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Beschlussvorlage (Stellungnahmen, Abwägung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
60 kB
Datum
19.12.2013
Erstellt
08.11.13, 21:16
Aktualisiert
08.11.13, 21:16

Inhalt der Datei

Eingegangene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange: Nr. TÖB 1. Bezirks- Stellungnahme TÖB Stellungnahme Verwaltung … die vorliegenden Unterlagen wurden im regierung Hinblick auf die Bereiche Immissionsschutz (nur Detmold Achtungsabstände nach KAS-18), kommunales (E-mail vom Abwasser sowie Agrarstruktur und allgemeine 17.10.2013) Landeskultur geprüft. Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. 2. 3. 4. Westnetz GmbH (E-mail vom 16.10.2013) Landesbetrieb Wald und Holz (Schreiben vom 09.10.2013) Stadtwerke Bielefeld (Schreiben vom 25.10.2013) Den nachfolgenden Hinweis des Dezernates 54 (Wasserwirtschaft/ Abwasser) bitte ich zu beachten: „ Die Mischwasserkanalisation ist nach § 58 (1) Landeswassergesetz hier anzuzeigen. Die vorhandenen Kanäle (DN 300), an die angeschlossen werden soll, sind bis zum Hauptsammler zum PW Greste nachzuweisen.“ Zu diesem Entwurf teilen wir Ihnen mit, dass wir keine Bedenken und Anregungen vorzubringen haben. Beschlussempfehlung Kenntnisnahme Langfristig beabsichtigt die Gemeinde eine Trennkanalisation in der Grabbestraße herzustellen. Der Sachverhalt wurde zwischen Abwasserwerk und Bezirksregierung besprochen. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. Kenntnisnahme - - Kenntnisnahme … keine Bedenken und Anregungen vorzubringen, da unsere Belange durch die hierzu getroffenen Darstellungen/ Festsetzungen in ausreichendem Maße berücksichtig worden ist. Kenntnisnahme … ,da öffentlich-forstrechtliche Belange nicht berührt werden, bestehen keine Bedenken und Anregungen. Nr. TÖB 5. Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 22.10.2013) Stellungnahme TÖB Stellungnahme Verwaltung … am Rande des Plangebietes sind Telekommunikationslinien (Tk-Linien) verlegt, die aus dem beigefügten Plan ersichtlich sind. Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen: Der Bestand und Betrieb der vorhandenen TkLinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Wir bitten deshalb konkrete Maßnahmen so auf die vorhandenen Tk-Linien abzustimmen, dass eine Veränderung oder Verlegung der Tk-Linien vermieden werden kann. Bei der Bausausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen TkLinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Tk-Linien jederzeit möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die genaue Lage der vorhandenen TkLinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. Im Baugebiet werden Verkehrsflächen nicht als öffentliche Verkehrswege gewidmet. Diese Flächen müssen aber zur Erschließung der anliegenden Grundstücke mit Telekommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen. Zur Sicherung der Telekommunikationsversorgung bitte ich deshalb, die im Bebauungsplan mit GFL gekennzeichnete Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 Die beschriebenen Leitungsrechte sind im In den Bebauungsplan ein Hinweis Bebauungsplan auch zugunsten der wird Versorgungsträger festgesetzt. Die Sicherung aufgenommen und Durchsetzung der evtl. notwendigen Grunddienstbarkeiten ist nicht Aufgabe des Bauleitplanverfahrens. Die konkrete Koordinierung der Baumaßnahmen kann nicht im Bauleitplanverfahren erfolgen. Der vorhandene Hinweis im Bebauungsplan wird ergänzt: „Bei der Bausausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen TkLinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Tk-Linien jederzeit möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die genaue Lage der vorhandenen Tk-Linien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.“ Beschlussempfehlung Nr. TÖB Stellungnahme TÖB BauGB mit einem Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn als zu belastende Fläche festzusetzen. Diese Kennzeichnung alleine begründet das Recht zur Verlegung und Unterhaltung jedoch noch nicht. Deshalb muss in einem zweiten Schritt die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch mit folgendem Wortlaut erfolgen: "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung." Vor diesem Hintergrund weise ich vorsorglich daraufhin, dass die Telekom TK-Linien nur dann verlegen kann, wenn die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch erfolgt ist. Für eine Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Tk-Linien vorzusehen. Zur Versorgung neu zu errichtender Gebäude mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Tk-Linien im Plangebiet und außerhalb des Plangebietes erforderlich. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen Bekannte Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden. Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung Nr. TÖB Stellungnahme TÖB Die Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an den technischen Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt werden Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet. Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Das kann bedeuten, dass der Ausbau der TKLinien im Plangebiet aus wirtschaftlichen Gründen in oberirdischer Bauweise erfolgt. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden. Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung Nr. TÖB 6. Kreis Lippe (Schreiben vom 25.10.2013) 6.1 Stellungnahme TÖB Stellungnahme Verwaltung Beschlussempfehlung gegen die vorgelegte Planung bestehen auch weiterhin keine Bedenken. Im Rahmen der erneuten Beteiligung wird folgende Stellungnahme abgegeben: 1. Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bitte ich folgende Punkte in der weiteren Planung zu berücksichtigen: Das Gutachten, die „Erfassung der Brutvögel“ zum B-Plan, kommt zu dem Ergebnis, dass evtl. ein Feldlerchen-Revier von der Planung betroffen sein könnte. Um das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen abzuwenden, sind im räumlichen Zusammenhang neue Lebensstätten für diese Art zu schaffen bzw. zu optimieren, z.B. durch die Anlage von Lerchenfenstern. - Kenntnisnahme Anregung Die Feldlerche wurde im Rahmen der Der faunistischen Erhebungen in 2013 nur einmalig nicht gefolgt im Randbereich des Plangebiets gesichtet und konnte während der Folgetermine nicht mehr bestätigt werden. Demzufolge liegt für die Art nur eine „Brutzeitfeststellung“ und kein Nachweis für ein besetztes Brutrevier vor. Zudem stellen in Bezug auf eine potenzielle Eignung der Planfläche sowohl die siedlungsnahe Lage als auch das zur Planfläche hin abfallende Geländerelief nachteilige Ausschlusskriterien für die Art/Feldlerche dar. Sofern die Art im Raum vorkommen sollte (Nachweise für ein besetztes Brutrevier fehlen!), ist davon auszugehen, dass sie sich nicht zu diesen tiefer gelegenen, siedlungsnahen Planflächen orientieren würde. Vorzugsweise würde voraussichtlich eine Nutzung der übrigen Freiflächen des großräumigen Ackerschlags erfolgen, die in der nordöstlichen Kuppenlage verbleiben werden. Die Planfläche ist damit nicht als essentieller Bestandteil potenziell im Raum genutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sehen. Auch aufgrund des nur geringen Flächenverlusts (ca. 2,3 ha) stellen die Planungen keine weitreichend negativen Auswirkungen für den Raum dar. Unabhängig davon wird zur weiteren Eingriffsminimierung eine Bauzeitenregelung wird Nr. TÖB Stellungnahme TÖB Stellungnahme Verwaltung 6.2 Zur Minimierung des Eingriffs in den Wasserhaushalt, bitte ich, die Versickerung des Oberflächenwassers zu prüfen und hierzu Aussagen im Umweltbericht zu machen. 6.3 Entlang der Erschließungsstraße Baumpflanzungen festzusetzen. 6.4 mit eingeschränkter Baufeldräumung (nur zwischen 1. September und Ende Februar) im Umweltbericht gefordert, die die Erfüllung von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG („Störungsverbot“) ausschließen soll. In der Summe sind daher im Sinne der artenschutzrechtlichen Bestimmungen keine funktionserhaltenden Maßnahmen im Rahmen des Planvorhabens erforderlich. Eine Versickerung des auf den befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers ist wegen der hohen Lehmgehalte der Böden nicht möglich. Auf den verbleibenden Gartenflächen ist eine Versickerung möglich. Der Umweltbericht wurde hierzu ergänzt. Baumpflanzungen auf den öffentlichen Verkehrsflächen sind aus technischen Gründen nicht möglich. Im Straßenraum liegen Versorgungsleitungen, die Baumpflanzungen ausschließen. Drei Wertpunkte entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Krautsaum wird mit festgesetzt. Die als Eingrünung vorgesehene Hecke ist aufgrund des vorgesehenen regelmäßigen Formschnitts mit dem Biotopwert 3 zu belegen. Vor der Hecke zum Acker hin, bitte ich, einen Krautsaum, z.B. in Form eines Blühstreifens, festzusetzen. Bzgl. der Festsetzung von Zaunanlagen, bitte Die Festsetzungen zu Einfriedungen wurden ich, die Formulierung aus dem Umweltbericht zu insgesamt zur Satzungsfassung konkretisiert. übernehmen: “Die Errichtung von Einfriedungen ist auf der Innenseite- zwischen den Privatgärten und den gem. §9(1) Nr. 20 BauGB festgesetzten Flächen- vorzunehmen. 