Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
166 kB
Datum
25.03.2015
Erstellt
20.02.15, 12:02
Aktualisiert
20.02.15, 12:02
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Gesellschaftsvertrag
der
Regionalverkehr Köln
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(RVK) in Köln
im folgenden auch RVK genannt
§1
Firma
Die Gesellschaft führt die Firma
Regionalverkehr Köln
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(RVK).
§2
Sitz
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln.
§3
Gegenstand des Unternehmens
(1)
Gegenstand
des
Unternehmens
sind
die
Durchführung
des
Personennahverkehrs und hiermit zusammenhängende Nebengeschäfte, die
der Förderung des Hauptgeschäftes dienen.
(2)
Die
Gesellschaft
kann
alle
Geschäfte
betreiben,
die
Kommentar [BH1]: Einfügung
„nah“ zur stringenteren Definition
des Unternehmenszweckes
dem
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
Sie darf Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen gleicher
oder verwandter Art beteiligen, solche Unternehmen gründen oder erwerben.
(3)
Kommentar [BH2]: Empfohlen
e Formulierung für den
Unternehmenszweck
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für sie geltenden Vorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils
gültigen Fassung, insbesondere die §§ 107 bis 115, zu beachten.
§4
Kommentar [BH3]: Hinweis
aus einem kürzlich erfolgten
Anzeigeverfahren bei
Bezirksregierung
Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.
§5
Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 3.579.200,- - in Worten: drei Millionen
fünfhundertneunundsiebzigtausendzweihundert - Euro.
Am Stammkapital der Gesellschaft sind mit einem Geschäftsanteil von jeweils Euro
447.400,- beteiligt
a) Kölner Verkehrs-Betriebe Aktiengesellschaft (KVB),
b) Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH (SWBV),
c) Elektrische Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg Kreises –SSB- GmbH
OHG ,
d) LVG Linksrheinische Verkehrsgesellschaft mbH,
e) Oberbergische Verkehrsgesellschaft Aktiengesellschaft (OVAG),
f)
Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH (REVG),
g) Rheinisch-Bergischer Kreis (RBK),
h) Kreis Euskirchen
i)
j)
Kommentar [BH4]: Diese
Aufzählung ist
gesellschaftsrechtlich nicht
zwingend, da die beim
Handelsregister eingereichte
Gesellschafterliste maßgeblich ist,
dies sollte aber mit Notariat geklärt
werden.
Die Auflistung ist von Bedeutung
für § 19 Abs. 3 und daher dem
Grunde nach beizubehalten.
Wenn die Aufzählung ergänzt
werden soll, ist dies von der
Umsetzung der Anteilsabtretung
OVAG abhängig. Hierfür sollte also
in der Beschlussfassung ein
Vorbehalt gefasst werden, da die
zeitliche Abfolge (Eintragung der
neuen Gesellschafter in
Handelsregister) nicht
vorhergesehen werden kann, im
Zweifel könnte dies im notariell
beurkundeten Beschluss im Juni
geregelt werden.
mit einem Geschäftsanteil von Euro 89.480,- der Oberbergische Kreis
Kommentar [BH5]: Umfirmieru
ng SSB
(OBK),
Kommentar [BH6]: Ausscheide
n der OVAG
die Gesellschaft hält eigene Anteile in Höhe von Euro 357.920,- .
Kommentar [BH7]: Neuer
Gesellschafter
§6
Verfügung über Geschäftsanteile
(1)
Die Abtretung eines Geschäftsanteils oder von Teilen eines Geschäftsanteils
zwecks Übertragung, Verpfändung oder Vornahme eines anderen Rechtsgeschäfts bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der anderen
Gesellschafter mit ¾ 2/3 Mehrheit der diesen insgesamt zustehenden Stimmen.
§ 17 GmbHG bleibt unberührt.
(2)
Will ein Gesellschafter seine Geschäftsanteile ganz oder teilweise auf ein mit
Kommentar [BH8]: Erhöhung
des Zustimmungsquorums zur
verstärkten Absicherung der übrigen
Gesellschafter
ihm verbundenes Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) übertragen, so ist die Zustimmung nach Abs. 1 vorbehaltlich § 6 Abs. 4 zu erteilen, sofern der
Kommentar [BH9]: Bezugnahm
e auf § 6 Abs. 4
Veräußerer und der Erwerber sicherstellen, dass im Falle der Beendigung der
Verbindung gem. § 15 Aktiengesetz die Geschäftsanteile an den Veräußerer
oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zurückübertragen werden. Das
gleiche gilt, wenn eine Gebietskörperschaft der Rheinisch-Bergische Kreis
ihre seine Gesellschaftsbeteiligung an ein Unternehmen übertragen will, an
dem sie er wesentlich beteiligt ist. Von Satz 1 und 2 ausgenommen sind
Kommentar [BH10]: Ausweitu
ng auf alle Gebietskörperschaften
Übertragungen, welche die Inhouse-Fähigkeit der Gesellschaft gefährden.
Kommentar [BH11]: Auch im
Falle einer wesentlichen Beteiligung
käme eine solche Gefährdung ggf.
in Betracht.
Wenn entgegen dieser Regelung ein Geschäftsanteil nicht mehr einem mit
einem Gesellschafter verbundenen Unternehmen gehört und auch keine Rückübertragung auf den Veräußerer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen
erfolgt, kann der betroffene Geschäftsanteil gem. § 8 Abs. 2 c eingezogen
werden.
(3)
Die Gesellschafter sind berechtigt, ihren Geschäftsanteil ab dem 01.01.1998
Kommentar [BH12]: Zeitablauf
zum Einstandspreis auf die übrigen Gesellschafter zu gleichen Teilen zu
übertragen. Der Einstandspreis versteht sich zzgl. der von dem jeweiligen
Gesellschafter im Rahmen von Kapitalerhöhungen auf das nominelle
Stammkapital eingezahlten Beträge mit Ausnahme der Einlagen, die zur
Abdeckung von Verlusten geleistet werden. Die übrigen Gesellschafter
verpflichten sich vorbehaltlich § 6 Abs. 4 , diese Übertragung anzunehmen.
