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Beschlussvorlage (6_Auswertung frühz. Beteiligung Liste 1-3)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
518 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
20.06.17, 13:00
Aktualisiert
20.06.17, 13:00

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stadt Wesseling Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB in der Zeit vom 09.01.2017 bis zum 27.01.2017 Bürgerinformationsveranstaltung am 17.01.2017 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 28.03.2017 Liste 1: Schriftlich eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit 1. Bürger Zusammenfassung der Stellungnahme Karl-Heinz und Monika Mundorf, Akazienweg 11 50389 Wesseling-Berzdorf Schreiben vom 31.08.2016 Wir schreiben Sie an wegen der geplanten Bebauung des Flurstücks 48 hinter unseren Gärten. Wir haben nun Kenntnis von der beabsichtigten Bebauung des Flurstücks 48 und wir müssen Ihnen mitteilen: wir sind entsetzt über das, was man uns da antun will. Das Bauvorhaben in der geplanten Form ist absolut unmöglich. Wir hatten beim Bau unseres Hauses im Jahr 1995 bewusst ein dörfliches Umfeld für unser neues Zuhause gewählt. Das wird uns durch die nun anstehende Bebauung in dieser Form absolut genommen. Beim Bau unseres Hauses wurde mitgeteilt, dass auf dem hinter unserem Garten liegenden Grundstück nur eine „Kopfbebauung" gestattet ist. Die nun geplante Bebauung wird für uns zu einer unerträglichen Situation führen: Nur ca. 3 m von unserer Grundstücksgrenze entfernt sollen Mehrfamilien-Häuser errichtet werden. Das ist viel zu nah und unzumutbar und wir denken auch nicht zulässig! Wir würden künftig im Schatten leben müssen und unsere liebevoll gepflegten Kleingärten (ca. 8 m ab Terrasse) als „grüne Erholungsfläche" nicht mehr nutzen können. Die geplanten Häuser passen zudem keinesfalls in das Bild der anderen, vorhandenen Häuser und in das vorhandene schöne Wohnumfeld. Hier wird so viel zerstört — wir können es nicht fassen ... Eine Bebauung in der geplanten Form ist für uns absolut unerträglich; sie darf in dieser Form auf keinen Fall durchgeführt werden. Helfen Sie mit, das gute und schöne Wohnumfeld, welches jetzt vorhanden ist, zu erhalten! Wir vertrauen auf Ihre Unterstützung und verbleiben mit freundlichen Grüßen. Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 23.05.2017 vorgestellt. Als Ergebnis der Variantenuntersuchung beschloss der Ausschuss das städtebauliche Konzept Variante C als Grundlage für die Weiterführung des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan B heranzuziehen. Im Entwurf des Bebauungsplanes ist die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen festgesetzt, die gem. § 23 Abs. 3 BauNVO nicht durch Gebäude oder Gebäudeteile überschritten werden darf. Aufgrund der Anregungen aus der Öffentlichkeit, wird die Baugrenze auf 5 m von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt, womit durch die geplante Bebauung größere als die gemäß Landesbauordnung geforderten Abstandsflächen, die sowohl der Belichtung als auch sozialen Zwecken dienen, eingehalten werden. Damit soll u.a. einer möglichen Verschattung der angrenzenden Hausgärten durch die geplanten Baukörper entgegengewirkt werden. Aufgrund der Festsetzungen zur Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche, verbleiben zwischen den geplanten Gebäuden große Freiflächen, die eine ausreichende Belichtung und Besonnung der nördlich angrenzenden Grundstücke und Hausgärten ermöglichen. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die geplante Baugrenze wird auf 5 m von den nördlichen Grundstücksgrenzen abgerückt. Den geltend gemachten Belangen ist damit adäquat Rechnung getragen. 1 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Zu Verschattung Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden und wohnungsbezogenen Freiräumen gibt es keine rechtlich verbindlichen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind zur Sicherung der Belichtung die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten. Die für die vorliegende Planung erforderlichen Abstandsflächen werden an allen überbaubaren Flächen eingehalten. Durch das Planungsbüro Dewey-Müller wurde darüber hinaus durch ein 3-DModell der Schattenwurf der geplanten Bebauung simuliert. Als Ergebnis der Untersuchung kann festgehalten werden, dass die bestehende Wohnbebauung durch das geplante Vorhaben nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies in einer solchen innerörtlichen Lage durch benachbarte Häuser üblich und zumutbar ist. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 2. Stefan und Rita Kessel Akazienweg 7 50389 Wesseling Schreiben vom 04.09.2016 Das Bebauungskonzept für die Parzelle Nr. 48 ist in dieser Form von uns nicht hinnehmbar. Das Grundstück zwischen Buchenstraße und Langenackerstraße ist in der Breite offensichtlich, unabhängig vom Planungskonzept, viel zu gering für die geplante Bebauung. Hier wird versucht auf Biegen und Brechen etwas Großes in etwas Kleines zu Quetschen. Hier werden Raumordnung, Anpassungspflicht bzw. Abwägungspflicht gänzlich außer Acht gelassen und die angrenzenden Anwohner stehen im Regen. Das Vorhaben entspricht nicht den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB. Es fügt sich insbesondere hinsichtlich des Standortes und damit hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es entgegen dieser Umgebungsbebauung in zweiter Reihe auf der rückwärtigen Grundstücksfläche errichtet werden solle. Außerdem lasse das Bauvorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlen, welche eine vergleichbare rückwärtige Bebauung nicht aufweise. Außerdem sei zu befürchten, dass aufgrund der davon ausgehenden Vorbildwirkung weitere ähnliche Vorhaben genehmigt werden müssten und somit einer weiteren ungeordneten baulichen Entwicklung Vorschub geleistet werden würde. Ein auf einem solchen Innenbereichsgrundstück geplantes Bauvorhaben fügt sich nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebung ein, wenn es deutlich hinter einer faktischen rückwärtigen Baugrenze errichtet werden soll und ein städtebaulich relevantes Interesse an seiner Nichtausführung besteht. Das Erscheinungsbild der näheren Umgebung des Baugrundstücks wird dadurch geprägt, dass der Bereich hinter den zur Straßen hin orientierten Wohnhäusern von Wohnbebauung frei ist. Der sich hinter der Straßenrandbebauung befindliche Gartenbereich bildet daher eine rückwärtige Ruhezone für die entlang der Straße vorhandenen Wohnhäuser. Die hierdurch bedingten städtebaulichen Spannungen führen zu dem Ergebnis, dass sich das Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen im Außenbereich sind demnach zunächst Möglichkeiten der Entwicklung von Bauflächen im Innenbereich, etwa durch Nachverdichtung vorhandener Siedlungsbereiche zu prüfen. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb des bebauten Siedlungsbereichs, der Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie zu vorhandenen und geplanten Nahversorgungsstandorten ist das Grundstück für eine Wohnnutzung besonders gut geeignet. Vor dem Hintergrund der o.g. Vorgaben zum Umweltschutz und dem Ziel der Stadt Wesseling potenzielle Bauflächen im Innenbereich möglichst effektiv zu nutzen, werden mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127, Teilplan B im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zeitgemäße bauliche Nutzung des Bereiches zwischen Buchenstraße und Lagenackerstraße geschaffen. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. 2 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Vorhaben aufgrund seiner räumlichen Lage innerhalb der Umgebungsbebauung nicht nach Maßgabe des Merkmals der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und damit eine nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässige Innenbereichsbebauung darstellt. Bereits im Jahre 2000 hat die Bauaufsicht der Stadt Wesseling einen vergleichbaren Antrag der Fa. Breuer geprüft (siehe Anhang) und aus den o. g. Gründen für unzulässig erklärt. Was sich nun an den örtlichen Gegebenheiten geändert haben soll, erschließt sich uns nicht. Denkbar wäre aber ein Deal, den die Stadt Wesseling mit der Fa. Breuer geschlossen hat. Denn der Fa. Breuer gehört anscheinend auch das Grundstück wo nun die Häuser für Flüchtlingen gebaut werden soll. Ebenfalls gehört ihm das Grundstück wo die Stadt einen Lebensmittelmarkt plant und errichten möchte. In Anbetracht auf die damalige Ablehnung des Vorhabens und der jetzigen Absicht die Genehmigung zu erteilen, erscheint uns das Vorhaben als abgesprochen und rechtsmissbräuchlich. Wir als Anwohner und betroffene werden uns mit allen zu Verfügung stehenden Mitteln dagegen zur Wehr setzen. Wir hoffen auf Ihre Unterstützung. 3. Manfred J. Queck Schreiben vom 06.09.2016 Die Vorgehensweise der Stadtverwaltung Wesseling und die Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 3/127 können meine Zustimmung nicht finden. Ich dachte, die Stadtverwaltung hätte mittlerweile verstanden, dass bei Stadtplanungen möglichst transparent zu agieren ist und die Bürger der Stadt und insbesondere die Eigentümer benachbarter Grundstücke sehr frühzeitig in die Planungen mit einzubinden sind. Dies ist vorliegend nicht geschehen, im Gegenteil, man versucht mit Absicht nahezu ohne Bürgerbeteiligung Rechtsgrundlagen für das weitere Handeln zu schaffen. Die Anwendung der Regeln des BauGB zum vereinfachten Verfahren bewirkt genau dies. Insofern ist es Aufgabe des Rates, die Stadtverwaltung - auch im Blick auf zukünftiges Handeln - zu mehr Transparenz, Bürgernähe und Offenheit aufzufordern. Sie können sich vorstellen, dass mir die o.a. Planung überhaupt nicht gefallen kann, setzt man doch gleich zwei Mehrfamilienhäuser mit 16 Wohneinheiten direkt an meine Grundstücksgrenze, d.h. das vorhandene Zweifamilienhaus erhält im direkten räumlichen Zusammenhang 16 neue Nachbarn. Die Verdichtung der Wohnbebauung in dieser Intensität ist nicht akzeptabel. Wünschenswert wäre der ausschließliche Bau von Doppelhäusern bzw. Reihenhäusern, was der vorhandenen baulichen Struktur am besten gerecht würde. Zumindest aber müsste die Anzahl der Wohneinheiten in den Mehrfamilienhäusern drastisch reduziert werden. In der heutigen Zeit, in der jeder Haushalt in der Regel über mehr als 2 Fahrzeuge verfügt, fehlt es erkennbar auch an einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen. Eine Stadtverwaltung, die in die Planung nur das Mindestmaß von rechtlich zwingend vorgeschriebenen Stellplätzen einbezieht, verfehlt ihren Auftrag und nutzt die Gestaltungsmöglichkeiten nicht ausreichend. Die Verdichtung der Bebauung auch mit Blick auf die anderen Mehrfamilienhäuser hin zur Langenackerstrasse ist unerträglich. Hier wäre allenfalls der Bau eines Mehrfamilienhauses unmittelbar an der Langenackerstrasse zu erwägen, da dort die bauliche Nutzung bereits jetzt ausgeprägter ist. Zu Öffentlichkeitsbeteiligung Die Vorgaben zur Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben sich aus dem Baugesetzbuch (BauGB). Das Bebauungsplanverfahren Nr. 3/127, Teilplan B wird gemäß § 13a BauGB im „beschleunigten Verfahren“ für Bebauungspläne der Innenentwicklung durchgeführt. Das Verfahren ermöglicht als Planerleichterung u.a. den Verzicht auf die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Trotz eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB hat der zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz die Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit einschließlich einer Bürgerinformationsveranstaltung beschlossen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 09.01.2017 bis zum 27.01.2017, die Bürgerinformationsveranstaltung mit ca. 50 Teilnehmern fand am 17.01.2017 im Rathaus der Stadt Wesseling statt. Grundsätzlich wird jeder Verfahrensschritt in öffentlichen Sitzungen behandelt und die Tagesordnung wird vorher ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Insofern hat jeder Bürger die Möglichkeit, sich über Planungen, die seine Belange berühren, umfassend zu informieren. Die Verwaltung kann letztlich erst die nach BauGB vorgesehenen Verfahrensschritte durchführen, wenn es dazu Entscheidungen der zuständigen politischen Gremien gibt. Der Hinweis zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird zur Kenntnis genommen. 