Daten
Kommune
Wesseling
Größe
2,3 MB
Datum
04.07.2017
Erstellt
20.06.17, 13:00
Aktualisiert
20.06.17, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
Entwurf
Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Teilplan B
Erstellt durch
Planungsbüro Dittrich, Bahnhofstraße 1, 53577 Neustadt (Wied)
02.062017
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 2
1. Anlass und Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes
Der Eigentümer einer im nördlichen Bereich des Ortsteils Wesseling-Berzdorf gelegenen,
derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche, beabsichtigt diese kurzfristig einer baulichen
Nutzung zuzuführen. Aufgrund der integrierten Lage im bebauten Siedlungsbereich, der
Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie zu vorhandenen und geplanten
Nahversorgungstandorten ist das Plangebiet für eine Wohnnutzung besonders geeignet.
Auch unter städtebaulichen Gesichtspunkten ist die Nachverdichtung des Stadtteils
Wesseling-Berzdorf durch eine weitere Wohnnutzung sinnvoll, da so die anhaltend hohe
Nachfrage nach Wohnbauflächen befriedigt und die Eigentumsbildung weiter Teile der
Bevölkerung unterstützt wird. Die beabsichtigte Innenentwicklung kann darüber hinaus der
Ausweisung von Bauflächen im Außenbereich entgegenwirken.
Die Fläche liegt jedoch innerhalb der gutachterlich ermittelten Achtungsabstände von
Betrieben i.S.d. § 3 (5a) BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des Artikels 13
der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die angemessenen Abstände für die
Betriebsbereiche i.S.d. § 3 (5a) BImSchG sind durch ein gesamtstädtisches Gutachten zur
Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 13 der
Seveso-III-Richtlinie / § 50 BImSchG ermittelt worden (TÜV Nord System GmbH, Gutachten
Fassung 12/2015).
Die Verträglichkeit mit Störfall-Betriebsbereichen ist grundsätzlich bei allen relevanten
Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, sofern dies nicht bereits im Rahmen der
Bauleitplanung erfolgt ist. Das konkrete Vorhaben umfasst 3 Wohngebäude mit ca. 18
Wohneinheiten und erreicht damit eine wohngebietsähnliche Größenordnung. Wohngebiete
fallen unter die Regelungen der Seveso-III-Richtlinie. Zur rechtssicheren Berücksichtigung
der Seveso-III-Richtlinie, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Ziel des Bebauungsplans Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ –
Teilplan B ist es, ebenso wie für den vorgezogenen Teilplan A den bisher landwirtschaftlich
genutzten Standort im Innenbereich einer Wohnnutzung zuzuführen und damit der
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich entgegenzuwirken und die
vorhandene Infrastruktur zu nutzen.
Als Ergebnis eines umfangreichen Beteiligungsprozesses liegt das nachfolgende
Bebauungskonzept vor, dass sich an den Vorgaben des Teilplanes A orientiert und eine der
Umgebung angepasste Wohnbebauung vorsieht.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 3
Bebauungskonzept für die Parzelle Nr. 48 vom 26.04.2017
Visualisierung der geplanten Bebauung für die Parzelle Nr. 48 vom 26.04.2017
Mit dem Bebauungsplan sollen im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und
Nachverdichtung) Bauvorhaben ermöglicht werden, die ansonsten nicht zulässig wären.
Gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Die
Stadt Wesseling verfolgt deshalb das Ziel, potenzielle Bauflächen im Innenbereich möglichst
effektiv zu nutzen, bevor neue Baugebiete erschlossen und zusätzlich freie Landschaft
bebaut wird.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 4
Innenentwicklung und Nachverdichtung heißt, bisherige Bauformen mit einem hohen
individuellen Flächenverbrauch zu hinterfragen und an gebotenen Stellen durch neue und
effektivere Bauformen zu ergänzen. Das Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs
mit Grund und Boden bedeutet auch, auf vergleichbarer Grundfläche deutlich mehr
Wohnraum zu schaffen, als dies bei klassischen Einfamilienhäusern der Fall ist.
Einfamilienhäuser mit vergleichsweise großen Grundstücken sind insbesondere in städtisch
geprägten Regionen als eher nicht mehr zeitgemäß zu bewerten. Insofern kann die
vorhandene Bebauung kein ausschließlicher Maßstab dafür sein, eine zeitgemäße neue
Bebauung insbesondere unter dem Aspekt des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und
Nachverdichtung) zu verhindern.
Infolge der Anregungen und Hinweise aus der Öffentlichkeit, wurde der ursprüngliche
städtebauliche Entwurf (Grundlage Aufstellungsbeschluss) dahingehend überarbeitet, dass
die geplanten Mehrfamilienhäuser besser in die Umgebungsbebauung eingepasst wurden.
Zunächst war vorgesehen, das neue Baurecht für beide Teilflächen A und B in einem
Verfahren zu schaffen.
Bebauungsplan-Vorentwurf vom September 2016
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB hat sich
jedoch gezeigt, dass die Bebauung auf Parzelle Nr. 48 zu intensiveren Diskussionen
bezüglich der Verträglichkeit und des Einfügens in die Umgebungsbebauung führt.
Daher wurde das weitere Verfahren in zwei separate Teilpläne A und B aufgeteilt und
zunächst nur der Teilplan A für die Parzellen Nr. 298 und 671 fortgeführt.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Teilplanes B umfasst ca. 2.608 qm. Er umfasst die Flurstücke 48
und 984 (teilweise, Straßenparzelle), Flur 2, Gemarkung Berzdorf.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 5
3. Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz des Rates der Stadt Wesseling hat in
seiner Sitzung am 13.09.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/127 „Akazienweg
/ Buchenstraße / Langenackerstraße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
beschlossen. Als Folge der BauGB-Novelle 2017 ist gemäß § 13a Abs. 1 BauGB das
beschleunigte Verfahren jedoch ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur
Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Gemäß § 245c Abs. 1 BauGB
können abweichend vom § 233 Abs. 1 BauGB Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die
förmlich vor dem 13.05.2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem
13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die frühzeitige
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vor dem 16.05.2017 eingeleitet worden ist. Für das
Planverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan B
wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange in
der Zeit vom 28.03.2017 bis zum 26.04.2017 durchgeführt. Demnach wird das Planverfahren
zum Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan
B aufgrund der Überleitungsvorschrift des § 245c Abs. 1 BauGB ebenso wie der Teilplan A
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.
Die für die Anwendung des § 13a-Verfahrens vorgegebene Obergrenze von maximal 20.000
qm zulässiger Grundfläche wird deutlich unterschritten. Das Plangebiet weist insgesamt eine
Größe von ca. 2.608 qm auf, ca. 2.376 qm als Allgemeines Wohngebiet. Die zulässige
Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt etwa 950 qm (40 % der Wohnbaufläche).
Das Verfahren kann angewendet werden „für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ (§ 13a Abs. 1 BauGB).
Gemäß dem Muster-Einführungserlass zur Baugesetzbuchnovelle von 2007 (BauGBÄndG
2007 – Mustererlass) zählt die Aufstellung eines Bebauungsplanes innerhalb des
Siedlungsbereiches als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ und kann somit
Gegenstand des beschleunigten Verfahrens sein. Die für die Anwendung dieses Verfahrens
vorgegebene Obergrenze von 20.000 m2 zulässiger Grundfläche wird deutlich unterschritten.
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 BauGB sind erfüllt, da
kein Baurecht für ein Vorhaben begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Ferner befindet sich im näheren Umfeld des
Plangebietes kein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung („Flora-Fauna-Habitat-Gebiet FFH-Gebiet“), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele
oder Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind.
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Regelungen des
vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB entsprechend. Im Hinblick auf die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gilt daher folgendes:
es kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange abgesehen werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB)
es kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Offenlage durchgeführt werden (§ 13
Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 6
es kann den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise
die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB)
Wie im vereinfachten Verfahren ist auch im beschleunigten Verfahren die Durchführung einer
Umweltprüfung bzw. die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich. Auch auf eine
zusammenfassende
Erklärung
und
Informationen
zum
Vorhandensein
von
umweltbezogenen Informationen kann verzichtet werden. Ebenso entfällt die Überwachung
der Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes.
Zudem gelten Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig, so dass keine naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder
Ersatzmaßnahmen erforderlich werden.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 7
4. Beschreibung des Plangebietes im Bestand
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich als Acker genutzt, wie die nachfolgenden
Abbildungen zeigen.
Luftbild (Quelle Geoportal NRW)
Nutzung im August 2016
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 8
Die westliche Erschließung (Buchenstraße) besteht nur aus einem bituminös befestigten
Weg. Dort ragt die Ackernutzung noch deutlich in den geplanten Ausbaubereich der Straße.
Die östliche Erschließung erfolgt über die K 31 (Langenackerstraße).
5. Bestehendes Planungsrecht und übergeordnete Vorgaben
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln ist der zur
Bebauung vorgesehene Bereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die
Planung entspricht damit den Zielen der Raumordnung.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling stellt für das Plangebiet „Wohnbaufläche“ dar.
Der Bebauungsplan Nr. 3/ 127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan
B kann damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Für das Plangebiet besteht kein Bebauungsplan. Der seit dem 25.06.1997 rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 3/40 „Berzdorfer Feld“ beinhaltet lediglich den geplanten Ausbaubereich
der Buchenstraße.
Planzeichnung von 1996
Baurecht für die Parzelle 48 besteht als Teil der im Zusammenhang bebauten Ortslage
grundsätzlich nach den Kriterien des § 34 BauGB. Für die im rückwärtigen Bereich des
Grundstücks geplante Bebauung bestehen jedoch in der direkten Umgebung keine Vorbilder,
so dass eine Genehmigung der geplanten Bebauung gemäß § 34 BauGB nicht möglich ist.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“,
Teilplan B soll die künftige städtebauliche Ordnung für das Plangebiet abschließend
vorgegeben werden.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 9
6. Begründung der Zeichnerischen und Textlichen Festsetzungen
Zeichnerische Festsetzungen
In der Planzeichnung sind die Bauflächen als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO
festgesetzt.
Auf den Bauflächen sind Baugrenzen festgesetzt, die die Platzierung der Gebäude
vorgeben. Die Baugrenzen orientieren sich an dem vorliegenden Bebauungskonzept und
gewähren den in dem Konzept enthaltenen Gebäuden einen angemessenen
Platzierungsspielraum. Auf der Baufläche sind zudem Flächen für Stellplätz und Zufahrten
festgesetzt, die sich ebenfalls an dem vorliegenden Bebauungskonzept orientieren.
In der Planzeichnung sind in der Nutzungsschablone neben der Art der baulichen Nutzung
als Allgemeines Wohngebiete auch die Zahl der Vollgeschosse (max. 2), die
Grundflächenzahl (0,4), die Geschossflächenzahl (0,8), eine offene Bauweise sowie Traufund Firsthöhe festgesetzt.
Die Zahl der Vollgeschosse entspricht der umliegend vorhandenen Bebauung. Grund- und
Geschossflächenzahl entsprechen im Sinne einer effektiven Nutzung der Wohnbauflächen
den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO.
Trauf- und Firsthöhe orientieren sich an dem vorliegenden Bebauungskonzept und sind
festgesetzt als maximale Höhe über NN. Damit wird die Höhe der Gebäude in Relation zur
umliegenden Bebauung definiert und festgesetzt. Die festgesetzten Höhen entsprechen
einer Traufhöhe von bis zu 7,50 m und einer Firsthöhe von etwa 12,0 m über dem
Erdgeschoss. Anhaltpunkt für die Höhenfestsetzungen sind Informationen zu
Schachtdeckelhöhen in den angrenzenden Straßen (Buchenstraße und Langenackerstraße).
Die Höhen zulässigen Trauf- und Firsthöhen steigen entsprechend dem Gelände von West
nach Ost jeweils um einen halben Meter. Für eine optimale Nutzung des Dachgeschosses ist
bei einer Gebäudetiefe von bis zu 15 m und einer angemessenen Dachneigung von ca. 35°
eine Firsthöhe von bis zu 12 m über Erdgeschossfußboden erforderlich und zweckmäßig
(vgl. Systemschnitt auf der Planurkunde).
Die Bauweise wird der Umgebungsbebauung entsprechend als offene Bauweise festgesetzt,
wobei die Baugrenzen die Gebäudegrößen deutlich auf unter 50 m einschränken.
In Anpassung an die vorhandene Umgebungsbebauung ist festgesetzt, dass auf
Hauptgebäuden nur Satteldächer mit Dachneigungen zwischen 20° und 45 ° zulässig sind.
In der Planzeichnung ist die Zufahrt zu dem Gebäude im zentralen Grundstücksbereich als
Stellplatz-Zufahrt festgesetzt. Mit einer Breite von 4,50 m ist eine ausreichende Zufahrt
gewährleistet. Die Lage der Zufahrt orientiert sich an dem vorliegenden Bebauungskonzept.
Zusätzlich ist mit einem Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze ein Weg als mit Gehund Fahrrechten zu belastende Fläche zu Gunsten der Anlieger sowie als mit
Leitungsrechten zu belastende Fläche zu Gunsten der Träger von Ver- und
Entsorgungsleitungen festgesetzt. Innerhalb dieses Weges soll u.a. ein städtischer Kanal zur
Schmutzwasserableitung verlegt werden. Weitere Details zur Erschließung werden in einem
gesonderten städtebaulichen Vertrag geregelt.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 10
Textliche Festsetzungen
Die Textlichen Festsetzungen orientieren sich bis auf die Bauweise an den Vorgaben des
Teilplanes A und sind daraus übernommen.
Bei der Art der baulichen Nutzung werden die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten
Nutzungen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen. Damit soll unnötige Belastungen
des Wohnumfeldes durch potenziell störungsintensive Nutzungsformen wie z.B. Tankstellen
vorgebeugt werden.
Das Maß der baulichen Nutzung ist in der Planzeichnung bestimmt / festgesetzt. Für die
Ermittlung von Abstandsflächen ist das Gelände nach Bauabschluss maßgebend.
Die Bauweise wird der Umgebungsbebauung entsprechend als offene Bauweise festgesetzt.
Als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ist wie im Teilplan A bzw. Bebauungsplan Nr. 3/40 „Berzdorfer Feld“ von 1996
festgesetzt, dass Hauszugänge, Stellplätze und Zufahrten aus wasserdurchlässigem
Material zu erstellen sind. Damit soll u.a. der Versiegelungsgrad und die Menge des
Niederschlagswassers minimiert werden, das nicht unmittelbar auf den Flächen versickern
kann, auf die der Regen auftrifft.
Bei der Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen ist je angefangene 200 qm überbaute
Grundstücksfläche ein standortgeeigneter Baum (Pflanzgröße StU. >16 cm, z.B. Spitzahron,
Vogelbeere, Stieleiche, Wildapfel, Vogelkirsche) auf dem Grundstück zu pflanzen, um eine
angemessene Begrünung der Grundstücke zu gewährleisten. Wie im Teilplan A ist
gegenüber der Festsetzung von 1996 die Anzahl der Bäume der verdichteten Bebauung
entsprechend von einem Baum je 100 qm auf einen Baum je 200 qm reduziert. Nach der
Festsetzung werden mindestens 12 Bäume im Plangebiet gepflanzt.
Als Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist festgesetzt,
dass im Störfall Fenster mit Zwangslüftung über ein Schließsystem verfügen müssen, um
eine Zuführung von Außenluft ausschließt. Zuluftanlagen müssen im Störfall abschaltbar
sein.
Ergänzend werden einige bauordnungsrechtliche Vorschriften gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V.
mit § 86 BauO NRW festgesetzt, die ein ansprechend Erscheinungsbild der zulässigen
Bebauung gewährleisten sollen. Ziel der Festsetzungen ist die gestalterische Integration von
baulichen Anlagen und Freiflächen in das örtliche, insbesondere durch eine aufgelockerte
Wohnbebauung
geprägte
Umfeld.
Hierbei
sollen
städtebaulich
erforderliche
Mindestanforderungen an das gestalterisch wirksame Erscheinungsbild der neuen Bebauung
die Integration in das Ortsbild sowie in das Gesamtwohngebiet Berzdorf gewährleisten. Die
Regelungen betreffen daher die äußere Gestaltung insbesondere solcher Bereiche, welche
von öffentlich zugänglichen Flächen wahrgenommen werden. Die getroffene
Regelungsdichte ist so gewählt, dass sowohl städtebaulich-gestalterischen – und damit der
Allgemeinheit dienenden – Belangen als auch den individuellen Belangen zukünftiger
Grundstückseigentümer angemessen Rechnung getragen wird.
So müssen zusammenhängend gebaute Doppelhäuser oder Hausgruppen die gleichen
Trauf-, First- und Gebäudehöhen sowie die gleiche Dachform und Dachneigung aufweisen
und sind jeweils bezüglich der Fassaden- und Dachmaterialien sowie der Fassaden- und
Dachfarben, der Dachaufbauten (Dachgauben) und -einschnitte, der Zwerchhäuser/-giebel
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 11
einheitlich zu gestalten. Doppelhäuser oder Hausgruppen sind in der Regel
eigentumsrechtlich in mehrere Einzelhäuser aufgeteilt. Sie werden jedoch visuell und
siedlungsräumlich als ein zusammenhängender, einzelner Gebäudekörper wahrgenommen.
Sie sind daher auch gestalterisch als eine Gebäudeeinheit zu behandeln und entsprechend
einheitlich zu gestalten.
Abfall- und Wertstoffbehälter sowie Mülltonnen auf privaten Grundstücksflächen sind derart
einzuhausen oder mit Rank- und Kletterpflanzen einzugrünen, dass sie von öffentlichen
Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind und im Sinne einer hohen Wohnund
Wohnumfeldqualität keine störende Wirkung entfalten.
Einfriedungen privater Grundstücke entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind nur in Form
von Hecken zulässig, auch in Verbindung mit einem transparenten, hausseitig angeordneten
Zaun. Für Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölze (z.B. Liguster, Eibe, Buche,
Hainbuche, Weißdorn) zu verwenden. Darüber hinaus sind Sichtschutzzäune und Mauern
entlang von öffentlichen Verkehrsflächen zulässig, sofern sie gegenüber der angrenzenden
öffentlichen Verkehrsfläche eine Höhe von maximal 1,8 m nicht überschreiten, einen
Mindestabstand von 0,75 m einhalten und im straßenseitigen Abstandsstreifen eine
Heckenbepflanzung mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen ausgeführt wird. Vor
dem Hintergrund der beabsichtigten Schaffung hoher freiraumgeprägter Wohn- und
Wohnumfeldqualitäten ist es aus Sicht der siedlungsräumlichen Gestaltung besonders
wichtig, dass Einfriedungen auf privaten Baugrundstücken zum öffentlichen Raum hin durch
Bepflanzungen geprägt sind. Neben dem Ziel, ein attraktives und freundliches Wohnumfeld
zu entwickeln, dienen die Bepflanzungen in ökologischer Hinsicht auch dazu, das Mikroklima
im Bereich versiegelter Verkehrsflächen zu verbessern. Hierzu dient auch die Vorgabe,
standortgerechte und einheimische Laubgehölze zu verwenden. Um die berechtigten
Schutz- und Sicherheitsbelange der Grundstückseigentümer zu berücksichtigen, werden
darüber hinaus hausseitig undurchlässige und massive Einfriedungen zugelassen. Die
maximalen Höhenbeschränkungen der Grundstückseinfriedungen berücksichtigen ebenfalls
die Schutz- und Sicherheitsbelange der Grundstückseigentümer, indem sie zu öffentlichen
Verkehrsflächen mit einer maximalen Höhe von 1,8 m ausgeführt werden dürfen. Die
Höhenregelung verhindert einerseits Einblicke in die privaten Hausgärten. Andererseits geht
die maximale Einfriedungshöhe von 1,8 m nicht über die durchschnittliche Körpergröße eines
Mitteleuropäers hinaus, so dass beim unmittelbaren Entlanglaufen ein »erdrückender«
Eindruck bzw. »Angsträume« vermieden werden.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 12
7. Sonstige Planungsaspekte
Äußere Erschließung
Das Plangebiet ist über die städtische Straßen Buchenstraße sowie die Kreisstraße K 31 /
Langenackerstraße erschlossen.
Die Buchenstraße ist im Bereich der neuen Baugrundstücke nicht vollständig ausgebaut. Der
im Bebauungsplan von 1996 und der städtischen Planungen für den Ausbau der Straße
wurde nicht realisiert. Der nicht ausgebaute Bereich gehört derzeit noch zur Ackerparzelle.
Im Rahmen der neuen Bebauung ist vorgesehen, die für die öffentliche Erschließung
benötigten Flächen ins städtische Eigentum zu übertragen. Die verbindlichen Regelungen
dazu werden ebenfalls in dem vorgenannten städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt
Wesseling und dem Vorhabenträger geregelt.
nicht ausgebauter Bereich der Buchenstraße
Im Bereich der K 31 / Langenackerstraße sind nach den Ergebnissen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung und dem dabei eingegangenen Schreiben des Rhein-Erft-Kreises die
technischen Einzelheiten bezüglich der Anbindung an die Kreisstraße mit dem Amt für
Straßenbau und Verkehr abzustimmen.
Innere Erschließung
Wie bereits in den Erläuterungen zu den Zeichnerischen Festsetzungen dargelegt, ist die
Zufahrt zu dem Gebäude im zentralen Grundstücksbereich als Stellplatz-Zufahrt festgesetzt.
Mit einer Breite von 4,50 m ist eine ausreichende Zufahrt gewährleistet. Zusätzlich ist ein
Weg als mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche zu Gunsten der Anlieger sowie als
mit Leitungsrechten zu belastende Fläche zu Gunsten der Träger von Ver- und
Entsorgungsleitungen festgesetzt. Innerhalb dieses Weges soll u.a. ein städtischer Kanal zur
Schmutzwasserableitung verlegt werden. Weitere Details zur Erschließung werden in einem
gesonderten städtebaulichen Vertrag geregelt.
Entwässerung
Eine funktionsfähige und ordnungsgemäße Entwässerung ist Grundvoraussetzung für die
Genehmigung
baulicher
Anlagen,
bei
denen
abzuleitendes
Schmutzund
Niederschlagswasser anfällt. Gemäß Stellungnahme der Entsorgungsbetriebe Wesseling ist
auf Grundlage der hydraulischen Berechnung sowie gemäß § 51a LWG das anfallende
Niederschlagswasser auf Dächern und befestigten Flächen dezentral zu versickern. Jedes
Grundstück soll über eine eigene Anlage zur Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers verfügen. Gemäß dem Geotechnischen Bericht der GFMUmwelttechnik GmbH vom 21.11.2016 ist im anstehenden Lößlehm eine Versickerung des
anfallenden Niederschlagswassers nicht möglich. Die Versickerung erfolgt deshalb
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 13
entsprechend der hydrogeologischen Untersuchung über Rigolen in die tiefer gelegenen
Bodenschichten. Das in den vorhandenen Mischwasserkanal einzuleitende Schmutzwasser
hat keinen Einfluss auf die hydraulische Auslastung des vorhandenen Kanals. Eine
Einleitung von Niederschlagswasser von den neuen Bauflächen in den öffentlichen Kanal ist
ausgeschlossen.
Stellplätze
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze müssen auf dem jeweiligen
Baugrundstück nachgewiesen werden. Hierzu sind in der Planzeichnung ausreichende
Flächen festgesetzt. Für die geplanten Mehrfamilienhäuser sind pro Gebäude 6 Stellplätze
geplant. Dies entspricht einem für Mehrfamilienhäuser üblichen Wert von einem Stellplatz je
Wohnung und orientiert sich am Rahmen der Umgebungsbebauung. Ein durch das
Vorhaben ausgelöster Parkdruck auf die angrenzenden Straßen ist daher nicht zu erwarten.
Anzahl der Wohneinheiten
Mit dem Bebauungsplan sollen im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und
Nachverdichtung) Bauvorhaben ermöglicht werden, die ansonsten nicht zulässig wären.
Kommt die Stadt dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und
Nachverdichtung) nach, gilt es, potenzielle Bauflächen möglichst effektiv zu nutzen, bevor
neue Baugebiete erschlossen und zusätzlich freie Landschaft bebaut wird. Innenentwicklung
und Nachverdichtung bedeutet auch, bisherige Bauformen mit einem hohen individuellen
Flächenverbrauch zu hinterfragen und an gebotenen Stellen durch neue und effektivere
Bauformen zu ergänzen. Das Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund
und Boden bedeutet auch, auf vergleichbarer Grundfläche deutlich mehr Wohnraum zu
schaffen, als dies bei klassischen Einfamilienhäusern der Fall ist. Einfamilienhäuser mit
vergleichsweise großen Grundstücken sind insbesondere in städtisch geprägten Regionen
als eher nicht mehr zeitgemäß zu bewerten. Insofern kann die vorhandene Bebauung kein
ausschließlicher Maßstab dafür sein, eine zeitgemäße neue Bebauung insbesondere unter
dem Aspekt des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und Nachverdichtung) zu verhindern.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 14
8. Auswirkungen auf die Umwelt
Im beschleunigten Verfahren entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und
zur Beschreibung der Umweltauswirkungen in Form eines Umweltberichtes. Dies entbindet
jedoch nicht von der Verpflichtung, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführte Belange des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermitteln,
zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Im Folgenden werden die Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und die zu erwartenden
Auswirkungen auf diese kurz beschrieben.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet selbst oder der
Umgebung nicht vorhanden und werden daher durch die Planung weder direkt noch indirekt
tangiert. Das Plangebiet liegt innerhalb der bebauten Ortslage.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Parzelle Nr. 48 wurde im Sommer 2016 als Getreideacker genutzt. Neben dem
kultivierten Getreide befanden sich nur wenige Wildkräuter auf den Flächen. Da die
Vegetation von Ackerflächen im Rahmen der Nutzung regelmäßig abgeerntet und völlig
zerstört wird, gleichzeitige durch die geringe Flächengröße und isolierte Lage auch als
Lebensraum für ackerbewohnende Tierarten nur wenig geeignet ist, hat das Plangebiet eine
geringe ökologische Wertigkeit im Hinblick auf Tiere, Pflanzen und eine biologische Vielfalt.
Eine Gutachterliche Stellungnahme zu artenschutzfachlichen Belangen des Büros für
Landschaftsökologie, Dr. Claus Mückschel vom 15. August 2016 kommt zusammenfassend
zu dem Ergebniss, dass artenschutzrechtliche Belange der Planung nicht entgegenstehen.
Die Gutachterliche Stellungnahme ist als Anlage dem Bebauungsplan beigefügt.
Boden und Grundwasser
Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung sind die Böden im Plangebiet bereits
heute anthropogen verändert. Als Folge des vorliegenden Bebauungskonzeptes, werden im
Bereich der geplanten Verkehrsflächen und Baugrundstücke bisher unversiegelte Böden
überbaut und die natürliche Bodenstruktur und Bodenfunktion dauerhaft zerstört. Dies hat
insbesondere Auswirkungen auf die Regelungsfunktion des Wasser- und Stoffhaushaltes
(z.B. Wasserspeicherpotential, Schadstoffrückhaltevermögen und Grundwasserneubildung).
Ggf. geht die Schutzfunktion der Deckschichten für das Grundwasser vollständig verloren,
wenn beispielsweise durch den Bau von Kellern und Fundamenten tiefer in das Erdreich
eingegriffen wird. Da es sich allerdings um eine bauliche Verdichtung innerhalb des
bestehenden Siedlungszusammenhangs handelt und Hauszugänge, Stellplätze und
Zufahrten aus wasserdurchlässigem Material zu erstellen sind, können die Auswirkungen auf
das Schutzgut Boden als mäßig betrachtet werden.
Gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Die
Stadt Wesseling verfolgt deshalb das Ziel, potenzielle Bauflächen im Innenbereich möglichst
effektiv zu nutzen, bevor neue Baugebiete erschlossen und zusätzlich freie Landschaft
bebaut wird. Das Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden
bedeutet, auf vergleichbarer Grundfläche deutlich mehr Wohnraum zu schaffen, als dies bei
klassischen Einfamilienhäusern der Fall ist.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 15
Wie im Teilplan A ist auf Grund der vorhandenen Kapazitäten ein Anschluss an die
öffentlichen Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser ausgeschlossen. Durch den
oberflächennah
anstehenden
bindigen
Boden
ist
eine
Versickerung
von
Niederschlagswasser nur über Rigolen auf den einzelnen Grundstücken möglich.
Luft und Klima
Aufgrund der vorhandenen Nutzung, der Lage innerhalb des Siedlungsbereiches und der
geringen Größe erfüllt das Plangebiet keine nennenswerten, für die Schutzgüter Luft und
(Lokal-)Klima bedeutsamen Funktionen. Auf den derzeitigen Ackerflächen kann zwar bei
entsprechenden Witterungsverhältnissen in klaren Nächten Kaltluft entstehen, diese ist
jedoch wegen der geringen Flächengröße und dem ebenen Gelände ohne relevante
temperaturausgleichende Wirkung. Ferner besteht bei Ackerflächen während der
vegetationslosen Zeit die Gefahr von Staubbildung bzw. Bodenerosion, was zu
Beeinträchtigungen des Umfeldes führen kann. Belastungen durch organische Düngung
(Gülle, Mist) sind an dieser Stelle bei der ackerbaulichen Nutzung eher nicht zu erwarten.
Während der vegetationslosen Zeit fehlt zudem die in der Regel temperatur- und
feuchtigkeitsausgleichende Vegetationsschicht. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
sind keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten.