Kommentar [BH13]: Bezugnah
me auf § 6 Abs. 4
Machen mehr als 3 Gesellschafter von diesem Übertragungsrecht Gebrauch, ist
die Gesellschaft aufzulösen, wenn einer der verbleibenden Gesellschafter dies
verlangt. In diesem Fall bedarf es keiner Beschlussfassung durch die
Gesellschafterversammlung (§ 24 23 Abs. 1).
(4)
Die Verpflichtung der übrigen Gesellschafter zur Zustimmung gemäß §§ 6
Abs. 2 Satz 1 und 2, 7 Abs. 2 Satz 2 sowie zur Annahme der Übertragung
gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 steht unter dem Vorbehalt einer zuvor
einvernehmlich erzielten Regelung über den Ausgleich der in der
Gesellschaft nach dem Ausscheiden des abtretenden bzw. übertragenden
Kommentar [BH14]: Der
eingefügte Absatz dient dem Zweck,
für den Fall eines Ausscheidens
eines Gesellschafters die
verbleibenden Gesellschafter
abzusichern gegen auftretende
Remanenzkosten aus durch das
Ausscheiden sich erledigende
Rechtsgeschäfte
Gesellschafters verbleibenden Remanenzkosten, die durch die zum
Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Geschäfte zwischen der
Gesellschaft und ihm begründet sind. Wird ein Einvernehmen zwischen
dem
Gesellschafter
und
den
verbleibenden
Gesellschaftern
nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der Absichtserklärung zur
Abtretung bzw. Übertragung erzielt, so wird die Höhe des Ausgleichs
Kommentar [BH15]: Verändert
in Gesellschafterversammlung zur
Klarstellung, dass es sich um
Geschäfte handeln muss, die bei
Ausscheiden bestehen, nicht
vormals schon anderweitig beendete
Geschäfte
durch einen vom Präsidenten der IHK zu benennenden Wirtschaftsprüfer
bestimmt.
§7
Ankaufsrecht
(1)
Unabhängig von § 6 hat Jjeder Gesellschafter hat das Recht, über seinen Ge-
Kommentar [BH16]: Beseitigu
ng einer ggf. unklaren Formulierung
schäftsanteil oder Teile davon zu verfügen, sofern er dabei die folgenden Bestimmungen beachtet:
a)
Der eine Verfügung beabsichtigende Gesellschafter hat den Geschäftsanteil
bzw.
Teile
eingeschriebenen
davon
Brief
zunächst
unter
den
schriftlicher
Gesellschaftern
durch
Benachrichtigung
der
Gesellschaft zum Erwerb anzubieten. Jeder Gesellschafter kann sein
Ankaufsrecht durch notariell beurkundete Annahmeerklärung bis zum
Ablauf von 3 Monaten seit Zugang des Angebotsschreibens ausüben.
b)
Das Ankaufsrecht kann nur bezüglich der gesamten angebotenen Beteiligung ausgeübt werden. Üben mehrere Gesellschafter das Ankaufsrecht
aus, so gilt - mangels einer anderweitigen Verständigung zwischen ihnen
- das Ankaufsrecht von den Gesellschaftern als im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile ausgeübt.
c)
Für die Ermittlung und Zahlung des Kaufpreises gelten die Bestimmungen
in § 9 über die Ermittlung und Zahlung einer Abfindung.
(2)
Wird das Ankaufsrecht nicht gem. Abs. 1 ausgeübt, kann der Gesellschafter
über seinen Geschäftsanteil oder einen Teil innerhalb einer Frist von 6
Monaten verfügen. Die Gesellschafter sind vorbehaltlich § 6 Abs. 4
Kommentar [BH17]: Bezugnah
me auf § 6 Abs. 4
verpflichtet, hierzu ihre Zustimmung nach § 6 Abs. 1 zu erteilen.
Ausgenommen hiervon ist die Verfügung an einen Dritten, welcher im
Wettbewerb mit der Gesellschaft steht oder dessen Beteiligung an der
Gesellschaft die Inhouse-Fähigkeit der Gesellschaft im Verhältnis zu den
übrigen Gesellschaftern gefährdet.
§ 17 GmbHG bleibt unberührt.
Kommentar [BH18]: Absicheru
ng gegen Abtretungen, die die
Inhouse-Fähigkeit gefährden
könnten.
§8
Einziehung von Geschäftsanteilen
(1)
Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig.
(2)
Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann die Einziehung in
folgenden Fällen beschlossen werden:
a) Über das Vermögen des Gesellschafters wird das Insolvenzverfahren
eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse
abgelehnt, oder der Gesellschafter muss die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides Statt versichern.
b) Ein Gläubiger des Gesellschafters betreibt aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels eine Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil oder in Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und
die Vollstreckungsmaßnahme wird nicht innerhalb von zwei Monaten,
spätestens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils, aufgehoben.
c) In der Person des Gesellschafters ist ein wichtiger Grund gegeben, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere im Falle eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 2, sowie § 7
vor. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Anteil an einem Unternehmen, das Gesellschafter ist, an einen Dritten übertragen wird, der zur
Gesellschaft in einem Wettbewerbsverhältnis steht.
d) Der Geschäftsanteil ist im Wege der Zwangsvollstreckung oder in der Insolvenz eines Gesellschafters an einen Dritten gelangt, weil die Einziehung
oder Angreifung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens nicht durchführbar war.
(3)
Ein Geschäftsanteil, der mehreren Berechtigten ungeteilt zusteht, kann eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen gem. Abs. 2 auch nur für einen
Mitberechtigten vorliegen. Mehrere Geschäftsanteile eines Gesellschafters
können nur insgesamt eingezogen werden.
(4)
Die Einziehung erfolgt durch die Geschäftsführung aufgrund eines Beschlusses
der Gesellschafter. Statt der Einziehung können die Gesellschafter beschließen, dass der betroffene Gesellschafter den Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder auf eine im Beschluss zu benennende Person zu übertragen hat.