6.5 6.6 Die Festsetzung zur bitte Baufeldräumung ich, ist Eine Ergänzung der Festsetzung Beschlussempfehlung Der Anregung teilweise gefolgt wird Der Anregung nicht gefolgt wird Der Anregung gefolgt wird Der Anregung teilweise gefolgt wird zum Der Anregung wird Nr. TÖB 6.7 6.8 6.9 Stellungnahme TÖB Stellungnahme Verwaltung ebenfalls an die Formulierung im Umweltbericht anzupassen: „ Die Baufeldräumung ist in der Zeit vom 1. September bis zum Ende Februar durchzuführen. Im Umweltbericht unter dem Kapitel Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist die Berücksichtigung von § 39 BNatSchG i.V.m. § 64 LG NW genannt. Der § 64 LG ist seit der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht mehr gültig. Der § 64 LG ist aufgegangen in § 39 (5) BNatSchG, welcher allerdings nicht für zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft, also nicht für rechtskräftige Bebauungspläne, in denen die Eingriffregelung abgearbeitet worden ist, gilt. Ich bitte, die Kompensationsmaßnahmen den einzelnen Bauabschnitten zuzuordnen und die Umsetzung gekoppelt an den Baubeginn einzelner Bauabschnitte festzusetzen. Artenschutz dient der Klarstellung für die gefolgt Bauherren. - Die Buchenschnitthecke soll – in Teilen – erst mit der konkreten Bebauung angelegt werden. Die übrigen Kompensationsmaßnahmen werden mit Rechtskraft des Bebauungsplanes angelegt bzw. gesichert. Die Zuordnung - wie in der Begründung erfolgt - ist ausreichend. Die beanspruchten Ökokonten, bitte ich bzgl. Planungsrechtlich ist die Angabe, dass ein Lage, Abbuchungsstand bzw. freies Potential zu privatrechtliches Ökokonto in Anspruch präzisieren. genommen wird und eine Regelung per städtebaulichem Vertrag erfolgt ausreichend. Über den Abbuchungsstand wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde Gespräche geführt. Im Ergebnis steht auf beiden Ökokonten ausreichend Potential zur Verfügung. Die Lage des Ökokontos „Fuchskuhle“ wird in dem Bebauungsplan aufgenommen. Die Begründung wird ergänzt. Weiterhin wird die Bezeichnung des privatrechtlichen Ökokontos in der Begründung vermerkt. Beschlussempfehlung Der Anregung gefolgt wird Der Anregung nicht gefolgt wird Der Anregung teilweise gefolgt wird Nr. TÖB 6.10 Stellungnahme TÖB Stellungnahme Verwaltung Der unter IV. Hinweis zur Abfallentsorgung und Bodenaushub aufgenommene Text nimmt Bezug auf mittlerweile veraltete Rechtsgrundlagen. Ich bitte den Hinweis wie folgt zu aktualisieren: Gem. § 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom 27.06.2005 ist belasteter Bodenaushub so auszubauen, zwischen zu lagern und zu transportieren, dass Vermischungen mit anderen Abfallstoffen unterbleibt. Unbelasteter Bodenaushub, der nicht innerhalb des Bebauungsplangebietes verbracht werden kann, ist gem. § 7 Kreislaufwirschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 vorrangig zu verwerten und kann ggf. über eine Boden- und Bauschuttbörse ( z.B. Landesamtes NRW- im Internet unter www.alois-info.de vermittelt werden. Um eine Verwertung der Bodenmassen im Sinne des § 7 KrWG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet werden. Belasteter Boden ist unter Abfallschlüssel 170503 „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten“ als gefährlicher Abfall gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10.12.2001 in der derzeit gültigen Fassung zu entsorgen. Die Vorgaben des KrWG sowie die untergeordneten Regelwerke, insbesondere die Verordnung über Verwertungsund Beseitigungsnachweise (NachweisverordnungNachwV) vom 20.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung, sind grundsätzlich zu beachten. Beschlussempfehlung Der Anregung gefolgt wird