Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
132 kB
Datum
25.03.2015
Erstellt
20.02.15, 12:02
Aktualisiert
20.02.15, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 94/2015
17.02.2015
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
25.02.2015
Kreisausschuss
04.03.2015
Kreistag
25.03.2015
Änderung des Gesellschaftsvertrages der RVK
Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke
x
Tel.: 15 537
Abt.: 60.13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1. Der Kreistag stimmt den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der RVK in der vorgelegten
Fassung und unter dem Vorbehalt des Beschlusspunktes 4 der Gesellschafterversammlung der RVK
zu
und
beauftragt
den
Landrat,
diesen
Gesellschafterversammlung der RVK mitzuteilen.
Beschluss
dem
Gesellschaftervertreter
in der
-22. Der Gesellschaftervertreter wird angewiesen, der Änderung des Gesellschaftsvertrages der RVK
zuzustimmen.
3. Wenn und soweit Hinweise der Bezirksregierung und des zur Beurkundung beauftragten Notars
sowie Änderungswünsche aus den kommunalen Gremien anderer Gesellschafter in den Entwurf zur
endgültig beschließenden Gesellschafterversammlung eingearbeitet werden, stimmt der Kreistag zu,
sofern die Änderungen die wesentlichen hier vorgelegten Regelungen des Gesellschaftsvertrages
nicht verändern.
Begründung:
Der Kreis Euskirchen ist mit 12,5 % an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) beteiligt. Die RVK
erbringt Nahverkehrsleistungen im Gebiet der Aufgabenträger Stadt Köln, Stadt Bonn, Kreis
Euskirchen, Rhein-Erft-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis und Oberbergischer
Kreis.
Um die Möglichkeit von Direktvergaben im Sinne der EU-VO (EG) 1370/2007 für den Zeitraum ab
2017 zu eröffnen, ist es notwendig, den Gesellschaftsvertrag der RVK zu verändern. Dabei ist die
Erfüllung des sogenannten Kontrollkriteriums von entscheidender Bedeutung. Es ist sicherzustellen,
dass der Aufgabenträger unmittelbar oder vermittelt durch eine Gesellschaft als Gesellschafter eine
Kontrolle über die RVK ausüben kann wie über eine eigene Dienststelle.
Die Gesellschafterversammlung der RVK hat am 11. Februar 2015 den vorgelegten Entwurf des
Gesellschaftsvertrages zur Vorlage an die Gremien der Gesellschafter zur Zustimmung beschlossen.
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung lautet:
1. Die
Gesellschafterversammlung
Gesellschaftsvertrages
in
der
beschließt
vorgelegten
die
Fassung
Änderungen
und
beauftragt
des
die
Geschäftsführung, den Beschluss und den geänderten Gesellschaftsvertrag an die
Gesellschafter
zur
Herbeiführung
von
Stadtratsbeschlüssen
bzw.
Kreistagsbeschlüssen gemäß § 108 Abs. 6 Satz 1 b) GO Nordrhein-Westfalen bzw. §
26 Abs. 1 lit. l) KrO NRW weiterzuleiten.
2. Die Gesellschafterversammlung beauftragt die Geschäftsführung, Hinweise der
Bezirksregierung
und
des
zur
Beurkundung
beauftragten
Notars
sowie
Änderungswünsche aus den kommunalen Gremien der Gesellschafter in den Entwurf
zur endgültig beschließenden Gesellschafterversammlung einzuarbeiten.
-3-
3. Die Geschäftsführung wird beauftragt, zur endgültigen Beschlussfassung in der
Gesellschafterversammlung die mit dem Notar abgestimmte Fassung des § 5 unter
Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Gesellschafterliste
vorzulegen.
4. Die Beschlussfassung zu § 19 Abs. 3 Satz 1 steht unter dem Vorbehalt, dass bei den
vorhandenen Betrauungen sichergestellt ist, dass keine Bezugnahme zwischen dem
Höchstbetrag
der
von
Gesellschafter
bzw.
