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Beschlussvorlage GB (Änderung des Gesellschaftsvertrages der RVK)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
132 kB
Datum
25.03.2015
Erstellt
20.02.15, 12:02
Aktualisiert
20.02.15, 12:02

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 94/2015 17.02.2015 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 25.02.2015 Kreisausschuss 04.03.2015 Kreistag 25.03.2015 Änderung des Gesellschaftsvertrages der RVK Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke x Tel.: 15 537 Abt.: 60.13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: 1. Der Kreistag stimmt den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der RVK in der vorgelegten Fassung und unter dem Vorbehalt des Beschlusspunktes 4 der Gesellschafterversammlung der RVK zu und beauftragt den Landrat, diesen Gesellschafterversammlung der RVK mitzuteilen. Beschluss dem Gesellschaftervertreter in der -22. Der Gesellschaftervertreter wird angewiesen, der Änderung des Gesellschaftsvertrages der RVK zuzustimmen. 3. Wenn und soweit Hinweise der Bezirksregierung und des zur Beurkundung beauftragten Notars sowie Änderungswünsche aus den kommunalen Gremien anderer Gesellschafter in den Entwurf zur endgültig beschließenden Gesellschafterversammlung eingearbeitet werden, stimmt der Kreistag zu, sofern die Änderungen die wesentlichen hier vorgelegten Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht verändern. Begründung: Der Kreis Euskirchen ist mit 12,5 % an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) beteiligt. Die RVK erbringt Nahverkehrsleistungen im Gebiet der Aufgabenträger Stadt Köln, Stadt Bonn, Kreis Euskirchen, Rhein-Erft-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis und Oberbergischer Kreis. Um die Möglichkeit von Direktvergaben im Sinne der EU-VO (EG) 1370/2007 für den Zeitraum ab 2017 zu eröffnen, ist es notwendig, den Gesellschaftsvertrag der RVK zu verändern. Dabei ist die Erfüllung des sogenannten Kontrollkriteriums von entscheidender Bedeutung. Es ist sicherzustellen, dass der Aufgabenträger unmittelbar oder vermittelt durch eine Gesellschaft als Gesellschafter eine Kontrolle über die RVK ausüben kann wie über eine eigene Dienststelle. Die Gesellschafterversammlung der RVK hat am 11. Februar 2015 den vorgelegten Entwurf des Gesellschaftsvertrages zur Vorlage an die Gremien der Gesellschafter zur Zustimmung beschlossen. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung lautet: 1. Die Gesellschafterversammlung Gesellschaftsvertrages in der beschließt vorgelegten die Fassung Änderungen und beauftragt des die Geschäftsführung, den Beschluss und den geänderten Gesellschaftsvertrag an die Gesellschafter zur Herbeiführung von Stadtratsbeschlüssen bzw. Kreistagsbeschlüssen gemäß § 108 Abs. 6 Satz 1 b) GO Nordrhein-Westfalen bzw. § 26 Abs. 1 lit. l) KrO NRW weiterzuleiten. 2. Die Gesellschafterversammlung beauftragt die Geschäftsführung, Hinweise der Bezirksregierung und des zur Beurkundung beauftragten Notars sowie Änderungswünsche aus den kommunalen Gremien der Gesellschafter in den Entwurf zur endgültig beschließenden Gesellschafterversammlung einzuarbeiten. -3- 3. Die Geschäftsführung wird beauftragt, zur endgültigen Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung die mit dem Notar abgestimmte Fassung des § 5 unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Gesellschafterliste vorzulegen. 4. Die Beschlussfassung zu § 19 Abs. 3 Satz 1 steht unter dem Vorbehalt, dass bei den vorhandenen Betrauungen sichergestellt ist, dass keine Bezugnahme zwischen dem Höchstbetrag der von Gesellschafter bzw. Aufgabenträger zu zahlenden Betriebskostenzuschüsse und anderen Zahlungen auf die Höchstbeträge des § 19 vorhanden ist. Die Geschäftsführung legt – vorbehaltlich Satz 1 - zur Sitzung der Gesellschafterversammlung zur endgültigen Änderung des Gesellschaftsvertrages einen endgültigen Vorschlag zu § 19 Abs. 3 Satz 1 vor, der sich in den Summen nach dem hier vorgelegten Vorschlag richtet. Die Gesellschaftsvertragsänderung soll endgültig am 9. Juni 2015 durch die Gesellschafterversammlung der RVK beschlossen werden. Die Vorlage an den Kreistag erfolgt aufgrund § 108 Abs. 6 Satz 1 b) der Gemeindeordnung NRW/ § 26 I lit. l) der Kreisordnung NRW. Zur besseren Kenntlichmachung sind die aus der Satzung