Bei der Beschlussfassung nach vorstehenden Sätzen 1 und 2 steht dem
betroffenen Gesellschafter kein Stimmrecht zu.
§9
Abfindung
(1) Im Falle der Ausübung des Ankaufsrechts (§ 7 Abs. 1) erhält der Gesellschafter
eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes des betroffenen Geschäftsanteils, der
als Summe der nachstehend aufgeführten Teilbeträge wie folgt zu ermitteln ist:
a) Buchwert
des
auf
den
Nettovermögens
der
Gesellschaft,
gezeichneten Kapital
entfallenden
gemäß
betroffenen
Geschäftsanteil
bestehend
aus
entfallenden
dem
anteiligen
und dem auf den betroffenen Geschäftsanteil
Ausführungsrichtlinien
(Abs.
5)
gesondert
festzustellenden sonstigen buchmäßigen Eigenkapital.
b) Nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu ermittelnder auf den betroffenen
Geschäftsanteil
entfallender
Anteil
an
der
Differenz
zwischen
dem
Unternehmenswert der Gesellschaft und dem Buchwert des Nettovermögens.
Als
Unternehmenswert
der
Gesellschaft
ist
der
Substanzwert
(Rekonstruktionswert) anzusetzen, der gemäß der jeweils gültigen Fassung des
vom Institut der Wirtschaftsprüfer erlassenen Standards „Grundsätze zur
Durchführung
von
Unternehmensbewertungen“
(IDW
S
1)
von
dem
Wirtschaftsprüfer/der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu ermitteln ist, der/die mit
der Bewertung für Zwecke der Bilanzierung der Anteile nach den Regeln des
„Gesetzes über ein Nneues Kkommunales Finanzmanagement für Gemeinden im
Land Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW)“ von der Geschäftsführung der
Gesellschaft beauftragt ist.
(2)
In allen Fällen der Einziehung oder Zwangsabtretung besteht die Abfindung in
einem Geldbetrag in Höhe des Buchwertes des auf den betroffenen
Geschäftsanteil entfallenden Nettovermögens gemäß Abs. 1 Buchstabe a.
(3)
Die jeweilige Abfindung ist nach den Verhältnissen zum Stichtag zu errechnen.
Stichtag ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, der Bilanzstichtag des
Geschäftsjahres,
das
der
Ausübung
des
Ankaufsrechts
oder
der
Beschlussfassung über die Einziehung oder Zwangsabtretung der in Abs. 1 und
2 genannten Rechte vorangeht.
(4)
Neben der Abfindung nach Abs. 1 und 2 wird der ausscheidende Gesellschafter
an dem auf seinen Gesellschaftsanteil zeitanteilig gemäß § 19 Abs. 1
entfallenden handelsrechtlichen Ergebnis beteiligt, das in den Zeitraum
zwischen dem Stichtag gem. Abs. 3 und der Ausübung des Ankaufsrechts bzw.
der Beschlussfassung über die Einziehung oder die Zwangsabtretung fällt.
(5)
Die Art und Weise der Ermittlung der einem Gesellschafter gemäß Abs. 1 oder
2 zustehenden Abfindung, insbesondere der gesonderten Feststellung des auf
Geschäftsanteile abzufindender Gesellschafter entfallenden buchmäßigen
Nettovermögens (Abs. 1 Buchstabe a)), erfolgt auf Grundlage hierzu von der
Geschäftsführung aufzustellender und von der Gesellschafterversammlung zu
genehmigender Ausführungsrichtlinien.
(6)
Die Abfindung nach Abs. 1 und 2 ist in drei gleichen Jahresraten zu entrichten.
Die erste Rate ist mit Feststellung der Abfindungshöhe fällig, frühestens zwei
Monate nach Beschlussfassung über die Einziehung oder Zwangsabtretung
bzw. die Geltendmachung des Ankaufsrechtes. Im Falle einer vorzeitigen
Auszahlung der Abfindung erfolgt eine Abzinsung des Abfindungsbetrages unter Zugrundelegung des Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank. Soweit
das Stammkapital der Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung herabgesetzt
wird, ist die erste Rate der Abfindung erst nach Ablauf des Sperrjahres fällig.
§ 10
Organe
Organe der Gesellschaft sind
-
die Geschäftsführer
-
der Aufsichtsrat und
-
die Gesellschafterversammlung
§ 11
Geschäftsführung und Vertretung
(1)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2)
Bei nur einem Geschäftsführer wird die Gesellschaft durch diesen allein, bei
mehreren Geschäftsführern durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder
durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich
vertreten.
(3)
Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der
Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und ihres Anstellungsvertrages.
(4)
Durch Gesellschafterbeschluss kann ein Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(5)
Die Geschäftsführung stellt mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung für sich auf.
(6)
Die
Geschäftsführer
werden
von
der
Gesellschafterversammlung
auf
Empfehlung des Aufsichtsrates bestellt und abberufen. Dem Aufsichtsrat obliegt
der Abschluss und die Änderung von Dienstverträgen mit den von der
Gesellschafterversammlung bestellten Geschäftsführern. Über die Beendigung
der Geschäftsführeranstellungsverträge beschließt die GesellschafterverKommentar [BH19]: Notwendi
g zur Erfüllung des
Kontrollkriteriums
sammlung.
§ 12
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
(1)
Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen folgende Geschäfte,
sofern
sie
nicht
bereits
nach
§
16
Abs.
3
von
der
Gesellschafterversammlung zu beschließen sind:
a)
Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten;
b)
Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, bei denen die Jahresvergütung eine von den Gesellschaftern durch Beschluss festzulegende
Grenze überschreitet;
c)
Wesentliche
Veränderungen
der
Aktivitäten
innerhalb
Kommentar [BH20]: Zur
Sicherstellung der Erfüllung des
Kontrollkriteriums eingefügt.
Kommentar [BH21]: Aufnahme
in den Katalog der
Beschlussfassungen der
Gesellschafterversammlung
Kommentar [BH22]: Aufnahme
in den Katalog der
Beschlussfassungen der
Gesellschafterversammlung
des Unter-
nehmensgegenstandes;
Kommentar [BH23]: Entfällt
zur Sicherstellung der Erfüllung des
Kontrollkriteriums
d) a) Zustimmung zu allen Rechtsgeschäften, deren Wert im Einzelfall eine
durch Gesellschafterbeschluss festzulegende Wertgrenze übersteigt, es
sei denn, sie werden im Rahmen des Wirtschaftsplans getätigt.
e) b) Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, es sei denn, sie werden im Rahmen des geltenden Wirtschaftsplanes getätigt. Hiervon unbeschadet gilt § 16 Absatz 3 m).
Kommentar [BH24]: Kann
entfallen, da Satz 1
(2)
Der Aufsichtsrat kann sich die vorherige Zustimmung zu weiteren Geschäften
und Maßnahmen vorbehalten. Er kann widerruflich seine Zustimmung zu einem
Geschäft oder zu einem Kreis von Geschäften sowie zu Maßnahmen allgemein
oder für den Fall im Voraus erteilen, daß das einzelne Geschäft oder die einzelne Maßnahme den vorher festgelegten Bedingungen genügt.
Kommentar [BH25]: Gestriche
n zur Sicherstellung der Erfüllung
des Kontrollkriteriums
§ 13
Aufsichtsrat
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern. Die Gesellschafter entsenden
jeweils 1 Mitglied; 4 Mitglieder sind nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 zu wählen. Sinkt die Zahl der entsendungsberechtigten
Gesellschafter unter 8, wählen die Gesellschafter die zur Zahl 8 fehlenden
Mitglieder. Sinkt die Zahl der entsendungsberechtigten Gesellschafter auf 4
oder darunter, entsendet jeder Gesellschafter 2 Mitglieder in den Aufsichtsrat;
die an der Zahl 8 fehlenden Mitglieder werden durch Wahl bestimmt. Gewählt
ist jeweils, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(2)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das
vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(3)
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so
ist für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen nach den Regeln des
Abs. 1, ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4)
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer
vierwöchigen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die
Kündigung
ist
an
den
Vorsitzenden
des
Aufsichtsrates,
bei
dessen
Verhinderung an seinen Stellvertreter durch schriftliche Erklärung zu richten.
Scheiden der Vorsitzende oder seine Stellvertreter aus, so ist die Kündigung an
die Gesellschafter zu richten.
(5)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates können jederzeit von ihren jeweiligen Entsendungsberechtigten abberufen werden.
(6)
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Wahl gilt für die Amtszeit des Mitgliedes. Die Wahl ist zu
Kommentar [BH26]: Nicht
notwendig
wiederholen, sobald sich eines dieser Ämter erledigt.
§ 14
Innere Ordnung des Aufsichtsrates
(1)
Der Aufsichtsrat gibt sich eine von der Gesellschafterversammlung zu genehmigende Geschäftsordnung. Darin kann die Bildung von Ausschüssen
vorgesehen werden.
(2)
Der Aufsichtsrat wird in der Regel einmal im Kalendervierteljahr einberufen. Er
muss im Kalenderhalbjahr wenigstens eine Sitzung abhalten.
(3)
Die Einberufung erfolgt schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch mit einer
Frist von mindestens vierzehn Tagen seit Abgangsdatum durch den
Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter oder in deren Auftrag durch die
Geschäftsführung
unter
Verhandlungspunkte
Mitteilung
sollen
den
der
Tagesordnung.
Aufsichtsratsmitgliedern
Über
wichtige
entsprechende
Unterlagen mit der Einladung übersandt werden. Die Ladungsfrist kann
entfallen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht. Den Ort
der Aufsichtsratssitzung bestimmt der Einberufende.
(4)
Jedes Aufsichtsratsmitglied und jeder Geschäftsführer kann unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Aufsichtsrat binnen einer Woche
einberufen wird. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung
stattfinden. Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von
einem Geschäftsführer geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können
die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes innerhalb der Fristen der
Sätze 1 und 2 selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter der Aufsichtsratsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, an der
Beschlussfassung teilnehmen.
(6)
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat eine Stimme. Beträgt die Zahl der von
den Gesellschaftern in den Aufsichtsrat entsendeten Mitglieder weniger als 8,
Kommentar [BH27]: entfällt
so steht jedem entsandten Mitglied ein Stimmwert von 8 geteilt durch die Zahl
der entsandten Mitglieder zu. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst. Aufsichtsratsmitglieder, die verhindert sind,
an einer Sitzung teilzunehmen, können schriftlich ihre Stimme abgeben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, wenn dieser den Vorsitz führt.
(7)
Der Aufsichtsrat kann auch ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich, oder
elektronisch abstimmen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates unverzüglich
widerspricht.
Diese
Beschlüsse
sind
schriftlich
festzuhalten
und
der
Niederschrift über die nächste Aufsichtsratssitzung als Anlage beizufügen.
(8)
Über die Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen, die fortlaufend zu nummerieren und vom Vorsitzenden,
ggf. von seinem Stellvertreter, zu unterzeichnen sind. In den Niederschriften
sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der
Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse
anzugeben.
Jedem Mitglied des Aufsichtsrates ist eine Abschrift der Sitzungsniederschrift
auszuhändigen. Die Niederschriften haben die Vermutung der Richtigkeit für
sich, wenn nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang der Niederschrift ein
Mitglied des Aufsichtsrates schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates widerspricht.
§ 15
Vergütung an Mitglieder des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer Ersatz der Fahrtkosten und sonstiger barer Auslagen Tage- und Übernachtungsgeld, dessen Höhe von der Gesellschafterversammlung festgesetzt wird. Die Gesellschafterversammlung kann außerdem die Zahlung einer festen Vergütung beschließen.
Kommentar [BH28]: Aufgrund
der Regelung zur Auffüllung der
entsendeten Mitglieder auf acht in §
13 Abs. 1 ist diese Regelung
entbehrlich.