Aufgabenträger
zu
zahlenden
Betriebskostenzuschüsse und anderen Zahlungen auf die Höchstbeträge des § 19
vorhanden ist. Die Geschäftsführung legt – vorbehaltlich Satz 1 - zur Sitzung der
Gesellschafterversammlung zur endgültigen Änderung des Gesellschaftsvertrages
einen endgültigen Vorschlag zu § 19 Abs. 3 Satz 1 vor, der sich in den Summen nach
dem hier vorgelegten Vorschlag richtet.
Die
Gesellschaftsvertragsänderung
soll
endgültig
am
9.
Juni
2015
durch
die
Gesellschafterversammlung der RVK beschlossen werden. Die Vorlage an den Kreistag erfolgt
aufgrund § 108 Abs. 6 Satz 1 b) der Gemeindeordnung NRW/ § 26 I lit. l) der Kreisordnung NRW.
Zur besseren Kenntlichmachung sind die aus der Satzung gestrichenen Passagen durchgestrichen;
neu eingefügte oder neu formulierte Passagen sind fett gedruckt.
Der Änderungsbedarf im Hinblick auf die Erfüllung der Kriterien des EU-Beihilferechts und des
Vergaberechts ist ergänzt worden um weitere Punkte in Bezug auf landesgesetzliche Vorgaben und
die Verfügung über die Gesellschaftsanteile. Darüber hinaus wurden textliche Anpassungen
vorgenommen.
Im Einzelnen werden insbesondere folgende Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgeschlagen:
1. Neufassung des Unternehmensgegenstandes in § 3
In Absatz 2 wird eine neue Formulierung vorgeschlagen, die auch bei ÖDA-Vergaben an die
RVK weiterhin Nebengeschäfte insbesondere mit den Gesellschaftern ermöglichen soll, ohne
einen allgemeinen Marktauftritt als Hauptzweck festzulegen.
2. Neufassung der Regelungen über die Verfügung über Geschäftsanteile
Hierbei soll der Möglichkeit vorgebeugt werden, dass durch einen Verkauf bzw. eine
Verfügung über den Geschäftsanteil an einen außenstehenden Dritten die Inhouse-Fähigkeit
der Gesellschaft im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern und dadurch öffentliche
-4Dienstleistungsaufträge oder Subunternehmerverträge der Gesellschafter mit der RVK
gefährdet werden. Deshalb soll das Verfügungsrecht der Gesellschafter über ihren
Geschäftsanteil dergestalt eingeschränkt werden, dass die Zustimmungspflicht der übrigen
Gesellschafter in § 6 Absatz 2 für den Fall einer die Inhouse-Fähigkeit einschränkenden
Abtretung aufgehoben wird und eine Verfügung an einen Dritten, welche die InhouseFähigkeit gefährden würde, auch im Falle des § 7 nicht möglich ist. Darüber hinaus soll das
Zustimmungsquorum
in
Bezug
auf
die
übrigen
Fälle
einer
Abtretung
auf
eine
Dreiviertelmehrheit erhöht werden.
Weiterhin wurde mit § 6 Abs. 4 eine zusätzliche Regelung aufgenommen, die folgendem
Sachverhalt Rechnung tragen soll:
Es soll Vorsorge für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters getroffen werden. In
diesem Falle könnte nämlich der Gesellschafter zum Zeitpunkt seines Austretens z.B. einen
Subunternehmervertrag an die RVK vergeben haben oder anderweitige Geschäfte mit der
RVK betreiben, für die entsprechende Ressourcen in der RVK geschaffen und vorgehalten
wurden. Um zu vermeiden, dass diese Ressourcen zu Lasten der übrigen Gesellschafter
gehen, soll eine Einigung zwischen den Gesellschaftern über einen Ausgleich dieser
Remanenzkosten vor einer Zustimmungspflicht gemäß §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 bzw. der
Annahmepflicht gemäß § 6 Abs. 3 erzielt werden.
