Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
1,4 MB
Datum
19.12.2013
Erstellt
15.11.13, 21:16
Aktualisiert
15.11.13, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“
Planzeichnung
Textliche Festsetzungen
Begründung mit Umweltbericht
Stand: Satzung - November 2013
I. Planzeichnung – Verkleinerung
Bebauungsplan Nr. 04/12 "Grabbestraße" - Satzung
Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
II. Planzeichenerklärung / Festsetzungen
II.1 Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
WA
Baugebiete
WA 1, WA 2
und WA 3
Zulässig sind:
• Wohngebäude,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke,
• sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Nicht zulässig sind:
• die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
• Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
• Anlagen für Verwaltungen,
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen.
II.2 Maß der baulichen Nutzung
Zahl der Vollgeschosse
z.B. II
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl
Grundflächenzahl als Höchstmaß
z.B. GRZ 0,4 (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Geschossflächenzahl als Höchstmaß
z.B. GFZ 0,8 (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
z.B. TH min
Traufhöhe als Mindestmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
5,0 m
Z.B. TH max Traufhöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
z.B. 4,5 m
Oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe (TH):
Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Dachhaut
mit der Außenfläche der Wand.
z.B. FH max
Firsthöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
z.B. 9,5 m
Unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe:
Der untere Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe ist die vorhandene
öffentliche Verkehrsfläche Grabbestraße.
Der untere Bezugspunkt ist die mittlere Höhe der Oberkante der
Fahrbahnfläche der öffentlichen Verkehrsfläche (hier: Grabbestraße).
Die mittlere Höhe ist im Bezug zum jeweiligen Baufenster zu interpolieren.
B
Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
II.3 Bauweise, Baugrenze
offene Bauweise
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
o
Baugrenze (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §23 BauNVO)
E/D
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
II.4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Garagen
(§9 (1) Nr. 4 und 19 und 22 BauGB, §4 BauNVO)
1. Garagen, Carports und Stellplätze
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen.
Garagen und Carports müssen mit allen Bauteilen auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen einen Abstand von mind. 3 m zur
Begrenzungslinie öffentliche Verkehrsfläche einhalten.
2. Nebenanlagen
In den straßenabgewandten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind
sie zulässig, in den straßenzugewandten (Bereich zwischen Baugrenze und
öffentlicher Verkehrsfläche) nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind
sie nicht zulässig.
II.6 Höchstzulässige Anzahl der Wohnungen
Die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen pro Gebäude beträgt 2. (§9
Abs. 1 Nr. 6)
2 WE
II.7 Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche (öffentlich)
(§9 (1) Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
Straßenbegrenzungslinie
(§9 (1) Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
II.8 Hauptabwasserleitungen und Flächen für die Abwasserbeseitigung
Flächen für die Abwasserbeseitigung
(hier: Druckventil mit Wartungsschacht)
(§9 (1) Nr. 14 und Abs. 6 BauGB)
O
¾
2
0
2
Druckleitung
(§9 (1) Nr. 13 und Abs. 6 BauGB)
C
Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
II.9 Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft
und Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 (1) Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)
In den gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gekennzeichneten Flächen ist auf
der Innenseite eine 1-reihige Schnitthecken aus standortheimischen Arten
anzupflanzen (Art: Fagus sylvatica). Der Abstand der Gehölze zueinander
beträgt ca. 0,30 m. Die Schnitthecke ist dauerhaft zu erhalten und durch
einen fachgerechten Formschnitt zurückzuschneiden. Abgängige Pflanzen
sind entsprechend zu ersetzen. Verbleibende nicht bepflanzte Flächen im
Übergang zur angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung sind mit einer
artenreichen Wiesenmischung einzusäen und dauerhaft zu pflegen. Dazu
ist die Saumzone1 x / Jahr, frühestens ab dem 15.06. eines jeweiligen
Jahres zu mähen. Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogelarten
besteht die Pflicht zur Terminverschiebung der Mahd bis zum Ende der
Brutzeit. Ganzjährig ist auf Pflanzenschutzmittel und Düngung zu
verzichten. Das Mähgut ist von den Flächen abzufahren.“
An
das
Pflanzgut
und
die
Pflanzungen
werden
folgende
Mindestanforderungen gestellt:
- Pflanzqualität: Sträucher mit Ballen, 2 x v., Höhe 60 - 100 cm
- Pflege / Formschnitt: 1 - 2 mal pro Jahr, Rückschritt auf max. 2 m Höhe
und 1 m Breite.
44444
Zaunanlagen zur freien Landschaft sind nicht zulässig.
Im Bereich zwischen der gem. § 9 (1) Nr. 20 und Abs. 6 BauGB
festgesetzten Fläche und den privaten Gärten sind Einfriedungen auf der
Innenseite- zwischen den Privatgärten und den gem. §9 (1) Nr. 20 BauGB
festgesetzten Flächen- vorzunehmen.
Die Anlage und die dauerhafte Pflege der Hecke werden durch
städtebauliche Verträge geregelt.
Die Anpflanzung soll erst dann angelegt werden, wenn die daran jeweils
angrenzenden Grundstücke baulich genutzt werden.
Außerhalb des Plangebietes wird eine Fläche (Maßnahme M 1) zur
Kompensation in Anspruch genommen.