§ 15a
Weitere Aufgaben des Aufsichtsrates
(1)
Ständiger Vertreter des Aufsichtsrates gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der Geschäftsführung, dem Abschlussprüfer, Gerichten und Behörden ist
der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder - im Verhinderungsfalle - dessen
Stellvertreter.
(2)
Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates unter
der Bezeichnung „Aufsichtsrat der Regionalverkehr Köln GmbH" durch den
Vorsitzenden - im Falle der Verhinderung - durch dessen Stellvertreter abgegeben.
(3)
Über die im Übrigen im Gesellschaftsvertrag geregelten Fälle hinaus, ist der
Aufsichtsrat insbesondere zuständig für
a) Beratung und Überwachung der Tätigkeit der Geschäftsführung,
b) Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über
die von der Geschäftsführung zu erstellende Wirtschafts- und Finanzplanung, bzw. die Planung der auf Gebietskörperschaften bezogenen Ergebnisrechnung (§ 19 20) einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen
Änderungen,
c) Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer.
§ 16
Die Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafter sind für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem
anderen Organ durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zur ausschließlichen
Zuständigkeit überwiesen sind.
(2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 des
Stammkapitals vertreten sind.
Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht beschlussfähig, so ist
binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung ein-
Kommentar [BH29]: Änderung
zur Sicherstellung der Erfüllung des
Kontrollkriteriums
zuberufen und innerhalb weiterer drei Wochen abzuhalten, die ohne Rücksicht
auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist; hierauf ist in der
Einberufung hinzuweisen.
(3)
Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über
a)
die Erhöhung oder die Herabsetzung des Stammkapitals und über sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
b)
die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Änderung oder Aufgabe
solcher Beteiligungen, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
c)
die
Ausübung
der
Gesellschafterrechte
durch
den
oder
die
Geschäftsführer in Haupt- oder Gesellschafterversammlungen von
Beteiligungsunternehmen in folgenden Fällen:
- Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
- Beendigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer
- Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
- Erstmalige Wahl und Wechsel des Abschlussprüfers
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Zustimmung zum von der Geschäftsführung vorgelegten Wirtschaftsplan
- Abschluss, Änderung und Beendigung wesentlicher Verträge
- Änderung des Gesellschaftsvertrages,
d)
die Feststellung des Jahres- bzw. Billigung des Konzernabschlusses, die
Ergebnisverwendung
(etwaiger
Ausgleich
von
Verlusten
durch
Entnahmen aus Kapitalrücklagen und Verwendung des Bilanzgewinns)
und die Gewährung von Tantiemen.
e)
die Zustimmung zu der von der Geschäftsführung vorgelegten
Wirtschafts-
und
Finanzplanung,
der
Planung
der
auf
Gebietskörperschaften bezogenen Ergebnisverteilung (§ 20) sowie der
sich aufgrund dieser Planung ergebenden Vorauszahlungen der
Gesellschafter auf den voraussichtlichen Verlustanteil (§ 19 Abs. 9) eines
Geschäftsjahres. Der Zustimmung der Gesellschafter bedarf auch die
etwaige Änderung bereits genehmigter Planungsrechnungen bzw.
Vorauszahlungen,
f)
die
Entlastung
Geschäftsführung
der
Mitglieder
des
Aufsichtsrates
und
der
sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen
diese,
g)
die Benennung des Abschlussprüfers,
h)
die Einführung und Änderung laufender Vergütungen sowie bleibender
sozialer Maßnahmen mit regelmäßig wiederkehrenden Leistungen,
soweit sie nicht durch Gesetz, Tarifvertrag oder entsprechende
Vereinbarung bedingt sind, sowie die Grundsätze für die Gewährung von
Unter-stützungen und Beihilfen, der Abschluss von Arbeits- und
Dienstverträgen, bei denen die Jahresvergütung eine von den
Gesellschaftern
durch
Beschluss
festzulegende
Grenze
überschreitet, und die Erteilung und Widerruf von Prokuren und
Kommentar [BH30]: Eingefügt
zur Sicherstellung der Erfüllung des
Kontrollkriteriums
Handlungsvollmachten
i)
die Auflösung der Gesellschaft sowie die Ernennung und Abberufung der
Liquidatoren,
j)
den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne
der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
k)
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie Abschluss,
Änderung und Beendigung der Geschäftsführeranstellungsverträge,
die Beendigung der Geschäftsführeranstellungsverträge,
l)
die Genehmigung zu den von der Geschäftsführung aufzustellenden
Kommentar [BH31]: Eingefügt
zur Sicherstellung der Erfüllung des
Kontrollkriteriums
Kommentar [BH32]: Festlegun
g erfolgt durch Gesellschafter
festzulegenden Ausführungsrichtlinien nach § 19 Abs. 5,
m)
die
Zustimmung
Zusammenhang
zu
mit
sämtlichen
Rechtsgeschäften
Auftragsverkehren
und
im
sonstigen
Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 1 b), soweit im Einzelfall ein
Gesamtwert von 500.000,- Euro oder ein Jahreswert von 150.000,Euro überschritten wird und kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag
nach Art.5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 vorliegt,
Kommentar [BH33]: Zur
Sicherstellung des
Kontrollkriteriums für
Auftragsverkehre, es bedarf aber
einer eindeutigen Abgrenzung zu
öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen
n)
das Zustandekommen, die Änderung oder die Beendigung eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr.
1370/2007.
In den Fällen des Buchstaben c) kann die Geschäftsführung bei
Kommentar [BH34]: Wesentlic
h zur Sicherstellung der Erfüllung
des Kontrollkriteriums im Hinblick
auf den einzelnen einen ÖDA
vergebenden Aufgabenträger
besonderer Eilbedürftigkeit auch mit Zustimmung des Aufsichtsrates, in
Notfällen auch mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden oder bei
dessen Unerreichbarkeit mit Zustimmung eines seiner Stellvertreter
handeln.