3 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Zu Bebauung westlich der Buchenstraße Die Hinweise und Anregungen zu den Stellplätzen und der geplanten Anzahl von Wohneinheiten beziehen sich auf den Bebauungsplan Nr. 3/127, Teilplan A und sind Gegenstand des Regelungsinhaltes des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 3/127, Teilplan B. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. 4. Inge Porta Buchenstr.12 50389 Wesseling Schreiben vom 02.09.2016 Als Miteigentümerin und Bewohner des Hauses Buchenstr. 12 Flurstück 666 bin ich über die o.g. Planung für die Flurstücke 48 und 671 total verärgert. Die Planung sieht auf dem Stück Nr.48 2 Fünffamilienhäuser und 2 Vierfamilienhäuser vor, auf dem Flurstück 671 gleich 2 Wohnblocks mit 16 Wohneinheiten. Die Verdichtung der Wohnbebauung in dieser Intensität ist nicht akzeptabel, hier müssen zumindest die Wohneinheiten reduziert werden. Nach § 34 BauGB müssen sich die Neubauten an die bereits z.T. sehr lang bestehende Umgebung anpassen. Die vorliegende Planung ist ein massiver Eingriff in die bestehende Umgebung, von Anpassung kann hier nicht die Rede sein. An der Buchenstr./Vochemer Str./Akazienweg (im Bereich Flurstück 671) stehen 1-2 Familienhäuser, keine Mehrfamilienblocks. Natürlich will der Bauherr ein Maximum an Nutzung aus den Grundstücken herausholen, als Anlieger fühlen wir uns jedoch außerordentlich in unseren Rechten beschnitten. Direkt an unserer Grundstücksgrenze führt die Zufahrt zu den geplanten Häusern Buchenstr. entlang. Wo ist hier der 3 m Abstand zur Grenze? Fast jeder Haushalt verfügt heute über 2 und mehr Fahrzeuge. Wir werden die hier entstehende Geräusch-und Abgasbelästigung nicht hinnehmen. Auf dem Flurstück 671 befindet sich eine Kapelle. Seit Jahrzehnten wird diese von Berzdorfer-Bürgern ehrenamtlich gepflegt. Ihre Planung sieht nun vor, dass die Kapelle mit Häusern, Stellplätzen und einem Sichtschutz umbaut wird. Es wäre wünschenswert, wenn dieses Kleinod in Berzdorf (die Kapelle ist eine WallfahrtsKapelle) würdevoller behandelt würde. Man sollte die vorgesehene Profit-Planung nicht in dieser Form genehmigen. Ich bitte Sie, dass Sie sich für eine abgespeckte Bebauung auf beiden Flurstücken einsetzen und die Bedenken der Anlieger Buchenstr. Akazienweg berücksichtigen, damit sich ein ansonsten anstehendes Normenkontrollverfahren gem. §47 VwGO erübrigt. Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Die Anregungen zur Bebauung auf der Parzelle 671 wurden im gesonderten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 3/127, Teilplan A behandelt. Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 23.05.2017 vorgestellt. Zu Anzahl der Wohneinheiten Als Ergebnis der Variantenuntersuchung beschloss der Ausschuss das städtebauliche Konzept Variante C als Grundlage für die Weiterführung des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan B heranzuziehen. Der Entwurf sieht den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit ca. 18 Wohneinheiten vor, womit die Siedlungsdichte im Bereich der näheren Umgebung aufgegriffen und weitergeführt wird. Mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B sollen Bauvorhaben im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) ermöglicht werden. Kommt die Stadt dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) nach, gilt es, potenzielle Bauflächen möglichst effektiv zu nutzen, bevor neue Baugebiete erschlossen und zusätzlich freie Landschaft bebaut wird. Innenentwicklung und Nachverdichtung bedeutet auch, bisherige Bauformen mit einem hohen individuellen Flächenverbrauch zu hinterfragen und an gebotenen Stellen durch neue und effektivere Bauformen zu ergänzen. Das Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden bedeutet auch, auf vergleichbarer Grundfläche deutlich mehr Wohnraum zu schaffen, als dies bei klassischen Einfamilienhäusern der Fall ist. Einfamilienhäuser mit vergleichsweise großen Grundstücken sind insbesondere in städtisch geprägten Regionen als eher nicht mehr zeitgemäß zu bewerten. Insofern kann die vorhandene 4 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Bebauung kein ausschließlicher Maßstab dafür sein, eine zeitgemäße neue Bebauung insbesondere unter dem Aspekt des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) zu verhindern. Der Anregung wird zur Kenntnis genommen. Zu Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an den in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der Umgebungsbebauung. Die Anregungen zum Maß der baulichen Nutzung werden zur Kenntnis genommen. Zu Erschließung Die Erschließung der beiden östlichen Baukörper erfolgt über die Langenackerstraße, lediglich das westliche Baufenster wird über die Buchenstraße erschlossen. Um die rückwärtigen Bereiche von ruhendem Verkehr frei zu halten und damit hochwertige, ruhige Aufenthaltsbereiche auch im Bereich der benachbarten Grundstücke sicher zu stellen, werden im Bebauungsplan Flächen für Stellplätze unmittelbar an der Buchenstraße festgesetzt. Die Anregungen zur Erschließung werden zur Kenntnis genommen. Die geltend gemachten Belange wurden adäquat berücksichtigt. Die Anregungen zur Wallfahrts-Kapelle im Bereich des Akazienweges beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt des Bebauungsplanes Nr. 3/127, „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan B. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 5. Elke Baker Akazienweg 15 50389 Wesseling Schreiben vom 31.08.2016 Als Eigentümer des Grundbesitzes Nr.781 — Akazienweg 15 in Wesseling-Berzdorf wurde uns bekannt, dass dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz ein Entwurf zur Aufstellung des vorbezeichneten Bebauungsplans vorliegt. Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der 5 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Grundlage dieses Entwurfes ist ein Bebauungskonzept der Eigentümer des noch unbebauten Grundstücks Nr. 48 zwischen der Langenackerstraße und der Buchenstraße, welches unmittelbar hinter unserem und den angrenzenden Gärten unserer direkten Nachbarn verläuft. Inhalts dieses Konzeptes ist eine Bebauung dieses Grundstücks mit 4 Mehrfamilienhäusern von insgesamt 18 (!) Wohneinheiten vorgesehen. Die gesamte Nachbarschaft ist mit diesem Bauvorhaben nicht einverstanden, da hierdurch die Interessen jedes Einzelnen in erheblichem Maße verletzt werden. Durch die geplante Bebauung würde in einem Abstand von etwa 5 Metern hinter unserem Gartenzaun ein über 10 Meter hohes Gebäude mit 5 Wohnungen errichtet. Infolgedessen würde die in unserem in Südlage ausgerichteten Garten vorhandene Sonneneinstrahlung wegfallen, so dass auch jegliche Bepflanzung in Mitleidenschaft gezogen wäre. Zusätzlich wäre auch unsere bislang harmonische und geradezu beschauliche Wohnsituation durch die geballte Konzentration von weiteren 18 Wohn-Parteien auf relativ engem Raum in unzumutbarer Weise beeinträchtigt; zudem stünde eine unverhältnismäßige Zunahme an Unruhe, ein erhöhter Geräuschpegel, zunächst durch massiven Baulärm auf dem gesamten Gelände und anschließend insbesondere durch ständigen ankommenden und abfahrenden Anliegerverkehr zu befürchten. In der näheren Umgebung befinden sich nahezu ausschließlich 1- oder 2-Familienhäuser, die größtenteils frei stehend oder als Doppelhäuser eine relativ großzügige Grundstücks- und Gartengestaltung gewährleisten. Während gegen eine jeweilige „Kopfbebauung" des betreffenden Grundstücks, vor allem an der Langenackerstraße nichts einzuwenden wäre, ist eine quasi Hinterlandbebauung, unmittelbar an unsere Gartenzäune, in der gesamten Umgebung unüblich und widerspricht dem bislang noch vorhandenen ländlichen Charakter des Ortsteils Berzdorf, der wegen der damit verbundenen Lebensqualität der Bürger nicht zuletzt auch aus der Sicht der Stadtverwaltung als schützenswert anzusehen sein sollte. Auch aus diesen Gründen ist die geplante massive Bauverdichtung und Ballung von Wohneinheiten auf einer kaum mehr als einer Hausgrundstücksbreite schmalen Baulücke eine unzumutbare Verschlechterung der Wohnsituation in diesem Bereich und damit auch ein ungerechtfertigter Eingriff in die Eigentumsrechte der dort bereits seit über 20 Jahren anliegenden Bewohner. Bereits vor einigen Jahren hatten wir gegen ein ähnliches Bauvorhaben vergleichbare Einwände erhoben, welchen die Bauverwaltung durch die dementsprechende Ablehnung des damaligen Bauantrags auch Rechnung trug. Auf unsere in der Anlage beifolgenden Ausführungen sowie die Bescheidung der Bauaufsicht, nach der sich eine solche Bebauung (von damals „nur" 5 Einfamilienhäusern!) im Sinne von § 34 BauGB nicht in die nähere Umgebung einfügen würde, wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich Bezug genommen. Wir bitten daher, unsere Bedenken bei der Aufstellung eines gemeinverträglichen Bebauungsplanes zu berücksichtigen und das geplante Bauvorhaben zumindest in dieser Form nicht zuzulassen, um ein ansonsten anstehendes Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO zu erübrigen. Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 23.05.2017 vorgestellt. Zu Anzahl der Wohneinheiten Als Ergebnis der Variantenuntersuchung beschloss der Ausschuss das städtebauliche Konzept Variante C als Grundlage für die Weiterführung des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan B heranzuziehen. Der Entwurf sieht den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit ca. 18 Wohneinheiten vor, womit die Siedlungsdichte im Bereich der näheren Umgebung aufgegriffen und weitergeführt wird. Mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B sollen Bauvorhaben im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) ermöglicht werden. Kommt die Stadt dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB nach, gilt es, potenzielle Bauflächen möglichst effektiv zu nutzen, bevor neue Baugebiete erschlossen und zusätzlich freie Landschaft bebaut wird. Innenentwicklung und Nachverdichtung bedeutet auch, bisherige Bauformen mit einem hohen individuellen Flächenverbrauch zu hinterfragen und an gebotenen Stellen durch neue und effektivere Bauformen zu ergänzen. Das Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden bedeutet auch, auf vergleichbarer Grundfläche deutlich mehr Wohnraum zu schaffen, als dies bei klassischen Einfamilienhäusern der Fall ist. Einfamilienhäuser mit vergleichsweise großen Grundstücken sind insbesondere in städtisch geprägten Regionen als eher nicht mehr zeitgemäß zu bewerten. Insofern kann die vorhandene Bebauung kein ausschließlicher Maßstab dafür sein, eine zeitgemäße neue Bebauung insbesondere unter dem Aspekt des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) zu verhindern. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Zu Verschattung Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden und wohnungsbezogenen Freiräumen gibt es keine rechtlich verbindlichen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind zur Sicherung der Belichtung die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten. Die für die vorliegende Planung erforderlichen Abstandsflächen werden an allen überbaubaren Flächen eingehalten. Durch das Planungsbüro Dewey-Müller wurde darüber hinaus durch ein 3-D6 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Zusammenfassung der Stellungnahme Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Modell der Schattenwurf der geplanten Bebauung simuliert. Als Ergebnis der Untersuchung kann festgehalten werden, dass die bestehende Wohnbebauung durch das geplante Vorhaben nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies in einer solchen innerörtlichen Lage durch benachbarte Häuser üblich und zumutbar ist. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die geltend gemachten Belange wurden adäquat berücksichtigt. Zu Lärmbelästigung Zur Realisierung der geplanten Wohnbebauung sind Störungen durch Lärm und Staub während der Bauphase unvermeidbar. Diese Einflüsse sind jedoch zeitlich auf die Arbeitstage und die Tagesarbeitszeiten begrenzt. Da diese Arbeitszeiten weitgehend außerhalb der Feierabend und Wochenenderholungszeiten liegen ist der Störeinfluss auf ein absolutes Minimum begrenzt und vor dem Hintergrund der städtebaulichen Ziele des Planvorhabens als vernachlässigbar einzustufen. Nach Umsetzung des Vorhabens ist durch Verkehre mit geringfügig zusätzlichen Emissionen zu rechnen, die jedoch als wohngebietstypisch und sozial adäquat eingestuft werden können. Um die rückwärtigen Bereiche von ruhendem Verkehr frei zu halten, werden im Bebauungsplan Flächen für Stellplätze und Zufahrten festgesetzt. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Um die rückwärtigen Bereich vom ruhendem Verkehr frei zu halten, werden in der Planzeichnung Flächen für Stellplätze und Zufahrten festgesetzt. Zu Bebauung des rückwärtigen Bereichs Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen im Außenbereich sind demnach zunächst Möglichkeiten der Entwicklung von Bauflächen im Innenbereich, etwa durch Nachverdichtung vorhandener Siedlungsbereiche zu prüfen. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb des bebauten Siedlungsbereichs, der Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie zu vorhandenen und geplanten Nahversorgungsstandorten ist das Grundstück für eine Wohnnutzung besonders gut geeignet. Vor dem Hintergrund der o.g. Vorgaben zum Umweltschutz und dem Ziel der Stadt Wesseling potenzielle Bauflächen im Innenbereich möglichst effektiv zu nutzen, werden mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127, Teilplan B im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen 7 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Entwicklung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zeitgemäße bauliche Nutzung des Bereiches zwischen Buchenstraße und Lagenackerstraße geschaffen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 6. Elke Baker Akazienweg 15 50389 Wesseling Schreiben vom 12.11.2016 Die in der beifolgenden Auflistung genannten, von dem vorbezeichneten Bebauungsplan betroffenen Anwohner möchten zu den uns zur Kenntnis gebrachten Bebauungsvarianten 1 bis 3b die nachstehende Stellungnahme abgeben: Nachdem die ursprüngliche Variante 1 als Grundlage des Aufstellungsbeschlusses auch aus der Sicht des zuständigen Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz bereits als inakzeptabel abgelehnt wurde, ist uns bewusst, dass die nun ergänzten Varianten 2 und 3a sowie 3b eine deutlich geringere Belastung für die gesamte Umgebung darstellen. Dennoch beinhalten auch diese neu in Ansatz gebrachten Bebauungsvarianten erhebliche Beeinträchtigungen der angrenzenden Bewohner, da die bereits im Vorfeld erhobenen Einwendungen auch gegen diese nun vorgestellte Art der Bebauung gleichermaßen zu berücksichtigen sind: Dabei wird zunächst auf die Ausführungen meines Schreibens vom 31.08.2016 zu der enormen Beschattung und des ungehinderten Einblicks auf unsere Grundstücke und Wohnräume Bezug genommen; im Wesentlichen wird weiterhin auf die Tatsache verwiesen, dass die massive Bauverdichtung mit den sich daraus ergebenden Nachteilen für die betroffenen Anlieger nach den bereits beschriebenen Erwägungen nicht hinnehmbar ist. Zunächst ist nochmals festzustellen, dass das betreffende Grundstück bisher außerhalb eines geltenden Bebauungsplans gemäß § 34 BauGB nur in einer Weise bebaut werden kann, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügen" ließe. Wie bereits im Hinblick auf die Bauvoranfrage im März 2000 seitens der Bauaufsicht entschieden wurde, ist die gesamte Umgebung des Grundstücks „von straßenbegleitender Wohnbebauung geprägt"; eine „einheitliche hintere Bauflucht nicht vorhanden", so dass sich das damalige Bauvorhaben von 5 (Einfamilien!-) Häusern „nicht in die Umgebung einfüge" und demnach nicht genehmigt wurde. Dem entsprechend sind auch die gesamten eingereichten Bebauungskonzepte für zunächst 4 (Mehrfamilien!-) Häuser mit 18 Wohneinheiten, bzw. zwischenzeitlich vorliegenden Varianten mit 3 Mehrfamiliengebäuden bzw. 2 Mehrfamilien- und mehreren Einfamilienhäusern in der Grundstücksmitte nicht genehmigungsfähig, so dass nunmehr ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nach dem das Bauvorhaben gestattet werden kann. Durch diese Vorgehensweise wird der geltende § 34 BauGB außer Kraft gesetzt, so dass der bisher erforderliche Gesichtspunkt des „Einfügens" in die Umgebung nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht länger zur Anwendung kommt. Dies stellt nach unserer Auffassung eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmung dar, welche aufgrund der massiven Beeinträchtigung der angrenzenden Bewohner nicht hinnehmbar ist. Während ein Bebauungsplan grundsätzlich für ein größeres Teilgebiet beschlossen wird, in welchem die Stadt vergleichsweise frei über die Art der Bebauung entscheiden kann, handelt es sich vorliegend um ein zwar größeres, Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 23.05.2017 vorgestellt. Zu Verschattung Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden und wohnungsbezogenen Freiräumen gibt es keine rechtlich verbindlichen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind zur Sicherung der Belichtung aber auch zur Berücksichtigung sozialer Belange, die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten. Im Entwurf des Bebauungsplanes ist die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen festgesetzt, die gem. § 23 Abs. 3 BauNVO nicht durch Gebäude oder Gebäudeteile überschritten werden darf. Aufgrund der Anregungen aus der Öffentlichkeit, wird die Baugrenze auf 5 m von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt, womit durch die geplante Bebauung größere als die gemäß Landesbauordnung geforderten Abstandsflächen eingehalten werden. Durch das Planungsbüro Dewey-Müller wurde darüber hinaus durch ein 3-D-Modell der Schattenwurf der geplanten Bebauung simuliert. Als Ergebnis der Untersuchung kann festgehalten werden, dass die bestehende Wohnbebauung durch das geplante Vorhaben nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies in einer solchen innerörtlichen Lage durch benachbarte Häuser üblich und zumutbar ist. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die geplante Baugrenze wird auf 5 m von den nördlichen Grundstücksgrenzen abgerückt. Den geltend gemachten Belangen ist damit adäquat Rechnung getragen. Zu Siedlungsdichte Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Zur Verringerung der Inanspruchnahme 8 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag aber doch einzelnes Grundstück innerhalb eines ansonsten bereits vollständig bebauten Wohngebietes, in welchem nahezu ausschließlich Einfamilien- und wenige Zweifamilienhäuser vorhanden sind, während sich ein vergleichbares Mehrfamilienhaus lediglich auf dem Eckgrundstück Akazienweg/Langenackerstraße befindet. Die letztgenannte Straße ist eine relativ viel befahrene Durchgangsstraße, in deren Verlauf auch einige Mehrfamilienhäuser errichtet wurden, so dass an dieser Stelle (und damit auch an der Kopfseite des Baugrundstückes) gegen das geplante Mehrfamilienhaus keine diesbezüglichen Einwendungen bestehen. Anders verhält es sich sowohl im Innenbereich als auch an der gegenüberliegenden Kopfseite des Grundstücks an der Buchenstraße. Die dort angrenzenden Grundstücke sind größtenteils mit 11/2-geschossigen Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut, so dass ein ausladendes Gebäude für 5 bis 6 Mietparteien hier vollkommen aus dem Rahmen fällt und sich in keiner Weise in die Umgebung einfügt. Dieser für § 34 BauGB entscheidende Gesichtspunkt des „Einfügens in die Umgebung" darf nach unserem Verständnis nach der gesetzlichen Ratio und dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Eigentums auch bei einer Außerkraftsetzung der Vorschrift durch die Erstellung eines entsprechenden Bebauungsplans nicht außer Acht gelassen werden. Demzufolge wäre es nach dem Sinn der Vorschrift in § 34 BauGB mehr als grenzwertig, die an die Buchenstraße anliegende Baulücke mit einem einzelnen, unüblichen und aus dem Rahmen fallenden Mehrfamilienhaus zu schließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein solches Gebäude nicht einfach seitlich zwischen zwei bereits bestehende Häuser gesetzt, sondern auf der einen Seite frontal an den Garten, die Terrasse und die Fenster der Wohnräume platziert würde. Dies ist eine ungleich größere Beeinträchtigung als ein seitliches Anbauen in der Straßenflucht darstellen könnte. Dies gilt ebenso in besonderem Maße für die grundstücksmittig angesetzte Hinterlandbebauung, die ebenfalls im gesamten Verlauf sowohl der Langenackerstraße als auch der Buchenstraße unüblich ist und infolge dessen außerhalb des geltenden Bebauungsplans niemals genehmigt werden dürfte. Auch für diese Gebäude soll nun der Bebauungsplan herhalten, nach dem sich das zulässige Baufeld über die gesamte Grundstücksmitte erstreckt, und in dessen Ausdehnung eine komplette Bebauung unvermittelt möglich gemacht würde. Dadurch wird nicht nur die Vorgabe des § 34 BauGB umgangen, sondern auch die Rechte der Anwohner der angrenzenden Grundstücke verletzt, indem die grenznahe Bebauung mit etwa 20 Wohneinheiten wenige Meter hinter dem Gartenzaun (nochmals wohlgemerkt: nicht seitlich, sondern frontal!) einen beachtlichen Verlust an Wohnqualität sowie eine nicht unerhebliche Wertminderung unseres Grundbesitzes zur Folge hätte! Im Übrigen dürfte eine übermäßige Flächenverdichtung auch aus städtebaulicher Sicht unerwünscht und dem gedeihlichen Charakter der Stadtentwicklung keineswegs zuträglich sein. Eine solche Maßnahme kann weder durch das Gewinnstreben des Bauwilligen, noch durch die verständliche Befürwortung der Schaffung zusätzlichen Wohnraums gerechtfertigt werden; sie ist folglich unvertretbar und beinhaltet im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung bei der Ermessensausübung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das nach Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht, so von zusätzlichen Flächen im Außenbereich sind demnach zunächst Möglichkeiten der Entwicklung von Bauflächen im Innenbereich, etwa durch Nachverdichtung vorhandener Siedlungsbereiche zu prüfen. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb des bebauten Siedlungsbereichs, der Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie zu vorhandenen und geplanten Nahversorgungsstandorten ist das Grundstück für eine Wohnnutzung besonders gut geeignet. Vor dem Hintergrund der o.g. Vorgaben zum Umweltschutz und dem Ziel der Stadt Wesseling potenzielle Bauflächen im Innenbereich möglichst effektiv zu nutzen, werden mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127, Teilplan B im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zeitgemäße bauliche Nutzung des Bereiches zwischen Buchenstraße und Lagenackerstraße geschaffen. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Zu Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an den in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der Umgebungsbebauung. Die Anregungen zum Maß der baulichen Nutzung werden zur Kenntnis genommen. Zu Bebauung westlich der Buchenstraße Die Bebauung westlich der Buchenstraße ist nicht Regelungsinhalt des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 3/127, Teilplan B, sondern werden im Bebauungsplanverfahren Nr. 3/127, Teilplan A behandelt. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. 9 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag dass eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung angebracht erscheint. Zur Vermeidung eines solch aufwendigen Verfahrens möchten wir daher in Vorschlag bringen, in den vorgesehenen Bebauungsplan ein größeres Mehrfamiliengebäude an der Langenackerstraße und gegebenenfalls durchgängig zulässige 11/2geschossige Einfamilienhäuser bis zur Buchenstraße aufzunehmen. Auf diese Weise könnte das Grundstück in gesamter Länge mit einer Vielzahl von Wohneinheiten bebaut werden, ohne dass die schützenswerten Interessen der dortigen Anlieger, auch hinsichtlich der bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt angespannten Verkehrs- und Parksituation, über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dem entspricht auch die antragsmäßige Änderung der geplanten Bebauung auf dem angrenzenden „Berzdorfer Feld" (Variante 9), indem die größeren Mehrfamilienhäuser zur Straßenfront Akazienweg Richtung Hitzelerstraße gelegen und die Einfamilienhäuser sowohl im Hinblick auf Gestaltung, Anzahl und Umfang, als auch der Lage an die in der Buchenstraße vorherrschende Bauweise angepasst wurden, obgleich auch hier wünschenswert wäre, der Kapelle etwas mehr Freiraum zu geben. Wir sind überzeugt, dass sich dadurch ein allgemein verträglicher Konsens erreichen und ein für alle Seiten annehmbarer Kompromiss schließen lässt. 