Dies ist eine ca. 1.100 qm große Fläche auf dem Flurstück 242 tlw., Flur 9,
Gemarkung Greste.
Für weitere zu erbringende Kompensationen werden Ökokonten in
Anspruch genommen. Im Einzelnen sind dies:
das gemeindeeigene „Ökokonto Fuchskuhle“ (KA-LH-SU-001) (Flurstücke
285 und 208, Flur 5, Gemarkung Schuckenbaum) und ein privatrechtliches
Ökokonto (74-4-9).
Die Inanspruchnahme des privatrechtlichen Ökokontos (74-4-9) sowie die
Inanspruchnahme des Ökokontos „Fuchskuhle“ (KA-LH-SU-001) werden
durch städtebauliche Verträge gesichert.
D
Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
(§ 9 (1a) BauGB)
Bauzeitenregelung
Durch die Baufeldräumung dürfen keinerlei Verbotstatbestände gem. § 44
BNatSchG ausgelöst werden.
Die Baufeldräumung ist in der Zeit vom 1. September bis zum Ende
Februar durchzuführen.
II.10 Sonstige Planzeichen
:::::
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete Fläche
(§9 (1) Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Für die Erschließung von Teilen der Flurstücke 232, 233 und 1187 werden
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt.
Diese Leitungsrechte werden zugunsten der Anlieger und der
Versorgungsträger festgesetzt.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§9 (7)
BauGB)
II. 11 Gestaltungsfestsetzungen – Örtliche Bauvorschriften
(§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 (4) BauONRW)
Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für Dachaufbauten
(insbesondere Dachgauben, Zwerchhäuser / Zwerchgiebel) und
Dacheinschnitte
1
2
3
4
5
6
7
8
GD z.B.
30 ° - 45°
Dachaufbauten sind erst ab einer Dachneigung von mehr als 35
Grad zulässig
Alle Dachaufbauten / Dacheinschnitte müssen mit allen Bauteilen
einen seitlichen Abstand einhalten.
Dies ist mindestens 1,50 m von der Giebelwand.
Bei Walmdächern muss der Abstand mindestens 1,50 m vom
Walmgrat betragen.
Zwischen Dachaufbauten / Dacheinschnitten ist mind. 1,00 m
Abstand einzuhalten.
Als Länge für Dachaufbauten / Dacheinschnitte ist max. die Hälfte
der Gebäudelänge zulässig.
Zwischen Dachfirst und oberem Dachaufbauabschluss ist mind.
1,00 m Abstand einzuhalten.
Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen
vorzusehen.
Die
Gaubenhöhe
(Vorderhöhe
ohne
Dachfläche
bei
Schleppgauben bzw. Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m
nicht überschreiten.
In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich
ihrer konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben
Gaubenfenstern sind nicht zulässig.
Es sind geneigte Dächer zulässig. Die Festsetzung gilt für die
Hauptbaukörper.
Als zulässige Dachneigung für die Hauptbaukörper gilt die Eintragung in
der Planzeichnung
E
Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
1) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen ohne
verkehrlichen Bezug
Entlang öffentlicher Verkehrsflächen, ohne verkehrlichen bzw.
verkehrsgefährdenden Bezug, sind Einfriedungen an der Grenze zum
Verkehrsraum
bis zu einer Höhe von 2,00 m als lebende Hecken und
sonstige Gehölzpflanzungen oder
bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl
zulässig.
2) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen mit
verkehrlichem Bezug
Entlang öffentlicher Verkehrsflächen mit möglicher Verkehrsgefährdung
und Bezug zu Belangen der Verkehrssicherheit (insbesondere
Grundstückszufahrten, Radwegquerungen, Kreuzungsbereiche, Fuß-,
Rad- oder Straßenzufahrten und -querungen etc.) sind Einfriedungen
- bis zu einer Höhe von 2,00 m nur mit einem seitlichen Abstand ab
jeweils 3,00 m vom seitlich äußeren Gefährdungspunkt als lebende
Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder
- bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl
zulässig.
An Eckgrundstücken oder Nachbargrundstücken an öffentlichen
Verkehrsflächen sind Sichtdreiecke von jeweils 3,00 m an der
öffentlichen Verkehrsfläche und an der seitlichen Grundstücksgrenze
mit einer maximalen Höhe von 0,80 m freizuhalten.
3) Einfriedung entlang der Fläche der gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und
Abs. 6 BauGB festgesetzten Fläche
Im Bereich zwischen der gem. § 9 (1) Nr. 20 und Abs. 6 BauGB
festgesetzten Fläche und den privaten Gärten sind Einfriedungen auf
der Innenseite- zwischen den Privatgärten und den gem. §9(1) Nr. 20
BauGB festgesetzten Flächen- vorzunehmen.
Zaunanlagen zur freien Landschaft sind nicht zulässig.
III. Weitere Darstellungen ohne Festsetzungscharakter
5
Vorhandene Bebauung
Flurstücksgrenzen
F
Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
134
Satzung – November 2013
Flurstücksnummern
Bebauungsvorschlag
Vorgeschlagene Grundstücksgrenzen
IV. Hinweise
Deutsche Telekom Technik GmbH
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig,
dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der
Deutschen Telekom Technik GmbH mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich
angezeigt werden.
