Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
60 kB
Datum
19.12.2013
Erstellt
08.11.13, 21:16
Aktualisiert
08.11.13, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Eingegangene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange:
Nr. TÖB
1. Bezirks-
Stellungnahme TÖB
Stellungnahme Verwaltung
… die vorliegenden Unterlagen wurden im regierung
Hinblick auf die Bereiche Immissionsschutz (nur
Detmold
Achtungsabstände nach KAS-18), kommunales
(E-mail vom Abwasser sowie Agrarstruktur und allgemeine
17.10.2013)
Landeskultur geprüft.
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken.
2.
3.
4.
Westnetz
GmbH
(E-mail vom
16.10.2013)
Landesbetrieb
Wald und
Holz
(Schreiben
vom
09.10.2013)
Stadtwerke
Bielefeld
(Schreiben
vom
25.10.2013)
Den nachfolgenden Hinweis des Dezernates 54
(Wasserwirtschaft/ Abwasser) bitte ich zu
beachten: „ Die Mischwasserkanalisation ist nach
§ 58 (1) Landeswassergesetz hier anzuzeigen.
Die vorhandenen Kanäle (DN 300), an die
angeschlossen werden soll, sind bis zum
Hauptsammler zum PW Greste nachzuweisen.“
Zu diesem Entwurf teilen wir Ihnen mit, dass wir
keine Bedenken und Anregungen vorzubringen
haben.
Beschlussempfehlung
Kenntnisnahme
Langfristig beabsichtigt die Gemeinde eine
Trennkanalisation
in
der
Grabbestraße
herzustellen.
Der
Sachverhalt
wurde
zwischen
Abwasserwerk
und
Bezirksregierung
besprochen. Weitere Maßnahmen sind nicht
erforderlich.
Kenntnisnahme
-
-
Kenntnisnahme
… keine Bedenken und Anregungen vorzubringen, da unsere Belange durch die
hierzu getroffenen Darstellungen/ Festsetzungen
in ausreichendem Maße berücksichtig worden
ist.
Kenntnisnahme
… ,da öffentlich-forstrechtliche Belange nicht
berührt werden, bestehen keine Bedenken und
Anregungen.
Nr. TÖB
5. Deutsche
Telekom
Technik
GmbH
(Schreiben
vom
22.10.2013)
Stellungnahme TÖB
Stellungnahme Verwaltung
… am Rande des Plangebietes sind
Telekommunikationslinien (Tk-Linien) verlegt, die
aus dem beigefügten Plan ersichtlich sind.
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der
Verwirklichung des Bebauungsplanes so gering
wie möglich gehalten werden.
Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu
berücksichtigen:
Der Bestand und Betrieb der vorhandenen TkLinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Wir bitten deshalb konkrete Maßnahmen so auf
die vorhandenen Tk-Linien abzustimmen, dass
eine Veränderung oder Verlegung der Tk-Linien
vermieden werden kann.
Bei der Bausausführung ist darauf zu achten,
dass Beschädigungen der vorhandenen TkLinien vermieden werden und aus betrieblichen
Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der
ungehinderte Zugang zu den Tk-Linien jederzeit
möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich
die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten
über die genaue Lage der vorhandenen TkLinien
der
Telekom
informieren.
Die
Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu
beachten.
Im Baugebiet werden Verkehrsflächen nicht als
öffentliche Verkehrswege gewidmet. Diese
Flächen müssen aber zur Erschließung der
anliegenden
Grundstücke
mit
Telekommunikationsinfrastruktur zur Verfügung
stehen.
Zur
Sicherung
der
Telekommunikationsversorgung
bitte
ich
deshalb, die im Bebauungsplan mit GFL
gekennzeichnete Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21
Die beschriebenen Leitungsrechte sind im In den Bebauungsplan
ein
Hinweis
Bebauungsplan
auch
zugunsten
der wird
Versorgungsträger festgesetzt. Die Sicherung aufgenommen
und Durchsetzung der evtl. notwendigen
Grunddienstbarkeiten ist nicht Aufgabe des
Bauleitplanverfahrens.
Die
konkrete
Koordinierung der Baumaßnahmen kann nicht
im Bauleitplanverfahren erfolgen.
