. der
Anbindung an die Kreisstraße sind mit dem Amt für Straßenbau und Verkehr
abzustimmen.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine weiteren Anregungen oder
Bedenken vorgebracht.
5
Shell Deutschland Oil GmbH
Rheinland Raffinerie
Werk Wesseling
Schreiben vom 25.04.2017
Mit Beteiligungsschreiben vom 28.03.2017 baten Sie uns um Stellungnahme zur
Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes. Hierzu teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Aus Sicht der Rheinland Raffinerie liegt das Plangebiet in ca. 4.000 m Entfernung
vom Werksteil Wesseling und damit außerhalb des „angemessenen Abstandes“
unseres Werkes. Die Entfernung zum Werksteil Godorf beträgt ca. 3.000 m.
Aufgrund der großen Entfernung rechnen wir nicht mit entsprechenden
Auswirkungen auf das Plangebiet, ausgehend von unseren Anlagen. Auf eine
§ 34 BauGB zulässig. Die Neuaufstellung des vorliegenden
Bebauungsplanes dient vorrangig dazu, die Frage der
Achtungsabstände zu Betrieben i.S.d. § 3 (5a) BImSchG und
dem Anwendungsbereich des Artikels 13 der Seveso-IIIRichtlinie (RL 2012/18/EU) bauleitplanerisch Rechnung zu
tragen. Zudem folgt die Planung dem Gebot des § 1a Abs. 2
BauGB zur Innenentwicklung und Nachverdichtung. Es geht bei
der vorliegenden Planung um konkrete Bauvorhaben, die an
dieser innerörtlichen Stelle realisiert werden sollen. Dem
Vorhabenträger stehen in der Stadt Wesseling keine anderen
(bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder
bebauten) Flächen zur Verfügung. Entsprechende Aussagen
werden in die Begründung aufgenommen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
zu Amt für Straßenbau und Verkehr
Das Plangebiet ist auch ohne Bebauungsplan bereits nach § 34
BauGB bebaubar. Der Bebauungsplan dient vorrangig dazu, die
Frage der Achtungsabstände zu Betrieben i.S.d. § 3 (5a)
BImSchG und dem Anwendungsbereich des Artikels 13 der
Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU) bauleitplanerisch
Rechnung zu tragen. Es entstehen potenziell keine erstmaligen
Ansprüche auf Schallschutz gegenüber dem
Straßenbaulastträger, die ohne Bebauungsplan nicht gegeben
wären. Ungeachtet dessen handelt es sich um eine Straße mit
überwiegend innerörtlicher Erschließungsfunktion, von der aus
der vorhandenen Wohnnutzung nicht bekannt ist, dass der
Verkehr zu Lärmbelastungen führt könnte, die einer
wohnbaulichen Nutzung entgegenstehen. Auch im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Bedenken zu störendem
Verkehrslärm auf dieser Straße vorgetragen.
Als Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen:
„Die technischen Einzelheiten bzgl. der Anbindung an die
Kreisstraße sind mit dem Amt für Straßenbau und Verkehr
abzustimmen.“
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Ein
entsprechender Hinweis wurde in die Planung
aufgenommen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
weitere Beteiligung im Verfahren unsererseits kann daher verzichtet werden.
6
7
8
9
10
Stadtwerke Wesseling GmbH und
Entsorgungsbetriebe Wesseling
Deutsche Telekom Technik GmbH
Unitymedia NRW GmbH
E-Mail vom 19.04.2017
In
Bezug
auf
das
Bebauungskonzept
„Akazienweg"
nehmen
die
Entsorgungsbetriebe und Stadtwerke
wie folgt Stellung:
Entsorgungsbetriebe Wesseling (EBW):
Es bestehen seitens der EBW grundsätzlich keine Bedenken. Auf Grundlage der
hydraulischen Berechnung der Entsorgungsbetriebe Wesseling sowie gemäß § 51a
LWG das anfallende Niederschlagswasser auf Dächern und befestigten Flächen
dezentral zu versickern. Jedes Grundstück soll über eigene Versickerungsanlage
verfügen Ebenso soll jedes Grundstück einen eigenen Kanalhausanschluss für das
anfallende Schmutzwasser erhalten. Ferner ist es erforderlich, die Straßen im
Bereich der Parzelle 48 um mindestens 1 m zu verbreitern, damit sich der dort
befindliche Schacht komplett im öffentlichen Bereich befindet.
Stadtwerke Wesseling (SWW):
Es bestehen seitens der SWW grundsätzlich keine Bedenken. Die geplante
Bebauung kann entweder von der Langenackerstraße oder von der Buchenstraße
mit Trinkwasser versorgt werden. Die zur Verfügung stehende Löschwassermenge
aus dem Trinkwassernetz für das Bauvorhaben ist ausreichend. Für Rückfragen
stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Schreiben vom 26.04.2017
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) -als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG- hat die
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und
Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Im Planbereich befinden sich
noch keine Telekommunikationslinien der Telekom.
Schreiben vom 25.04.2017
Vielen Dank für Ihre Informationen. Gegen die o. a. Planung haben wir keine
Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. Für Rückfragen
stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben
stehende Vorgangsnummer an.
Westnetz GmbH, Spezialservice
Strom
E-Mail vom 18.04.2017
Diese Stellungnahme ergeht gleichzeitig im Auftrag und für die innogy Netze
Deutschland GmbH als Eigentümerin der Anlagen. Unsererseits bestehen gegen
die Planungen keine Bedenken.
AK für Behindertenintegration
Wesseling
E-Mail vom 26.04.2017
Gegen die geplante Bebauung des o.g. Geländes haben wir keine weitergehenden
Kenntnisse und damit auch keine Einwendungen gegen das Vorhaben.
Die vorgetragenen Hinweise zur Abwasserentsorgung und zum
Ausbau der Buchenstraße werden ergänzend in die
Planunterlagen aufgenommen.
„Anfallendes Niederschlagswasser von Dächern und befestigten
Flächen ist dezentral zu versickern. Jedes Grundstück soll über
eigene Versickerungsanlage verfügen.“
„Jedes Grundstück soll einen eigenen Kanalhausanschluss für
das anfallende Schmutzwasser erhalten.“
Die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche
ist so abgegrenzt, dass der angesprochene Schacht innerhalb
des künftigen öffentlichen Straßenraumes liegen wird.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Ein
entsprechender Hinweis wurde in die Planung
aufgenommen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
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Bezirksregierung Köln - Dez. 53
Evonik Logistics - Pipelines
GASCADE Gastransport GmbH
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
E-Mail vom 26.04.2017
In der Begründung zum vorgenannten Bebauungsplan wird darauf eingegangen,
dass das Plangebiet innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände von
Betriebsbereichen der in Wesseling ansässigen Unternehmen Fa. Evonik Degussa
GmbH und Fa. Thermische Rückstandsverwertung (TRV) GmbH & Co KG liegt.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bzw. störfallrechtlicher Belange bestehen daher
grundsätzliche Bedenken gegen diese Planung.
Eine Bewertung Ihrer Ausführungen zu den störfallrechtlichen Aspekten auf der
Grundlage des „Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im
Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BlmSchG bzw. der
Seveso-III
Richtlinie"
und
dem
von
Ihnen
daraus
abgeleitetem
Stadtentwicklungskonzept, das offensichtlich als Abwägungshilfe für Sie die
Rechtmäßigkeit dieser Planungen begründen soll, erfolgt von hieraus nicht.
Telefax vom 04.04.2017
Von dem oben genannten Bebauungsplan sind keine von uns betreuten
Fernleitungen betroffen.
Schreiben vom 04.04.2017
Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben. Wir antworten
Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH,
NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach
Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen
teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Sollten externe
Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese
ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Wir bitten Sie daher, uns am weiteren
Verfahren zu beteiligen.
Unter https://portal.bil-leitun-qsauskunft.de steht Ihnen das kostenfreie OnlinePortal BIL für die Leitungsauskunft zur Verfügung. Dort werden Ihre Anfragen
automatisch auf Betroffenheit geprüft. So erfahren Sie umgehend, welche BIL
Teilnehmer von Ihrer Anfrage betroffen sind und welche Teilnehmer mit ihren
Leitungen nicht im Anfragebereich liegen. Weitere Informationen zum BIL-Portal
erhalten Sie ebenfalls unter http://bil-leitungsauskunft.de. Wir möchten Sie darauf
hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet
befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der
genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Es sind keine landschaftspflegerischen/naturschutzfachlichen
Maßnahmen vorgesehen/erforderlich, auch nicht außerhalb des
Plangebietes.
Alle potenziell betroffenen Betreiber von Leitungen im
Plangebiet wurden beteiligt.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
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GVG Rhein-Erft
PLEdoc GmbH, Leitungsauskunft
Fremdplanungsbearbeitung
Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft
mbH
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Schreiben vom 19.04.2017
Vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben. Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die
Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet, die somit die
Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne,
Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt. Wir haben
den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der Sie
die inhaltliche Antwort erhalten. Bitte beteiligen Sie die GVG mbH Rhein-Erft als
Besitzerin des Erdgasnetzes auch weiterhin an allen TÖB-Verfahren der
Bauleitplanung. Bei Fragen steht Ihnen der o.g. Ansprechpartner gerne zur
Verfügung. Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit.
Schreiben vom 31.03.2017
Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen
angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden
sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen
Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Wir beauskunften die
Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw.
Betreiber:
• Open Grid Europe GmbH, Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG),
Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
• Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der
hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger
Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw.
Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Hinsichtlich
der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir
den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren
festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch
die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns
verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um
Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem
Verfahren. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs
bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
E-Mail vom 29.03.2017
Von der unten genannten Maßnahme werden weder unsere vorhandenen Anlagen
noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen unseres Hauses betroffen. Falls für
Ihre Maßnahme für den Eingriff ein Ausgleich in Natur und Landschaft gefordert
wird, muss sichergestellt sein, dass auch dieser nicht im Schutzstreifen unserer
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Andere potenziell betroffene Netzbetreiber wurden gesondert
beteiligt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird nicht
verändert.
Es sind keine landschaftspflegerischen/naturschutzfachlichen
Maßnahmen vorgesehen/erforderlich, auch nicht außerhalb des
Plangebietes.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Es sind keine landschaftspflegerischen/naturschutzfachlichen
Maßnahmen vorgesehen/erforderlich, auch nicht außerhalb des
Plangebietes.
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Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
19
Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) /
Luftbildauswertung
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Leitungen stattfindet. In dem Fall bitten wir um erneute Beteiligung.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Schreiben vom 06.04.2017
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern
keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich.
Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht
erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt
werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort
einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle
ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite
das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite.
Als Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen:
„Es gibt keine Hinweise auf das Vorhandensein von
Kampfmitteln. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann jedoch
nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden,
sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige
Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu
verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten wird eine
Sicherheitsdetektion empfohlen. Das Merkblatt für
Baugrundeingriffe auf der Internetseite des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) www.brd.nrw.de ist zu
beachten.“
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Ein
entsprechender Hinweis wurde in die Planung
aufgenommen.
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