Nicht gemeint ist hiermit, dass ein Rechtsgeschäft mit der RVK sich anderweitig erledigt, z.B.
durch Vertragsablauf.
3. Veränderungen bezüglich des Aufsichtsrates in §§ 12 bis 15a
Da die Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrates derzeit die notwendige Kontrolle der jeweils
zuständigen
Behörden
im
Sinne
der
VO
1370
hindern,
werden
ausdrückliche
Zustimmungsvorbehalte auf die nicht den ÖPNV und öffentlichen Dienstleistungsaufträge
betreffenden Sachverhalte eingeschränkt.
Hintergrund ist insbesondere, dass bei mitbestimmten Aufsichtsräten keine Weisungsbefugnis
für Aufsichtsratsmitglieder durch die Gesellschafter hergestellt werden kann und deshalb die
Entscheidungsbefugnisse bei der Gesellschafterversammlung verortet werden müssen.
Die Regelung des Stimmwerts bei einer Anzahl von weniger als acht Aufsichtsratsmitgliedern
in § 14 Abs. 6 Satz 2 entfällt, da in § 13 Abs. 1 hinreichend die Nachwahl von
Aufsichtsratsmitgliedern bis zur Erreichung der Anzahl von acht geregelt ist.
4. Ausweitung der Rechte der Gesellschafterversammlung in § 16
-5Die Beschlusskompetenzen der Gesellschafterversammlung werden ausgeweitet. Ihr werden
im Wesentlichen die Beschlusskompetenzen zugeordnet, die zuvor der Aufsichtsrat innehatte.
Um
den einzelnen Aufgabenträgern einen durch die anderen Gesellschafter nicht
einschränkbaren Einfluss auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu verschaffen, wird in §
16 Abs. 3 Satz 1 n) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 a) Satz 3 ein ausschließliches Recht des
jeweiligen Gesellschafters festgelegt, über „seinen“ öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu
entscheiden. Dies
betrifft Beschlüsse hinsichtlich Zustandekommen, Änderung und
Beendigung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages an die RVK.
Zur dauerhaften Absicherung dieser Kompetenzen der einzelnen Aufgabenträger werden
Satzungsänderungen der betreffenden §§ unter Einstimmigkeitsvorbehalt gestellt.
5. Harmonisierung der in § 19 geregelten Struktur der Ergebniskonsolidierung
Zur Sicherstellung, dass alle finanzwirksamen Tätigkeiten im Rahmen eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrages vollständig von der jeweils zuständigen Behörde getragen werden,
ist der § 19 anzupassen. Ein beschränkter Verlustausgleich für etwaige Verluste aus einem
öffentlichen Dienstleistungsauftrag - wie aktuell gemäß § 19 Abs. 3 gegeben - ist hiermit nicht
vereinbar, da die anderen Gesellschafter dadurch in finanzielle Mitverantwortung genommen
werden. Dies behindert die Erfüllung des Kontrollkriteriums sowohl für den Gesellschafter, der
einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilt hat (bzw. der zugehörige Aufgabenträger), als
auch für die anderen Gesellschafter. Durch Herausnahme der Finanzierung von öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen aus der ansonsten unveränderten Systematik von § 19 in § 19 Abs.
3 a) wird den Anforderungen des Kontrollkriteriums in dieser Hinsicht nachgekommen.
Hierzu wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages die
Zuschusspflicht des Aufgabenträgers bereits geregelt wird und insofern ein Verlust im
Gesellschafterkonto nicht entstehen kann. Da aber nicht zeitgleich für alle Gesellschafter bzw.
die dahinterstehenden Aufgabenträger öffentliche Dienstleistungsaufträge abgeschlossen
werden können und ein Teil der Geschäftstätigkeit der RVK, z.B. im Dienstleistungsbereich,
auch dauerhaft nicht von den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen abgedeckt wird, ist eine
Verlustausgleichsregelung in § 19 Abs. 1 bis 3 auch weiterhin notwendig.