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
Nähe zu Störfallbetriebsbereichen
Die Stadt Wesseling verfügt mit Stand vom 16.12.2016 über den Entwurf eines
Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zur Seveso-III-Richtlinie. Dazu gehört ein Plan, in
dem die störfallrelevanten Anlagen und angemessenen Abstände dargestellt sind.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 16
Plankarte zum Städtebaulichen Entwicklungskonzept der Stadt Wesseling zur Seveso-IIIRichtlinie
äußeren Planungsbereich A
Das Plangebiet des Bebauungsplanes gehört zum äußeren Planungsbereich A, dem
Vorhaben der Stufen 1-3 zugeordnet werden. Allgemeine Wohngebiete gehören zur Stufe 3
(hoher Schutzstatus).
Stufe 3 - hoher Schutzstatus
Die Stufe 3 beinhaltet den überwiegenden Teil der schutzbedürftigen Nutzungen und
Vorhaben i.S.d. Seveso-III-Richtlinie. Der hohe Schutzstatus der Stufe 3 wird u.a. allen
Wohngebieten und Gebieten mit einem prägenden Anteil an Wohnen oder sonstigen
schutzbedürftigen Nutzungen zugeordnet. Ausgenommen davon sind lediglich
Nutzungen/Vorhaben, die auf Grund ihrer typischen Merkmale der Stufe 4 mit besonderem
Schutzstatus entsprechen. In Anbetracht der örtlichen Strukturen in Wesseling werden alle
Vorhaben ab einer Anzahl von 7 Wohneinheiten als „wohngebietsähnliche Größenordnung“
eingestuft. Bauvorhaben, die eine Realisierung von 7 und mehr Wohneinheiten im
Eigenheim- und/oder Geschosswohnungsbausektor umfassen, werden anhand ihrer
Größenordnung und Schutzbedürftigkeit der Stufe 3 mit hohem Schutzstatus zugeordnet.
Planungen bzw. Vorhaben mit dieser „wohngebietsähnlichen Größenordnung“ werden
planungsrechtlich nicht als reine Baulückenschließungen betrachtet.
Innerhalb des äußeren Planungsbereiches A werden lediglich geringe Einschränkungen für
die Ansiedlung schutzbedürftiger Nutzungen i.S.d. der Seveso-III-Richtlinie vorgesehen. Der
äußere Planungsbereich A liegt innerhalb der angemessenen Abstände der nördlichen
Betriebsbereiche. Die Entfernungen zu diesen sind jedoch schon deutlich größer, so dass
durch die dazwischenliegenden (inneren und mittleren) Planungsbereiche ein Abstand von
mindestens 700 m sowie in weiten Teilen auch deutlich größere Abstände, vorliegen.
Innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände befinden sich etliche
Wohngebiete (kleinteilige Strukturen und Geschosswohnungsbau). Innerhalb der
Wohngebiete haben ferner zahlreiche öffentliche und private Gemeinbedarfseinrichtungen
wie z. B. Kindergärten, Grundschulen, Spielplätze, Seniorenbetreuungen, Alten- und
Pflegeheime ihren Standort, die der wohnungsnahen Versorgung der umliegenden
Siedlungsgebiete dienen. Für den äußeren Planungsbereich A werden im Ausnahmefall
folgende Einschränkungen angestrebt.
Kurz- bis mittelfristiges Ziel:
Keine neuen Nutzungen der Stufe 4
Langfristiges Ziel:
Aufgabe der Nutzungen der Stufe 4
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 17
Um die erforderlichen fachtechnischen Grundlagen für die Stadtplanungs- und
Baugenehmigungspraxis zu erhalten, hat die Stadt Wesseling die TÜV Nord Systems GmbH
(TÜV Nord) im Juni 2013 mit der Erarbeitung eines gesamtstädtischen Gutachtens zur
Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem
Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. der Seveso-II-Richtlinie beauftragt. Das TÜVGutachten liegt der Stadt Wesseling seit März 2015 vor. Da zwischenzeitlich die Seveso-IIIRichtlinie anzuwenden ist, wurde das TÜV-Gutachten anhand der neuen Rechtslage
überprüft. Das Gutachten auf Basis der Seveso-III-Richtlinie liegt seit Dezember 2015 vor;
hinsichtlich der Gutachtenergebnisse ergaben sich dabei keine Veränderungen. Ziel des
Gutachtens war die vorausschauende Untersuchung möglicher Konfliktlagen sowie die
fachtechnische Ermittlung, welche Abstände zu den Betriebsbereichen geeignet sind, um die
von der EU angestrebte langfristige Umsetzung des Artikels 13 Seveso-III-Richtlinie
innerhalb des Stadtgebietes zu gewährleisten. Der TÜV Nord hat im Stadtgebiet Wesseling
sieben Betriebsbereiche i. S. d. § 3 Abs. 5 a BImSchG untersucht. Dabei wurden in
Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung Köln und den Unternehmen die maßgeblichen
Gefahrenpotenziale der Anlagen bestimmt und die ihnen zuzuweisenden angemessenen
Abstände ermittelt. In Anbetracht der in zwei Betriebsbereichen zu Grunde zu legenden
Stoffe hat das TÜV-Gutachten angemessene Abstände für diese Betriebsbereiche von 2.750
m bzw. 2.400 m ermittelt. Auf Grund der historisch gewachsenen Gemengelage zwischen
der Stadt und Großindustrie überdecken diese sehr großen Abstände weite Teile des
Stadtgebietes (ca. 70 %). Innerhalb der angemessenen Abstände befinden sich etliche
Wohngebiete sowie der zentrale Innenstadtbereich mit zahlreichen Einkaufs-, Versorgungsund Infrastruktureinrichtungen (u. a. Rathaus, Schulzentrum, Dreifaltigkeitskrankenhaus) mit
mittelzentraler Funktion. Zudem befinden sich drei Haltepunkte der Stadtbahnlinie 16 sowie
die Stadtbahntrasse selbst und die Bundesautobahn A555 innerhalb der im TÜV-Gutachten
ermittelten angemessenen Abstände.
Diese Bestandsnutzungen sind als schutzbedürftige Gebiete und Nutzungen im Sinne der
Seveso-III-Richtlinie und des § 50 BImSchG zu bewerten. Anhand einer groben Schätzung
kann davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Einwohnerzahl innerhalb der
angemessenen Abstände mit etwa 28.000 Einwohnern zu beziffern ist. Diese bestehende
Gemengelage lässt sich auch mittel- bis langfristig nicht grundsätzlich auflösen, da weder die
Verlagerung einer kompletten Innenstadt noch die der abstandsrelevanten großflächigen
Betriebsbereiche realisierbar ist. Die Ergebnisse des gesamtstädtischen „SevesoGutachtens“ zeigen, dass sich die Stadt Wesseling in einer besonderen Situation befindet.
Das enge, historisch gewachsene Nebeneinander von Industrieanlagen, Wohngebieten und
Stadtzentrum in Verbindung mit der erheblichen Ausdehnung der angemessenen Abstände
ist deutschlandweit gesehen eher ein Ausnahmefall. In Anbetracht dieser
Rahmenbedingungen ist eine tragfähige Stadtentwicklungskonzeption notwendig, um sowohl
den langfristigen Anforderungen des Artikels 13 Seveso-III-Richtlinie als auch dem
Erfordernis zur Gewährleistung einer zukunftsfähigen Entwicklung der Stadt Wesseling als
Mittelzentrum und attraktiver Wohnstandort in der Wachstumsregion Köln-Bonn Rechnung
zu tragen. Wesentliche Entwicklungsziele der Stadt Wesseling bei der Umsetzung der
Seveso-III-Richtlinie sind:
Städtebaulich sinnvolle und verträgliche Weiterentwicklung der vorhandenen
städtischen
Strukturen
innerhalb
der
angemessenen
Abstände
unter
Berücksichtigung der langfristigen Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie und des §
50 BImSchG
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 18
Gewährleistung einer maßvollen Innenentwicklung und Nachverdichtung innerhalb
der angemessenen Abstände, verträgliche Weiterentwicklung und Neuansiedlung
von schutzbedürftigen Nutzungen i. S. d. Seveso-III-Richtlinie
Sicherung der Zukunftsfähigkeit und angemessene Stärkung des zentralen
Versorgungsbereichs Innenstadt, um die Attraktivität und Daseinsvorsorgefunktion
des Mittelzentrums Wesseling nachhaltig zu gewährleisten und bedarfsgerecht zu
optimieren
Sicherung der Industriestandorte durch Wahrung der derzeit vorhandenen Abstände
und Vermeidung neuer Gemengelagen (Berücksichtigung der sogenannten
„Nichtheranrückenslinie“)
Die Stadt Wesseling, Bereich Stadtplanung, hat aufbauend auf den Ergebnissen des TÜVGutachtens und den vorgenannten Entwicklungszielen, eine gesamtstädtische Konzeption
zum Umgang mit der Seveso-Thematik in der Stadtentwicklung, Bauleitplanung und
Baugenehmigungspraxis erarbeitet.
Das vorliegende städtebauliche Entwicklungskonzept der Stadt Wesseling zur Seveso-IIIRichtlinie (Entwurf) soll ausgewogene Handlungsspielräume für die künftige
Stadtentwicklung innerhalb der angemessenen Abstände aufzeigen und abgestimmte
Leitlinien für ein verträgliches Miteinander der innerstädtischen Siedlungsbereiche und der
Betriebsbereiche unter Berücksichtigung des Artikels 13 der Seveso-III-Richtlinie und des
„Trennungsgrundsatzes“ des § 50 BImSchG definieren. Das städtebauliche
Entwicklungskonzept soll als Leitbild und Abwägungsgrundlage für
die künftige
Bauleitplanung und Vorhabengenehmigung innerhalb der angemessenen Abstände dienen.
Durch den Beschuss als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11
BauGB stellt es einen wesentlichen Beitrag zur planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7
BauGB im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes und der Erarbeitung von
Bebauungsplänen der Stadt Wesseling dar.
Die Bauleitplanung ist das zentrale Instrument zur verträglichen Zuordnung und Abstimmung
der künftigen Flächennutzung auf kommunaler Ebene. Die Stadt Wesseling als Trägerin der
Planungshoheit hat sowohl bei der aktuell begonnenen Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes für das gesamte Stadtgebiet als auch bei der Aufstellung bzw.
