Daten
Kommune
Wesseling
Größe
14 kB
Datum
23.05.2017
Erstellt
08.05.17, 17:07
Aktualisiert
08.05.17, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/58 B „Rathausumfeld“
Frühzeitige Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
STADT WESSELING
Stand: 18.04.2017
Bebauungsplan Nr. 1/58 B „Rathausumfeld“ (Entwurf)
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 BauGB
A) SCHRIFTLICH EINGEGANGE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
Seitens der Öffentlichkeit sind keine schriftlichen Stellungnahmen eingegangen.
B) SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Behörde/Institution
1. Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
2. Rhein-Erft-Kreis
Der Landrat 70/4
50124 Bergheim
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB
Schreiben vom 10.02.2017
Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass Luftbilder aus den
Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen Hinweise
auf vermehrte Bombenabwürfe liefern. Es wird eine Überprüfung
der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel sowie eine Sicherheitsdetektion bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten empfohlen.
Schreiben vom 02.03.2017
Aus wasserrechtlichen Gründen bestehen keine Bedenken gegen
die Aufhebung, da weder festgesetzte Wasserschutzgebiete noch
festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Geltungsbereich liegen
(Untere Wasserbehörde).
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Es wird folgender Hinweis in die Planzeichnung der Aufhebung
aufgenommen:
„Bei baulichen Vorhaben wird die Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit
erheblichen mechanischen Belastungen, wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.“
Der zur Überprüfung auf Kampfmittel empfohlene Bereich umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplan
Nr. 1/58 B plus weitere an den Alfons-Müller-Platz angrenzende
Grundstücksflächen, die durch andere Bebauungspläne überplant
sind.
Im von der Aufhebung betroffenen, künftig nach § 34 BauGB zu
beurteilenden Geltungsbereich liegen als realisierte bauliche
Anlagen das Rathaus und die Gebäude mit den Adressen AlfonsMüller-Platz 1-3 sowie Bahnhofstraße 23.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/58 B „Rathausumfeld“
Behörde/Institution
3. Telefónica Germany GmbH &
Co. OHG
Rheinstraße 15
14513 Teltow
4. Stadtwerke Wesseling GmbH
(SWW) und Entsorgungsbetriebe Wesseling (EBW)
5. Gasversorgung Rhein-Erft
(GVG Rhein-Erft)
6. Rheinische NETZGesellschaft
mbH (RNG)
Frühzeitige Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Aus Sicht des Immissionsschutzes werden keine Anregungen vorgebracht.
Seitens der Unteren Naturschutzbehörde bestehen keine Bedenken.
Seitens des Straßenverkehrsamtes bestehen keine Bedenken.
Aus Sicht des Straßenbaulastträgers bestehen keine Bedenken, da
das Kreisstraßennetz nicht betroffen ist.
email vom 03.03.2017
Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG weist darauf hin, dass
eine bestehende Richtfunkverbindung des Unternehmens angrenzt und eine geplante Richtfunkverbindung das Plangebiet
kreuzt. Um Interferenzen zu vermeiden, sollten die Gebäude hier
32 m Bauhöhe beidseitig einer 2 m breiten Trasse um die Mittellinie nicht überschreiten. Alle geplanten Konstruktionen und notwendigen Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen.
Das Unternehmen bittet um Berücksichtigung der o. g. Richtfunktrassen in die Vorplanung und die zukünftige Bauleitplanung bzw.
den zukünftigen Flächennutzungsplan.
Schreiben vom 21.02.2017
Die EBW weisen darauf hin, dass unter den Gebäuden AlfonsMüller-Platz 1 und 3 sowie Bahnhofstraße 23 ein DN 900 Entwässerungskanal verläuft, für den derzeit keine Grunddienstbarkeit
vorliegt. Es wird gebeten, dies bei der Aufstellung eines neuen
Bebauungsplans zu berücksichtigen.
Seitens der SWW bestehen keine Bedenken.
Schreiben vom 04.01.2017/09.03.2017
Die GVG Rhein-Erft weist darauf hin, dass sie ihre Erdgasnetze an
die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet,
die somit die Belange der GVG als Träger öffentlicher Belange
wahrnimmt.
Die RNG teilt mit, dass aus Sicht der öffentlichen Gasversorgung
keine Bedenken bestehen.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die geplante Richtfunkverbindung kreuzt die bestehenden Gebäude Alfons-Müller-Platz 1-3. Die realisierten Bauhöhen (5 Vollgeschosse) unterschreiten die geforderte Bauhöhenbeschränkung
von 32 m. Eine Überschreitung einer Bauhöhe von 32 m ist durch
die Aufhebung des Bebauungsplans nicht zu erwarten.
Die bestehende Richtfunkverbindung liegt außenhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/58 B „Rathausumfeld“
Behörde/Institution
7. Unitymedia NRW GmbH
Postfach 10 20 28
34020 Kassel
Frühzeitige Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB
Schreiben vom 15.02.217
Das Unternehmen erhebt keine Einwände gegen die Planung.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.