Der vorhandene Hinweis im Bebauungsplan
wird ergänzt:
„Bei der Bausausführung ist darauf zu achten,
dass Beschädigungen der vorhandenen TkLinien vermieden werden und aus betrieblichen
Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der
ungehinderte Zugang zu den Tk-Linien
jederzeit möglich ist. Es ist deshalb erforderlich,
dass sich die Bauausführenden vor Beginn der
Arbeiten über die genaue Lage der
vorhandenen
Tk-Linien
der
Telekom
informieren. Die Kabelschutzanweisung der
Telekom ist zu beachten.“
Beschlussempfehlung
Nr. TÖB
Stellungnahme TÖB
BauGB mit einem Leitungsrecht zu Gunsten der
Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn als zu
belastende Fläche festzusetzen.
Diese Kennzeichnung alleine begründet das
Recht zur Verlegung und Unterhaltung jedoch
noch nicht. Deshalb muss in einem zweiten
Schritt die Eintragung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch mit
folgendem Wortlaut erfolgen:
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die
Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend
in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung
und Unterhaltung von Telekommunikationslinien,
verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung."
Vor diesem Hintergrund weise ich vorsorglich
daraufhin, dass die Telekom TK-Linien nur dann
verlegen kann, wenn die Eintragung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu
Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz
Bonn, im Grundbuch erfolgt ist.
Für
eine
Erweiterung
des
Telekommunikationsnetzes
sind
in
allen
Verkehrswegen geeignete und ausreichende
Trassen für die Unterbringung der Tk-Linien
vorzusehen.
Zur Versorgung neu zu errichtender Gebäude mit
Telekommunikationsinfrastruktur
durch
die
Telekom ist die Verlegung neuer Tk-Linien im
Plangebiet und außerhalb des Plangebietes
erforderlich.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung
mit, welche eigenen oder Ihnen Bekannte
Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes
stattfinden werden.
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
Nr. TÖB
Stellungnahme TÖB
Die Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer
Festnetzinfrastruktur unter anderem an den
technischen Entwicklungen und Erfordernissen.
Insgesamt
werden
Investitionen
nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der
Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt nur dann,
wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll
erscheint.
Dies bedeutet aber auch, dass die Deutsche
Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines
alternativen Anbieters besteht oder geplant ist,
nicht automatisch eine zusätzliche, eigene
Infrastruktur errichtet.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus
wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des
Neubaugebietes
mit
Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer
Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer
koordinierten
Erschließung
sowie
einer
ausreichenden Planungssicherheit möglich ist.
Das kann bedeuten, dass der Ausbau der TKLinien im Plangebiet aus wirtschaftlichen
Gründen in oberirdischer Bauweise erfolgt.
Für
den
rechtzeitigen
Ausbau
des
Telekommunikationsnetzes
sowie
die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist
es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen
im
Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom
Technik GmbH mindestens 6 Monate vor
Baubeginn schriftlich angezeigt werden.
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
Nr. TÖB
6. Kreis Lippe
(Schreiben
vom
25.10.2013)
6.1
Stellungnahme TÖB
Stellungnahme Verwaltung
Beschlussempfehlung
gegen die vorgelegte Planung bestehen auch
weiterhin keine Bedenken.
Im Rahmen der erneuten Beteiligung wird
folgende Stellungnahme abgegeben:
1.
Aus Sicht des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bitte ich folgende Punkte in
der weiteren Planung zu berücksichtigen:
Das Gutachten, die „Erfassung der Brutvögel“
zum B-Plan, kommt zu dem Ergebnis, dass evtl.
ein Feldlerchen-Revier von der Planung betroffen
sein
könnte.
Um
das
Eintreten
von
artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen
abzuwenden,
sind
im
räumlichen
Zusammenhang neue Lebensstätten für diese
Art zu schaffen bzw. zu optimieren, z.B. durch
die Anlage von Lerchenfenstern.
-
Kenntnisnahme
Anregung
Die Feldlerche wurde im Rahmen der Der
faunistischen Erhebungen in 2013 nur einmalig nicht gefolgt
im Randbereich des Plangebiets gesichtet und
konnte während der Folgetermine nicht mehr
bestätigt werden. Demzufolge liegt für die Art
nur eine „Brutzeitfeststellung“ und kein
Nachweis für ein besetztes Brutrevier vor.
