Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
89 kB
Datum
17.10.2013
Erstellt
04.10.13, 21:16
Aktualisiert
04.10.13, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
FDP - Fraktion im Rat der Gemeinde Leopoldshöhe
c/o Dirk Eger, Ginsterweg 7, 33818 Leopoldshöhe
FDP – Fraktion im Rat der Gemeinde Lopoldshöhe
c/o Dirk Eger, Ginsterweg 7, 33818 Leopoldshöhe
Rat der Gemeinde Leopoldshöhe
Über den Vorsitzenden des Betriebsauschusses Ver- und Entsorgung
Herrn J. Büker
Über das Büro des Rates
Kirchplatz 1
33818 Leopoldshöhe
Ihr Schreiben vom
Ihr Zeichen
mein Zeichen
Datum
30.08.2013
Antrag der FDP – Fraktion zur Sitzung des Betriebsausschusses Ver- und Entsorgung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Fraktion der Freien Demokratischen Partei stellt folgenden Antrag zur Beratung in der nächsten Sitzung
des Betriebsausschusses Ver- und Entsorgung:
Die FDP – Fraktion beantragt die Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
im § 10 Abs.1 dahingehend, dass der Begriff „Schmutzwasser“ durch „Abwasser“ ersetzt wird und um eine
Formulierung zur Niederschlagswassereinleitung, - verrieselung oder –versickerung ergänzt wird.
Begründung:
Das Wasserhaushaltsgesetz hat im §55 „Grundsätze der Abwasserbeseitigung“ folgenden Wortlaut:
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne
Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche
noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Im §51a des Landeswassergesetzes NRW (Beseitigung von Niederschlagswasser) wird Folgendes gefordert:
§ 51 a (Fn 5)
Beseitigung von Niederschlagswasser
(1) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder
an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt
oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies
ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die dafür erforderlichen Anlagen sind nach
Maßgabe des § 57 zu errichten und zu betreiben.
(2) Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, daß und in welcher Weise das Niederschlagswasser
zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Die Festsetzungen nach Satz 1 können
auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden; in diesem Fall sind die §§ 1 bis 13 und 214 bis 216 des
Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Auf die Satzungen nach § 12
Baugesetzbuch (Vorhaben- und Erschließungsplan), § 34 Baugesetzbuch (Klarstellungs-, Entwicklungs- und
Ergänzungssatzungen) und § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (Außenbereichssatzung) ist Satz 2 entsprechend
anzuwenden.
FDP – Fraktion im Rat der Gemeinde Leopoldshöhe
Die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe lässt die ortsnahe Beseitigung von
Niederschlagswasser, z.B. des Regenwassers von Carports, Garagen etc. nicht zu, da im §10 nur
Schmutzwasser und kein Niederschlagswasser erwähnt wird.
Abwasser ist der Oberbegriff für Schmutz- und Niederschlagswasser.
Da aus ökologischen Gründen viele Städte und Gemeinden in NRW (z.B. Aachen) die ortsnahe Beseitigung
von Regenwasser priorisieren, sollte Leopoldshöhe hier auch ein gutes Beispiel sein.
Auszug aus der Kanalanschlusssatzung Aachen:
§7
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Sofern die Voraussetzungen des § 53 LWG vorliegen, können Anschlussverpflichtete dauernd,
widerruflich oder auf bestimmte Zeit vom Anschlussund Benutzungszwang befreit werden, wenn ein
begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der Abwässer besteht (z.B. für
landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke, für Industrieunternehmen, die über eine eigene
dem Zweck der öffentliche
n Entwässerung entsprechende Anlage verfügen) und den Anforderungen der öffentlichen
Gesundheitspflege, insbesondere dem Schutz des Grundwassers, anderweitig genügt wird
Mit freundlichen Grüßen
Der Fraktionsvorsitzende
Dirk Eger
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