Bei der Bausausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen TkLinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der
ungehinderte Zugang zu den Tk-Linien jederzeit möglich ist. Es ist deshalb erforderlich,
dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die genaue Lage der
vorhandenen Tk-Linien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom
ist zu beachten.
E.ON Westfalen Weser AG.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich Versorgungsleitungen der E.ON Westfalen
Weser AG.
Bei den Bauausführung berücksichtigen Sie nachstehende Sachverhalte:
1. Erdarbeiten in der Nähe der vorgenannten Versorgungseinrichtung(en) müssen
unserem Service Regional Süd Lage (Tel.: 05251/503-3522) wenigstens 8 Tage
vorher mitgeteilt werden. Anhand der von uns bei der Anzeige der Baumaßnahme
ausgehändigten Bestandspläne besteht die Pflicht der bauausführenden Firma, die
genaue Tiefe und Lage der Versorgungseinrichtungen durch Querschläge,
Suchschlitze oder ähnliches festzustellen. Um Schäden an den unterirdischen
Versorgungseinrichtungen zu vermeiden, dürfen Arbeiten in deren Nähe nur von
Hand mit geeigneten Geräten erfolgen. Eine Beschädigung unserer Anlagen ist
auszuschließen.
2. Sollten Änderungen an unseren Versorgungseinrichtungen notwendig sein, ist ein
Ortstermin mit unserem Service Regional Süd Lage (Tel.: 05251/503-3522)
erforderlich. Bitte stimmen Sie rechtzeitig einen Termin ab, da zur Durchführung von
Leitungsänderungsarbeiten eine angemessene Vorbereitungszeit erforderlich ist. In
diesem Fall sind die Kostentragungspflichten zu klären.
3. Der Schutzstreifen der Leitungen darf auf Grund der Bestimmungen (VDE, DVGW in
der jeweils gültigen Fassung) nicht überbaut und mit Tiefwurzeln überpflanzt werden.
Eventuell geplante Anpflanzungen sind in der Nähe unserer Leitung außerhalb des
Schutzstreifens unter Beachtung des DVGW-Arbeitsblattes GW 125 vorzunehmen.
Sollten danach Schutzmaßnahmen unserer Leitungen erforderlich sein, so sind
diese mit uns abzustimmen.
G
Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
Abfallentsorgung und Bodenaushub
Gem. § 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom
27.06.2005 ist belasteter Bodenaushub so auszubauen, zwischen zu lagern und zu
transportieren, dass Vermischungen mit anderen Abfallstoffen unterbleibt.
Unbelasteter Bodenaushub, der nicht innerhalb des Bebauungsplangebietes verbracht
werden kann, ist gem. § 7 Kreislaufwirschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 vorrangig zu
verwerten und kann ggf. über eine Boden- und Bauschuttbörse ( z.B. Landesamtes NRWim Internet unter www.alois-info.de vermittelt werden. Um eine Verwertung der
Bodenmassen im Sinne des § 7 KrWG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet
werden. Belasteter Boden ist unter Abfallschlüssel 170503 „Boden und Steine, die
gefährliche Stoffe enthalten“ als gefährlicher Abfall gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung
(AVV) vom 10.12.2001 in der derzeit gültigen Fassung zu entsorgen.
Die Vorgaben des KrWG sowie die untergeordneten Regelwerke, insbesondere die
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachweisverordnungNachwV) vom 20.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung, sind grundsätzlich zu beachten.
Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich
der Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, hier im Auftrag: Lippisches
Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, 05231 9925-0; Fax: 05231 9925-25,
anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu
erhalten
Druckleitungen
Im Bereich der Druckleitung dürfen keine Bauwerke errichtet sowie tiefwurzelnden
Bepflanzungen vorgenommen werden.
Anschluss an die Kanalisation
Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind im Trennsystem (Schmutz- und
Regenwasserkanal) bis zur öffentlichen Kanalisation in der Grabbestraße zu errichten.
V. Öffentliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen
1. Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße
gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84
BauO NRW.
2. Rechtsgrundlage
•
•
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBI. I S. 2414)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBI.I 2542)
H
Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
•
•
•
Satzung – November 2013
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der aktuellen
Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
I
Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
Begründung
Inhalt
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes ..................................
2
2. Abgrenzung des Geltungsbereiches ............................................................... 2
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ........................ 2
4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ...................................................... 3
5. Fachplanungen und bestehendes Planungsrecht .............................................. 3
6. Verfahren ........................................................................................................... 3
7. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse ................................................................................................. 3
8. Vorhandene Nutzungen / Baulicher Bestand / Eigentumsstruktur ..................... 4
9. Immissionen ....................................................................................................... 4
10. Belange des Artenschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege... 5
10.1 Grundsätzliche Aussagen ........................................................................... 5
10.2 Eingriffsregelung ......................................................................................... 5
10.3 Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltbericht ..................................... 8
10.4 Artenschutz ................................................................................................ 9
11. Bodenschutz ..................................................................................................... 9
12. Belange des Verkehrs / ÖPNV ....................................................................... 10
13. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes .............................................. 10
14. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung und des
Wasserschutzgebietes, Löschwasser sowie Abfallentsorgung ........................... 10
15. Städtebauliche Festsetzungen ....................................................................... 11
15.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Überbaubare
Flächen ............................................................................................................. 11
15.2 Verkehrsflächen ........................................................................................ 12
15.3 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft ............................................................ 12
15.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................ 12
16. Flächenbilanz ................................................................................................. 13
17. Bebauungsvorschlag ...................................................................................... 14
1
Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Im Gemeindegebiet besteht eine große Nachfrage nach Baugrundstücken für Einund Zweifamilienhäuser. Die Fläche am Siedlungsrand des Ortsteiles Greste soll
einer baulichen Nutzung zugeführt werden, um zur Deckung dieses Bedarfes
beizutragen.
