Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
37 kB
Datum
17.10.2013
Erstellt
04.10.13, 21:16
Aktualisiert
04.10.13, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Abwasserwerk Leopoldshöhe
Die Betriebsleitung
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
82/2013
zur Sitzung
des Betriebsausschusses Ver- und
Entsorgung
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB IV Gemeindebetriebe
Auskunft erteilt:
Herr Friedrich
Telefon:
05208/991-268
Datum:
9. September 2013
Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
hier: Antrag der FDP-Fraktion vom 30. August 2013
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Ver- und
Entsorgung
Termin
14.10.2013
Rat
17.10.2013
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Mit Schreiben vom 30.08.2013 beantragt die FDP-Fraktion eine dahingehende Änderung der
Abwasserbeseitigungssatzung, dass der Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser modifiziert
wird.
Im Jahre 2006 hat der Landesgesetzgeber das Landeswassergesetz so geändert, dass auch für
Regenwasser der Anschluss- und Benutzungszwang festgeschrieben wurde. Dies geschah infolge eines
Gerichtsurteils. Im Anschluss daran wurde auch die Leopoldshöher Abwasserbeseitigungssatzung geändert.
Die Regularien der NRW-Mustersatzung, die auch in Leopoldshöhe umgesetzt wurden, sind
dementsprechend in den letzten Jahren mehrmals gerichtlich bestätigt worden.
Die (nicht wörtliche) Formulierung „...versickern, in ein Gewässer oder in einen Kanal einleiten...“ ermöglicht
eine relativ freie Kanalisationsplanung; hat sich die Gemeinde für einen Regenwasserkanal ausgesprochen,
muss auch an diesen angeschlossen werden. Das Land betont hier immer wieder die Refinanzierung der
Anlage sowie die Folgen für die Solidargemeinschaft wie beispielsweise steigende Regenwassergebühren.
Auch technisch ist die Angelegenheit problematisch:
- Versickerung ist bei den sehr lehmigen Böden in Leopoldshöhe äußerst problematisch, in vielen Fällen
kam es in der Vergangenheit schon zu Schwierigkeiten mit den Nachbarn (Vernässungsschäden).
Außerdem fließt das „versickerte“ Wasser oftmals in Drainagen, die dann doch wieder an den
Regenwasserkanal angeschlossen sind.
- Gewässereinleitungen erschweren/verteuern die Gewässerunterhaltung für die Gemeinde. Zudem führt es
oft zu Auskolkungen und dazu, dass für öffentlichen Einleitungen der Nachweis der Gewässerauslastung
dann nur sehr aufwändig zu erbringen ist.
Nach der alten Regelung kam es tlw. sogar vor, dass Grundstückseigentümer, die nicht direkt an ein
Gewässer angrenzten, ohne Einverständnis des Nachbarn dessen Grundstück durchleiteten. Dies ist
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sicherlich nicht zu akzeptieren. Außerdem kann dann nach Aussage der Unteren Wasserbehörde eine
Einleitungserlaubnis nicht erteilt werden.
Die vorgenannten Punkte erklären sicherlich, dass nach jüngsten Recherchen 12 der 16 lippischen
Kommunen im Regelfall auf die Regenwasserüberlassungspflicht bestehen, Ausnahmen gibt es z.B. dort,
wo in Mischgebieten ansonsten Kläranlagen- und Kanalnetzüberlastungen drohen.
Die Betriebsleitung vertritt daher die Auffassung, an der vorhandenen Satzung festzuhalten. In begründeten
Ausnahmen (z.B. in der Straße „Am Mühlenbach“, wo es aus topographischen Gründen kaum möglich ist)
wurde bislang immer eine einvernehmliche Regelung gefunden.
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Ver- und Entsorgung empfiehlt dem Gemeinderat, dem Antrag der FDP-Fraktion auf
Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung nicht zu folgen.
Oortman