Die
getroffenen
Maßnahmen
sind
der
Gesellschafterversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
(4)
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu Gegenständen nach Abs. (3)
bedürfen der ¾ Mehrheit mit Ausnahme der Buchstaben c) und g), die mit einKommentar [BH35]: Neu
geregelt in § 17 Abs. 1a
facher Mehrheit beschlossen werden können.
§ 17
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
(1)
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen
gefasst. Je Euro 50,- Geschäftsanteil gewähren eine Stimme.
Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich schriftlich mit den zu treffenden Entscheidungen oder mit der
schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die ordentliche
Gesellschafterversammlung
nach Abs. 3
kann
durch
eine schriftliche
Stimmabgabe nicht ersetzt werden.
(1a) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen grundsätzlich einer
¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ausgenommen hiervon sind
Änderungen des § 16 Abs. 3 n) und § 17 Abs. 1 a), die der Einstimmigkeit
bedürfen, sowie Beschlüsse gemäß § 16 Abs. 3 Buchstaben c) und g), die
der einfachen Mehrheit bedürfen. Beschlüsse gemäß § 16 Abs. 3
Buchstabe n) sind allein durch denjenigen Gesellschafter zu fassen, der
selber oder dessen mittelbarer oder unmittelbarer Eigentümer einen
öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 5 Abs. 2 VO (EG) Nr.
1370/2007 an die Gesellschaft vergibt. Dabei sind die Leistungsfähigkeit
der Gesellschaft und die Interessen der übrigen Gesellschafter zu
berücksichtigen.
Kommentar [BH36]: Neu ist
Einstimmigkeit bei
Gesellschaftsvertragsänderungen,
die die Kernvorschriften zur
Sicherstellung der Erfüllung des
Kontrollkriteriums betreffen, damit
nicht nachträglich durch
Satzungsänderung dem ÖDA der
Boden entzogen werden kann.
Andererseits soll nicht jede
Satzungsänderung durch einzelne
Gesellschafter blockiert werden
können.
Kommentar [BH37]: Sicherstell
ung der Erfüllung des
Kontrollkriteriums im Hinblick auf
den einzelnen Aufgabenträger
(2)
Gesellschafterversammlungen sind in den durch Gesellschaftsvertrag und
Gesetz bestimmten Fällen und auch auf Verlangen eines Gesellschafters einzuberufen sowie dann, wenn es das Interesse der Gesellschaft erforderlich
macht.
(3)
Eine ordentliche Gesellschafterversammlung muss in jedem Jahr innerhalb von
acht Monaten nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres abgehalten
werden, in der auch über die in § 16 Abs. 3 Buchstabe d) und f) genannten
Gegenstände zu beschließen ist.
(4)
Die Gesellschafterversammlung kann außerhalb des Sitzes der Gesellschaft
stattfinden.
(5)
Die Gesellschafterversammlung wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder einen seiner Stellvertreter durch eingeschriebenen Brief oder
elektronische Zustellung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Kommentar [BH38]: § 51
GmbHG schreibt eingeschriebenen
Brief vor, anerkannt wird aber auch
elektronische Einladung
Ausgenommen im Falle des § 49 Abs. 3 GmbHG muss zwischen dem Tag des
Zugangs und dem Tag der Versammlung ein Zeitraum von mindestens
vierzehn Tagen einem Monat liegen, wobei der Tag des Zugangs der
Versammlung nicht mitgerechnet wird. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 3.
(6)
Bei Versammlungen, in denen das ganze Stammkapital vertreten ist, bedarf es
einer schriftlichen Einladung und der Einhaltung der Einberufungsfrist nicht,
sofern sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind.
(7)
Bei Einberufung der Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des
Jahres- bzw. Billigung des Konzernabschlusses beschließt, sind der Einladung
der geprüfte Jahres- bzw. Konzernabschluss, der Bericht des Prüfers, die Stellungnahme der Geschäftsführer und der Bericht des Aufsichtsrates, der Lagebericht bzw. Konzern-Lagebericht sowie die geprüfte auf Gebietskörperschaften
bezogene Ergebnisrechnung beizufügen.
(8)
Die Gesellschafterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates
oder im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Sind
diese verhindert, so wählt die Gesellschafterversammlung einen Vorsitzenden.
(9)
Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter vertreten
lassen oder schriftlich abstimmen. Er ist dagegen nicht berechtigt, einen außenstehenden Dritten mit der Wahrnehmung seiner Rechte in der Gesellschafterversammlung zu beauftragen.
Kommentar [BH39]: Geändert
aus praktischen Erwägungen
§ 18
Niederschrift über die Gesellschafterversammlung
(1)
Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist, soweit nicht durch
Gesetz eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben ist.
Die Niederschrift, die mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen ist, soll enthalten:
1.
Tag, Ort und Zeit der Verhandlung,
2.
Namen, Geschäftsanteile und Stimmen der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter,
3.
Tagesordnung und Anträge,
4.
Angaben über den Gang der Verhandlungen, soweit sie für die Beschlussfassung von Bedeutung sind, Wortlaut der gefassten Beschlüsse und
Ergebnisse der Abstimmung.
Die Niederschriften haben die Vermutung der Richtigkeit für sich, wenn
nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang der Niederschrift ein
Gesellschafter
schriftlich
gegenüber
dem
Vorsitzenden
der
Gesellschafterversammlung widerspricht.
(2)
Schriftliche Beschlüsse gem. § 48 Abs. 2 GmbHG sind außerdem in die Niederschrift über die nächste Gesellschafterversammlung aufzunehmen.