7. Hans-Georg Willer Buchenstraße 12 50389 Wesseling Schreiben vom 03.09.2016 Als Miteigentümer und Bewohner des Hauses Buchenstr.12, Flur 2 Flurstück 666 bin ich über die Planung für das Flurstück 48 total entsetzt. Wie kann man auf dieses verhältnismäßig kleine Areal 4 Häuser errichten, davon 2 als Fünffamilienhäuser- und 2 als Vierfamilienhäuser. In der Buchenstr. befinden sich nur Ein-oder Zweifamilienhäuser. Im Akazienweg sind es nur Einfamilienhäuser. Es ist doch auf die bestehende Bebauung mehr Rücksicht zu nehmen. Die Zufahrt zu den Häusern an der Buchenstr, führt direkt an unserer Grundstücksgrenze entlang. Im Hinblick darauf, dass in der heutigen Zeit fast jeder Haushalt über mehrere Fahrzeuge verfügt, ist zu fragen, wo sollen die alle hin? Außerdem ist die Geräusch- und Abgasbelästigung zu beachten. Die geplante Verdichtung der Bebauung auf Flurstück 48 und 671 ist so nicht hinnehmbar. Ich bitte Sie daher, sich hier der berechtigten Sorgen und Einwendungen der anliegenden Nachbarn anzunehmen und sich dafür einzusetzen, dass die Bebauung nur in abgeänderter Form durchgeführt werden kann. Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 23.05.2017 vorgestellt. Zu Bauweise Der Entwurf sieht den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit ca. 18 Wohneinheiten vor, womit die Siedlungsdichte im Bereich der näheren Umgebung aufgegriffen und weitergeführt wird. Mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B sollen Bauvorhaben im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) ermöglicht werden. Kommt die Stadt dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) nach, gilt es, potenzielle Bauflächen möglichst effektiv zu nutzen, bevor neue Baugebiete erschlossen und zusätzlich freie Landschaft bebaut wird. Innenentwicklung und Nachverdichtung bedeutet auch, bisherige Bauformen mit einem hohen individuellen Flächenverbrauch zu hinterfragen und an gebotenen Stellen durch neue und effektivere Bauformen zu ergänzen. Das Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden bedeutet auch, auf vergleichbarer Grundfläche deutlich mehr Wohnraum zu schaffen, 10 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag als dies bei klassischen Einfamilienhäusern der Fall ist. Einfamilienhäuser mit vergleichsweise großen Grundstücken sind insbesondere in städtisch geprägten Regionen als eher nicht mehr zeitgemäß zu bewerten. Insofern kann die vorhandene Bebauung kein ausschließlicher Maßstab dafür sein, eine zeitgemäße neue Bebauung insbesondere unter dem Aspekt des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) zu verhindern. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Zu Verkehr Die Erschließung der beiden östlichen Baukörper erfolgt über die Langenackerstraße, lediglich das westliche Baufenster wird über die Buchenstraße erschlossen. Um die rückwärtigen Bereiche von ruhendem Verkehr frei zu halten und damit hochwertige, ruhige Aufenthaltsbereiche auch im Bereich der benachbarten Grundstücke sicher zu stellen, werden im Bebauungsplan Flächen für Stellplätze unmittelbar an der Buchenstraße festgesetzt. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Um die rückwärtigen Bereich vom ruhendem Verkehr frei zu halten, werden in der Planzeichnung Flächen für Stellplätze und Zufahrten festgesetzt. 8. Grit und Achim Nowak Akazienweg 9 50389 Wesseling Schreiben vom 02.09.2016 Wie Sie sich sicher vorstellen können, sind wir über eine derartige Bebauung der Fläche hinter unseren kleinen Doppel-Häuser nicht erfreut und kann von uns nicht einfach so angenommen werden. Unsere kleinen Doppelhäuser (EG, OG und DG) scheinen ja von den großen Klötzen der Mehrfamilienhäuser buchstäblich erdrückt zu werden, da es auch nur einen geringen Abstand von unserer Grundstücksgrenze zum Mehrfamilienhaus gibt. Dabei ist noch zu beachten, dass hinter unseren Häusern auch nur kleine Gärten (8 m von Terrasse zur Grundstücksgrenze) etwas Luft zum Erholen bieten, die dann auch sehr knapp wird, denn in Licht und Sonnen armen Gebieten ist für Fauna und Flora kein Platz, auch für uns Menschen nicht. Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung kann bei diesen 4 Mehrfamilienhäuser in keiner Weise gesprochen werden. Sie stellen Fremdkörper in der Wohnlandschaft dar. Auch finden wir, dass die angespannte Verkehrssituation des ruhenden wie fließenden Verkehres in keine Weise berücksichtigt wurde. Die Langenackerstraße und der Akazienweg sind schon heute durch parkende Autos und starken Verkehr überbelastet. Zum anderen wäre für uns interessant zu erfahren, warum mit Schreiben der Stadt Wesseling vom 07.03.2000, unter Bezugnahme auf die Bauverordnung des Landes NRW eine Bebauung mit Einfamilienhäusern als unzulässig abgelehnt wurde und heute eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 23.05.2017 vorgestellt. Zu Siedlungsdichte Der Entwurf sieht den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit ca. 18 Wohneinheiten vor, womit die Siedlungsdichte im Bereich der näheren Umgebung aufgegriffen und weitergeführt wird. Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen im Außenbereich sind demnach zunächst Möglichkeiten der Entwicklung von Bauflächen im Innenbereich, etwa durch Nachverdichtung vorhandener Siedlungsbereiche zu prüfen. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb des bebauten Siedlungsbereichs, der 11 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag zulässig sein soll. Auch in der Sitzungsvorlage 136/2016 vom 11.08.2016 wird eine Genehmigung des Vorhabens aufgrund der Größe und der städtebaulichen Wirkung auf die Umgebung ausgeschlossen. Die uns vorliegenden Pläne weisen immer auf die Möglichkeit einer Bebauung der vorderen Flurstückbereiche auf die Langenackerstraße und Buchenstraße hin. Wir hoffen, dass auch in Zukunft der Rat der Stadt Wesseling sich für menschenwürdiges Wohnen einstimmig einsetzt. Auch die Wohnbedürfnisse der ansässigen Bevölkerung zum Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen sind zu berücksichtigen. Der von uns Anwohnern, mit Fleiß, Sparsamkeit und Mühen geschaffene Lebensraum ist für die Familien jungen und alten, zu sichern und damit Aufgabe das Bürgermeisters. Es wäre dringend an der Zeit, dass sich die Verantwortlichen des Rates mal die Zeichnungen in die Hand nehmen und bei einer Besichtigung der örtlichen Verhältnisse ihre Einstellung zum Bauprojekt überdenken, denn die Verdichtung der Bebauung mit den Mehrfamilienhäusern erscheint uns unerträglich. Soweit zum Thema unser Dorf soll schöner werden. Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie zu vorhandenen und geplanten Nahversorgungsstandorten ist das Grundstück für eine Wohnnutzung besonders gut geeignet. Vor dem Hintergrund der o.g. Vorgaben zum Umweltschutz und dem Ziel der Stadt Wesseling potenzielle Bauflächen im Innenbereich möglichst effektiv zu nutzen, werden mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127, Teilplan B im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zeitgemäße bauliche Nutzung des Bereiches zwischen Buchenstraße und Lagenackerstraße geschaffen. Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich dabei an den in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der Umgebungsbebauung. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Zu Verschattung Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden und wohnungsbezogenen Freiräumen gibt es keine rechtlich verbindlichen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind zur Sicherung der Belichtung aber auch zur Berücksichtigung sozialer Belange, die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten. Im Entwurf des Bebauungsplanes ist die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen festgesetzt, die gem. § 23 Abs. 3 BauNVO nicht durch Gebäude oder Gebäudeteile überschritten werden darf. Aufgrund der Anregungen aus der Öffentlichkeit, wird die Baugrenze auf 5 m von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt, womit durch die geplante Bebauung größere als die gemäß Landesbauordnung geforderten Abstandsflächen eingehalten werden. Durch das Planungsbüro Dewey-Müller wurde darüber hinaus durch ein 3-D-Modell der Schattenwurf der geplanten Bebauung simuliert. Als Ergebnis der Untersuchung kann festgehalten werden, dass die bestehende Wohnbebauung durch das geplante Vorhaben nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies in einer solchen innerörtlichen Lage durch benachbarte Häuser üblich und zumutbar ist. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die geplante Baugrenze 12 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag wird auf 5 m von den nördlichen Grundstücksgrenzen abgerückt. Den geltend gemachten Belangen ist damit adäquat Rechnung getragen. Zu Verkehr Die vorhandenen Verkehrsflächen werden im Rahmen der Umsetzung der geplanten Wohnbebauung ausgebaut. Der Bebauungsplan Nr. 3/127, Teilplan B setzt weiterhin Flächen für Stellplätze fest, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf den jeweiligen Grundstücken nachgewiesen werden können. Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis genommen. Zu Bauweise Mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan B sollen Bauvorhaben im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) ermöglicht werden. Kommt die Stadt dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) nach, gilt es, potenzielle Bauflächen möglichst effektiv zu nutzen, bevor neue Baugebiete erschlossen und zusätzlich freie Landschaft bebaut wird. Innenentwicklung und Nachverdichtung bedeutet auch, bisherige Bauformen mit einem hohen individuellen Flächenverbrauch zu hinterfragen und an gebotenen Stellen durch neue und effektivere Bauformen zu ergänzen. Das Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden bedeutet auch, auf vergleichbarer Grundfläche deutlich mehr Wohnraum zu schaffen, als dies bei klassischen Einfamilienhäusern der Fall ist. Einfamilienhäuser mit vergleichsweise großen Grundstücken sind insbesondere in städtisch geprägten Regionen als eher nicht mehr zeitgemäß zu bewerten. Insofern kann die vorhandene Bebauung kein ausschließlicher Maßstab dafür sein, eine zeitgemäße neue Bebauung insbesondere unter dem Aspekt des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) zu verhindern. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 9. Stephan Kuth Akazienweg 13 50389 Wesseling Schreiben vom 01.09.2016 Ich bin Eigentümer des Einfamilienhauses Akazienweg 13 und habe erfahren, dass es eine Anfrage zur Bebauung für dieses Flurstück geben soll. Nach meinen Informationen sollen dort 4 Häuser zu jeweils 6 und 4 Parteien entstehen, welche zusätzlich neben der zu erwartenden Bauhöhe als auch direkte Nähe zum Garten in nur ca. 3 Meter Entfernung errichtet werden sollen. Mit diesem Bauvorhaben bin Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem 13 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag ich nicht einverstanden, hierdurch werden meine Interessen erheblich und unzumutbar beeinträchtigt. • Durch die hohe und enge Bauweise läge mein Garten nun in Schattenlage und es gäbe keine Sonneneinstrahlung mehr und dies im Besonderen in den Herbstund Wintermonaten. • Ebenso steht zu befürchten, dass meine Solaranlage dann ebenso beschattet wird, was aufgrund der Planung dieser Anlage als nicht zumutbar betrachtet werden muss. • Es ist durch die Beschattung ebenso mit steigenden Heizkosten zu rechnen. • Auch wäre ein Wertverlust meines Objektes sicherlich nicht unwahrscheinlich, weil nun dort eine Art „Hinterhofatmosphäre" hergestellt wird. • Ebenso ist bei dem Zuzug von Bewohnern für 20 Wohnungen mit einer deutlichen Lärmbelästigung zu rechnen, um hier mal nur fahrende Fahrzeuge und Garagennutzung zu nennen. Ebenso habe ich mit den Eigentümern der Häuser 11, 13, 15, 17 eine Anfrage an den Grundstückseigentümer geschrieben und unser Kaufinteresse bekundet um unsere Gärten zu verlängern. Dies wäre dann ca. die hälftige Fläche des o. bezeichneten Flurstücks bis hin zum Buchenweg. Ich bitte Sie meine Interessen bei der Entscheidung über die Bauvoranfrage zu berücksichtigen und diese negativ zu entscheiden. Für den Fall das der Bauvoranfrage stattgegeben würde, möchte ich Sie darauf hinweisen alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel nutzen zu wollen um die Verwirklichung des Bauvorhabens zu verhindern. Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 23.05.2017 vorgestellt. Der Entwurf sieht den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit ca. 18 Wohneinheiten vor, womit die Siedlungsdichte im Bereich der näheren Umgebung aufgegriffen und weitergeführt wird. Zu Verschattung Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden und wohnungsbezogenen Freiräumen gibt es keine rechtlich verbindlichen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind zur Sicherung der Belichtung aber auch zur Berücksichtigung sozialer Belange, die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten. Im Entwurf des Bebauungsplanes ist die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen festgesetzt, die gem. § 23 Abs. 3 BauNVO nicht durch Gebäude oder Gebäudeteile überschritten werden darf. Aufgrund der Anregungen aus der Öffentlichkeit, wird die Baugrenze auf 5 m von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt, womit durch die geplante Bebauung größere als die gemäß Landesbauordnung geforderten Abstandsflächen eingehalten werden. Durch das Planungsbüro Dewey-Müller wurde darüber hinaus durch ein 3-D-Modell der Schattenwurf der geplanten Bebauung simuliert. Als Ergebnis der Untersuchung kann festgehalten werden, dass die bestehende Wohnbebauung durch das geplante Vorhaben nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies in einer solchen innerörtlichen Lage durch benachbarte Häuser üblich und zumutbar ist. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die geplante Baugrenze wird auf 5 m von den nördlichen Grundstücksgrenzen abgerückt. Den geltend gemachten Belangen ist damit adäquat Rechnung getragen. Zu Wertminderung Der Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan B ist Bestandteil einer geordneten städtebaulichen Weiterentwicklung des Stadtteils Berzdorf. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass „grundsätzlich auch kein Anspruch auf unveränderte Beibehaltung einer gegenwärtigen Situation besteht […]. Dem betroffenen Nachbarn ist zuzumuten, sich soweit wie möglich durch Abschirmungen und Anpflanzungen selbst zu schützen“ (Fickert/Fieseler, § 16 BauNVO, Rdn. 59.3). Diese Abschirmmöglichkeiten wurden bereits durch die Errichtung blickdichter Zäune bzw. 14 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Bepflanzungen auf den benachbarten Grundstücken umgesetzt. Künftig kann davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer der geplanten Wohnbebauung ebenfalls ein Interesse an einer Abschirmung ihrer Freibereiche haben. Durch die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, der Bauweise und zur Grundflächenzahl wird eine adäquate Durchgrünung des geplanten Wohnquartiers gesichert. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Zu Lärmbelästigung Nach Umsetzung des Vorhabens ist mit geringfügig zusätzlichen Emissionen durch Verkehre zu rechnen, die jedoch als wohngebietstypisch und sozial adäquat eingestuft werden können. Um die rückwärtigen Bereiche von ruhendem Verkehr frei zu halten, werden im Bebauungsplan Flächen für Stellplätze und Zufahrten festgesetzt. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Um die rückwärtigen Bereich von ruhendem Verkehr frei zu halten, werden in der Planzeichnung Flächen für Stellplätze und Zufahrten festgesetzt. Zu Grunderwerb Die Vermarktung der Grundstücke obliegt dem Eigentümer bzw. dem Vorhabenträger und ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 10. Michael Wegener Akazienweg 17 50389 Wesseling Schreiben vom 04.09.2016 Ich habe auf der Internetseite der Stadt Wesseling die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/127 Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße gelesen und bin mit die Art und Planung der Bebauung überrascht. Aus meiner Sicht ist eine solch große Bebauung nicht akzeptabel. In unserem Wohngebiet das vorwiegend aus Einfamilienhäuser besteht, sollen auf engstem Raum Mehrfamilienhäuser gebaut werden, die nicht unserem „Dorf Charakter" entsprechen. Weiterhin wird durch die Höhe der Bebauung die Besonnung unserer Häuser negativ beeinflusst. Durch die südliche Ausrichtung unsere Häuser erfahren wir besonders in den Wintermonaten einen ganztägigen Schatten. Die vorliegende Planung ist für einen Investor der aus kleinstem Raum ein Maximum an Profit erzielen möchte. Auf die Bedürfnisse und das Wohlbefinden der anliegenden Bürger wird hier keine Rücksicht genommen. Diese Art der Bebauung wurde bereits im Jahr 2000 vom Bauamt abgelehnt. Begründet wurde es unter anderem das eine rückwärtige Bebauung nicht statthaft ist, da das Erscheinungsbild sich nicht in die nähere Umgebung einfügt. Bei einer Straßenrandbebauung bildet der Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 23.05.2017 vorgestellt. Zu Siedlungsdichte Der Entwurf sieht den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit ca. 18 Wohneinheiten vor, womit die Siedlungsdichte im Bereich der näheren Umgebung aufgegriffen und weitergeführt wird. Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen im Außenbereich sind demnach 15 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag hintere Gartenbereich eine rückwärtige Ruhezone. Ich möchte Sie bitten bei der Entscheidung des Bebauungsplanes meine Bedenken zu berücksichtigen und hoffe auf Ihre Unterstützung. zunächst Möglichkeiten der Entwicklung von Bauflächen im Innenbereich, etwa durch Nachverdichtung vorhandener Siedlungsbereiche zu prüfen. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb des bebauten Siedlungsbereichs, der Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie zu vorhandenen und geplanten Nahversorgungsstandorten ist das Grundstück für eine Wohnnutzung besonders gut geeignet. Vor dem Hintergrund der o.g. Vorgaben zum Umweltschutz und dem Ziel der Stadt Wesseling potenzielle Bauflächen im Innenbereich möglichst effektiv zu nutzen, werden mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127, Teilplan B im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zeitgemäße bauliche Nutzung des Bereiches zwischen Buchenstraße und Lagenackerstraße geschaffen. Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich dabei an den in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der Umgebungsbebauung. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Zu Verschattung Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden und wohnungsbezogenen Freiräumen gibt es keine rechtlich verbindlichen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind zur Sicherung der Belichtung aber auch zur Berücksichtigung sozialer Belange, die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten. Im Entwurf des Bebauungsplanes ist die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen festgesetzt, die gem. § 23 Abs. 3 BauNVO nicht durch Gebäude oder Gebäudeteile überschritten werden darf. Aufgrund der Anregungen aus der Öffentlichkeit, wird die Baugrenze auf 5 m von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt, womit durch die geplante Bebauung größere als die gemäß Landesbauordnung geforderten Abstandsflächen eingehalten werden. Durch das Planungsbüro Dewey-Müller wurde darüber hinaus durch ein 3-D-Modell der Schattenwurf der geplanten Bebauung simuliert. Als Ergebnis der Untersuchung kann festgehalten werden, dass die bestehende Wohnbebauung durch das geplante Vorhaben nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies in einer solchen innerörtlichen Lage durch benachbarte Häuser 16 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag üblich und zumutbar ist. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die geplante Baugrenze wird auf 5 m von den nördlichen Grundstücksgrenzen abgerückt. Den geltend gemachten Belangen ist damit adäquat Rechnung getragen. 11. 12. Hans-Georg Willer Buchenstraße 12 50389 Wesseling Inge Porta Buchenstr.12 50389 Wesseling Schreiben vom 07.01.2017 Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 03.09.2016 möchte ich mich zu den neuen Plänen Variante 3a (neu) und Variante 3b (neu) äußern. Wie kann man 3 solche Wohnkästen mitsamt Zufahrtswegen, Garagen und Stellplätzen auf dieses schmale Grundstück setzen? Das ist nicht hinnehmbar. Die Häuser, die hier errichtet werden sollen, passen hinsichtlich ihrer Architektur überhaupt nicht zur bereits z.T. seit Jahrzehnten bestehenden Nachbar-Bebauung. Hauptsache, die Rendite stimmt!! Da alle Einwendungen und Bedenken bereits ausführlich geäußert wurden, ist eine Wiederholung der Argumente hier nicht mehr notwendig, sie bleiben völlig bestehen. Schreiben vom 07.01.2017 Als Eigentümer des Hauses Buchenstr.12 wende ich mich in o.g. Angelegenheit nochmals an Sie, s. h. auch mein Schreiben vom 02.09.2016. Uns liegt inzwischen der Entwurf zum Bebauungsplan des Grundstückes 48 zwischen Langenackerstr. und Buchenstr. vor. Der von Ihnen favorisierten Planung 3a(neu) und 3b(neu) können wir in keinster Weise zustimmen. Es ist hier eine Bebauung mit 3 Mehrfamilienhäusern, Garagen, Zufahrtswegen und Stellplätzen mit insgesamt 18 Wohneinheiten vorgesehen. Diese massive Gebäude-und Wohneinheitenverdichtung auf dem schmalen Grundstück zwischen den vorhandenen-2-Familienhäusern ist eine unzumutbare Beeinträchtigung für die hier bereits seit mehr als 20 Jahren wohnenden Eigentümer. Die geplante Bebauung stellt einen Eingriff in die Rechte, die Privatsphäre und eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität der Anlieger dar. Die unmittelbar an unsere Grundstücksgrenze geplante Hinterland-Bebauung ist absolut keine Anpassung an die bestehende Umgebung, das Ortsbild würde also erheblich beeinträchtigt. Es ist uns klar, dass der Eigentümer/Investor möglichst viel Profit aus den beiden Flurstücken herausholen möchte. Es liegt in Ihrer Entscheidung, dies nicht in der geplanten Form zu genehmigen und hier die berechtigten Sorgen der Anlieger zu berücksichtigen. Wir bitten Sie nochmals, sich unserer Sorgen, Bedenken und Einwände unter Wahrung unserer Rechte anzunehmen und die Bebauung nicht in der geplanten Form zu genehmigen und hoffen sehr, dass sich ein ansonsten anstehendes Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO erübrigt. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Es wird auf die Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag zum Schreiben vom 03.09.2016 verwiesen. Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 23.05.2017 vorgestellt. Der Entwurf sieht den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit ca. 18 Wohneinheiten vor, womit die Siedlungsdichte im Bereich der näheren Umgebung aufgegriffen und weitergeführt wird. Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen im Außenbereich sind demnach zunächst Möglichkeiten der Entwicklung von Bauflächen im Innenbereich, etwa durch Nachverdichtung vorhandener Siedlungsbereiche zu prüfen. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb des bebauten Siedlungsbereichs, der Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie zu vorhandenen und geplanten Nahversorgungsstandorten ist das Grundstück für eine Wohnnutzung besonders gut geeignet. Vor dem Hintergrund der o.g. Vorgaben zum Umweltschutz und dem Ziel der Stadt Wesseling potenzielle Bauflächen im Innenbereich möglichst effektiv zu nutzen, werden mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127, Teilplan B im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zeitgemäße bauliche Nutzung des Bereiches zwischen Buchenstraße und Lagenackerstraße geschaffen. Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich dabei an den in der 17 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der Umgebungsbebauung. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. 