Zudem stellen in Bezug auf eine potenzielle
Eignung
der
Planfläche
sowohl
die
siedlungsnahe
Lage als auch das zur Planfläche hin
abfallende
Geländerelief
nachteilige
Ausschlusskriterien für die Art/Feldlerche dar.
Sofern die Art im Raum vorkommen sollte
(Nachweise für ein besetztes Brutrevier
fehlen!), ist davon auszugehen, dass sie sich
nicht
zu
diesen
tiefer
gelegenen,
siedlungsnahen Planflächen orientieren würde.
Vorzugsweise würde voraussichtlich eine
Nutzung
der
übrigen
Freiflächen
des
großräumigen Ackerschlags erfolgen, die in der
nordöstlichen Kuppenlage verbleiben werden.
Die Planfläche ist damit nicht als essentieller
Bestandteil potenziell im Raum genutzter
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sehen.
Auch
aufgrund
des
nur
geringen
Flächenverlusts (ca. 2,3 ha) stellen die
Planungen keine weitreichend negativen
Auswirkungen für den Raum dar.
Unabhängig
davon
wird zur
weiteren
Eingriffsminimierung eine Bauzeitenregelung
wird
Nr. TÖB
Stellungnahme TÖB
Stellungnahme Verwaltung
6.2
Zur Minimierung des Eingriffs in den
Wasserhaushalt, bitte ich, die Versickerung des
Oberflächenwassers zu prüfen und hierzu
Aussagen im Umweltbericht zu machen.
6.3
Entlang der Erschließungsstraße
Baumpflanzungen festzusetzen.
6.4
mit eingeschränkter Baufeldräumung (nur
zwischen 1. September und Ende Februar) im
Umweltbericht gefordert, die die Erfüllung von
Verbotstatbeständen im Sinne des § 44
BNatSchG („Störungsverbot“) ausschließen
soll.
In der Summe sind daher im Sinne der
artenschutzrechtlichen Bestimmungen keine
funktionserhaltenden Maßnahmen im Rahmen
des Planvorhabens erforderlich.
Eine Versickerung des auf den befestigten
Flächen anfallenden Niederschlagswassers ist
wegen der hohen Lehmgehalte der Böden nicht
möglich. Auf den verbleibenden Gartenflächen
ist eine Versickerung möglich.
Der Umweltbericht wurde hierzu ergänzt.
Baumpflanzungen
auf
den
öffentlichen
Verkehrsflächen sind aus technischen Gründen
nicht möglich. Im Straßenraum liegen
Versorgungsleitungen, die Baumpflanzungen
ausschließen.
Drei
Wertpunkte
entsprechen
den
Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Der Krautsaum wird mit festgesetzt.
Die als Eingrünung vorgesehene Hecke ist
aufgrund des vorgesehenen regelmäßigen
Formschnitts mit dem Biotopwert 3 zu belegen.
Vor der Hecke zum Acker hin, bitte ich, einen
Krautsaum, z.B. in Form eines Blühstreifens,
festzusetzen.
Bzgl. der Festsetzung von Zaunanlagen, bitte Die Festsetzungen zu Einfriedungen wurden
ich, die Formulierung aus dem Umweltbericht zu insgesamt zur Satzungsfassung konkretisiert.
übernehmen: “Die Errichtung von Einfriedungen
ist auf der Innenseite- zwischen den Privatgärten
und den gem. §9(1) Nr. 20 BauGB festgesetzten
Flächen- vorzunehmen.
6.5
6.6
Die
Festsetzung
zur
bitte
Baufeldräumung
ich,
ist Eine
Ergänzung
der
Festsetzung
Beschlussempfehlung
Der
Anregung
teilweise gefolgt
wird
Der
Anregung
nicht gefolgt
wird
Der
Anregung
gefolgt
wird
Der
Anregung
teilweise gefolgt
wird
zum Der
Anregung
wird
Nr. TÖB
6.7
6.8
6.9
Stellungnahme TÖB
Stellungnahme Verwaltung
ebenfalls an die Formulierung im Umweltbericht
anzupassen: „ Die Baufeldräumung ist in der Zeit
vom 1. September bis zum Ende Februar
durchzuführen.