Änderung von Bebauungsplänen für einzelne Plangebiete dafür Sorge zu tragen, dass die
europarechtlichen Seveso-Vorschriften und § 50 Satz 1 BImSchG sachgerecht berücksichtigt
und umgesetzt werden. Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung
gewährleisten und die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen mit
der Verantwortung für die Zukunft in Einklang bringen (§ 1 Abs. 5 BauGB). Die in §§ 1, 1a
BauGB enthaltenen Grundsätze und Ziele der Bauleitplanung sind auf der Ebene der
vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) für die Gesamtstadt und auf der
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne) für Teilgebiete inhaltlich zu
konkretisieren und umzusetzen.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, die die Ansiedlung bzw. Nachverdichtung
schutzbedürftiger Gebiete und Nutzungen i. S. d. Seveso-III-Richtlinie zum Inhalt haben und
innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände liegen, ist die Seveso-IIIThematik in jedem Planungsverfahren sachgerecht zu ermitteln und zu bewältigen. Im
Rahmen der einzelnen Bebauungsplanverfahren sind grundsätzlich Leitsätze der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des EuGH/BVerwG 56 anzuwenden. Die Arbeitshilfe der
Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz enthält Handlungsempfehlungen für
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 19
die Verwaltungspraxis zur sachgerechten Berücksichtigung des sevesorechtlichen
Abstandsgebotes bei der Bebauungsplan-Aufstellung, zu den notwendigen Prüfschritten
sowie zu Inhalt und Bedeutung der „planerischen Abwägung“ gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, die
von der Stadtplanung und den politischen Beschlussgremien der Stadt Wesseling bei den
jeweiligen Bebauungsplanverfahren zu beachten sind.
Die europarechtliche Seveso-Thematik ist erst in den Jahren 2011/2012 in den Fokus der
kommunalen und übergeordneten Planungsebenen gerückt. Demnach wurden auch in der
Stadt Wesseling erst bei aktuellen Bebauungsplänen, die ab dem Jahr 2013 in Kraft getreten
sind, die Anforderungen der Artikel 12 (13) Seveso-II-(III)-Richtlinie im Rahmen der
Planungs- und Abwägungsentscheidung sachgerecht und hinreichend berücksichtigt. Wie in
anderen Kommunen, haben alle Bebauungspläne der Stadt Wesseling, die vor der
Umsetzung der Seveso-Richtlinien in nationales Recht (Rechtskraft vor dem 27.10.1998) in
Kraft getreten sind, die sevesorechtlichen Anforderungen nicht berücksichtigt. In den
Bebauungsplänen, die zwischen 1998 und 2013 in Kraft getreten sind, wurden diese
Anforderungen ebenfalls nicht in die Abwägung einbezogen. Viele neuere Bebauungspläne
berücksichtigen die Seveso-Thematik nicht in ausreichendem Maße, da entweder neuere
Entwicklungen nach der Rechtskraft eingetreten sind oder die Problematik im
Bebauungsplan noch nicht ausreichend bekannt war. Entsprechend der Arbeitshilfe der
Fachkommission Städtebau sind die rechtsverbindlichen Bebauungspläne, die die SevesoThematik nicht abhandeln, nicht automatisch unwirksam, sondern behalten weiterhin ihre
Rechtskraft. Bei der baurechtlichen Genehmigung einzelner schutzbedürftiger Vorhaben auf
Basis derartiger Bebauungspläne kann, entsprechend der BVerwG-Rechtsprechung, die
Konfliktbewältigung
im
Einzelfall
sachgerecht
im
Baugenehmigungsverfahren
(nachvollziehende Abwägung) nachgeholt werden. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob
das Vorhaben nach § 15 BauNVO unzulässig sein kann, obwohl es den Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht widerspricht. Einige Bebauungspläne weisen größere, unbebaute
Bereiche auf, deren zukünftige bauliche Entwicklung zwar anhand des weiterhin
verbindlichen Bebauungsplanes grundsätzlich gegeben ist, die nunmehr aber einer Prüfung
und Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung des Artikels 13 Seveso-IIIRichtlinie bedürfen. In den überwiegenden Fällen ist davon auszugehen, dass es sich bei der
künftigen
wohnbaulichen
Entwicklung
dieser
Flächen
um
Vorhaben
mit
„wohngebietsähnlicher Größenordnung“ handelt, die ein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3
BauGB zur Änderung bzw. Neuaufstellung von Bebauungsplänen für die unbebauten
Bereiche auslösen. Entsprechend den Leitsätzen des BVerwG besteht bei der baulichen
Entwicklung größerer Bauflächen im Regelfall ein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB.
Zum einen, zur rechtsfehlerfreien Berücksichtigung der Seveso-III-Richtlinie, zum anderen,
da größere Wohnbauvorhaben in der Regel einen erhöhten städtebaulichen
Koordinierungsbedarf (z.B. Planung und Herstellung von Erschließungsanlagen,
Neuordnung von Grundstücken) auslösen.
Je nach Lage der prüfbedürftigen Bebauungspläne und Flächenpotenziale können sich
anhand der Ziele des vorliegenden Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zwei
verschiedene Fallgestaltungen ergeben:
Falls sich die noch unbebauten Flächen innerhalb des inneren oder mittleren
Planungsbereichs befinden, in denen langfristig zusätzliche schutzbedürftige Nutzungen
nicht mehr (innerer Planungsbereich) bzw. nur noch in geringer Größenordnung (mittlerer
Planungsbereich) ermöglicht werden sollen, so ist zu prüfen, ob diese Potenziale künftig als
Bauflächen für anderweitige, nicht schutzbedürftige Nutzungen (z.B. Umwandlung in
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 20
gewerbliche Bauflächen, Freiraumnutzungen) geeigneter wären. In solchen Fällen wäre
künftig der Inhalt der Bebauungsplanung entsprechend den langfristigen Zielen des
städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zu modifizieren und ein Bebauungsplanverfahren
(Aufstellung/Änderung) für die betreffenden Plangebietsflächen durchzuführen.
Falls sich die noch unbebauten Flächen innerhalb der äußeren Planungsbereiche A und B
befinden, in denen die Ansiedlung neuer bzw. Nachverdichtung zusätzlicher
schutzbedürftiger
Nutzungen
entsprechend
den
Zielen
des
städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes im Einzelfall weiterhin in Betracht kommen, so sind in solchen Fällen
künftig Bebauungsplanverfahren (Aufstellung/Änderung) durchzuführen. Im Rahmen dieser
Planverfahren sind die Anforderungen des Artikels 13 Seveso-III-Richtlinie sachgerecht zu
ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. Wenn im
Ergebnis überwiegende städtebauliche und /oder sozioökonomische Belange für die
Realisierung einer schutzbedürftigen Nutzung sprechen, so ist dies nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung im Einzelfall vertretbar.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine „wohngebietsähnliche Größe“ und es besteht
demzufolge ein Planerfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 3 BauGB).
Das Plangebiet „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B liegt im
Einwirkungsbereich von Störfallanlagen i.S.d. europarechtlichen Seveso-Vorschriften.
Im Falle der Planung eines Wohngebietes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebes sind
der Anstieg des Unfallrisikos und die Verschlimmerung der Unfallfolgen zu bewerten. Das
erfordert eine Abschätzung nicht nur der Risiken und Schäden, sondern auch aller anderen
in jedem Einzelfall relevanten (störfall-)“spezifischen Faktoren“, die je nach den besonderen
Gegebenheiten der Gebiete unterschiedlich ausfallen können. Dies wird in aller Regel nicht
ohne eine Heranziehung technisch-fachlichen Sachverstands möglich sein. Als
störfallspezifische Faktoren, die im jeweiligen Einzelfall relevant sein können, sind die Art der
jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls,
die Folgen eines etwaigen Unfalls für menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der
Tätigkeit der geplanten Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die
Leichtigkeit, mit dem Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können, zu berücksichtigen.
Diese Nennungen sind nur beispielhaft. In Betracht zu ziehen sind ferner vorhabenbedingte
Veränderungen, etwa die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten
Anstieg der möglicherweise betroffenen Personen. Andererseits können aber auch
technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos und zur weiteren Begrenzung
möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein. Dabei kommen auch Maßnahmen außerhalb
des Bereich des Störfallbetriebes in Betracht, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder
besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben,
sofern über die Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit
des Abstands beeinflusst werden können. Im Hinblick auf sonstige – nicht störfallspezifische
– Belange unterliegt der angemessene Abstand demgegenüber keiner Relativierung.
Insbesondere haben „sozioökonomische“ Faktoren, die für die Realisierung des
heranrückenden Vorhabens sprechen, bei der Festsetzung des „angemessenen“ Abstandes
außer Betracht zu bleiben. Derartige Faktoren sind erst bei der planerischen Beantwortung
der Frage zu berücksichtigen, ob eine unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 21
schutzwürdige Planung auch innerhalb des allein unter störfallspezifischen Gesichtspunkten
angemessenen Abstandes erfolgen soll.
Da der gutachterlich ermittelte angemessene Abstand hier nicht eingehalten ist, bleibt zu
prüfen, ob unter Berücksichtigung sonstiger – nicht störfallspezifischer – Belange,
insbesondere „sozioökonomischer“ Faktoren, die für eine Realisierung sprechen, die
schutzwürdige Planung innerhalb des angemessen Abstands erfolgen kann und soll.
