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Beschlussvorlage (BP 58B_Abwägungstabelle_Offenlage)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
14 kB
Datum
23.05.2017
Erstellt
08.05.17, 17:07
Aktualisiert
08.05.17, 17:07
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Inhalt der Datei

STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/58 B „Rathausumfeld“ Frühzeitige Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Eingegangene Stellungnahmen STADT WESSELING Stand: 18.04.2017 Bebauungsplan Nr. 1/58 B „Rathausumfeld“ (Entwurf) Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 BauGB A) SCHRIFTLICH EINGEGANGE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT Seitens der Öffentlichkeit sind keine schriftlichen Stellungnahmen eingegangen. B) SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE Behörde/Institution 1. Bezirksregierung Düsseldorf Postfach 300865 40408 Düsseldorf 2. Rhein-Erft-Kreis Der Landrat 70/4 50124 Bergheim Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB Schreiben vom 10.02.2017 Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe liefern. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel sowie eine Sicherheitsdetektion bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten empfohlen. Schreiben vom 02.03.2017 Aus wasserrechtlichen Gründen bestehen keine Bedenken gegen die Aufhebung, da weder festgesetzte Wasserschutzgebiete noch festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Geltungsbereich liegen (Untere Wasserbehörde). Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag Es wird folgender Hinweis in die Planzeichnung der Aufhebung aufgenommen: „Bei baulichen Vorhaben wird die Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen, wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.“ Der zur Überprüfung auf Kampfmittel empfohlene Bereich umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 1/58 B plus weitere an den Alfons-Müller-Platz angrenzende Grundstücksflächen, die durch andere Bebauungspläne überplant sind. Im von der Aufhebung betroffenen, künftig nach § 34 BauGB zu beurteilenden Geltungsbereich liegen als realisierte bauliche Anlagen das Rathaus und die Gebäude mit den Adressen AlfonsMüller-Platz 1-3 sowie Bahnhofstraße 23. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/58 B „Rathausumfeld“ Behörde/Institution 3. Telefónica Germany GmbH & Co. OHG Rheinstraße 15 14513 Teltow 4. Stadtwerke Wesseling GmbH (SWW) und Entsorgungsbetriebe Wesseling (EBW) 5. Gasversorgung Rhein-Erft (GVG Rhein-Erft) 6. Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) Frühzeitige Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Aus Sicht des Immissionsschutzes werden keine Anregungen vorgebracht. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde bestehen keine Bedenken. Seitens des Straßenverkehrsamtes bestehen keine Bedenken. Aus Sicht des Straßenbaulastträgers bestehen keine Bedenken, da das Kreisstraßennetz nicht betroffen ist. email vom 03.03.2017 Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG weist darauf hin, dass eine bestehende Richtfunkverbindung des Unternehmens angrenzt und eine geplante Richtfunkverbindung das Plangebiet kreuzt. Um Interferenzen zu vermeiden, sollten die Gebäude hier 32 m Bauhöhe beidseitig einer 2 m breiten Trasse um die Mittellinie nicht überschreiten. Alle geplanten Konstruktionen und notwendigen Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen. Das Unternehmen bittet um Berücksichtigung der o. g. Richtfunktrassen in die Vorplanung und die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Schreiben vom 21.02.2017 Die EBW weisen darauf hin, dass unter den Gebäuden AlfonsMüller-Platz 1 und 3 sowie Bahnhofstraße 23 ein DN 900 Entwässerungskanal verläuft, für den derzeit keine Grunddienstbarkeit vorliegt. Es wird gebeten, dies bei der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans zu berücksichtigen. Seitens der SWW bestehen keine Bedenken. Schreiben vom 04.01.2017/09.03.2017 Die GVG Rhein-Erft weist darauf hin, dass sie ihre Erdgasnetze an die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet, die somit die Belange der GVG als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt. Die RNG teilt mit, dass aus Sicht der öffentlichen Gasversorgung keine Bedenken bestehen. Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die geplante Richtfunkverbindung kreuzt die bestehenden Gebäude Alfons-Müller-Platz 1-3. Die realisierten Bauhöhen (5 Vollgeschosse) unterschreiten die geforderte Bauhöhenbeschränkung von 32 m. Eine Überschreitung einer Bauhöhe von 32 m ist durch die Aufhebung des Bebauungsplans nicht zu erwarten. Die bestehende Richtfunkverbindung liegt außenhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/58 B „Rathausumfeld“ Behörde/Institution 7. Unitymedia NRW GmbH Postfach 10 20 28 34020 Kassel Frühzeitige Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB Schreiben vom 15.02.217 Das Unternehmen erhebt keine Einwände gegen die Planung. Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.