gestrichenen Passagen durchgestrichen; neu eingefügte oder neu formulierte Passagen sind fett gedruckt. Der Änderungsbedarf im Hinblick auf die Erfüllung der Kriterien des EU-Beihilferechts und des Vergaberechts ist ergänzt worden um weitere Punkte in Bezug auf landesgesetzliche Vorgaben und die Verfügung über die Gesellschaftsanteile. Darüber hinaus wurden textliche Anpassungen vorgenommen. Im Einzelnen werden insbesondere folgende Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgeschlagen: 1. Neufassung des Unternehmensgegenstandes in § 3 In Absatz 2 wird eine neue Formulierung vorgeschlagen, die auch bei ÖDA-Vergaben an die RVK weiterhin Nebengeschäfte insbesondere mit den Gesellschaftern ermöglichen soll, ohne einen allgemeinen Marktauftritt als Hauptzweck festzulegen. 2. Neufassung der Regelungen über die Verfügung über Geschäftsanteile Hierbei soll der Möglichkeit vorgebeugt werden, dass durch einen Verkauf bzw. eine Verfügung über den Geschäftsanteil an einen außenstehenden Dritten die Inhouse-Fähigkeit der Gesellschaft im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern und dadurch öffentliche -4Dienstleistungsaufträge oder Subunternehmerverträge der Gesellschafter mit der RVK gefährdet werden. Deshalb soll das Verfügungsrecht der Gesellschafter über ihren Geschäftsanteil dergestalt eingeschränkt werden, dass die Zustimmungspflicht der übrigen Gesellschafter in § 6 Absatz 2 für den Fall einer die Inhouse-Fähigkeit einschränkenden Abtretung aufgehoben wird und eine Verfügung an einen Dritten, welche die InhouseFähigkeit gefährden würde, auch im Falle des § 7 nicht möglich ist. Darüber hinaus soll das Zustimmungsquorum in Bezug auf die übrigen Fälle einer Abtretung auf eine Dreiviertelmehrheit erhöht werden. Weiterhin wurde mit § 6 Abs. 4 eine zusätzliche Regelung aufgenommen, die folgendem Sachverhalt Rechnung tragen soll: Es soll Vorsorge für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters getroffen werden. In diesem Falle könnte nämlich der Gesellschafter zum Zeitpunkt seines Austretens z.B. einen Subunternehmervertrag an die RVK vergeben haben oder anderweitige Geschäfte mit der RVK betreiben, für die entsprechende Ressourcen in der RVK geschaffen und vorgehalten wurden. Um zu vermeiden, dass diese Ressourcen zu Lasten der übrigen Gesellschafter gehen, soll eine Einigung zwischen den Gesellschaftern über einen Ausgleich dieser Remanenzkosten vor einer Zustimmungspflicht gemäß §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 bzw. der Annahmepflicht gemäß § 6 Abs. 3 erzielt werden. Nicht gemeint ist hiermit, dass ein Rechtsgeschäft mit der RVK sich anderweitig erledigt, z.B. durch Vertragsablauf. 3. Veränderungen bezüglich des Aufsichtsrates in §§ 12 bis 15a Da die Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrates derzeit die notwendige Kontrolle der jeweils zuständigen Behörden im Sinne der VO 1370 hindern, werden ausdrückliche Zustimmungsvorbehalte auf die nicht den ÖPNV und öffentlichen Dienstleistungsaufträge betreffenden Sachverhalte eingeschränkt. Hintergrund ist insbesondere, dass bei mitbestimmten Aufsichtsräten keine Weisungsbefugnis für Aufsichtsratsmitglieder durch die Gesellschafter hergestellt werden kann und deshalb die Entscheidungsbefugnisse bei der Gesellschafterversammlung verortet werden müssen. Die Regelung des Stimmwerts bei einer Anzahl von weniger als acht Aufsichtsratsmitgliedern in § 14 Abs. 6 Satz 2 entfällt, da in § 13 Abs. 1 hinreichend die Nachwahl von Aufsichtsratsmitgliedern bis zur Erreichung der Anzahl von acht geregelt ist. 4. Ausweitung der Rechte der Gesellschafterversammlung in § 16 -5Die Beschlusskompetenzen der Gesellschafterversammlung werden ausgeweitet. Ihr werden im Wesentlichen die Beschlusskompetenzen zugeordnet, die zuvor der Aufsichtsrat innehatte. Um den einzelnen Aufgabenträgern einen durch die anderen Gesellschafter nicht einschränkbaren Einfluss auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu verschaffen, wird in § 16 Abs. 3 Satz 1 n) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 a) Satz 3 ein ausschließliches Recht des jeweiligen Gesellschafters festgelegt, über „seinen“ öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu entscheiden. Dies betrifft Beschlüsse hinsichtlich Zustandekommen, Änderung und Beendigung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages an die RVK. Zur dauerhaften Absicherung dieser Kompetenzen der einzelnen Aufgabenträger werden Satzungsänderungen der betreffenden §§ unter Einstimmigkeitsvorbehalt gestellt. 