Konfliktbewältigung Störfallbetriebsbereiche
Nach den vorherigen Ausführungen ist in der räumlichen Planung dafür zu sorgen, dass
langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, zwischen den unter diese Richtlinie
fallenden schutzwürdigen Nutzungen und Betriebsbereichen angemessene Abstände zu
wahren, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. Mit den
europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie § 50 BImSchG soll eine sukzessive
Entwicklung, insbesondere ein weiteres Heranrücken, von schutzwürdigen Nutzungen in
Richtung Störfallunternehmen verhindert werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung
(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.11.2011, C-53/10 und BVerwG, Urteil vom
20.12.2012, 4 C 11.11) geht im Falle historisch gewachsener Gemengelagen wie in
Wesseling nicht von einem absoluten „Verschlechterungsverbot“ aus. Es wird ausgeführt,
dass „den kommunalen Planungsträgern im Rahmen der planerischen Abwägung ein
Wertungsspielraum zukomme, so dass unter Berücksichtigung von sozioökonomischen
Belangen eine städtebauliche Entwicklung auch innerhalb der angemessenen Abstände
ermöglicht werden könne“.
Für die künftige Stadtentwicklung und geplante Entwicklungen von schutzwürdigen
Nutzungen
im
Einzelfall,
wie
bei
der
vorliegenden
Bauleitplanung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B, ist nach Rechtsprechung des
BVerwG die Durchführung verschiedener Prüfschritte sowie eine „planerische Abwägung“
der planenden Kommune erforderlich. Im Rahmen des Abwägungsgebots nach § 1 (7)
BauGB ist zu gewährleisten, dass die Risiken einer geplanten Neuansiedlung von
schutzwürdigen Nutzungen innerhalb angemessener Abstände bei der „planerischen
Abwägung“ der störfallrelevanten, städtebaulichen und sozioökonomischen Belange
sachgerecht gewürdigt werden.
Nachfolgende städtebauliche und sozioökonomische Belange können in die Abwägung
gemäß § 1 (7) BauGB eingestellt werden und sprechen für die geplante Entwicklung der
Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B innerhalb der
angemessenen Abstände:
(1) Historisch gewachsene Gemengelage Stadt-Industrie
- Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile und
Siedlungsstrukturen
- Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, der Schaffung/Erhaltung sozial
stabiler Bewohnerstrukturen, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung sowie der
Bevölkerungsentwicklung
Innerhalb der angemessenen Abstände befinden sich etliche Wohngebiete sowie der
zentrale
Innenstadtbereich
mit
zahlreichen
Einkaufs-,
Versorgungsund
Infrastruktureinrichtungen (u.a. Schulzentrum/Dreifaltigkeitskrankenhaus) mit mittelzentraler
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 22
Funktion. Zudem befinden sich 3 Haltepunkte der Stadtbahnlinie 16 (Wesseling-Nord,
Zentrum und Wesseling Süd) sowie die Stadtbahntrasse selbst und der Rheinradweg
innerhalb der angemessenen Abstände. Diese Bestandsnutzungen sind als schutzwürdige
Gebiete und Nutzungen im Sinne der europarechtlichen Seveso-Vorschriften und des § 50
BImSchG zu bewerten. So befinden sich z.B. Wohngebiete (kleinteilige Strukturen und
Geschosswohnungsbau) in Entfernungen ab etwa 500 m zu den Betriebsbereichen
Evonik/TRV, öffentlich genutzte Gebäude wie z.B. das Schulzentrum Wesseling,
Grundschulen, das Rathaus und das Dreifaltigkeitskrankenhaus in Entfernungen von 800 m 1.500 m zu den Betriebsbereichen Evonik/TRV sowie die Fußgängerzone mit zahlreichen
groß- und kleinflächigen Einkaufs-/Versorgungseinrichtungen in Entfernungen von 1.200 m1.500 m zum Betriebsbereich Evonik. Anhand einer groben Schätzung kann davon
ausgegangen werden, dass die derzeitige Einwohnerzahl innerhalb der angemessenen
Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV mit etwa 28.000 Einwohnern zu beziffern ist.
Diese gewachsene Gemengelage lässt sich weder mittel- noch langfristig grundsätzlich
auflösen, da weder die Verlagerung einer kompletten Innenstadt noch die der
abstandsrelevanten großflächigen Betriebsbereiche realisierbar ist.
In Anbetracht der Bestandssituation ist eine tragfähige Konzeption erforderlich, um den
Anforderungen der europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie des § 50 BImSchG
innerhalb der vorhandenen Siedlungsstrukturen langfristig gerecht zu werden. Würden die
angemessenen Abstände im Fall Wesselings in der Form interpretiert, dass eine Ansiedlung
schutzwürdiger Gebiete und Nutzungen i.S.d. Art. 13 Seveso-III-RL künftig nicht mehr
innerhalb der angemessenen Abstände realisiert werden könnte, so würde dies einem
vollständigen Stillstand der innerstädtischen Entwicklung Wesselings gleich kommen. Eine
solche Interpretation kann jedoch nicht im Sinne des Richtliniengebers sein; in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C 11.11) wurde
dahingehend
klargestellt,
dass
angemessene
Abstände
kein
generelles
„Verschlechterungsverbot“ sprich „Entwicklungsverbot“ darstellen, sondern einer
sachgerechten Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung zugänglich sind. Bezieht man
zudem die Zielsetzung des Art. 13 Seveso-III-RL in die Überlegungen ein, dass vorrangig ein
engeres Heranrücken von schutzwürdigen Nutzungen an Störfallbetriebe zukünftig
vermieden und die Schaffung neuer Gemengelagen verhindert werden soll, so ist
festzustellen, dass mit der Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ ,
Teilplan B keinesfalls von einem weiteren Heranrücken schutzwürdiger Gebiete/Nutzungen
an
die
Betriebsbereiche
Evonik/TRV
auszugehen
ist.
Das
Plangebiet
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B befindet sich in einer Entfernung
von etwa 1.800 m bzw. 900 m zu den Betriebsbereichen der Evonik/TRV.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 23
Plangebiet
Lageübersicht
Den
höchstrichterlichen
Vorgaben,
dass
durch
die
Bauleitplanung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B vorhandene Abstände (die
sogenannte „Nicht-Heranrückenslinie“) gewahrt werden müssen und keine neuen
Gemengelagen entstehen dürfen, wird in vollem Umfang entsprochen. Die geplante
Entwicklung der Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ , Teilplan
B stellt eine städtebaulich sinnvolle Nachverdichtung eines bisher nicht genutzten
innerstädtischen Potenzials dar, für das nach § 34 BauGB Baurecht besteht, das eine
Wohnbaunutzung zulässt. Die Mobilisierung innerstädtischer Flächen für die bauliche
Entwicklung von Wohn-, Misch–, Kern- oder Sondergebieten ist gerade im Verdichtungsräum
Rheinschiene von hoher landes- und stadtpolitischer Bedeutung sowie nach § 1a Abs. 2
BauGB geboten. Wäre dies nicht mehr möglich, so wäre eine zukunftsfähige
Stadtentwicklung Wesselings zunichte gemacht; die Stadtentwicklung wäre damit auf den
„Bestandsschutz“ reduziert, was sich erheblich und sehr nachteilig auf die künftige Erfüllung
der Daseinsvorsorgepflicht und Attraktivität des Mittelzentrums und Wohnstandorts
Wesseling auswirken würde. Um den vorab dargestellten Belangen der Erhaltung und
Fortentwicklung der vorhandenen Siedlungsstrukturen auch künftig Rechnung tragen zu
können, ist aus Sicht der Stadt Wesseling eine angemessene Weiterentwicklung und
Ansiedlung schutzwürdiger Nutzungen auch innerhalb der angemessenen Abstände
notwendig. Die vorhandenen städtischen Nutzungs- und Bebauungsstrukturen müssen sich,
unter Berücksichtigung der langfristigen Anforderungen der europarechtlichen SevesoVorschriften sowie des § 50 BImSchG städtebaulich sinnvoll und mit den Betriebsbereichen
verträglich weiterentwickeln können. Werden die vorgenannten Ausführungen mit der
Gewährleistung einer zukunftsfähigen Stadt- und Innenstadtentwicklung, der Sicherung der
Daseinsversorge für die Wesselinger Bevölkerung und der Stärkung und Attraktivierung des
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 24
Mittelzentrums Wesseling als Wohn- und Einkaufsstandort als wesentliche städtebauliche
und sozioökonomische Belange in die Abwägung nach § 1 (7) BauGB eingestellt, so kommt
diesen bereits ein genügendes Gewicht zu, um die bauleitplanerische Zulässigkeit der
geplanten Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
innerhalb der angemessenen Abstände zu rechtfertigen.
(2) Landesentwicklungsplan NRW– Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die
Entwicklung der Siedlungsbereiche, die Konzentration der Stadtentwicklung an ÖPNV/SPNV-Knotenpunkten sowie städtebauliche Grundsätze und Belange der §§ 1,1a BauGB
Der LEP NRW umfasst verbindliche Ziele und abwägungsrelevante Grundsätze der
Raumordnung, darunter neue Ziele/Grundsätze zur flächensparenden und bedarfsgerechten
Siedlungsentwicklung, zum generellen Vorrang der Innenentwicklung, zur räumlichen
Anordnung/Konzentration neuer Siedlungsflächen sowie zur Freiraumsicherung.
Grundsatz Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung"
Die Regional- und Bauleitplanung soll die flächensparende Siedlungsentwicklung im Sinne
des Leitbildes, in Nordrhein-Westfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und
Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren,
umsetzen.
Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im
Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.
Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht zu
erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichende Flächen für eine
entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits aber die Neudarstellung
von Flächen auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dabei kommt der sachgerechten
Ermittlung der quantitativen Flächenbedarfe für die Siedlungsentwicklung eine zentrale Rolle
zu.
Die
Stadt
Wesseling
setzt
seit
vielen
Jahren
den
Schwerpunkt
ihrer
Stadtentwicklungsplanung auf die Nachverdichtung von Siedlungsbereichen und die
Mobilisierung mindergenutzter Innenbereichsflächen. Die Nachverdichtung und Bebauung
dieser Flächen steht im Einklang mit den vorgenannten, im Rahmen der Bauleitplanung
umzusetzenden Zielen/Grundsätzen der Raumordnung und würde der Stadt Wesseling eine
zukunftsfähige Stadtentwicklung ermöglichen. Auf Grund der Ergebnisse des TÜVGutachtens ist festzustellen, dass diese innerstädtisch bedeutsamen Entwicklungsflächen
ausnahmslos innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände für die
Betriebsbereiche der Unternehmen Evonik Degussa GmbH (Evonik) und der Thermischen
Rückstandsverwertung GmbH & Co. KG (TRV) liegen. Die ermittelten angemessenen
Abstände betragen bei Evonik für den Referenzstoff Acrolein 2.750 m und bei der TRV,
ebenfalls für den Referenzstoff Acrolein, 2.400 m (TÜV-Gutachten, Kapitel 4.3, 4.4).