Alternativflächen stehen im notwendigen Umfang im südlichen Gemeindegebiet
derzeit nicht zur Verfügung.
Die vorliegende Planung schafft Baurechte für Ein- und Zweifamilienhäuser. Ziel ist
eine aufgelockerte Bebauungsstruktur, die an die bereits vorhandene Bebauung
anschließt.
Der Bebauungsplan sieht nördlich der Grabbestraße eine zweireihige und östlich der
Grabbestraße eine dreireihige Bebauung vor.
Die Erschließung der hinteren Baureihen erfolgt durch Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte.
Die erreichbaren Grundstücksgrößen sollen von ca. 400 qm bis zu 1.000 qm reichen.
Insgesamt entstehen ca. 29 Ein- und Zweifamilienhäuser. Der Bebauungsplan
ermöglicht Gebäude mit zwei Fassadengeschossen sowie zweigeschossige
Gebäude, die das zweite Vollgeschoss im Dachraum erreichen.
Am Rande des Plangebietes wird eine Eingrünung vorgesehen.
Zur Umsetzung der Planungsziele ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes
notwendig.
2. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Das in den Fluren 8 und 9 der Gemarkung Greste liegende Plangebiet umfasst eine
Größe von ca. 2,3 ha.
Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:
• Im Norden durch landwirtschaftlich genutzte Freiflächen
• Im Osten durch mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke
• Im Süden durch die an die Grabbestraße angrenzende Wohnbebauung und
einen vorhandenen Fußweg
• Im Westen durch landwirtschaftlich genutzte Freiflächen
Der Geltungsbereich ist aus der beiliegenden Planzeichnung zu entnehmen.
Der Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ besteht aus der Planzeichnung und
den textlichen Festsetzungen. Die Begründung ist gem. § 9 (8) BauGB beigefügt.
Teil der Begründung ist der beiliegende Umweltbericht.
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die Planung berücksichtigt die Ziele der Landesplanung und Raumordnung. Die im
Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe als Wohnbauflächen
dargestellten Flächen wurden im Jahre 2005 durch die Bezirksregierung Detmold
genehmigt.
2
Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971,
zuletzt geändert mit der 19. Änderung vom 30.05.2011, stellt die Flächen, die als
Allgemeines Wohngebiet entwickelt werden, als Wohnbauflächen dar.
Daran angrenzend stellt der Flächennutzugsplan Flächen für die Landwirtschaft dar.
Diese Flächen werden in einem geringen Umfang als Ausgleichsflächen festgesetzt.
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
5. Fachplanungen und bestehendes Planungsrecht
Der Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ trifft Festsetzungen
im Anschluss an die Wohnbauflächendarstellung im Flächennutzungsplan.
Festgesetzt ist ein Landschaftsschutzgebiet (L 2.2-01).
Als Landschaftsschutzgebiet sind nur die Randbereiche des Plangebietes
festgesetzt. Dies betrifft nur die Flächen, die gem. §9 (1) Nr. 21 und (6) BauGB
festgesetzt sind.
Das Plangebiet ist derzeit Außenbereich gem. § 35 BauGB.
6. Verfahren
Aufstellungsbeschluss
Bekanntmachung
im
Bekanntmachungskasten / Internet
Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Frühzeitige Beteiligung der Behörden / TöB
Bekanntmachung
im
Bekanntmachungskasten / Internet
Beschluss
über
Beteiligung
der
Öffentlichkeit
Beteiligung der Öffentlichkeit
Beteiligung der Behörden / TöB
Bekanntmachung
im
Bekanntmachungskasten
Satzungsbeschluss
Bekanntmachung
im
Bekanntmachungskasten
18.04.2013
Ausgehängt: -Abgehängt: -18.04.2013
07.05.2013 – 07.06.2013
Ausgehängt: -Abgehängt: -04.07.2013
01.10.2013 – 04.11.2013
Schreiben v.--- bis einschl. 04.11.2013
Ausgehängt:
Abgehängt:
Ausgehängt
Abgehängt
7. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse
Das Änderungsgebiet befindet sich am Ortsrand des Ortsteiles Greste. Es schließt
unmittelbar an die bestehende Wohnbebauung südlich und westlich des
Plangebietes an.
Das Gelände nördlich der Grabbestraße ist eben. Im Plangebiet östlich der
Grabbestraße fällt das Gelände in Richtung Süden ab.
