Daten
Kommune
Wesseling
Größe
124 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
10.10.16, 17:05
Aktualisiert
10.10.16, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
97/2016
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bauverwaltung und -aufsicht
- 66 -
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Satzung der Stadt Wesseling über die Festlegung von Gebietszonen und Ablösebeträgen für Stellplätze gemäß der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 66 -
19.05.2016
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 97/2016
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel
19.05.2016
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Satzung der Stadt Wesseling über die Festlegung von Gebietszonen und Ablösebeträgen für Stellplätze
gemäß der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Beschlussentwurf:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni
2015 (GV NRW S. 496), und des § 51 Abs. 5 und 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (SGV NRW 232) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner
Sitzung am …………………… folgende Satzung beschlossen:
§1
(1) In der Stadt Wesseling werden folgende Gebietszonen nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) festgelegt:
Gebietszone 1 Wesseling-Zentrum,
Gebietszone 2 übriges Stadtgebiet Wesseling.
(2) Die Gebietszone 1 erfasst die Fläche innerhalb folgender Eingrenzung: Kreuzung BAB 555/Mühlenweg Böschung BAB 555 von Mühlenweg bis Kreuzung Kronenweg - Kronenweg und Luziastraße sowie deren
gedachte Verlängerung bis zum Rheinstrom - Rheinstrom abwärts bis zur gedachten Verlängerung Mühlenweg zum Rheinstrom - Mühlenweg bis zur Kreuzung BAB 555.
(3) An abgewendeten Straßenseiten gemäß der Beschreibung in Abs. 2 werden angrenzende bebaubare
Flächen von der Gebietszone 1 bis zu einer Tiefe von 50 m erfasst. Die Abgrenzung der Gebietszone 1 ist in
dem dieser Satzung als Anhang beigefügten Plan durch schwarz gestrichelte Umrandung dargestellt.
§2
Unter Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Stellplatz in der Gebietszone 1 auf 4.165 €
und in der Gebietszone 2 auf 1.432 € festgesetzt.
§3
(1) Diese Satzung tritt an Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wesseling über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe
des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 und 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2000 in der Fassung vom 3. Juli 2001 außer Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Gemäß § 51 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist,
Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr
mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen).
Ist - im konkreten Bauvorhaben - die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge
nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, kann gemäß § 51 Abs. 5 BauO NRW die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde
auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde
einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung zahlen.
Die Stadt Wesseling ist untere Bauaufsichtsbehörde. Die Herstellung des Einvernehmens ist daher lediglich
ein verwaltungsinterner Abstimmungsvorgang im Verlauf der Prüfung des konkreten Bauantrags vor dessen
Bescheidung.
Der Geldbetrag darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht überschreiten. Die Höhe des Geldbetrags je Stellplatz ist durch Satzung festzulegen.
Auf Grundlage der Vorlage 180/2000 wurden letztmalig im Jahr 2000 die Geldbeträge (DM-Beträge) durch
Satzung angehoben und im darauffolgenden Jahr 2001 durch Satzung neu festgelegt durch Umrechnung
auf die neue Währung Euro für die Zeit ab dem Jahr 2002:
3.272 € je Stellplatz für die Gebietszone 1 und 1.125 € je Stellplatz für die Gebietszone 2.
Davor erfolgte eine Festsetzung von Stellplatzbeträgen mittels Satzung im Jahr 1983.
Die Herstellungskosten sind seit dem Jahr 2001 erheblich gestiegen, so dass es angebracht ist, die Beträge
erhöht neu festzusetzen.
2. Lösung
Anhand des vom Statistischen Bundesamt jährlich fortgeschriebenen Baupreisindex wurden die Geldbeträge
des Jahres 2001 mittels der gerundeten Indexzahlen auf das Jahr 2015 hochgerechnet:
Betrag Jahr 2001 : Indexzahl 2001 x Indexzahl 2015 = Betrag Jahr 2015
Jahr
Indexzahl
Zone 1
Zone 2
2001
2015
1029
1310
3.272 €
4.165 €
1.125 €
1.432 €
Aufgrund dessen ist es angebracht, die Beträge jetzt und für die nächsten Jahre wie folgt durch Satzung
anzuheben:
Gebietszone 1 - Wesseling-Zentrum Gebietszone 2 - übriges Stadtgebiet Wesseling -
auf 4.165 €,
auf 1.432 €.
Die Regel (Pflicht) ist weiterhin, dass bei Baumaßnahmen die notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn
bzw. die Bauherrin geschaffen und nachgewiesen werden müssen. Die Zahlung eines Geldbetrages pro
nicht nachgewiesenem Stellplatz ist und bleibt die nachrangige und seltene Ausnahme.
3. Alternativen
Gemäß § 51 Abs. 6 BauO NRW ist der Geldbetrag durch die Gemeinde, also die Stadt Wesseling, zu verwenden für
a)
b)
c)
die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Stadtgebiet,
investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs,
investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs.
Die bisher schon eingenommenen Beträge dienen der Mitfinanzierung der oben aufgeführten Maßnahmen
im Stadtgebiet.
Unter anderem auf Grund der finanziellen Situation der Stadt Wesseling und des bestehenden Haushaltssicherungskonzepts ist der Verzicht auf die vorgeschlagene Erhöhung nicht opportun.
4. Finanzielle Auswirkungen
Sind bereits oben dargestellt.
Anlage
Plan gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung