Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
686 kB
Datum
18.04.2013
Erstellt
04.04.13, 21:17
Aktualisiert
04.04.13, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Derzeitige überwiegende Regelung in Bebauungsplänen:
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenraum) sind Einfriedungen an
der Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 80 cm zulässig. Die
Einfriedung ist als Mauer, Gabionenwand, Holzzaun, Metallgitterzaun oder
lebende Hecke auszuführen.
Zu den Einfriedungen gehören Eingangs- oder Einfahrtstore.
Unterscheidung:
,9x"§-
Sl^^
$.-
,FJ
--->
*jJ
Ll)
I
'|
I
I
I
Vorschlag:
#;t*
.) Ei nfried u n gen an öffentl ichen Verkeh rsflächen oh ne verkeh rlichen
Bezug
Entlang öffentlicher Verkehrsflächen, ohne verkehrlichen bzw. verkehrsgefährdenden
Bezug, sind Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von
2,00 m zulässig als
lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder
offene Einfriedungen.
1
o
.
2.) Einfriedungen an öffenlichen Verkehrsflächen mit verkehrlichen Bezug
Entlang öffentlicher Verkehrsflächen mit möglicher Verkehrsgefährdung und Bezug
zu Belangen der Verkehrssicherheit (Grundstückszufahrten, Radwegquerungen,
Kreuzungsbereiche, Fuß,-Rad- oder Straßenzufahrten- und querungen etc.) sind
Einfriedungen bis zu 2,OO m Höhe nur mit einem seitlichen Abstand ab jeweils 3,00 m
vom seitlich äußeren Gefährdungspunkt (ln Zweifelsfällen Bestimmung durch das
Ordnungsamt) zulässig als
lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder
offene Einfriedungen.
o
.
lnnerhalb des Sicherheitsabstandes von 3,00 m sind Einfriedungen an der Grenze
zum Verkehrsraum nur bis zu einer Höhe von 80 cm zulässig, es sei denn, die
Verkehrssicherheit ist nach Bestätigung durch das Ordnungsamt nicht beeinträchtigt.
Aufgrund des öffentlichen lnteresses ist der Sicherheitsabstand auch von den
Nachbargrundstücken zu gewährleisten.
Die Einfriedungen innerhalb der Abstandsflächen sind zulässig als
lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder
offene Einfriedungen.
o
.
An Eckgrundstücken oder Nachbargrundstücken an öffentlichen Verkehrsflächen
sind Sichtdreiecke von jeweils 3,00 m an der öffentlichen Verkehrsfläche und an der
seitlichen Grundstücksfläche mit einer maximalen Höhe von 80 cm freizuhalten.