Im Norden des Plangebietes wird eine Höhe von ca. 122 N.N. erreicht. Im Süden
wird eine Höhe von ca. 117 N.N. erreicht.
3
Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
Innerhalb des Änderungsbereiches stehen lehmige Böden an, die den Bodentypen
Pseudogley-Braunerde und Pseudogley-Parabraunerde zuzuordnen sind.
Nach derzeitigem Kenntnisstand, kann davon ausgegangen werden, dass keinerlei
besondere Vorkehrungen zur Bebauung der Grundstücke getroffen werden müssen.
8. Vorhandene Nutzungen / Baulicher Bestand / Eigentumsstruktur
Das Plangebiet wird überwiegend für Zwecke der Landwirtschaft genutzt. Die
südliche Grenze des Plangebietes bildet die Grabbestraße.
Die Flächen im Norden und Osten des Plangebietes werden zu landwirtschaftlichen
Zwecken genutzt.
Im Süden und Westen des Plangebietes schließt sich die vorhandene
Wohnbebauung mit den Hausgärten des Quartiers südlich der Grabbestraße an.
Die baulichen Nutzungen dort entsprechen überwiegend denen eines Allgemeinen
Wohngebietes. Im Westen des Plangebietes befindet sich die Tennisanlage des
Tennisclub-Leopoldshöhe e.V. mit Spielfeldern und einem Vereinsheim. Die
vorhandene Bebauung besteht aus Ein- und Zweifamilienhäusern in offener
Bauweise.
Die Dachlandschaft südlich des Planungsgebietes wird geprägt durch Satteldächer.
Der vorhandene Gebäudebestand in der Umgebung ist ein- und zweigeschossig.
Das Flurstück 1212 befindet sich im Eigentum der Gemeinde Leopoldshöhe. Alle
anderen Flurstücke innerhalb des Planungsgebietes befinden sich im privaten
Eigentum.
Maßnahmen der Bodenordnung sind nicht erforderlich. Die vorgesehenen Geh-,
Fahrund
Leitungsrechte
können
durch
die
Grundeigentümer
als
Grunddienstbarkeiten und Baulasten gesichert werden.
9. Immissionen
Durch die Nutzungen außerhalb des Plangebietes entstehen Immissionen, die auf
das Plangebiet einwirken.
Nördlich des Plangebietes verläuft die L 751.
Westlich des Plangebietes befindet sich die Tennisanlage des TennisclubLeopoldshöhe e.V.
Südlichöstlich des Plangebietes befindet sich der Übungsplatz des MSC
Leopoldshöhe.
Die Lärm-Immissionen der oben aufgeführten Nutzungen sind näher zu betrachten.
Weiterhin sind die Geruchsimmisionen der sich die ehemalige Kläranlage Greste zu
betrachten. Dort wird anfallendes Abwasser mechanisch gereinigt und dann zur
Kläranlage Schuckenbaum gepumpt.
Weitere Immissionen wirken von den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen
sowie der vorhandenen Wohnbebauung südlich der Grabbestraße auf das Gebiet
ein.
Die Verkehrsimmissionen, die Immissionen des Tennisplatzes und des Trialplatzes
sowie die Geruchsimmissionen wurden genauer untersucht.
4
Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
Auszug „Schalltechnisches Gutachten“ der Fa. Akus GmbH:
Geräuschimmissionen durch den KFZ-Verkehr:
„Die für ein allgemeines Wohngebiet (WA) idealtypischen Orientierungswerte des
Beiblattes 1 der DIN 18005 werden im gesamten Plangebiet tags und nachts
eingehalten.“
Geräuschimmissionen durch die Tennisanlage:
„Die Tages-Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) der
Sportanlagenlärmschutzverordnung werden ebenfalls im gesamten Plangebiet
eingehalten.“
„Unter schalltechnischen Aspekten ergeben sich somit keine Einschränkungen bzgl.
Der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes.“
Schalltechnische Stellungnahme zum geplanten Vereins-Gelände für MotoradTrial, Fa. Akkus GmbH (Nachgang vom 03.09.2013):
„Aus unserer „Schalltechnischen Stellungnahme zum geplanten Vereinsgelände für
Motorad-Trial des MSC Leopoldshöhe in Leopldshöhe (…) lässt sich für die
südöstliche Ecke des Plangebietes, die ca. 140 m von dem Trainingsgelände entfernt
liegt, ein Beurteilungspegel von Lr ≤ 52 dB(A) ableiten. Der Immissionsrichtwert für
allgemeine Wohngebiete (WA) in Höhe von 55 dB(A) tags würde somit eingehalten.
Die Geruchimmissionen
untersucht.
der
Abwasserbehandlunganlage
wurden
ebenfalls
Auszug Geruchs-Gutachten der Fa. Akus GmbH:
„Die gemäß GIRL durchgeführten Berechnungen ergeben, dass durch die Kläranlage
Greste keine im Sinne der GIRL relevanten Geruchsimmissionen in dem hier in Rede
stehenden Plangebiet verursacht werden.“
Die Anforderungen an gesundes Wohnen werden im Plangebiet eingehalten. Die
Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) ist möglich.
Durch die ausgeübten und zukünftigen Nutzungen innerhalb des Plangebietes
entstehen Immissionen. Diese entsprechen denen eines Allgemeinen Wohngebietes.