Die Vorgaben der Landesplanung und des Störfallrechts führen im Falle der Stadt Wesseling
zu einem erheblichen Zielkonflikt. Dieser Sachverhalt erfordert eine sachgerechte Prüfung
und Abwägung im Einzelfall, ob die landesplanerisch und städtebaulich sinnvolle
Weiterentwicklung innerstädtischer Siedlungsstrukturen mit den Vorgaben zum Schutz vor
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 25
schweren Unfällen und des Trennungsgrundsatzes vereinbar ist oder ob die angestrebte
Siedlungsentwicklung hierdurch beeinträchtigt bzw. gar in Frage gestellt werden könnte.
Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom
15.11.2011, C-53/10 und BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C 11.11) sind im Rahmen der
Bauleitplanung die störfallrechtlichen Belange in die Abwägung aller privaten und
öffentlichen Belange gemäß § 1 (7) BauGB einzustellen. Neben diesen Belangen sind
jedoch auch städtebauliche und sozioökonomische Belange, die für die spezifische
Bauleitplanung relevant sind, entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht einzustellen. Werden
die vorgenannten Ausführungen mit der Gewährleistung einer zukunftsfähigen Stadt- und
Innenstadtentwicklung, der Sicherung der Daseinsversorge und mittelzentralen
Versorgungsfunktion
sowie
dem
grundgesetzlich
gegebenen,
kommunalen
Selbstverwaltungsrecht als wesentliche städtebauliche und sozioökonomische Belange in die
Abwägung nach § 1 (7) BauGB eingestellt, so kommt auch diesen ein genügendes Gewicht
zu,
um
die
bauleitplanerische
Zulässigkeit
der
geplanten
Wohnbebauung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ , Teilplan B innerhalb der angemessenen
Abstände zu rechtfertigen.
(3) Beurteilung der Verträglichkeit der geplanten Entwicklung der Wohnbebauung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ , Teilplan B innerhalb der angemessenen
Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV
Die bauleitplanerische Entwicklung eines Wohngebietes fällt in den Anwendungsbereich der
europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie des § 50 BImSchG. Bei der geplanten
Realisierung einer Wohnbebauung mit bis zu 18 Wohneinheiten (ca. 40-50 Einwohner)
handelt es sich um eine schutzwürdige Nutzung im Sinne der Seveso-III-RL. Den
höchstrichterlichen Vorgaben, dass durch die Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/
Langenackerstraße“, Teilplan B kein engeres Heranrücken schutzwürdiger Nutzungen an die
Betriebsbereiche erfolgen und keine erstmalige Gemengelage entstehen darf, wird in vollem
Umfang entsprochen.
Die ermittelten angemessenen Abstände betragen bei Evonik für den Referenzstoff Acrolein
2.750 m und bei der TRV, ebenfalls für den Referenzstoff Acrolein, 2.400 m (TÜVGutachten, Kapitel 4.3, 4.4). Auf Grund der industriell geprägten Stadtentwicklung
Wesselings und der historisch gewachsenen Gemengelage zwischen Stadt und
Großindustrie überdecken die angemessenen Abstände von 2.750 m bzw. 2.400 m weite
Teile des Stadtgebietes (TÜV-Gutachten, Kapitel 4.3, 4.4, 5). Zwischen dem Plangebiet
„Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan B und den Betriebsbereichen der
Evonik/TRV befinden sich bereits Wohngebiete mit für Berzdorf typischen Baustrukturen.
Diese Bestandsnutzungen sind insgesamt als schutzwürdig im Sinne der Seveso-III-RL zu
beurteilen.
Störfallspezifische anlagenspezifische Faktoren
Das Plangebiet „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B befindet sich in
einer Entfernung von etwa 1.800 m bzw. 900 m zu den Betriebsbereichen der Evonik/TRV.
Das Plangebiet liegt demzufolge etwa in der Hälfte (für TRV) bzw. im äußeren Drittel (für
Evonik) der angemessenen Abstände, in großer Entfernung zu den abstandsprägenden
Störfallanlagen. Da mit zunehmender Entfernung zu den Störfallanlagen die Auswirkungen
eines „Dennoch-Störfalls“ abnehmen, ist davon auszugehen, dass es durch die
Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B nicht zu einer
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 26
relevanten Zunahme des Sicherheitsrisikos bzw. der Gefährdung der Bevölkerung kommt.
Anhand einer groben Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass die derzeitige
Einwohnerzahl innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV
mit etwa 28.000 Einwohnern zu beziffern ist. Bei einer kalkulierten Anzahl von ca. 40-50
zusätzlichen
Einwohnern
der
Wohnbebauung
„Akazienweg/Buchenstraße/
Langenackerstraße“, Teilplan B wird sich im Vergleich zur derzeitigen Situation die
Einwohnerzahl um 0,15 bis 0,2 % erhöhen. In Anbetracht dieser geringen Erhöhung der
Wohnbevölkerung ist nicht von einer relevanten Zunahme des Gefährdungspotenzials
innerhalb der angemessenen Abstände auszugehen.
Störfallspezifische vorhabenspezifische Faktoren
Mit der Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B ist die
Schaffung von bis zu 18 Wohneinheiten für ca. 40-50 Einwohner vorgesehen; das
Planungskonzept umfasst eine verdichtete Wohnbebauung mit zweigeschossigen
Gebäuden. In die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Regelungen u.a. im Hinblick auf
den Schutz vor schweren Unfällen aufgenommen. Es wurde eine grundsätzliche Beurteilung
der Schutzbedürftigkeit der geplanten Wohnnutzung anhand der im gesamtstädtischen TÜVGutachten Wesseling angeführten Kriterien durchgeführt; diese Kriterien sind auch in die von
der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz im März 2015 verabschiedete
Arbeitshilfe zu Art. 12 Seveso-II-RL (jetzt Art. 13 Seveso-III-RL) eingeflossen.
Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen und deren Aufenthaltsdauer
Die Anzahl der potenziellen Bewohner wird anhand des geplanten Wohnungsangebotes mit
40-50 EW kalkuliert; auf Grund des Wohnungsangebotes (Mehrfamilienhäuser /
Eigentumswohnungen) ist eine gemischte Bewohnerstruktur zu erwarten. Nach derzeitigem
Sachstand ist daher davon auszugehen, dass die deutliche Mehrzahl der potenziellen
Bewohner tagsüber nicht bzw. nur kurzzeitig anwesend sein und sich überwiegend in den
Abend-/Nachtstunden in dem Gebiet aufhalten wird.
Zuordnung der Nutzungen in den privaten/beruflichen Bereich
Die geplanten Nutzungen sind dem privaten Bereich zuzuordnen; in einem Allgemeinen
Wohngebiet mögliche Einrichtungen zur kleinteiligen Nahversorgung sind insbesondere auf
Grund der eng gefassten Baugrenzen nicht zu erwarten.
Typische Nutzungssituation
Die geplante Nutzungsart (Allgemeines Wohngebiet (WA) i.S.d. § 4 BauNVO) umfasst eine
wohngebietstypische Nutzungssituationen, so dass sich aus diesem Aspekt keine
Besonderheiten ergeben. Dem äußeren Planungsbereich A gemäß Entwurf des
Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zur Seveso-III-Richtlinie werden Vorhaben der
Stufen 1-3 zugeordnet. Allgemeine Wohngebiete gehören zur Stufe 3 (hoher Schutzstatus).
Verhältnis ortskundiger Personen zu Ortsfremden
Die anwesenden Personen (potenzielle Anwohner) werden weitestgehend ortskundig sein.
Auf Grund der geringen Zahl zu erwartender, ortsunkundiger Personen innerhalb der
geplanten Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B ist
davon auszugehen, dass die Besucher von Ortskundigen (Anwohner) vergleichsweise leicht
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 27
im eventuellen Alarmierungsfall hinsichtlich des richtigen Verhaltens angehalten und
begleitet werden.
Personendichte und Einzelgruppenstärke
Unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsart (allgemeines Wohngebiet) und
Bebauungsstrukturen sind keine abweichenden bzw. erschwerenden Effekte zu erwarten.
Mobilität der Personen /ggf. besondere Empfindlichkeit der anwesenden Personen
Personen mit Mobilitätseinschränkungen dürften in Anbetracht des geplanten
Wohnungsangebotes entsprechend ihrem Anteil an der Allgemeinbevölkerung anzutreffen
sein, so dass von einer durchschnittlichen Schutzbedürftigkeit auszugehen ist. Gleiches gilt
für als besonders empfindlich eingestufte Personengruppen (z.B. Kinder/Senioren/
Kranke/Behinderte).
Individuelle Handlungs-/Einsichtsfähigkeit der Personen
Entsprechend der geplanten Nutzungsart (allgemeines Wohngebiet) ist in gewissem Umfang
mit Kindern unterschiedlicher Altersgruppen zu rechnen; es ist zu erwarten, dass
Kleinkinder/jüngere Kinder innerhalb der Wohngebäude bzw. in Anbetracht der eher kleinen
Grundstücke auf wohnungsbezogenen Spiel-/Freibereichen von Erwachsenen beaufsichtigt
und begleitet werden. Mit Kindern/Jugendlichen, die sich längere Zeit unbeaufsichtigt im
Freien aufhalten, ist nicht zu rechnen.