Bezüglich der Höchstbeträge der Nachschusspflicht der einzelnen Gesellschafter in
§ 19 Abs. 3 ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung noch aus einer Zeit stammt, zu der
die Bestellung und Finanzierung von ÖPNV bei der RVK nicht über öffentliche
Dienstleistungen oder Betrauungen erfolgte, sondern nur durch den Gesellschaftsvertrag und
die Finanzierungsregelungen im Gesellschaftsvertrag. Bei den künftigen öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen richtet sich die Finanzierung lediglich nach dem jeweiligen
-6öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Daher ist eine Nachschusspflicht über den § 19 Abs. 3 für
diese Verkehre weder nötig, noch ist sie beihilferechtlich zulässig. Hierzu befindet sich in § 19
Abs. 3a eine klarstellende Formulierung. Da die entsprechenden Gesellschafter demnach
nicht in dem bisherigen Umfang Verursacher von negativen Ergebnissen der RVK sein
können, bedarf es auch nicht der zum Teil sehr hohen Höchstbeträge.
Der Vorschlag für neue Höchstbeträge orientiert sich an den Jahresergebnissen und den
Ergebniszuweisungen der Jahre 2010 (erstes vollständiges Jahr mit drei Betrauungen) bis
2013. Im Bezug auf die REVG stellt sich die Situation durch den Fahrleistungsauftrag der
REVG mit entsprechender Zuordnung der Kosten ebenso dar.
Für die Bestandsbetrauungen stellt sich die Situation dem Grunde nach ebenso dar. Die
Finanzierung der Betrauungen ist abschließend in den Betrauungsvereinbarungen geregelt.
Da aber in den Betrauungsvereinbarungen ein Verweis auf den Höchstbetrag des § 19 des
Gesellschaftsvertrages der RVK als Maßstab für den Höchstbetrag der Bezuschussungen und
sonstigen Zahlungen des Gesellschafters bzw. Aufgabenträgers vereinbart ist, kann die
Senkung der Höchstbeträge nur unter dem Vorbehalt der Aufhebung dieser Klauseln in den
Bestandsbetrauungen beschlossen werden. Andernfalls würde die Bezuschussungspflicht aus
der Betrauung orientiert an den Werten des § 19 Abs. 3 zu Unterdeckungen führen. Einen
entsprechenden Vorbehalt zur Beschlussfassung über § 19 Abs. 3 Satz 1 hat die
Gesellschafterversammlung der RVK beschlossen. Zur endgültigen Beschlussfassung wird
eine Fassung des § 19 Abs. 3 Satz 1 vorgelegt, die der Erfüllung dieser Voraussetzung
entspricht oder andernfalls keine Absenkung des jeweiligen Höchstbetrages vorsieht.
Da
der
Verkehr
auf
dem
Stadtgebiet
Bonn
noch
über
die
Regelungen
des
Gesellschaftsvertrages finanziert wird, kommt es hier noch zu einer über der Grenze von 0,5
Mio. Euro liegenden Nachschusspflicht. Dementsprechend ist der Höchstbetrag mit 1 Mio.
Euro ausgewiesen. Der Ausweisung dieser Höchstgrenze bedarf es nicht mehr, wenn und
soweit der Verkehr der RVK auf dem Stadtgebiet Bonn nach den Regeln eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrages durchgeführt wird.
Die Regelung zum Wirtschaftsplan in § 20 muss mit einer neuen Regelung zum
Verlustausgleich in Deckung gebracht werden.