10. Belange des Artenschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
10.1 Grundsätzliche Aussagen
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes können Baurechte realisiert werden.
In den bisher zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Teilen des Plangebietes
sind erstmalige Versiegelungen möglich. Die Anwendung der Eingriffsregelung gem.
§ 1a BauGB i.V.m. BNatSchG ist notwendig.
10.2 Eingriffsregelung
Die detaillierte Bilanzierung der Eingriffe erfolgt im Umweltbericht. Die zu
kompensierenden Wertpunkte können der nachstehenden Tabelle (Auszug aus dem
Umweltbericht entnommen werden).
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Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
Das festgestellte Kompensationsdefizit muss an anderer Stelle erbracht und
gesichert werden.
Konkret erfolgt der Ausgleich, der nicht innerhalb des Plangebietes erbracht wird,
durch eine externe Kompensationsmaßnahme M1 auf dem Flurstück 242 tlw., Flur 9,
Gemarkung Greste und die Anspruchnahme von zwei „Ökokonten“.
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Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
Es verbleibt ein Kompensationsbedarf – außerhalb des Bebauungsplanes - von
19.630 Wertpunkten.
Durch die Kompensationsmaßnahme M1 (3.100 Wertpunkte Kompensationsleistung)
reduziert sich dieses Kompensationsdefizit auf 16.530 Wertpunkte.
Auf dem gemeindeeigenen Ökokonto „Fuchskuhle“ (Flurstücke 207 und 208, Flur 5,
Gemarkung Schuckenbaum) werden 11.230 Wertpunkte in Anspruch genommen.
Dies entspricht ca. 3.743 qm Fläche.
Für die verbleibenden 5.300 Wertpunkte wird ein privatrechtliches Ökokonto (74-4-9)
in Anspruch genommen.
Die vorgenannten Ökokonten sind Maßnahmen, die bereits mit dem Kreis Lippe
abgestimmt wurden.
Die Herrichtung der Flächen ist bereits erfolgt und gesichert.
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Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
Insgesamt werden alle Kompensationsmaßnahmen dem durch den Bebauungsplan
Nr. 04/12 „Grabbestraße“ verursachten Eingriff zugeordnet.
Der für die Erweiterung der Gemeindestraße Grabbestraße (Wendeanlage) auf dem
Flurstück 1187 zu erbringende Kompensationsbedarf von 300 Wertpunkten (ca. 100
qm) wird auf dem Ökokonto „Fuchskuhle“ (Flurstücke 207 und 208, Flur 5,
Gemarkung Schuckenbaum) erbracht.
Zur Herrichtung und Unterhaltung der Kompensationsmaßnahmen sowie der
Inanspruchnahme der Ökokonten werden mit den Grundeigentümern städtebauliche
Verträge geschlossen.
10.3 Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltbericht
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer
allgemeinen Vorprüfung entsprechend der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ (hier
Nr. 18.8) besteht nicht, da keines der genannten Bauvorhaben geplant wird.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erfolgt eine Umweltprüfung gem. § 1 (6)
BauGB. Diese Umweltprüfung liegt als Umweltbericht der Begründung bei (B-Plan
Nr. 04/12 „Grabbestraße“ – Umweltbericht, erstellt durch Kortemeier Brokmann
Landschaftsarchitekten GmbH, im August 2013).
Darin werden die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege dargestellt.
Weiterhin erfolgt die Beurteilung der umweltbezogenen Auswirkungen der Planung
auf folgende Schutzgüter:
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Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
•
•
•
•
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•
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Satzung – November 2013
Menschen, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
Tiere,
Pflanzen,
Boden,
Wasser,
Klima und Luft,
Landschaft,
Kultur- und sonstige Sachgüter,
Biologische Vielfalt und Wechselwirkungen
Die Erfassung und Bewertung der Bestandssituation erfolgt auf der Grundlage und
Auswertung vorhandener Unterlagen (z.B. Fachplanungen) und zusätzlicher
Erhebungen (z.B. Begehungen).
Zur Betrachtung der Umweltbelange werden Kriterien verwendet, die aus
gesetzlichen Vorgaben und planungsrechtlichen Zielsetzungen abgeleitet werden.
Der
Umweltbericht
kommt
zum
Ergebnis,
dass
keine
erheblichen
Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter ausgehen.
Auszug Umweltbericht:
In der Summe wird davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der im Raum
bestehenden Vorbelastungen sowie der im Umweltbericht für die jeweiligen
Schutzgüter genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die mit dem
Planvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen so reduziert werden können, dass
keine planungsrechtlichen Restriktionen verbleiben.
10.4 Artenschutz
Im Rahmen von Bauleitplanverfahren ist eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)
durchzuführen. Dies ergibt sich aus den § 44 (1) BNatschG i.V.M. §§ 44 (5) und 6
und 45 (7). Nach der erfolgten artenschutzrechlichen Betrachtung im Umweltbericht,
kann davon ausgegangen werden, dass die Planung keinerlei artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände auslöst.