Im
Umweltbericht
unter
dem
Kapitel
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist
die Berücksichtigung von § 39 BNatSchG i.V.m.
§ 64 LG NW genannt. Der § 64 LG ist seit der
Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes
nicht mehr gültig. Der § 64 LG ist aufgegangen in
§ 39 (5) BNatSchG, welcher allerdings nicht für
zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft, also
nicht für rechtskräftige Bebauungspläne, in
denen die Eingriffregelung abgearbeitet worden
ist, gilt.
Ich bitte, die Kompensationsmaßnahmen den
einzelnen Bauabschnitten zuzuordnen und die
Umsetzung gekoppelt an den Baubeginn
einzelner Bauabschnitte festzusetzen.
Artenschutz dient der Klarstellung für die gefolgt
Bauherren.
-
Die Buchenschnitthecke soll – in Teilen – erst
mit der konkreten Bebauung angelegt werden.
Die
übrigen
Kompensationsmaßnahmen
werden mit Rechtskraft des Bebauungsplanes
angelegt bzw. gesichert. Die Zuordnung - wie in
der Begründung erfolgt - ist ausreichend.
Die beanspruchten Ökokonten, bitte ich bzgl. Planungsrechtlich ist die Angabe, dass ein
Lage, Abbuchungsstand bzw. freies Potential zu privatrechtliches
Ökokonto
in
Anspruch
präzisieren.
genommen wird und eine Regelung per
städtebaulichem Vertrag erfolgt ausreichend.
Über den Abbuchungsstand wurden mit der
Unteren
Landschaftsbehörde
Gespräche
geführt. Im Ergebnis steht auf beiden
Ökokonten
ausreichend
Potential
zur
Verfügung.
Die Lage des Ökokontos „Fuchskuhle“ wird in
dem Bebauungsplan aufgenommen. Die
Begründung wird ergänzt. Weiterhin wird die
Bezeichnung des privatrechtlichen Ökokontos
in der Begründung vermerkt.
Beschlussempfehlung
Der
Anregung
gefolgt
wird
Der
Anregung
nicht gefolgt
wird
Der
Anregung
teilweise gefolgt
wird
Nr. TÖB
6.10
Stellungnahme TÖB
Stellungnahme Verwaltung
Der unter IV. Hinweis zur Abfallentsorgung und Bodenaushub aufgenommene Text nimmt Bezug
auf mittlerweile veraltete Rechtsgrundlagen.
Ich bitte den Hinweis wie folgt zu aktualisieren:
Gem. § 4 Abs. 2 der Satzung
über die
Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom 27.06.2005
ist belasteter Bodenaushub so auszubauen,
zwischen zu lagern und zu transportieren, dass
Vermischungen mit anderen Abfallstoffen
unterbleibt.
Unbelasteter Bodenaushub, der nicht innerhalb
des Bebauungsplangebietes verbracht werden
kann, ist gem. § 7 Kreislaufwirschaftsgesetz
(KrWG) vom 24.02.2012 vorrangig zu verwerten
und kann ggf. über eine Boden- und
Bauschuttbörse ( z.B. Landesamtes NRW- im
Internet unter www.alois-info.de vermittelt
werden. Um eine Verwertung der Bodenmassen
im Sinne des § 7 KrWG zu erleichtern, kann das
Material aufbereitet werden. Belasteter Boden ist
unter Abfallschlüssel 170503 „Boden und Steine,
die gefährliche Stoffe enthalten“ als gefährlicher
Abfall
gemäß
Abfallverzeichnis-Verordnung
(AVV) vom 10.12.2001 in der derzeit gültigen
Fassung zu entsorgen.
Die
Vorgaben
des
KrWG
sowie
die
untergeordneten Regelwerke, insbesondere die
Verordnung
über
Verwertungsund
Beseitigungsnachweise (NachweisverordnungNachwV) vom 20.10.2006 in der derzeit gültigen
Fassung, sind grundsätzlich zu beachten.
Beschlussempfehlung
Der
Anregung
gefolgt
wird