§ 19
Ergebniskonsolidierung und -verteilung
(1) Die Höhe der auf die Gesellschafter entfallenden Ergebnisse ist als Saldo
folgender Teilergebnisse zu ermitteln:
a) dem Ergebnis aus der Durchführung von Verkehren, die die RVK aufgrund
von Genehmigungen im Verkehrsverbund Rhein-Sieg auf dem Gebiet der
jeweiligen
Gebietskörperschaft
vornimmt,
die
durch
den
einzelnen
Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar an der RVK beteiligt ist
b) dem Ergebnis aus der Durchführung von Auftragsverkehren und sonstigen
Dienstleistungen für Gesellschafter
c) dem Ergebnis der übrigen Geschäftsfelder
d) dem Finanzergebnis einschließlich der Ergebnisse aus Beteiligungen und
Betriebssteuern (außer Finanzaufwand für Investitionen, soweit sie nicht die
Hauptverwaltung betreffen, und für Busbeschaffungen)
Die Ergebnisse gemäß a) und b) werden dem Gesellschafter (Gebietskörperschaft)
zugeordnet, auf dessen Gebiet die Verkehre (a)) bzw. in dessen Auftrag die
Verkehre
(b))
durchgeführt
werden.
Für
die
Zuordnung
gemäß
a)
gilt
Entsprechendes, soweit der Gesellschafter die Beteiligung einer Gebietskörperschaft
vermittelt (mittelbare Beteiligung einer Gebietskörperschaft).
Die Ergebnisse gemäß c) und d) werden den einzelnen Gesellschaftern nach dem
Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zugeordnet.
(2) Auf die Gesellschafter gemäß Abs. 1 entfallende negative Ergebnisse der
Gesellschaft sind von den Gesellschaftern unter Berücksichtigung von
geleisteten Abschlagszahlungen durch Einzahlung in die Kapitalrücklage gemäß
§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Höchstbeträge
auszugleichen.
Überzahlungen,
soweit
sie
nicht
erforderlich
sind,
auszugleichende aber noch nicht ausgeglichene Verluste vorangegangener
Geschäftsjahre
zu
decken,
sind
zurückzuerstatten
oder
auf
die
Abschlagszahlungen des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen (Abs. 9).
(3) Soweit sich nach Abs. (1) negative Ergebnisse für Gesellschafter ergeben, sind
diese von den einzelnen Gesellschaftern für jedes Geschäftsjahr bis zur Höhe
folgender Beträge auszugleichen:
a) SSB
0,5 Mio. Euro
b) KVB
0,5 Mio. Euro
c) EU
0,5 5,5 Mio. Euro
d) LVG
0,5 4,5 Mio. Euro
e) OBK OVAG
0,5 Mio. Euro
f) REVG
0,5 1,0 Mio. Euro
g) RBK
0,5 4,0 Mio. Euro
h) SWBV
1,0 Mio. Euro
Kommentar [BH40]: Die
Angleichung der Höchstbeträge
erfolgt im Hinblick auf die
Regelung der Finanzierung in ÖDA
und
Verkehrsdurchführungsverträgen,
wegen des Bedarfs in den
Bestandbetrauungen noch eine
Verweisung auf § 19 zu eliminieren,
steht dieser Beschluss unter
Vorbehalt (Ziffer 4 des Beschlusses
der Gesellschafterversammlung)
Kommentar [BH41]: Anpassun
g im Hinblick auf neuen
Gesellschafter
Die Höchstgrenze gemäß Satz 1 ist auf die Ausgleichsverpflichtungen gemäß
§ 6 Abs. 4 nicht anwendbar.
(3a) Die Finanzierung von Verkehrsleistungen, die auf der Grundlage einer
Direktvergabe gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe n) erbracht werden, richtet
sich ausschließlich nach Maßgabe des entsprechenden öffentlichen
Dienstleistungsauftrages dafür. Eine Pflicht der von diesem öffentlichen
Dienstleistungsauftrag nicht betroffenen Gesellschafter zum Ausgleich
von etwaigen Verlusten besteht insoweit ausdrücklich nicht. Die
Höchstgrenze gemäß § 19 Abs. 3 ist auf die Finanzierungspflicht des
betroffenen Gesellschafters aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag
nicht anwendbar.
(4)
Ergeben sich aus den Genehmigungsverkehren auf dem Gesellschafter nach
Abs. 1 Buchstaben a) und b) zuzurechnenden Gebieten Überschüsse, so
sind diese bei der Verteilung eines ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns abweichend von § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG - vorab dem Gesellschafter
Kommentar [BH42]: Eingefügt
als gesonderter Abs. dient dieser
dazu, die Finanzierung der ÖDA
von den übrigen Finanzierungen der
Gesellschaft abzugrenzen und
hierfür – notwendig zur
Absicherung der übrigen
Gesellschafter – den Deckel nicht
gelten zu lassen. Die Finanzierung
des ÖDA darf nur im ÖDA selbst
geregelt sein, deswegen muss eine
Berufung des betroffenen
Gesellschafters auf den Deckel des
Abs.3 vermieden werden.
zuzurechnen, in dessen ihm zuzurechnenden Gebiet die Überschüsse erzielt
wurden.
(5)
Die Art und Weise der Ermittlung der gem. Abs. 1 auf die Gesellschafter
entfallenden Ergebnisse und deren Verteilung gemäß vorstehenden Grundsätzen erfolgt auf Grundlage hierzu von der Geschäftsführung aufzustellender
und
von
der
Gesellschafterversammlung
zu
genehmigender
Ausführungsrichtlinien. Bei Bedarf sind die Ausführungsrichtlinien mit
Blick auf die öffentlichen Dienstleistungsaufträge an das europäische
Beihilfenrecht anzupassen.
(6)
Zur Ermittlung der jährlich auf die einzelnen Gesellschafter nach vorstehenden
Grundsätzen entfallenden Ergebnisanteile erstellt die Geschäftsführung am
Ende
eines
jeden
Geschäftsjahres
auf
Grundlage
des
geprüften
Jahresabschlusses eine auf die Gebietskörperschaften (Kreise und kreisfreie
Städte) bezogene Ergebnisrechnung.