Potenzielle Störungen sind trotzdem weitgehend zu minimieren, insbesondere
während der Brut- und Aufzuchtzeit (1. März bis 31. August). Dieses wird durch eine
Bauzeitenregelung zwischen 1. September und Ende Februar sichergestellt (siehe
hierzu auch die Ausführungen im Umweltbericht Kapitel 2.4.2).
11. Bodenschutz
Dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden
(§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird entsprochen.
Vorhandene Erschließungsanlagen werden weiter genutzt. Zur Erschließung des
Baugebietes
müssen
nur
in
sehr
geringem
Umfang
zusätzliche
Erschließungsanlagen erstellt werden.
Zur Umsetzung der Planung stehen keine geeigneten Brachflächen oder Flächen
im Innenbereich in ausreichender Größe zur Verfügung.
Die Gemeinde Leopoldshöhe baut ein Baulückenkataster auf, um Impulse zur
Inanspruchnahme baureifer Grundstück im Innenbereich zu geben.
Weiterhin unterstützt die Gemeinde Bestrebungen, Nachverdichtungen im
Innenbereich zu fördern. Dies belegen Planungen wie die kürzlich erfolgte
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Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
Überplanung des alten Sportplatzes im Ortsteil Asemissen (10. Änderung
Bebauungsplan Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“).
Die Mobilisierung von Flächen im Innenbereich kann derzeit die Nachfrage nach
Wohnbaugrundstücken nicht in dem Umfang decken, wie sie zur Stillung der
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung erforderlich sind.
Die Inanspruchnahme der bisher zum Außenbereich gehörenden Flächen ist daher
nicht zu vermeiden.
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m.
§ 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist.
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit Bodenbelastungen
in Anspruch genommen.
Die Böden werden laut „Karte der schutzwürdigen Böden in NRW“ in die mittlere
von insgesamt drei Schutzstufen (Stufe 2 - sehr schutzwürdig) eingestuft.
12. Belange des Verkehrs / ÖPNV
Das Plangebiet ist durch die bereits vorhandene Grabbestraße an das öffentliche
Straßen- und Wegenetz angebunden. Die Wohngrundstücke werden direkt von der
Grabbestraße angefahren oder sind durch private Stiche an die öffentliche
Verkehrsfläche angebunden.
An der Einmündung der Waldstraße in die L 751 befindet sich eine Bushaltestelle.
Tagsüber ist durch die Buslinien 351 und 349 eine Anbindung an das Oberzentrum
Bielefeld sowie weitere Ortsteile des Gemeindegebietes im Halbstundentakt
gesichert.
13. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes
In unmittelbarer Nähe des Planungsgebietes befinden sich keine Objekte, die in der
Denkmalliste der Gemeinde Leopoldshöhe eingetragen sind.
Negative Auswirkungen auf das Ortsbild werden durch die Planung nicht ausgelöst.
Die Festsetzungen sichern eine Eingrünung am Ortsrand. Diese ist bisher, in der
vom Bebauungsplan festgesetzten Qualität, nicht vorhanden.
14. Belange der Ver- und Entsorgung, der
Oberflächenentwässerung und des Wasserschutzgebietes,
Löschwasser sowie Abfallentsorgung
Das Plangebiet wird bereits entwässert. In der Grabbestraße verläuft eine
Mischkanalisation.
Die gemeindlichen Kläranlagen können die zusätzlich anfallende Abwassermenge
aufnehmen. Die Entwässerung der neu hinzutretenden Bebauung ist zukünftig
möglich.
Nach § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser
ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung
mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder
wasserrechtliche
noch
sonstige
öffentlich-rechtliche
Vorschriften
noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
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Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
Eine Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung entfällt, da eine vor
dem 1.7.1995 genehmigte Kanalnetzplanung vorliegt und die Mischkanalisation in
der Grabbestraße bereits vor dem 1.1.1996 vorhanden war.
Im Plangebiet stehen Böden an, die nur eine geringe Versickerungsfähigkeit
besitzen. Somit bestehen ohnehin ungünstige Voraussetzungen für die Versickerung
von Niederschlagswasser in oberflächennahen Versickerungsanlagen (z.B. Mulden
und Mulden-Rigolen).
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet gesichert. Die Versorgung der
neu hinzutretenden Bebauung ist zukünftig möglich.
Im Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer vorhanden.
Das
Plangebiet
befindet
sich
in
keinem
Wasserschutzgebiet
Heilquellenschutzgebiet.
oder
Die Gewährleistung bzgl. der Löschwasserversorgung für das Plangebiet
übernimmt die Gemeinde Leopoldshöhe.
Die vorhandene äußere Anbindung ermöglicht das Anfahren zum Zweck der
Abfallentsorgung.
15. Städtebauliche Festsetzungen
Zur Umsetzung der städtebaulichen Konzeption sind städtebauliche Festsetzungen
notwendig.
15.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Überbaubare
Flächen
Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4
BauNVO) festgesetzt. Auf diesen Flächen wird damit die angestrebte Bebauung mit
Wohnhäusern ermöglicht.
Der Nutzungskatalog der BauNVO wird eingeschränkt.
Zulässig sind:
• Wohngebäude,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke,
•
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Nicht zulässig sind:
• die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
• Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
• Anlagen für Verwaltungen,
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen.
Die Einschränkung ist notwendig um Konflikte mit den bestehenden Nutzungen zu
vermeiden und übermäßigen Quell- und Zielverkehr zu vermeiden.
Es werden zwei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt.
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Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
Das Plangebiet wird in offener Bauweise festgesetzt. Dies entspricht dem Ziel einer
aufgelockerten Bebauung am Ortsrand.
Zur Vermeidung von Baukörpern, die nicht der Umgebungsbebauung entsprechen,
wird die offene Bauweise durch die Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern
konkretisiert.
Die Baugrenzen ermöglichen den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern.
Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl in den Baugebieten WA 1 und
WA 2 entsprechen den Höchstwerten für ein Allgemeines Wohngebiet.
In einem kleinen Teil des Plangebietes (WA 3) wird eine GRZ von 0,3 sowie eine
GFZ von 0,6 festgesetzt. Bei den dort angestrebten Grundstücksgrößen würde eine
höhere GRZ eine zu massive Bebauung ermöglichen.
Die Gebäudehöhen werden festgesetzt. Unmaßstäbliche Baukörper werden so
ausgeschlossen und ungünstige Belichtungssituationen durch übermäßigen
Schattenwurf auf den Grundstücken minimiert.
Die Regelung für Nebenanlagen und überdachte Stellplätze verhindert eine optische
Einengung der Verkehrsräume.
15.2 Verkehrsflächen
Die Dimensionierung der Verkehrsflächen ist ausreichend für die zu erwartenden
Verkehrsmengen. Die Fahrbahnbreite ist ausreichend für den Begegnungsfall von
LKW und PKW.
Die Erweiterung der vorhandenen Wendeanlage am Ende der Grabbestraße
ermöglicht zukünftig das Wenden von einem dreiachsigen LKW (Müllfahrzeug und
Feuerwehrfahrzeug).
Die Breite der festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ermöglicht den
Begegnungsfall PKW und PKW bei reduzierten Geschwindigkeiten.
15.3 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft ist die Festsetzung und
Sicherung von Flächen notwendig.
Ein Teil der Kompensation erfolgt durch die festgesetzte Anpflanzung.
Die Flächen am Rand des Planungsgebietes sichern zudem eine Eingrünung des
Plangebietes und einen harmonischen Übergang zwischen Bebauung und freier
Landschaft.
Teile der Hecke werden erst angelegt, wenn die angrenzenden Flächen baulich
genutzt werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Flächen weiter im Zusammenhang mit den
angrenzenden Flächen bewirtschaftet werden.
Zur Sicherung dieser Maßnahme werden städtebauliche Verträge abgeschlossen.
15.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und Hauptabwasserleitungen
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erschließung einiger privater Grundstücke
setzt der Bebauungsplan Geh-, Fahr und Leitungsrechte fest. Für diese
untergeordneten Erschließungen ist eine öffentliche Erschließung nicht notwendig
und wäre unverhältnismäßig.
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Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
Diese Geh-, Fahr- und Leitungsrechte dienen den Anliegern wie den
Versorgungsträgern.
Die bereits vorhandenen Druckleitungen auf den privaten Flurstücken werden
nachrichtlich übernommen.
15.5 Flächen für die Abwasserbeseitigung
BauGB)
(§9 (1) Nr. 14 und Abs. 6
Die Festsetzung einer Fläche für die Abwasserbeseitigung übernimmt die bereits
bestehende bauliche Anlage (Druckventil mit Wartungsschacht). Die Immissionen
sind WA-verträglich.
15.6 Gestaltungsvorschriften und Einfriedungen
Dachneigungen und Dachformen werden vorgegeben. Die Vorgabe der
Dachneigung zwischen 30 ° bis 45 ° bzw. 25° bis 35° erhält in Kombination mit der
Festsetzung geneigte Dächer (GD) eine Dachlandschaft, in der deutlich geneigte
Dachflächen diese weiterhin bestimmen.
Für Dachaufbauten und Dacheinschnitte wird eine Vorgabe zur Dimensionierung
getroffen. Unharmonisch wirkende Dachaufbauten werden dadurch ausgeschlossen.
Einfriedungen werden entlang der öffentlichen Verkehrsflächen geregelt. Die
Beschränkung erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit. Weiterhin sollen das
Ortsbild störende Einfriedungen ausgeschlossen werden.
Die Einfriedungen zur freien Landschaft werden ausgeschlossen, um unnötige
Eingriffe in das Landschaftsbild zu verhindern.
Die Einfriedungen zwischen den nach § 9 (1) Nr. 20 und (6) BauGB festgesetzten
Flächen und den Privatgärten sind zur Sicherung der Kompensationsmaßnahme
erforderlich.
16. Flächenbilanz
Flächennutzungen
Plangebiet
davon:
Allgemeine Wohngebiete
Öffentliche Verkehrsflächen
Ausgleichsfläche
Fläche für die Abwasserbeseitigung
Größe
ca. 23.330 qm
ca. 18.560 qm
ca. 2.760 qm
ca. 2.010 qm
Ca. 20 qm
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Bebauungsplan Nr. 04/12 „Grabbestraße“ -
Satzung – November 2013
17. Bebauungsvorschlag
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