Übersichtlichkeit und Zugänglichkeit des geplanten Wohngebietes sowie der Gebäude
einschließlich der Qualität der Fluchtwege
Sollte sich im Verlauf eines Störfalles für die Sicherheitskräfte die Notwendigkeit einer
Evakuierung aus den Gebäuden ergeben, so ist eine strukturierte und übersichtliche
Vorgehensweise notwendig. Hierzu zählen u.a. eine eindeutige und sichere Zufahrt zu den
Gebäuden, eine eindeutige Anordnung und Kennzeichnung von Gebäudeeingängen, eine
übersichtliche Anordnung von Fluchtwegen in den Gebäuden sowie die Kennzeichnung von
Aufenthaltsbereichen von Personen und Nebenräumen. Die Erschließungsstruktur des
Wohngebietes und seine Anbindung an das öffentliche Straßennetz sind klar und
übersichtlich, so dass sich keine erschwerenden Effekte ergeben.
Nähe und Erreichbarkeit von Maßnahmen, Personen und Einrichtungen zur ersten Hilfe und
Gefahrenabwehr (z.B. Krankenhaus, Feuerwehr, medizinisches Personal)
Auf Grund der Lage des Plangebietes „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“,
Teilplan B ist dieser Aspekt als gut zu beurteilen. In Entfernungen von bis zu etwa 4 km
befinden sich ein Ärztehaus mit ca. 15 Arztpraxen (Westring), das Dreifaltigkeitskrankenhaus
Wesseling (Konrad-Adenauer-Straße) mit kompletter medizinischer Versorgung und die
Feuerwache Wesseling (Kronenweg), so dass im Alarmierungsfall von einer kurzfristigen
ersten Hilfe und medizinischen Versorgung auszugehen ist.
Bauliche Schutzmöglichkeiten (z.B. Dichtigkeit des Gebäudes gegenüber stofflicher
Exposition/technische Maßnahmen)
Der überwiegende Teil der Anwesenheitszeiten potenzieller Bewohner wird auf
geschlossene Räume in den Wohngebäuden entfallen. Dies entspricht dem Ziel im Falle
eines Störfallereignisses, dass sich möglichst keine Personen im Freien aufhalten und
zunächst weitere Informationen der Sicherheitskräfte zu den Auswirkungen des Störfalls in
geschlossenen Räumen abwarten. Moderne Gebäude verfügen aufgrund der geltenden
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 28
Normen und Vorschriften im Bereich des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung über
eine hohe Luftdichtigkeit. Sie gelten daher auch als sicher bezüglich des Eintritts eines
gasförmigen Stoffes. Die Gebäude werden nach diesen aktuellen Normen und Vorschriften
errichtet. Um zusätzlich den Eintritt von belasteter Außenluft im Störfall über Fenster und
lüftungstechnische Anlagen zu vermeiden, werden ferner folgende Anforderungen bei der
baulichen Umsetzung berücksichtigt:
- Fenster mit Zwangslüftung werden möglichst vermieden. Werden Fenster mit
Zwangslüftung eingebaut, so müssen diese über ein Schließsystem verfügen, durch das die
Zuluft von Außenluft wirksam unterbunden wird.
- Zuluftanlagen für die Gebäude oder einzelne Räume müssen im Störfall abzuschalten sein,
damit die Ansaugung von Frischluft wirksam unterbunden wird.
Dieser Teilaspekt wird als überdurchschnittlich gut eingestuft. In den Sommermonaten ist
eine
erhöhte
Aufenthaltsdauer
in
den
gebäudenahen
Außenwohnbereichen
(Balkone/Terrassen) zu erwarten, so dass dieser Aspekt insgesamt als durchschnittlich
einzustufen ist.
Organisatorische Schutzmöglichkeiten/Eigensicherung (z.B. Schulung, Information,
Frühwarnsysteme)
Im Stadtgebiet Wesseling existieren bereits verschiedene organisatorische Maßnahmen der
Stadt/Feuerwehr Wesseling und der Betreiber der Störfallanlagen, die im Alarmierungsfall
zum Einsatz kommen. Die Stadt/Feuerwehr Wesseling verfügt über ein modernes System
von Hochleistungssirenen mit der Möglichkeit von Sprachdurchsagen im gesamten
Stadtgebiet zur Alarmierung der Bevölkerung, in das auch die geplante Wohnbebauung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B bereits vollständig eingebunden
ist. Die Stadt/Feuerwehr informiert mit einer aktuellen Broschüre zum Verhalten im
Gefahrenfall (Bedeutung der Signaltöne, Gefahrentelefon); die Broschüre ist an alle
Haushalte im Stadtgebiet Wesseling verteilt worden. Sie liegt zudem im Rathaus aus, ist auf
der Internetseite der Stadt Wesseling und der Feuerwehr direkt abrufbar und wird allen
Baugenehmigungen der Stadt Wesseling beigefügt. Auf die Stellungnahme der Feuerwehr
Wesseling als Anlage zu der Begründung wird im Einzelnen verwiesen. Die Unternehmen
der Chemie- und Mineralölindustrie im Kölner Süden haben eine Informationsbroschüre zum
richtigen Verhalten im Ereignisfall erarbeitet (Stand 3/2014), die an alle Haushalte im Kölner
Süden verteilt wurde (Broschüre gemäß § 11 Störfall-Verordnung). Die Hinweise zum
richtigen Verhalten sind mehrsprachig enthalten; es gibt Informationen zu den Unternehmen
und allen Notfall-/Gefahrentelefonen. Die Broschüre ist auf der Internetseite der Stadt
Wesseling und der Feuerwehr direkt abrufbar und wird allen Baugenehmigungen der Stadt
Wesseling beigefügt.
Bereits die bestehenden Informations- und Alarmierungsmöglichkeiten für die Wesselinger
Wohnbevölkerung sind als sehr gut einzuschätzen. Insgesamt sind die vorhandenen und
möglichen Informations- und Schulungsmöglichkeiten als überdurchschnittlich gut
einzuschätzen.
Zusammenfassung und Ergebnis zur Konfliktbewältigung Störfallbetriebsbereiche
Im Rahmen der planerischen Abwägung geht die Stadt Wesseling zunächst davon aus, dass
sowohl die maßgeblichen europarechtlichen Seveso-Vorschriften als auch § 50 BImSchG
auf die Planung Anwendung finden. Nach den gutachterlichen Untersuchungen sind
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 29
einerseits zwei Störfallbetriebe und andererseits ein schutzbedürftiges Wohngebiet betroffen.
Die Planung hält die gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände zu den
Störfallbetrieben nicht ein.
Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB sind jedoch auch die
dargestellten gewichtigen sonstigen öffentlichen, städtebaulichen und sozioökonomischen
Belange, die für die Planung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße", Teilplan B an
dem vorgesehenen Standort sprechen, zu berücksichtigen. Aufgrund der integrierten Lage
im bebauten Siedlungsbereich, der Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie zu
vorhandenen und geplanten Nahversorgungstandorten ist das Plangebiet für eine
Wohnnutzung besonders geeignet. Auch unter städtebaulichen Gesichtspunkten ist die
Nachverdichtung des Stadtteils Wesseling-Berzdorf durch eine weitere Wohnnutzung
sinnvoll, da so zum einen die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnbauflächen befriedigt
und die Eigentumsbildung weiter Teile der Bevölkerung unterstützt wird. Die beabsichtigte
Innenentwicklung kann darüber hinaus der Ausweisung von Bauflächen im Außenbereich
entgegenwirken. Darüber hinaus kommt die Stadt Wesseling unter Berücksichtigung der
verbindlichen Regelungen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen
wurden, zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie
beachtet sind und die geplante Entwicklung der Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/
Langenackerstraße“, Teilplan B auch innerhalb der angemessenen Abstände erfolgen darf.
Kultur- und sonstige Sachgüter, Landschaft
Besonders schützenswerte Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Denkmäler sind nicht
betroffen. Auch über Bodendenkmäler liegen keine Informationen vor. Das Schutzgut
Landschaft ist wegen der Lage im Innenbereich von der Planung ebenfalls nicht betroffen.
Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Der Umgang mit Abwasser und Abfällen erfolgt gemäß den bestehenden gesetzlichen
Regelungen, womit ein sachgerechter Umgang sichergestellt wird. Bei Einhaltung der
gültigen Wärmedämmstandards und durch die Verwendung moderner Heizanlagen sind
keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten.
Nutzung erneuerbarer Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zur Verwendung einer speziellen Energieform.
Die Eigentümer der Baugrundstücke sind frei in ihrer Entscheidung, entsprechende
Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zur Optimierung der Energieeffizienz vorzusehen.
Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Das Plangebiet liegt im Innenbereich, für den in Nordrhein-Westfalen keine
Landschaftspläne aufgestellt werden. Auch anderweitige landschaftspflegerische oder
naturschutzrechtliche Festlegungen bestehen nicht. Das Plangebiet befindet sich nicht
innerhalb festgesetzter Überschwemmungs- oder zum Schutz des Trinkwassers gesicherter
Gebiete.
Erhaltung der Luftqualität
Bei Überschreitungen gemäß der im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der
zugehörigen 22. Verordnung enthaltene Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe müssen
die Bezirksregierungen für die betroffenen Städten und Gemeinden Luftreinehaltepläne
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 02.06.2017 – Seite 30
aufstellen. Für Wesseling existiert kein Luftreinhalteplan. Zur Messung der Luftqualität sind
zahlreiche Messstationen über das Land verteilt. Nächstgelegen zum Wesselinger
Stadtgebiet befindet sich die Messstelle an der Friedrich-Ebert-Straße in Köln-Rodenkirchen,
in der eine kontinuierliche Messung und Überwachung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid
(SO2), Feinstaub (PM 10 ), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO 2) und Ozon (O 3)
erfolgt. Daten von 2012 zu Folge wurden an dieser Messstelle keine Überschreitungen der
Grenzwerte festgestellt (Bericht über die Luftqualität im Jahre 2012, LANUV Fachbericht Nr.
48). Für das Plangebiet ist somit im Bestand keine nennenswerte Beeinträchtigung des
Schutzgutes Luftqualität anzunehmen. Umgekehrt sind durch die Planung keine
wesentlichen Veränderungen der Situation zu erwarten.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Planungsrelevante Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere
aufgrund der vorhandenen Nutzung und innerörtlichen Lage nicht zu erwarten.