5. Harmonisierung der in § 19 geregelten Struktur der Ergebniskonsolidierung Zur Sicherstellung, dass alle finanzwirksamen Tätigkeiten im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages vollständig von der jeweils zuständigen Behörde getragen werden, ist der § 19 anzupassen. Ein beschränkter Verlustausgleich für etwaige Verluste aus einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag - wie aktuell gemäß § 19 Abs. 3 gegeben - ist hiermit nicht vereinbar, da die anderen Gesellschafter dadurch in finanzielle Mitverantwortung genommen werden. Dies behindert die Erfüllung des Kontrollkriteriums sowohl für den Gesellschafter, der einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilt hat (bzw. der zugehörige Aufgabenträger), als auch für die anderen Gesellschafter. Durch Herausnahme der Finanzierung von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen aus der ansonsten unveränderten Systematik von § 19 in § 19 Abs. 3 a) wird den Anforderungen des Kontrollkriteriums in dieser Hinsicht nachgekommen. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages die Zuschusspflicht des Aufgabenträgers bereits geregelt wird und insofern ein Verlust im Gesellschafterkonto nicht entstehen kann. Da aber nicht zeitgleich für alle Gesellschafter bzw. die dahinterstehenden Aufgabenträger öffentliche Dienstleistungsaufträge abgeschlossen werden können und ein Teil der Geschäftstätigkeit der RVK, z.B. im Dienstleistungsbereich, auch dauerhaft nicht von den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen abgedeckt wird, ist eine Verlustausgleichsregelung in § 19 Abs. 1 bis 3 auch weiterhin notwendig. Bezüglich der Höchstbeträge der Nachschusspflicht der einzelnen Gesellschafter in § 19 Abs. 3 ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung noch aus einer Zeit stammt, zu der die Bestellung und Finanzierung von ÖPNV bei der RVK nicht über öffentliche Dienstleistungen oder Betrauungen erfolgte, sondern nur durch den Gesellschaftsvertrag und die Finanzierungsregelungen im Gesellschaftsvertrag. Bei den künftigen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen richtet sich die Finanzierung lediglich nach dem jeweiligen -6öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Daher ist eine Nachschusspflicht über den § 19 Abs. 3 für diese Verkehre weder nötig, noch ist sie beihilferechtlich zulässig. Hierzu befindet sich in § 19 Abs. 3a eine klarstellende Formulierung. Da die entsprechenden Gesellschafter demnach nicht in dem bisherigen Umfang Verursacher von negativen Ergebnissen der RVK sein können, bedarf es auch nicht der zum Teil sehr hohen Höchstbeträge. Der Vorschlag für neue Höchstbeträge orientiert sich an den Jahresergebnissen und den Ergebniszuweisungen der Jahre 2010 (erstes vollständiges Jahr mit drei Betrauungen) bis 2013. Im Bezug auf die REVG stellt sich die Situation durch den Fahrleistungsauftrag der REVG mit entsprechender Zuordnung der Kosten ebenso dar. Für die Bestandsbetrauungen stellt sich die Situation dem Grunde nach ebenso dar. Die Finanzierung der Betrauungen ist abschließend in den Betrauungsvereinbarungen geregelt. Da aber in den Betrauungsvereinbarungen ein Verweis auf den Höchstbetrag des § 19 des Gesellschaftsvertrages der RVK als Maßstab für den Höchstbetrag der Bezuschussungen und sonstigen Zahlungen des Gesellschafters bzw. Aufgabenträgers vereinbart ist, kann die Senkung der Höchstbeträge nur unter dem Vorbehalt der Aufhebung dieser Klauseln in den Bestandsbetrauungen beschlossen werden. Andernfalls würde die Bezuschussungspflicht aus der Betrauung orientiert an den Werten des § 19 Abs. 3 zu Unterdeckungen führen. Einen entsprechenden Vorbehalt zur Beschlussfassung über § 19 Abs. 3 Satz 1 hat die Gesellschafterversammlung der RVK beschlossen. Zur endgültigen Beschlussfassung wird eine Fassung des § 19 Abs. 3 Satz 1 vorgelegt, die der Erfüllung dieser Voraussetzung entspricht oder andernfalls keine Absenkung des jeweiligen Höchstbetrages vorsieht. Da der Verkehr auf dem Stadtgebiet Bonn noch über die Regelungen des Gesellschaftsvertrages finanziert wird, kommt es hier noch zu einer über der Grenze von 