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Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
125 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
06.03.17, 17:18
Aktualisiert
06.03.17, 17:18
Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst) Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst) Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst) Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 23/2017 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Feuerwehr und Rettungswesen -14- -20- -30- Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche -14- -20- -30- 06.02.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 23/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Marc Simon 06.02.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst Beschlussentwurf: Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst Aufgrund der §§ 7, 41 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2016 S. 208), in Kraft getreten am 11. Februar 2016., der §§ 1, 2, 6, 7 und 9 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24. November 1992 (GV NW S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV NRW S. 886) in Verbindung mit den §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GV NRW S. 448) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am _________folgende Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst beschlossen: §1 (1) Für Transporte mit den Fahrzeugen des Rettungsdienstes und die Inanspruchnahme eines Notarztes aufgrund des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) erhebt die Stadt Wesseling Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des als Anlage beiliegenden Gebührentarifs. (2) Gebühren werden erhoben für: 1. Transporte von Notfallpatienten, 2. Hilfeleistung durch einen Notarzt, 3. Transporte von Kranken, Verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind. (3) Der Gebührentarif (Anlage 1) ist Bestandteil der Satzung. §2 Die Gebühren sind mit dem Zugang des Gebührenbescheides beim Gebührenpflichtigen fällig. §3 (1) Zur Zahlung der Gebühr sind verpflichtet: a) derjenige, der den Krankentransport- oder Rettungswagen benutzt oder die Hilfeleistung eines Notarztes in Anspruch nimmt, b) derjenige, der missbräuchlich oder vorsätzlich ohne hinreichenden Grund den Einsatz eines Krankentransport- oder Rettungswagens oder Notarztes veranlasst, c) derjenige, dem nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Unterhaltspflicht für den Benutzer, bzw. beim Tod des Benutzers, die Kosten für dessen Beerdigung obliegen. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Hat eine Krankenkasse ein Kostenanerkenntnis abgegeben, so wird die Gebühr von der Krankenkasse eingezogen. §4 Für auswärtige Transporte von Kranken, Verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, oder bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen, für die keine Genehmigung der Krankenkasse vorliegt, kann vor der Durchführung eine angemessene Sicherheit (Vorschuss oder Kostenanerkenntnis) verlangt werden. §5 Berechnungsgrundlage für Gebühren, die auf die Entfernung (km) abgestellt sind, ist die gefahrene Strecke des Fahrzeuges vom Standort und dorthin zurück nach dem im Fahrzeug angebrachten Kilometerzähler. §6 (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst vom 04. Mai 2005 außer Kraft. *** Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport- und Rettungsdienst 1. 2. 3. 3.1 3.2 Transporte von Notfallpatienten - mit einem Rettungswagen Hilfeleistung durch einen Notarzt - der Notarzt wird mit einem besonderen Fahrzeug (Notarzteinsatzfahrzeug) zum Notfallort gefahren Transporte von Kranken, Verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind - mit einem Krankentransportwagen – Grundgebühr für den Einsatz auf einer Fahrstrecke bis zu 15 km Zusatzgebühr für Einsätze, deren Fahrstrecke 15 km überschreitet, für jeden angefangenen weiteren Kilometer 405,00 € 430,00 € 180,00 € 1,50 € Sachdarstellung: 1. Problem Einsätze des Rettungsdienstes der Stadt Wesseling sind auf Grundlage des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) und des Sozialgesetzbuches V (SGB V) kostenpflichtig und über Gebühren/Benutzungsentgelte zu refinanzieren. Diese Gebühren werden vom Träger rettungsdienstlicher Aufgaben in Verhandlungen mit den Krankenkassen diskutiert und es ist nach Möglichkeit eine einvernehmliche Festlegung der Gebühren zu erzielen (§14 RettG). Aufgrund der Veränderungen im Rettungsdienst im Laufe der letzten Jahre und dem aktuellen Beschluss des Kreistages zu Veränderungen des Bedarfsplanes für den Rettungsdienst für den Rhein-Erft-Kreis (Vorlage 108/2016 vom 02.06.2016) sind im Laufe des letzten Quartals 2016 von Seiten der Verwaltung und der Feuerwehr Verhandlungen mit den für die Stadt Wesseling zuständigen Vertretern der Krankenkassen geführt worden. Diese Verhandlungen wurden Anfang des Jahres 2017 erfolgreich abgeschlossen. Nach §60 SGB V werden die Gebühren dann fällig, wenn ein Transport eines Patienten erfolgt. In den Verhandlungen wurde neben neuen Gebührensätzen auch festgelegt, dass Fehlfahrten in die Gebühren für abrechenbare Einsätze, d.h. wenn ein Transport erfolgt ist, eingerechnet werden. Somit können alle Festlegungen in der bisher gültigen Satzung, die sich mit den Gebühren für Fehlfahrten oder nicht erfolgten Transporten befassen, gestrichen werden. Ebenfalls sind alle Verbrauchsmaterialien (Beispiele: Medikamente, Spritzen, Verbandsmaterial) in die Gebühren eingerechnet. Diese werden nun nicht mehr mit jedem Patienten einzeln abgerechnet. Weiterhin wurde von den Krankenkassen festgelegt, dass Transporte zu ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vorher der Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse bedürfen. Da dies nicht allen Versicherten bekannt ist, wird der Transport im Sinne des Patienten auch ohne Genehmigung unter Vorlage eines Kostenanerkenntnis durch den Patienten durchgeführt. Diese Möglichkeit wurde im Vergleich zur bisher gültigen Satzung neu eingebracht. 2. Lösung Aufgrund dieser erfolgreichen Verhandlungen muss nun eine Veränderung der im Ortsrecht verankerten Satzung über die Gebühren für Rettungsdienst und Krankentransport durch den Stadtrat beschlossen werden. Neben Veränderungen der Gebührensätze (Anlage 1) sind auch inhaltliche Veränderungen (s.o.) erfolgt. 3. Alternativen Keine. 4. Finanzielle Auswirkungen Es wird mit Einnahmen in Höhe von ca. 2.360.000€ im Jahr 2017 bei gleichbleibender Entwicklung der Einsatzzahlen im Rettungsdienst gerechnet. Das entspricht Mehreinnahmen im Vergleich zum Haushalt 2015/2016 (1.740.000€) in einer Höhe von ca. 620.000€. Dies ist im Haushaltsansatz des entsprechenden Produktsachkontos schon eingeflossen.