Daten
Kommune
Wesseling
Größe
149 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
13.03.17, 17:06
Aktualisiert
13.03.17, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
PLANUNGSGRUPPE SKRIBBE-JANSEN GMBH
Generalplanung Ingenieurbauwerke Bauleitplanung
Freianlagen Landschaftsplanung Verkehrsplanung
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Diplomingenieure
Landschafts-/ Architekten
Stadt Wesseling
Bebauungsplan Nr. 4/128
„Business- und Logistikpark Eichholz“
Textliche Festsetzungen
Verfahrensstand § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stand: März 2017
Textliche Festsetzungen BP 4/128 „Business- und Logistikpark Eichholz“
1
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; §§ 1-15 BauNVO)
Festgesetzt wird ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO.
Im Gewerbegebiet (GE) sind Tankstellen gem. § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 8 Abs. 2 BauNVO
nicht zulässig.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden gem. § 1 Abs. 6 BauNVO i. V. m. § 8 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des
Bebauungsplans und sind somit unzulässig. Das gleiche gilt für Vergnügungsstätten.
In den Gewerbegebieten 1 und 5 sind Verkaufsflächen gem. § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
In den Gewerbegebieten 2, 3, 4 und 6 sind gem. § 1 Abs. 9 BauNVO Verkaufsflächen an
Endverbraucher bis max. 300 m² zulässig, sofern ausschließlich nicht zentrenrelevante Sortimente gem. Wesselinger Sortimentsliste angeboten werden und die Verkaufsstellen in unmittelbarem räumlichem und betrieblichem Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen und
diesem baulich untergeordnet sind.
Für die Bestandsbebauung im GE 6 bleibt gem. § 1 Abs. 10 BauNVO die bisherige Wohnnutzung ausnahmsweise zulässig.
In den Gewerbegebieten sind Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne der 12. Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (StörfallVO – 12. BImSchV) bilden
oder Teil eines solchen sind, gem. § 1 Abs. 9, § 8 BauNVO unzulässig.
1.1.1
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Nicht zentrenrelevante Sortimente der Wesselinger Sortimentsliste vom März
2007
Bad-, Sanitäreinrichtungen und -zubehör
Bauelemente, Baustoffe
Beschläge, Eisenwaren
Bodenbeläge, Teppiche, Tapeten
Boote und Zubehör
Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse
Büromaschinen
Campingartikel
Elektrogroßgeräte
Erde, Torf
Motorisierte Fahrzeuge aller Art und Zubehör
Farben, Lacke
Fliesen
Gartenhäuser, -geräte
Herde, Öfen
Holz
Installationsmaterial
Küchen (inkl. Einbaugeräte)
Möbel (inkl. Büro-, Garten-, Campingmöbel
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Pflanzen und -gefäße
Rollläden und Markisen
Tiere und Tiernahrung, Zooartikel
Werkzeuge
Zäune
1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; §§ 16-21a BauNVO)
1.2.1
Überschreitung der festgesetzten Höhen
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete
Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. Aufzugsüberfahrten, haustechnische Anlagen, Abluftkamine, Antennen, Lichtkuppeln, Solaranlagen u. s. w.) überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 3,0 m in der Höhe; der Flächenanteil der Überschreitungen darf insgesamt 10 % der Dachfläche des Gebäudes nicht übersteigen. Die vorgenannten Bauteile und Anlagen müssen vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens so weit zurücktreten, wie sie selbst hoch sind.
Darüber hinaus sind Photovoltaikanlagen zulässig.
1.3 Pflanz- und Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25, § 9 Abs. 1 a BauGB)
1.3.1
Allgemeines, Pflanzlisten
Bei Baum- und Gehölzpflanzungen in den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen Pf 1 sind ausschließlich heimische, standortgerechte Laubbäume und Laubgehölze nach Maßgabe der Gehölzlisten A und B zu verwenden. Außerhalb
der o.g. Pflanzflächen sind auch Arten der Gehölzliste C möglich. Die Gehölze sind dauerhaft
zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Bei der Pflanzung sind die Schutzauflagen vorhandener Leitungen sowie straßenverkehrliche Belange zu berücksichtigen.
Liste A (Baumarten, Pflanzqualität: 3 x v., H. m. B., 18/20)
Hainbuche (Carpinus betulus), Buche (Fagus sylvatica), Traubeneiche (Quercus petraea),
Stieleiche (Quercus robur), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Winterlinde (Tilia cordata), Obstgehölze.
Liste B (Straucharten, Pflanzqualität: einmal verpflanzt, ohne Ballen, h = 60 - 100 cm, F = flachwurzelnde
Sträucher)
Hartriegel (Cornus sanguinea, F), Hasel (Corylus avellana, F), Weißdorn (Crataegus monogyna), Gemeiner Liguster (Ligustrum vulgare, F), Gemeine Heckenkirsche (Lonicera xylosteum, F), Schlehe (Prunus spinosa, F), Faulbaum (Rhamnus frangula), Hundsrose (Rosa
canina), Salweide (Salix caprea, F), Eberesche (Sorbus aucuparia)
Liste C (Baumarten, Pflanzqualität: 3 x v., H. m. B., 20/25)
Säulen-Hainbuche (Carpinus betulus ‚Fastigiata‘), Baum-Hasel (Corylus colurna), Säuleneiche (Quercus robur ‚Fastigiata‘), Mehlbeere (Sorbus aria).
1.3.2 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Pflanzgebot 1 (Pf 1) Randbepflanzungen
Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Pf 1 sind Gehölzpflanzungen mit Baum- und Straucharten der Listen A und B anzulegen
(Baumanteil 15 %, 1 Gehölz pro 2,25 m²). Entlang von öffentlichen Verkehrsflächen sind ausschließlich Baumarten gem. aktueller GALK-Straßenbaumliste (Liste der Gartenamtsleiterkonferenz, Arbeitskreis Stadtbäume) zu verwenden, die mindestens als geeignet bewertet werden.
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Sofern es aus betriebstechnischen Gründen erforderlich wird, Teile der Fläche PF 1 mit Versickerungsmulden zu überplanen, ist Ersatz durch gleichgroße und gleichwertig bepflanzte
Flächen an anderer Stelle in den GE-Gebieten nachzuweisen.
Pflanzgebot 2 (Pf 2) – Eingrünung der Versickerungsmulden sowie Randbegrünung an der
Südseite mit extensivem Wiesensaatgut
Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Pf 2 ist nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Ausbauplanung eine extensive Wiesenfläche anzulegen. Randlich ist dabei eine Frischwiese und im Versickerungsbecken eine
Feuchtwiese durch die Verwendung von zertifiziertem regionalem Saatgut zu entwickeln. Innerhalb der Flächen des Pflanzgebotes 2 sind technische Nebenanlagen (z.B. Kanalisation,
Anlagen zur Regenwasserbehandlung) und Wege zulässig.
1.3.3 Anpflanzen von Bäumen
Festgesetzte Einzelbäume außerhalb von Pflanzgeboten sind gem. Liste C anzupflanzen, ihres natürlichen Wuchsbildes zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Geringfügige Standortverschiebungen sind zulässig. Sollten Baumanpflanzungen aufgrund von Schutzauflagen vorhandener Leitungen sowie straßenverkehrlicher Belange nicht möglich sein, ist an anderer
Stelle im Geltungsbereich Ersatz nachzuweisen.
1.3.3.1 Stellplatzbäume
Je 8 Stellplätze ist ein Baum gem. Liste C anzupflanzen, gem. seines ungestörten Wuchsbildes zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
1.4 Externe Ausgleichsmaßnahmen
Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1a BauGB werden außerhalb des Plangebiets auf von der Stadt Wesseling bereitgestellten Flächen externe Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Die Maßnahmen werden durch die Stadt Wesseling durchgeführt. Nähere Einzelheiten regelt ein städtebaulicher Vertrag.
1.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die in der Planzeichnung mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (Gasleitung) gekennzeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers zu belasten.
1.6 Regenwasserbewirtschaftung
Das Niederschlagswasser des Plangebietes ist über belebte Bodenzonen oder nach geeigneter Vorbehandlung über Rohrrigolen im Plangebiet selbst zu versickern. Für anfallendes Niederschlagswasser der Verkehrsflächen ist die Ableitung von max. 44l/sec in das Kanalisationsnetz der Stadt Wesseling zulässig.
