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Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport (Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste der Gemeinde Kall)

Daten

Kommune
Kall
Größe
11 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport (Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste der Gemeinde Kall)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 151/2007 04.09.2007 Federführung: Fachbereich I An den Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport mit der Bitte um x Fachbereichsleiter: Sachbearbeiter: öffentliche Sitzung Herr Stoff Herr Heller Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: x Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 7 Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste der Gemeinde Kall Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport beschließt, das Bodendenkmal Römerstraße, Köln-Trier, gelegen in Gemarkung Keldenich, Flur 6, Flurstücke 115 und 116 (Teilbereiche), in die Denkmalliste der Gemeinde Kall einzutragen. Sachdarstellung: Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege (RAB) hat mit Schreiben vom 20.12.2005 und mit Schreiben vom 26.03.2007 die Eintragung des Bodendenkmals Römerstraße, KölnTrier, in die Denkmalliste der Gemeinde Kall beantragt. Seitens der Gemeinde Kall wurde nach Prüfung des Antrages festgestellt, dass außer den aufgeführten Flurstücken noch das Flurstück 115 zumindest teilweise betroffen ist und hat dies dem RAB mit Schreiben vom 28.12.2005 mitgeteilt. Die Gemeinde Kall hat dann am 9.03.2007 nochmals um Prüfung der Sachlage und Korrektur des Antrages und des Denkmalblattes gebeten. Das korrigierte Denkmalblatt nebst Kartierung lag am 2. April 2007 vor, so dass mit Schreiben vom 24.04.2007 die Eigentümer nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NW angehört wurden. Ein Eigentümer hat seine „Forderungen bzw. Bedenken“ vorgetragen, die dem RAB zur Stellungnahme vorgelegt wurden. Es wurde festgestellt, dass diese für die Eintragung selbst jedoch weder entscheidungs- noch rechtserheblich sind. Etwaige Einschränkungen durch die Eintragung sind, wie bei den anderen Eintragungsverfahren auch, im Rahmen des § 9 DSchG NW zu klären. Dem betreffenden Eigentümer wurde dies am 29.06.2007 mitgeteilt, worauf keine weiteren Bedenken vorgetragen wurden. Die aktualisierte Denkmalbeschreibung ist als Anlage beigefügt. Die Verwaltung schlägt vor, das Bodendenkmal Römerstraße, Köln-Trier, in die Denkmalliste der Gemeinde Kall einzutragen.