0,5 Mio. Euro liegenden Nachschusspflicht. Dementsprechend ist der Höchstbetrag mit 1 Mio. Euro ausgewiesen. Der Ausweisung dieser Höchstgrenze bedarf es nicht mehr, wenn und soweit der Verkehr der RVK auf dem Stadtgebiet Bonn nach den Regeln eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages durchgeführt wird. Die Regelung zum Wirtschaftsplan in § 20 muss mit einer neuen Regelung zum Verlustausgleich in Deckung gebracht werden. Entsprechende Anpassungen der Ausführungsrichtlinien wird die Geschäftsführung der RVK der Gesellschafterversammlung vorlegen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Teilung des Geschäftsanteils der OVAG, der Übertragung eines Anteils von 2,5 % von der OVAG an den Oberbergischen Kreis sowie des Erwerbs eines -7Anteils von 10 % durch die RVK selbst ein Änderungsbedarf im Gesellschaftsvertrag, der in § 3 in der Gesellschafterliste und fortlaufend durch Ersetzung der OVAG im Text durch den Oberbergischen Kreis (OBK) dargestellt ist. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Gesellschafterstellung der Anteilserwerb und die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste maßgeblich sind, nicht der § 5 des Gesellschaftsvertrages. Anderseits wird in § 19 Abs. 3 Bezug auf die Gesellschafter genommen. Inwiefern die Abbildung einer jeweils aktualisierten Gesellschafterliste der RVK im Gesellschaftsvertrag weiterhin notwendig ist, wird mit dem beurkundenden Notar bis zum notariell zu beurkundenden endgültigen Gesellschafterbeschluss im Juni geklärt. Der genaue Wortlaut des § 5 Satz 2 hängt somit von der Empfehlung des beurkundenden Notars und dem Vollzug der entsprechenden Anteilsveränderungen ab. 6. Sonstige Änderungen Weiterhin wird in § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Satz 3 auf § 17 GmbHG verwiesen. § 17 GmbHG ist inzwischen im Gesetz entfallen, so dass der Passus aus dem Gesellschaftsvertrag gestrichen werden kann. Neu eingefügt werden § 2 Abs. 3, um unmissverständlich die vorgeschriebene Anwendung der Gemeindeordnung NRW zu erklären, und § 23 für die Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes NRW. Die Einladungsmodalitäten für Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung sind im Hinblick auf die Möglichkeit elektronischer Einladung und hinsichtlich der Einladungsfrist für die Gesellschafterversammlung geändert worden. Eine einheitliche Schreibweise in Bezug auf zitierte Absätze (aus Gründen der Übersichtlichkeit der Vorlage nicht gesondert markiert), die Beseitigung von Rechtschreibfehlern [neue Rechtschreibung, die Herausnahme des § 21 Abs. 1 (Wiederholung der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1) und die Korrektur der fehlerhaften Zuordnung der §§ 19 und 20 in § 15a Abs. 3 b] wurden ebenfalls eingearbeitet. 7. Weitere Hinweise zum Verfahren Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Anzeige des Gesellschaftsvertrages bei der Bezirksregierung ggf. zu Änderungen führen kann. Ebenso ist - insbesondere im Hinblick auf § 5 – möglich, dass der beurkundende Notar Hinweise oder Änderungsvorschläge unterbreitet. Vor allem hinsichtlich der Regelung des § 5 wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass konstituierend für die jeweilige Gesellschafterstellung die beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste ist und insoweit die Auflistung in § 5 ggf. entfallen kann. Ggf. wäre dann in § 19 Abs. 3 die Auflistung mit der vollständigen Firma des Gesellschafters vorzunehmen, um hier eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen. Ein Änderungsbedarf zum vorgelegten Entwurf kann sich insoweit auch aus der Tatsache ergeben, dass die Verfügungen über den -8bisherigen Geschäftsanteil der OVAG zum Zeitpunkt der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages noch nicht vollzogen sind. Deshalb wird vorgeschlagen, für den Fall sich ggf. ergebender Änderungen formaler oder untergeordneter Art im endgültigen Entwurf zur 103. Gesellschafterversammlung am 09. Juni 2015 vorab die Zustimmung zu erteilen. Sollten sich in den Gremien der Gebietskörperschaften, welche mit der Gesellschaftsvertragsänderung zu befassen sind, Änderungen ergeben, wird ebenfalls vorgeschlagen, vorab diesen Änderungen zuzustimmen, sofern diese nicht grundsätzliche Entscheidungen betreffen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)