1.7 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Immissionsschutz
Die Festsetzung wird im weiteren Planverfahren ergänzt.
Voraussichtlich erfolgt eine Gliederung des Plangebiets mit Hilfe von Emissionskontingenten.
Zum Schutz von Aufenthaltsräumen ist vorgesehen, Lärmpegelbereiche festzusetzen. Auch
das Erfordernis für aktiven Lärmschutz (Schallschutzwand-/wall) wird im weiteren Verfahren
geprüft.
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2
Festsetzungen nach Landesrecht, Örtliche Bauvorschrift (§ 9 Abs. 4 BauGB; § 86
BauO NRW)
2.1 Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
2.2 Einfriedungen
Zur Einfriedung sind lediglich grüne oder graue Maschendraht- bzw. Stabstahlzäune bis zu
einer Höhe von 2 m zulässig.
Nachrichtliche Übernahmen
Schutz der Leitungstrassen
Der in der Planzeichnung festgesetzte Schutzstreifen der Ferngasleitung (insgesamt 2 x 5 m)
muss von Bebauungen oder sonstigen Einwirkungen, die den Bestand bzw. den Betrieb der
Leitung beeinträchtigen oder gefährden, freigehalten werden. Folgende Auflagen sind zu beachten:
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Anpflanzungen von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern haben einen horizontalen
Abstand von mindestens 2,5 m zwischen Stammachse und Außenhaut der Ferngasleitung einzuhalten. Bei diesen Abständen sind in der Regel keine zusätzlichen Wurzelschutzmaßnahmen erforderlich. Die sich aus den Abständen ergebenen Freihaltezonen sind dauerhaft stockfrei und begehbar zu halten.
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Verkehrswege und Stellflächen innerhalb des Schutzstreifens der Ferngasleitung sind
unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrslast und der erforderlichen Leitungsüberdeckung von ≥ 1,0 m so auszulegen, dass die Leitung im Schadensfall zügig
und ohne Behinderungen erreicht werden kann. In dem Schutzstreifen vorgesehene
Stellplatzflächen und Verkehrswege müssen für notwendig werdende Wartungs- und
Reparaturarbeiten jederzeit räumbar und sperrbar sein.
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Rigolen und/oder Versickerungsmulden/-becken zur Ableitung der Oberflächenwässer
sind in dem Schutzstreifen der Ferngasleitung nicht zulässig.
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Grundsätzlich gilt bei der Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen, dass diese
bei Kreuzungen mit der Ferngasleitung einen lichten Abstand von mindestens 0,4 m
einzuhalten haben. Parallelführungen sind grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens der Ferngasleitung vorzusehen. Gleiches gilt für die Standortbestimmung geplanter Schächte.
Hinweise
1.
Kampfmittel
Das Vorhandensein von Kampfmitteln innerhalb des Plangebietes kann nicht gänzlich
ausgeschlossen werden, weshalb eine Kampfmittelüberprüfung empfohlen wird.
Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten un-
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verzüglich einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unmittelbar zu verständigen.
Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z. B. Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden,
wird eine Tiefendetektion empfohlen.
2.
Lärm- und Luftschadstoffvorbelastung
Das Plangebiet ist durch den Verkehrslärm der A 555 sowie durch davon ausgehende
Luftschadstoffe vorbelastet.
3.
Erdbebenzone
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 1 und der geologischen Untergrundklasse
T. Für Entwurf, Bemessung und Konstruktion von Hochbauten sind die entsprechenden Maßnahmen nach DIN 4149 (April 2005) zu ergreifen.
4.
Einsichtnahme Unterlagen
Das den Festsetzungen zu Punkt 1.7 „Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen,
Immissionsschutz“ zu Grunde liegende Lärmgutachten sowie die DIN 4109/11. „Schallschutz im Hochbau, die VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ und die DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ können im Fachbereich
Stadtplanung der Stadt Wesseling eingesehen werden.
5.
Bodendenkmalpflege/Bodenfunde
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist
nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der
Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Landschaftsverband Rheinland /
der Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385
Nideggen, Tel. 02425 / 9039-0, Fax 02425 / 9039-199, anzuzeigen. Bodendenkmal und
Entdeckungsstätte sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Landschaftsverbandes Rheinland / der Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang
der Arbeiten ist abzuwarten.
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