13. Klaus +Renate Reimann Akazienweg 12 50389 Wesseling -Berzdorf Schreiben vom 11.01.2017 Ich weise die Verwaltung darauf hin, dass der Kanal im Akazienweg bei starkem Regen (ab 60 Itr. auf den qm) überläuft!!!!!! Wir haben jedes Mal den Keller unter Wasser! Bedingt entsteht dies durch unser Flachdach (baulich nur so genehmigt) das eine Innenentwässerung zum Kanal das Wasser abfließen lässt. Wenn der Abflusskanal im Akazienweg überläuft, schließt unsere Drosselklappe um das Schmutzwasser nicht eindringen zu lassen, lässt aber das Wasser vom Flachdach nicht in den Kanal abfließen. Somit ergießt sich das Wasser vom Dach in unseren Keller. Bedingt durch den Rückstau im Straßenkanal. Bei dem Bebauungsplan Nr.3/127 ist dies unbedingt zu beachten. Ich bitte Sie, dies beim Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen! Eine funktionsfähige und ordnungsgemäße Entwässerung ist Grundvoraussetzung für die Genehmigung baulicher Anlagen, bei denen abzuleitendes Schmutz- und Niederschlagswasser anfällt. Gemäß Stellungnahme der Entsorgungsbetriebe Wesseling ist auf Grundlage der hydraulischen Berechnung sowie gemäß § 51a LWG das anfallende Niederschlagswasser auf Dächern und befestigten Flächen dezentral zu versickern. Jedes Grundstück soll über eine eigene Anlage zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers verfügen. Das in den vorhandenen Mischwasserkanal einzuleitende Schmutzwasser hat keinen Einfluss auf die hydraulische Auslastung des Kanals. Eine Einleitung von Niederschlagswasser von den neuen Bauflächen in den öffentlichen Kanal ist ausgeschlossen. Somit hat die neue Bebauung auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die derzeitige Entwässerungssituation. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Den geltend gemachten Belangen wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bereits adäquat Rechnung getragen. 14. Michael Bernardy Vochemer Str. 25 50389 Wesseling Schreiben vom 23.01.2017 Bauvorhaben Vochemer Straße –Akatzienweg Leider wurde dieses Bauvorhaben in Ihrer Info-Veranstaltung am 17.1.2017 nicht behandelt. Auch möchte ich Ihnen sagen, dass die aus dem vorigen Jahrtausend stammende Regelung 1 Einstellplatz pro Wohneinheit schon längst überholt ist. Das Paradebeispiel ist wohl die Bebauung der Hitzeler Str. 41-131. Der Großteil der Bewohner sind jeden Tag unterwegs, ihr 2 oder auch 3. Fahrzeug außerhalb zu parken. Um dieser Parkplatznot entgegen zu wirken, wäre es sinnvoll mehr Parkflächen als nur je Wohneinheit 1 Stellplatz zu planen. Muss man der Profitgier der Bauträger nachgeben? Vor allem kann ich mir vorstellen, dass NachbarschaftsStreitigkeiten zu diesem Punkt entfallen. Was ich auch nicht verstehen kann, das genehmigte Garagen als Ersatzteillager bzw. Werkstatt genutzt werden darf. Es wäre gut, wenn meine Anregung Erfolg haben würde. Zu Bürgerinformationsveranstaltung vom 17.01.2017 Inhalt der Bürgerinformationsveranstaltung am 17.01.2017 war das Bebauungsplanverfahren Nr. 3/127. Im Rahmen der Veranstaltung wurden unterschiedliche Bebauungsvarianten für den Bereich zwischen Vochemer Straße und Akazienweg vorgestellt und diskutiert. Der Hinweis zur Bürgerinformation wird zur Kenntnis genommen. Die geplante Bebauung zwischen Vochemer Straße und Akazienweg wurde ausführlich dargestellt und erläutert. 18 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Bürger Zusammenfassung der Stellungnahme Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Zu Stellplätzen Im Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan B werden Flächen für Stellplätze und Zufahrten festgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen werden können. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis genommen. Zu Nebenanlagen Neben Stellplätzen und Garagen sind in den Baugebieten nach §§ 2 bis 13 BauNVO weiterhin untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in den Baugebieten liegenden Grundstücken dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 19 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Liste 2: Stellungnahmen aus der Bürgerinformationsveranstaltung vom 17.01.2017 1. Bürger Zusammenfassung der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Herr Zimmermann, Langenackerstraße 30 Durch die geplanten Stellplätze für die neuen Häuser entfallen bisher genutzte Stellplätze an den Straßen. Bei 18 Wohnungen und 2 Autos je Familie wird sich die Parkplatzsituation auf der Langenackerstraße deutlich verschärfen. Im Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan B werden Flächen für Stellplätze und Zufahrten festgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen werden können. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. Um die rückwärtigen Bereiche von ruhendem Verkehr frei zu halten, werden diese Flächen unmittelbar an den vorhandenen Erschließungsstraßen angeordnet. Im Bereich der Langenackerstraße entfallen dadurch zwei bestehende öffentliche Stellplätze, die jedoch im Rahmen des geplanten Ausbaus des Akazienweges ersetzt werden. Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis genommen. 2. Herr Michael Wegener, Akazienweg 17 Die Anwohner haben bereits gemeinsam erarbeitete Vorschläge vorgelegt. Die Parkplatzsituation ist schon heute in allen Bereichen schwierig, weil nur ein Stellplatz pro Wohnung nachgewiesen werden muss. Ein zweites Fahrzeug muss daher in der Regel einen entsprechenden Stellplatz an den Straßen nutzen. Die Anwohner schlagen vor, für den westlichen Teil des Plangebietes die Variante 9 zu wählen. Für den östlichen Teil wird vorgeschlagen, an der Buchenstraße kein Mehrfamilienhaus vorzusehen, sondern dort die eineinhalbgeschossige Bebauung fortzuführen, um den durch Einfamilienhäuser geprägten Dorfcharakter zu wahren. Das Mehrfamilienhaus an der Langenackerstraße wird als akzeptabel bewertet. Dadurch wird sich jedoch die Stellplatzproblematik nicht lösen lassen. Es bleibt die Frage nach Tiefgaragen, um das Stellplatzproblem zu lösen. Die Anregungen liegen der Verwaltung vor. Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 23.05.2017 vorgestellt. Zu „Bürgervariante“ Die Vorschläge der Bürger wurden in einer sogenannten „Bürgervariante“ (Variante D) zusammengefasst und durch den Ausschuss beraten. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine eingeschossige Bauweise aufgrund der größeren Grundfläche der Gebäude, zu einer stärkeren Versieglung des Grundstücks führen würde. Darüber hinaus würde sich durch eine eingeschossige Bauweise ein Maßstabssprung zu den vorhandenen Gebäuden an der Buchenstraße und am Akazienweg ergeben. Aufgrund der Länge der Baukörper würde sich zudem die Anordnung der Stellplätze auf den Grundstücken erheblich erschweren. Nach Abwägung der unterschiedlichen Varianten beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz, die städtebauliche „Variante C“ als Grundlage für das weitere Planverfahren heranzuziehen. Die geplante Bebauung orientiert sich dabei an den in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb 20 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der Umgebungsbebauung. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Zu Stellplätze Im Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan B werden Flächen für Stellplätze und Zufahrten festgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen werden können. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis genommen. 3. Herr Klaus Reimann, Akazienweg 12 Ist die ursprüngliche Planung mittlerweile verworfen? Und gibt es jetzt nur noch die neuen Varianten. Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 23.05.2017 vorgestellt. Nach Abwägung der unterschiedlichen Varianten beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz, die städtebauliche „Variante C“ als Grundlage für das weitere Planverfahren heranzuziehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4. Frau Grit Nowak, Akazienweg 9 Der Vorschlag der Anwohner steht leider nicht zur Diskussion. Die Variante mit den 3 Mehrfamilienhäusern findet keine Zustimmung. Der dörfliche Charakter der umliegenden Wohnbebauung werde völlig zerstört. Der Wohnkomfort würde komplett entwertet. Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue Bebauungskonzepte erarbeitet. Der Vorschlag der Anwohner wurde aufgegriffen und im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 23.05.2017 im Rahmen einer Variantenuntersuchung vorgestellt und beraten. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine eingeschossige Bauweise aufgrund der größeren Grundfläche der Gebäude, zu einer stärkeren Versieglung des Grundstücks führen würde. Darüber hinaus würde sich durch eine eingeschossige Bauweise ein Maßstabssprung zu den vorhandenen Gebäuden an der Buchenstraße und am Akazienweg ergeben. Aufgrund der Länge der Baukörper würde sich zudem die Anordnung der Stellplätze auf den Grundstücken erheblich erschweren. Nach Abwägung 21 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB der unterschiedlichen Varianten beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz, die städtebauliche „Variante C“ als Grundlage für das weitere Planverfahren heranzuziehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 5. Frau Inge Porta, Buchenstraße 12 Für den westlichen Teil wäre die Variante 9 akzeptabel. Das Mehrfamilienhaus an der Buchenstraße wäre vollkommen unpassend. Die Bebauung für den östlichen Teil wird gänzlich abgelehnt. Die Aussicht der umliegenden Häuser würde genommen und der jetzige Charakter des Wohnumfeldes zerstört. Eine so verdichtete Bebauung ist aus Sicht des Investors sicher wünschenswert, aber seitens der Anwohner nicht akzeptabel. Es wurden bereits bei der Verwaltung entsprechende Anregungen eingereicht. Auf die Problematik der Stellplätze wird nochmal hingewiesen. Insbesondere in den Abendstunden sind kaum freie Stellplätze zu finden. Die Frage wird gestellt, ob die Parzelle 48 noch zu erwerben ist Der Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in zwei separaten Teilplänen fortgeführt. Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 23.05.2017 vorgestellt. Zu Siedlungsdichte Der Entwurf sieht den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit ca. 18 Wohneinheiten vor, womit die Siedlungsdichte im Bereich der näheren Umgebung aufgegriffen und weitergeführt wird. Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Zur Verringerung der Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen im Außenbereich sind demnach zunächst Möglichkeiten der Entwicklung von Bauflächen im Innenbereich, etwa durch Nachverdichtung vorhandener Siedlungsbereiche zu prüfen. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb des bebauten Siedlungsbereichs, der Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie zu vorhandenen und geplanten Nahversorgungsstandorten ist das Grundstück für eine Wohnnutzung besonders gut geeignet. Vor dem Hintergrund der o.g. Vorgaben zum Umweltschutz und dem Ziel der Stadt Wesseling potenzielle Bauflächen im Innenbereich möglichst effektiv zu nutzen, werden mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127, Teilplan B im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zeitgemäße bauliche Nutzung des Bereiches zwischen Buchenstraße und Lagenackerstraße geschaffen. Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich dabei an den in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der Umgebungsbebauung. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Zu „Bürgervariante“ Die Vorschläge der Bürger wurden in einer sogenannten 22 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB „Bürgervariante“ (Variante D) zusammengefasst und durch den Ausschuss beraten. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine eingeschossige Bauweise aufgrund der größeren Grundfläche der Gebäude, zu einer stärkeren Versieglung des Grundstücks führen würde. Darüber hinaus würde sich durch eine eingeschossige Bauweise ein Maßstabssprung zu den vorhandenen Gebäuden an der Buchenstraße und am Akazienweg ergeben. Aufgrund der Länge der Baukörper würde sich zudem die Anordnung der Stellplätze auf den Grundstücken erheblich erschweren. Nach Abwägung der unterschiedlichen Varianten beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz, die städtebauliche „Variante C“ als Grundlage für das weitere Planverfahren heranzuziehen. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Zu Stellplätze Im Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan B werden Flächen für Stellplätze und Zufahrten festgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen werden können. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis genommen. Zu Grunderwerb Das Grundstück befindet sich in Privateigentum. Die Vermarktung der Grundstücke obliegt dem Eigentümer bzw. Vorhabenträger und ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanverfahrens. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6. Herr Hermann-Josef Fenner, Buchenstraße 3 Ein Stellplatz pro Wohneinheit wäre eine Katastrophe für das gesamte Umfeld und dürfe so nicht realisiert werden. Zu diesem Thema würde es sicherlich zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen. Die Verwaltung wird gebeten, das Thema zu erläutern. Zu Stellplätze Im Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan B werden Flächen für Stellplätze und Zufahrten festgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen werden können. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis genommen. 7. Herr Michael Wegener, Akazienweg 17 Seitens der Anwohner wird die Zulässigkeit der Mehrfamilienhäuser an der Buchenstraße nach § 34 BauGB bezweifelt. Insbesondere die Art der Nutzung wäre nicht passend. Die Zulässigkeit der Mehrfamilienhäuser unter dem Aspekt des Maßes der Nutzung wird in dem von Einfamilienhäusern geprägten Umfeld in Frage Zur Art der baulichen Nutzung Die Umgebung wird einem WA – Allgemeinen Wohngebiet zugeordnet, in denen gemäß § 4 Abs.2 BauNVO Wohngebäude allgemein zulässig sind. Das Vorhaben fügt sich demnach 23 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gestellt. Bei einer eineinhalbgeschossigen Bebauung auf der Parzelle 48 könnten nachteilige Auswirkungen für die Nachbarbebauung durch Beschattungseffekte minimiert werden. Insbesondere im Winter würden die Nachbargrundstücke deutlich früher beschattet. Insofern könnte aus Sicht der Anwohner mit dem genannten Kompromissvorschlag eine weitgehend einvernehmliche Planung erreicht werden, auch wenn die Stellplatzsituation nicht gelöst wird. Den Anwohnern fehlt dennoch das Verständnis dafür, dass das vorhandene Mehrfamilienhaus als Zulässigkeitsmaßstab dienen soll, wenn dessen Genehmigung rückblickend als Fehler gewertet werden könne. hinsichtlich der Art der Nutzung in die nähere Umgebung ein. Zu Maß der baulichen Nutzung Die vorhandene Umgebungsbebauung besteht nicht ausschließlich aus Einfamilienhäusern, sondern ist eher heterogen strukturiert. Vergleichbare Vorbilder für Mehrfamilienhäuser finden sich etwa im Bereich der Langenackerstraße oder im Akazienweg. Die geplante Bebauung im Bereich der Parzelle 48 orientiert sich an den in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der Umgebungsbebauung. Die Anregungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung werden zur Kenntnis genommen. Zur Geschossigkeit Für die Parzelle 48 wurden vom Vorhabenträger auf Basis der Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung neue Bebauungskonzepte erarbeitet. Diese Konzepte wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 23.05.2017 vorgestellt. U.a. wurde dabei auch eine eingeschossige Bebauung untersucht (Variante D). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine eingeschossige Bauweise aufgrund der größeren Grundfläche der Gebäude, zu einer stärkeren Versieglung des Grundstücks führen würde. Darüber hinaus würde sich durch eine eingeschossige Bauweise ein Maßstabssprung zu den vorhandenen Gebäuden an der Buchenstraße und am Akazienweg ergeben. Aufgrund der Länge der Baukörper würde sich zudem die Anordnung der Stellplätze auf den Grundstücken erheblich erschweren. Nach Abwägung der unterschiedlichen Varianten beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz, die städtebauliche „Variante C“ als Grundlage für das weitere Planverfahren heranzuziehen. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 8. Frau Inge Porta, Buchenstraße 12 Auf ihren Grundstücken gibt es mehr als 1 Stellplatz. Die vorhandenen Stellplätze sind häufig von den Anwohnern der Langenackerstraße und des Akazienweges belegt, weil die dortigen Häuser nicht über ausreichend Stellplätze verfügen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Mehrfamilienhaus Akazienweg 1 als Maßstab für die geplante Bebauung gelten soll, wenn dessen Genehmigung rückblickend als Fehler gewertet werden könne. Ein solcher Fehler dürfte nicht wiederholt werden. Betreffend der Beschattung sei bereits heute festzustellen, dass einzelne Zu Stellplätze Im Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan B werden Flächen für Stellplätze und Zufahrten festgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen werden können. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. 24 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Grundstücke auf Grund der vorhandenen Umgebungsbebauung im Winter kaum besonnt werden. Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis genommen. Zu Maß der baulichen Nutzung Die vorhandene Umgebungsbebauung besteht nicht ausschließlich aus Einfamilienhäusern, sondern ist eher heterogen strukturiert. Vergleichbare Vorbilder für Mehrfamilienhäuser finden sich etwa im Bereich der Langenackerstraße oder im Akazienweg. Die geplante Bebauung im Bereich der Parzelle 48 orientiert sich an den in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegten zulässigen Obergrenzen und der in der Umgebung vorzufindenden Baudichte. Dementsprechend wird für die Bauflächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine GRZ von 0,4 und eine GRZ von 0,8 festgesetzt. In Bezug auf die Gebäudehöhe und die Geschossigkeit orientieren sich die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3/127, Teilplan B an den Vorgaben der Umgebungsbebauung. Die Anregungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung werden zur Kenntnis genommen. Zu Verschattung Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden und wohnungsbezogenen Freiräumen gibt es keine rechtlich verbindlichen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind zur Sicherung der Belichtung aber auch zur Berücksichtigung sozialer Belange, die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten. Im Entwurf des Bebauungsplanes ist die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen festgesetzt, die gem. § 23 Abs. 3 BauNVO nicht durch Gebäude oder Gebäudeteile überschritten werden darf. Aufgrund der Anregungen aus der Öffentlichkeit, wird die Baugrenze auf 5 m von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt, womit durch die geplante Bebauung größere als die gemäß Landesbauordnung geforderten Abstandsflächen eingehalten werden. Durch das Planungsbüro Dewey-Müller wurde darüber hinaus durch ein 3-D-Modell der Schattenwurf der geplanten Bebauung simuliert. Als Ergebnis der Untersuchung kann festgehalten werden, dass die bestehende Wohnbebauung durch das geplante Vorhaben nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies in einer solchen innerörtlichen Lage durch benachbarte Häuser üblich und zumutbar ist. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die geplante Baugrenze wird auf 5 m von den nördlichen Grundstücksgrenzen abgerückt. Den geltend gemachten Belangen ist damit 25 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB adäquat Rechnung getragen. 9. Herr Michael Wegener, Akazienweg 17 Der vorgenannte Kompromissvorschlag wird nochmals bestätigt, mit der Variante 9 für den westlichen Teil und der angesprochenen Änderung für die östliche Bebauung. Die Planungen zur Bebauung auf der Parzelle 671 wurden im gesonderten Verfahren zum Teilplan A behandelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10. Herr Zimmermann, Langenackerstraße 30 Es wird nochmal das Thema Tiefgarage angesprochen. Es gibt dafür im Umfeld ein Beispiel, wobei jedoch nicht bekannt ist, wie viele Stellplätze darin enthalten sind. Im Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan B werden Flächen für Stellplätze und Zufahrten festgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen werden können. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis genommen. 11. 12. Herr Klaus Reimann, Akazienweg 12 Herr Klaus Reimann, Akazienweg 12 Einige Häuser am Akazienweg haben ein Flachdach und sind daher deutlich niedriger. Eine Firsthöhe der neuen Häuser bis zu 14 m füge sich keinesfalls in die Umgebungsbebauung am Akazienweg ein. Für die Flachdachhäuser schließt der geltende Bebauungsplan eine Aufstockung aus. Es sei nicht verständlich, warum so unterschiedliche Maßstäbe gelten. Die Planungen zur Bebauung auf der Parzelle 671 wurden im gesonderten Verfahren zum Teilplan A behandelt. Ist es möglich, die beiden Häuser auf der Parzelle 48 an der Buchen-und an der Langenackerstraße parallel zur Straße zu drehen. Der überarbeitete städtebauliche Entwurf „Variante C“ greift die Anregung teilweise auf und sieht nun eine traufständige Ausrichtung des Baukörpers an der Langenackerstraße vor, der sich an den südlich gelegenen Bestandsgebäuden und der östlich der Langenackerstraße gelegenen Bestandsbebauung orientiert. Im Bereich der Buchenstraße wird die Giebelständigkeit der nördlich und südlich angrenzenden Bestandsgebäude fortgeführt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Entsprechend dem städtebaulichen Entwurf erfolgt eine traufständige Ausrichtung des Baukörpers an der Langenackerstraße. 13. Herr Stephan Kuth, Akazienweg 13 Derzeit befinden sich im Umfeld der Ackerflächen nur Einfamilienhäuser. Auch das weitere Umfeld ist von Einfamilienhäusern geprägt. Insofern stelle sich die Frage, ob Mehrfamilienhäuser überhaupt an diesen Standort passen und stattdessen nur Doppelhäuser errichtet werden könnten. 14. Herr Michael Wegener, Akazienweg 17 Die Anwohner haben sich in mehreren Treffen intensiv mit der Planung befasst. Im Ergebnis wird das Mehrfamilienhaus an der Langenackerstraße als passend bewertet. Der Charakter des Wohngebietes könne gewahrt bleiben, wenn an der Buchenstraße nur Reihenhäuser errichtet würden. Die vorhandene Umgebungsbebauung besteht nicht ausschließlich aus Einfamilienhäusern, sondern ist eher heterogen strukturiert. Vergleichbare Vorbilder für Mehrfamilienhäuser finden sich etwa im Bereich der Langenackerstraße oder im Akazienweg. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen beziehen sich auf die Bebauung westlich der Buchenstraße und sind nicht Regelungsinhalt des Planverfahrens zum Bebauungsplan N r. 3/127, Teilplan B und wurden Bereits im Bebauungsplanverfahrens 3/127, Teilplan A berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 26 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B 15. Herr Andreas Spahn, Buchenstraße 2 Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Der von Herrn Wegener angesprochene Kompromissvorschlag wird bestätigt. Die Problematik der Stellplätze sollte jedoch im weiteren Verfahren eine angemessene Rolle im Sinne der Anwohner spielen. Im Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan B werden Flächen für Stellplätze und Zufahrten festgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen werden können. Hierzu stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. Die Anregungen zu den Stellplätzen werden zur Kenntnis genommen. 27 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Liste 3: Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 1 2 3 4 Behörde / Träger öffentlicher Belange Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland E-Mail vom 25.04.2017 Ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen der TÖBBeteiligung zu den o.g. Planungen. Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding Maatschappij E-Mail vom 26.04.2017 Von genannten Vorhaben sind wir nicht betroffen. Nord-West Ölleitung GmbH E-Mail vom 03.04.2017 Wir bedanken uns für die Benachrichtigung in o. a. Angelegenheit. Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu ersehen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralölfernleitungen und / oder weitere von uns überwachte Fernleitungen nicht berührt. Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken. Als Leitungsbetreiber empfehlen wir den ausführenden Firmen, die Dienste der BI eG portal.billeitungsauskunft.de, als Auskunftssystem für Fernleitungen. Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Schreiben vom 25.04.2017 Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Belange wird folgende Stellungnahme abgegeben: Untere Wasserbehörde Ansprechpartnerin: Frau Emmel-Heimen, Tel: 02271/83-17041 Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die Planungen keine Bedenken. Das Gebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist unbelastetes Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die Entwässerung des Gebietes ist daher mit Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Als Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen: „Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis wurde in die Planung aufgenommen. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. zu Untere Wasserbehörde Als Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen: „Die Entwässerung ist mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.“ Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis wurde in die Planung aufgenommen. zu Bodenschutz Der vorliegende Bebauungsplan schafft kein neues Baurecht. Eine Bebauung des Grundstücks ist grundsätzlich bereits nach 28 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Bodenschutz Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel: 02271/83-17062 Schädliche Bodenveränderungen sind mir für das Plangebiet nicht bekannt. Ich weise aber auf folgende rechtliche Vorgabe hin: Gemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen. Immissionsschutz Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer, Tel: 02271/83-17064 Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/127 werden aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde keine Anregungen vorgebracht. Untere Naturschutzbehörde Ansprechpartnerin: Frau Federmann-Döbber, Tel: 02271/83-17086 Seitens der Unteren Naturschutzbehörde bestehen keine Bedenken. Straßenverkehrsamt Ansprechpartnerin: Frau Haase, Tel: 02271/83-13624 Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bestehen keine Bedenken, Amt für Straßenbau und Verkehr Ansprechpartnerin: Frau van Cleef, Tel: 02271/83-16611 Dem Bebauungsplan kann zzt. nicht zugestimmt werden, da aufgrund der eingereichten Unterlagen keine abschließende Prüfung möglich ist. Es ist die K 31 betroffen. Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass das Planungsgebiet schalltechnisch vorbelastet ist und evtl. erforderlich werdende Schallschutzmaßnahmen zu Lasten des Bauträgers/ der Bauherren gehen. Ich bitte im weiteren Verfahren beteiligt zu werden. Die technischen Einzelheiten bzgl. der Anbindung an die Kreisstraße sind mit dem Amt für Straßenbau und Verkehr abzustimmen. Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine weiteren Anregungen oder Bedenken vorgebracht. 5 Shell Deutschland Oil GmbH Rheinland Raffinerie Werk Wesseling Schreiben vom 25.04.2017 Mit Beteiligungsschreiben vom 28.03.2017 baten Sie uns um Stellungnahme zur Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes. Hierzu teilen wir Ihnen Folgendes mit: Aus Sicht der Rheinland Raffinerie liegt das Plangebiet in ca. 4.000 m Entfernung vom Werksteil Wesseling und damit außerhalb des „angemessenen Abstandes“ unseres Werkes. Die Entfernung zum Werksteil Godorf beträgt ca. 3.000 m. Aufgrund der großen Entfernung rechnen wir nicht mit entsprechenden Auswirkungen auf das Plangebiet, ausgehend von unseren Anlagen. Auf eine § 34 BauGB zulässig. Die Neuaufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes dient vorrangig dazu, die Frage der Achtungsabstände zu Betrieben i.S.d. § 3 (5a) BImSchG und dem Anwendungsbereich des Artikels 13 der Seveso-IIIRichtlinie (RL 2012/18/EU) bauleitplanerisch Rechnung zu tragen. Zudem folgt die Planung dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB zur Innenentwicklung und Nachverdichtung. Es geht bei der vorliegenden Planung um konkrete Bauvorhaben, die an dieser innerörtlichen Stelle realisiert werden sollen. Dem Vorhabenträger stehen in der Stadt Wesseling keine anderen (bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten) Flächen zur Verfügung. Entsprechende Aussagen werden in die Begründung aufgenommen. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. zu Amt für Straßenbau und Verkehr Das Plangebiet ist auch ohne Bebauungsplan bereits nach § 34 BauGB bebaubar. Der Bebauungsplan dient vorrangig dazu, die Frage der Achtungsabstände zu Betrieben i.S.d. § 3 (5a) BImSchG und dem Anwendungsbereich des Artikels 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU) bauleitplanerisch Rechnung zu tragen. Es entstehen potenziell keine erstmaligen Ansprüche auf Schallschutz gegenüber dem Straßenbaulastträger, die ohne Bebauungsplan nicht gegeben wären. Ungeachtet dessen handelt es sich um eine Straße mit überwiegend innerörtlicher Erschließungsfunktion, von der aus der vorhandenen Wohnnutzung nicht bekannt ist, dass der Verkehr zu Lärmbelastungen führt könnte, die einer wohnbaulichen Nutzung entgegenstehen. Auch im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Bedenken zu störendem Verkehrslärm auf dieser Straße vorgetragen. Als Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen: „Die technischen Einzelheiten bzgl. der Anbindung an die Kreisstraße sind mit dem Amt für Straßenbau und Verkehr abzustimmen.“ Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis wurde in die Planung aufgenommen. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 29 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB weitere Beteiligung im Verfahren unsererseits kann daher verzichtet werden. 6 7 8 9 10 Stadtwerke Wesseling GmbH und Entsorgungsbetriebe Wesseling Deutsche Telekom Technik GmbH Unitymedia NRW GmbH E-Mail vom 19.04.2017 In Bezug auf das Bebauungskonzept „Akazienweg" nehmen die Entsorgungsbetriebe und Stadtwerke wie folgt Stellung: Entsorgungsbetriebe Wesseling (EBW): Es bestehen seitens der EBW grundsätzlich keine Bedenken. Auf Grundlage der hydraulischen Berechnung der Entsorgungsbetriebe Wesseling sowie gemäß § 51a LWG das anfallende Niederschlagswasser auf Dächern und befestigten Flächen dezentral zu versickern. Jedes Grundstück soll über eigene Versickerungsanlage verfügen Ebenso soll jedes Grundstück einen eigenen Kanalhausanschluss für das anfallende Schmutzwasser erhalten. Ferner ist es erforderlich, die Straßen im Bereich der Parzelle 48 um mindestens 1 m zu verbreitern, damit sich der dort befindliche Schacht komplett im öffentlichen Bereich befindet. Stadtwerke Wesseling (SWW): Es bestehen seitens der SWW grundsätzlich keine Bedenken. Die geplante Bebauung kann entweder von der Langenackerstraße oder von der Buchenstraße mit Trinkwasser versorgt werden. Die zur Verfügung stehende Löschwassermenge aus dem Trinkwassernetz für das Bauvorhaben ist ausreichend. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Schreiben vom 26.04.2017 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) -als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG- hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom. Schreiben vom 25.04.2017 Vielen Dank für Ihre Informationen. Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an. Westnetz GmbH, Spezialservice Strom E-Mail vom 18.04.2017 Diese Stellungnahme ergeht gleichzeitig im Auftrag und für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin der Anlagen. Unsererseits bestehen gegen die Planungen keine Bedenken. AK für Behindertenintegration Wesseling E-Mail vom 26.04.2017 Gegen die geplante Bebauung des o.g. Geländes haben wir keine weitergehenden Kenntnisse und damit auch keine Einwendungen gegen das Vorhaben. Die vorgetragenen Hinweise zur Abwasserentsorgung und zum Ausbau der Buchenstraße werden ergänzend in die Planunterlagen aufgenommen. „Anfallendes Niederschlagswasser von Dächern und befestigten Flächen ist dezentral zu versickern. Jedes Grundstück soll über eigene Versickerungsanlage verfügen.“ „Jedes Grundstück soll einen eigenen Kanalhausanschluss für das anfallende Schmutzwasser erhalten.“ Die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche ist so abgegrenzt, dass der angesprochene Schacht innerhalb des künftigen öffentlichen Straßenraumes liegen wird. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis wurde in die Planung aufgenommen. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 30 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B 11 12 13 Bezirksregierung Köln - Dez. 53 Evonik Logistics - Pipelines GASCADE Gastransport GmbH Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB E-Mail vom 26.04.2017 In der Begründung zum vorgenannten Bebauungsplan wird darauf eingegangen, dass das Plangebiet innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände von Betriebsbereichen der in Wesseling ansässigen Unternehmen Fa. Evonik Degussa GmbH und Fa. Thermische Rückstandsverwertung (TRV) GmbH & Co KG liegt. Aus Sicht des Immissionsschutzes bzw. störfallrechtlicher Belange bestehen daher grundsätzliche Bedenken gegen diese Planung. Eine Bewertung Ihrer Ausführungen zu den störfallrechtlichen Aspekten auf der Grundlage des „Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BlmSchG bzw. der Seveso-III Richtlinie" und dem von Ihnen daraus abgeleitetem Stadtentwicklungskonzept, das offensichtlich als Abwägungshilfe für Sie die Rechtmäßigkeit dieser Planungen begründen soll, erfolgt von hieraus nicht. Telefax vom 04.04.2017 Von dem oben genannten Bebauungsplan sind keine von uns betreuten Fernleitungen betroffen. Schreiben vom 04.04.2017 Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben. Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Wir bitten Sie daher, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. Unter https://portal.bil-leitun-qsauskunft.de steht Ihnen das kostenfreie OnlinePortal BIL für die Leitungsauskunft zur Verfügung. Dort werden Ihre Anfragen automatisch auf Betroffenheit geprüft. So erfahren Sie umgehend, welche BIL Teilnehmer von Ihrer Anfrage betroffen sind und welche Teilnehmer mit ihren Leitungen nicht im Anfragebereich liegen. Weitere Informationen zum BIL-Portal erhalten Sie ebenfalls unter http://bil-leitungsauskunft.de. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine landschaftspflegerischen/naturschutzfachlichen Maßnahmen vorgesehen/erforderlich, auch nicht außerhalb des Plangebietes. Alle potenziell betroffenen Betreiber von Leitungen im Plangebiet wurden beteiligt. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 31 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B 14 17 18 GVG Rhein-Erft PLEdoc GmbH, Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft mbH Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Schreiben vom 19.04.2017 Vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben. Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet, die somit die Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt. Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der Sie die inhaltliche Antwort erhalten. Bitte beteiligen Sie die GVG mbH Rhein-Erft als Besitzerin des Erdgasnetzes auch weiterhin an allen TÖB-Verfahren der Bauleitplanung. Bei Fragen steht Ihnen der o.g. Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit. Schreiben vom 31.03.2017 Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: • Open Grid Europe GmbH, Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen • Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. E-Mail vom 29.03.2017 Von der unten genannten Maßnahme werden weder unsere vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen unseres Hauses betroffen. Falls für Ihre Maßnahme für den Eingriff ein Ausgleich in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass auch dieser nicht im Schutzstreifen unserer Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Andere potenziell betroffene Netzbetreiber wurden gesondert beteiligt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird nicht verändert. Es sind keine landschaftspflegerischen/naturschutzfachlichen Maßnahmen vorgesehen/erforderlich, auch nicht außerhalb des Plangebietes. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Es sind keine landschaftspflegerischen/naturschutzfachlichen Maßnahmen vorgesehen/erforderlich, auch nicht außerhalb des Plangebietes. 32 Stadt Wesseling – Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B 19 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Leitungen stattfindet. In dem Fall bitten wir um erneute Beteiligung. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Schreiben vom 06.04.2017 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. Als Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen: „Es gibt keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann jedoch nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Das Merkblatt für Baugrundeingriffe auf der Internetseite des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) www.brd.nrw.de ist zu beachten.“ Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis wurde in die Planung aufgenommen. 33