Daten
Kommune
Wesseling
Größe
190 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
20.06.17, 13:00
Aktualisiert
20.06.17, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Textliche Festsetzungen und
Hinweise
Entwurf
Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Teilplan B
Erstellt durch
Planungsbüro Dittrich, Bahnhofstraße 1, 53577 Neustadt (Wied)
02.06.2017
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Textliche Festsetzungen und Hinweise – Stand 02.06.2017 – Seite 2
Textliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. BauNVO
Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Die Art der baulichen Nutzung wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4
BauNVO festgesetzt. Die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen werden
gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen.
Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Das Maß der baulichen Nutzung ist in der Planzeichnung bestimmt / festgesetzt. Für
die Ermittlung von Abstandsflächen ist das Gelände nach Bauabschluss maßgebend.
Bauweise gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Es wird eine offene Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind Hauszugänge, Stellplätze und Zufahrten aus
wasserdurchlässigem Material zu erstellen.
Anpflanzen von Bäumen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
Für je angefangene 200 qm überbaute Grundstücksfläche ist ein Baum (Pflanzgröße
StU. >16 cm) auf dem Grundstück zu pflanzen z.B. Acer platanoides (Spitzahron),
Sorbus aucuparia (Vogelbeere), Quercus robur (Stieleiche), Malus floribunde
(Wildapfel), Prunus avium (Vogelkirsche).
Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Um den Eintritt von belasteter Außenluft im Störfall über Fenster und
lüftungstechnische Anlagen zu vermeiden, müssen Fenster mit Zwangslüftung über
ein Schließsystem verfügen, das bei Störfällen eine Zuführung von Außenluft
ausschließt. Zuluftanlagen müssen im Störfall abschaltbar sein.
Bauordnungsrechtliche Vorschriften gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 BauO
NRW
Zusammenhängend gebaute Doppelhäuser oder Hausgruppen müssen die gleichen
Trauf-, First- und Gebäudehöhen sowie die gleiche Dachform und Dachneigung
aufweisen. Die Festsetzungen zu Dachform und Dachneigung gelten nicht für
Garagen und Carports im Sinne des § 12 BauNVO sowie für untergeordnete
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO.
Zusammenhängend gebaute Doppelhäuser oder Hausgruppen sind jeweils bezüglich
der Fassaden- und Dachmaterialien sowie der Fassaden- und Dachfarben, der
Dachaufbauten (Dachgauben) und -einschnitte, der Zwerchhäuser/-giebel einheitlich
zu gestalten.
Abfall- und Wertstoffbehälter sowie Mülltonnen auf privaten Grundstücksflächen sind
derart einzuhausen oder mit Rank- und Kletterpflanzen einzugrünen, so dass sie von
öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Textliche Festsetzungen und Hinweise – Stand 02.06.2017 – Seite 3
Einfriedungen privater Grundstücke entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind nur in
Form von Hecken zulässig, auch in Verbindung mit einem transparenten, hausseitig
angeordneten Zaun. Für Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölze (z. B.
Liguster, Eibe, Buche, Hainbuche, Weißdorn) zu verwenden.Darüber hinaus sind
Sichtschutzzäune und Mauern entlang von öffentlichen Verkehrsflächen zulässig,
sofern sie gegenüber der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche eine Höhe von
maximal 1,8 m nicht überschreiten, einen Mindestabstand von 0,75 m einhalten und
im straßenseitigen Abstandsstreifen eine Heckenbepflanzung mit standortgerechten
heimischen Laubgehölzen ausgeführt wird.
Hinweise
Störfall-Betriebsbereiche i.S.d. Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL
2012/18/EU)
Das Plangebiet liegt innerhalb gutachterlich ermittelter Achtungsabstände von
Betrieben i.S.d. §3 (5a) BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des
Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die angemessenen Abstände
für die Betriebsbereiche i.S.d. § 3 (5a) BImSchG sind durch ein gesamtstädtisches
Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen unter dem
Gesichtspunkt des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie / § 50 BImSchG ermittelt
worden (TÜV Nord Systems GmbH, Gutachten Fassung 3/2015)
Kampfmittelbeseitigung
Es gibt keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Eine Garantie auf
Kampfmittelfreiheit kann jedoch nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden
werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige
Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Das
Merkblatt
für
Baugrundeingriffe
auf
der
Internetseite
des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) www.brd.nrw.de ist zu beachten.
Denkmalschutz
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Versiegelung und Bodenaushub
Beim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegen ist eine Minimierung der
Versiegelung anzustreben. Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallende
unbelastete Bodenaushub ist möglichst auf dem Grundstück zu belassen und einer
sinnvollen Folgenutzung zuzuführen.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan A
Textliche Festsetzungen und Hinweise – Stand 02.06.2017 – Seite 4
Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Die Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises ist an
allen Baugenehmigungen zu beteiligen.
Erdbebenzone
Die Gemarkung Wesseling befindet sich in der Erdbebenzone 2 in der Unterklasse T
gemäß der Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni
2006), Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005), in der genannten DIN 4149 (Geltung
seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.
Rodung von Gehölzen
Die Entfernung von Bäumen und Sträuchern, soweit sie als Fortpflanzungs- oder
Ruhestätte genutzt werden oder geeignet sind, darf aus Gründen des Artenschutzes
nur außerhalb der Brut-/Fortpflanzungszeiten von Vögeln und Fledermäusen
erfolgen. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September sind solche Arbeiten nur in
Ausnahmefällen mit besonderer Genehmigung der Naturschutzbehörde möglich.
Technische Regelwerke, Fachgutachten
Die verwendeten DIN-Normen sowie Fachgutachten sind im Fachbereich
Stadtplanung der Stadt Wesseling, Neues Rathaus, Alfons-Müller-Platz einsehbar.
Entwässerung
Anfallendes Niederschlagswasser von Dächern und befestigten Flächen ist dezentral
zu versickern. Jedes Grundstück soll über eigene Versickerungsanlagen verfügen.
Jedes Grundstück soll einen eigenen Kanalhausanschluss für das anfallende
Schmutzwasser erhalten.
Die Entwässerung ist mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises
abzustimmen.
Telekommunikationsanlagen
Der Grundstückseigentümer bzw. Vorhabenträger soll sich im Rahmen seiner
Projektplanungen frühzeitig mit der Deutschen Telekom Technik GmbH,
Bauherrenberatungsbüro, Venloer Straße 156, 50672 Köln, Tel. 0221/3398-18271,
Mail Bbb-Koeln@telekom.de in Verbindung setzen.
Zufahrten von der Langenackerstraße / K 31
Die technischen Einzelheiten bzgl. der Anbindung an die Kreisstraße sind mit dem
Amt für Straßenbau und Verkehr abzustimmen.
Fachspezifische Untersuchungen
Gutachterliche Stellungnahme zu artenschutzfachlichen Belangen des Büros für
Landschaftsökologie Dr. Claus Mückschel vom 15.08.2016
Geotechnischer Bericht der GFM Umwelttechnik GmbH & Ko.KG vom 21.11.2016