Entsprechende Anpassungen der Ausführungsrichtlinien wird die Geschäftsführung der RVK
der Gesellschafterversammlung vorlegen.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Teilung des Geschäftsanteils der OVAG, der Übertragung
eines Anteils von 2,5 % von der OVAG an den Oberbergischen Kreis sowie des Erwerbs eines
-7Anteils von 10 % durch die RVK selbst ein Änderungsbedarf im Gesellschaftsvertrag, der in §
3 in der Gesellschafterliste und fortlaufend durch Ersetzung der OVAG im Text durch den
Oberbergischen Kreis (OBK) dargestellt ist. Es wird darauf hingewiesen, dass für die
Gesellschafterstellung
der
Anteilserwerb
und
die
beim
Handelsregister
hinterlegte
Gesellschafterliste maßgeblich sind, nicht der § 5 des Gesellschaftsvertrages. Anderseits wird
in § 19 Abs. 3 Bezug auf die Gesellschafter genommen. Inwiefern die Abbildung einer jeweils
aktualisierten
Gesellschafterliste der RVK im Gesellschaftsvertrag weiterhin notwendig ist,
wird mit dem beurkundenden Notar bis zum notariell zu beurkundenden endgültigen
Gesellschafterbeschluss im Juni geklärt. Der genaue Wortlaut des § 5 Satz 2 hängt somit von
der Empfehlung des beurkundenden Notars und dem Vollzug der entsprechenden
Anteilsveränderungen ab.
6. Sonstige Änderungen
Weiterhin wird in § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Satz 3 auf § 17 GmbHG verwiesen. § 17
GmbHG
ist inzwischen im
Gesetz
entfallen, so dass
der
Passus
aus
dem
Gesellschaftsvertrag gestrichen werden kann. Neu eingefügt werden § 2 Abs. 3, um
unmissverständlich die vorgeschriebene Anwendung der Gemeindeordnung NRW zu erklären,
und
§
23
für
die
Anwendung
des
Landesgleichstellungsgesetzes
NRW.
Die
Einladungsmodalitäten für Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung sind im Hinblick auf
die Möglichkeit elektronischer Einladung und hinsichtlich der Einladungsfrist für die
Gesellschafterversammlung geändert worden. Eine einheitliche Schreibweise in Bezug auf
zitierte Absätze (aus Gründen der Übersichtlichkeit der Vorlage nicht gesondert markiert), die
Beseitigung von Rechtschreibfehlern [neue Rechtschreibung, die Herausnahme des § 21 Abs.
1 (Wiederholung der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1) und die Korrektur der fehlerhaften
Zuordnung der §§ 19 und 20 in § 15a Abs. 3 b] wurden ebenfalls eingearbeitet.
7. Weitere Hinweise zum Verfahren
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Anzeige des Gesellschaftsvertrages bei der
Bezirksregierung ggf. zu Änderungen führen kann. Ebenso ist - insbesondere im Hinblick auf §
5 – möglich, dass der beurkundende Notar Hinweise oder Änderungsvorschläge unterbreitet.
Vor allem hinsichtlich der Regelung des § 5 wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass
konstituierend für die jeweilige Gesellschafterstellung die beim Handelsregister eingereichte
Gesellschafterliste ist und insoweit die Auflistung in § 5 ggf. entfallen kann. Ggf. wäre dann in
§ 19 Abs. 3 die Auflistung mit der vollständigen Firma des Gesellschafters vorzunehmen, um
hier eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen. Ein Änderungsbedarf zum vorgelegten
Entwurf kann sich insoweit auch aus der Tatsache ergeben, dass die Verfügungen über den
-8bisherigen
Geschäftsanteil
der
OVAG
zum
Zeitpunkt
der
Beurkundung
des
Gesellschaftsvertrages noch nicht vollzogen sind.
Deshalb wird vorgeschlagen, für den Fall sich ggf. ergebender Änderungen formaler oder
untergeordneter Art im endgültigen Entwurf zur 103. Gesellschafterversammlung am 09. Juni
2015 vorab die Zustimmung zu erteilen.
Sollten
sich
in
den
Gremien
der
Gebietskörperschaften,
welche
mit
der
Gesellschaftsvertragsänderung zu befassen sind, Änderungen ergeben, wird ebenfalls
vorgeschlagen, vorab diesen Änderungen zuzustimmen, sofern diese nicht grundsätzliche
Entscheidungen betreffen.
gez.
Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)