(7)
Die
auf
Gebietskörperschaften
bezogene
Ergebnisrechnung
ist
vom
Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin zu prüfen, ob die vorstehend
genannten
Regelungen
unter
Berücksichtigung
der
von
der
Gesellschafterversammlung genehmigten Ausführungsrichtlinien eingehalten
wurden
und
in
Übereinstimmung mit
der
auf
Gebietskörperschaften
bezogenen Wirtschaftsplanung (§ 20 Abs. 1) stehen. Der Aufsichtsrat hat die
Kommentar [BH43]: Durch
diese Formulierung soll die
Verpflichtung auf
Beihilfekonformität dokumentiert
werden und gleichzeitig
sichergestellt werden, dass die
Auslegungsrichtlinien auch der
Abgrenzung von ÖDAFinanzkreislauf und sonstigen
Finanzströmen der RVK dienen.
ihm vorgelegte vom Abschlussprüfer geprüfte auf die Gebietskörperschaften
bezogene Ergebnisrechnung nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen und
der Gesellschafterversammlung darüber zu berichten. In dem Bericht hat der
Aufsichtsrat auch zum Ergebnis der Prüfung der Ergebnisrechnung durch den
Abschlussprüfer Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob nach dem
abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.
(8)
Die Gesellschafter erhalten die vom Abschlussprüfer geprüfte auf die Gebietskörperschaften bezogene Ergebnisrechnung zusammen mit der Einladung zu
der
Gesellschafterversammlung,
die
über
die
Feststellung
des
Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung befindet.
(9)
Aufgrund eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses leisten die Gesellschafter bis zum 15. eines jeden Monats Abschlagszahlungen auf den sich
laut genehmigter Ergebnisplanung voraussichtlich ergebenden Verlustanteil.
Sofern die für ein Geschäftsjahr geleisteten Abschlagszahlungen eines
Gesellschafters höher sind als das nach Abs. 1 bis 3 tatsächlich von ihm
auszugleichende negative Ergebnis des Geschäftsjahres, sind die zuviel
geleisteten Abschlags-zahlungen auf die Abschlagszahlungen des folgenden
Geschäftsjahres anzurechnen.
(10) Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Ergebnisverwendung
gemäß
§
16
Abs.
3
Buchstabe
Ergebnisverwendungsbeschlusses
einzustellende
oder
auf
neue
d).
auszuschüttende,
Rechnung
Der
in
aufgrund
des
Gewinnrücklagen
vorzutragende
Betrag
wird
abweichend von § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG entsprechend dem Anteil des
jeweiligen Gesellschafters am Bilanzgewinn verteilt (§ 29 Abs. 3 Satz 2
GmbHG).
Der anteilige Bilanzgewinn ergibt sich gemäß hierzu von der Geschäftsführung
aufzustellender und der Gesellschafterversammlung zu genehmigender
Ausführungsrichtlinien
aus
dem
lt.
Ergebnisverteilung
den
einzelnen
Gesellschaftern zugewiesenen Ergebnisanteil zuzüglich der Entnahmen aus
den Kapitalrücklagen, die zum Ausgleich eines zugewiesenen negativen
Ergebnisses durchgeführt werden.
§ 20
Wirtschaftsplan
(1) In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften ist von
der Geschäftsführung vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres ein Wirt-
schaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine 5-jährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die den Gebietskörperschaften, denen die Gesellschafter angehören, zur Kenntnis gebracht wird. Zusammen mit der Wirtschaftsund Finanzplanung ist eine auf die Gebietskörperschaften und auf die erteilten
öffentlichen
Dienstleistungsaufträge
bezogene
Wirtschaftsplanung
vorzulegen, die Grundlage für die Beschlussfassung der Gesellschafter über die
Kommentar [BH44]: Konseque
nz aus der neuen
Finanzierungssystematik der ÖDA
Vorauszahlung auf den voraussichtlichen negativen Ergebnisanteil gem. § 19
ist.
(2) Der Wirtschaftsplan und die auf Gebietskörperschaften bezogene Wirtschaftsplanung haben jeweils die Kapazitäten, die Leistungen, die Erträge und die
Aufwendungen für den Linienverkehr im Verkehrsverbund Rhein-Sieg in den
einzelnen Gebietskörperschaften und die übrigen Aktivitäten des Unternehmens
darzulegen.
§ 21
Jahresabschluss, Lageberichte, Prüfung
In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften ist für
jedes Jahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine 5jährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die den Gebietskörperschaften, denen
die Gesellschafter angehören, zur Kenntnis gebracht wird.
(1) (2)Vorbehaltlich
weitergehender
oder
entgegenstehender
gesetzlicher
Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die
Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen Leistungen
gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen – in der jeweils gültigen Fassung – sowohl personengruppenbezogen
als auch individualisiert aus.
(2) (3)Jahresabschluss und Lagebericht sowie erforderlichenfalls Konzernabschluss
und Konzernlagebericht sind zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers,
der Stellungnahme der Geschäftsführung zu dem Prüfungsbericht und einem
Vorschlag für die Ergebnisverwendung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
(3) (4)Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und Lagebericht, sowie erforderlichenfalls den Konzernabschluss und Konzernlagebericht und den Vorschlag für
die Ergebnisverwendung zu prüfen und der Gesellschafterversammlung darüber schriftlich zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat zum Ergebnis
Kommentar [BH45]: Ist bereits
in § 20 Abs. 1 Satz 1 geregelt
der Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses durch den Abschlussprüfer
Stellung zu nehmen und mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er
die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahres geprüft
hat, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu
erheben sind und ob der Jahresabschluss und Konzernabschluss sowie der
Lagebericht und Konzernlagebericht von ihm gebilligt werden.
(4) (5)Die Gesellschafter erhalten den Jahresabschluss und Konzernabschluss mit
Lagebericht und Konzernlagebericht, Prüfungsbericht des Abschlussprüfers,
Stellungnahme der Geschäftsführer zu dem Prüfungsbericht, Vorschlag für die
Ergebnisverwendung, sowie den Bericht des Aufsichtsrates mit der Einladung
zur ordentlichen Gesellschafterversammlung.
§ 22
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen
Bundesanzeiger, soweit nicht zwingende Gesetzesbestimmungen eine andere
Kommentar [BH46]: Anpassun
g an aktuelle Rechtslage
Bekanntmachung vorschreiben.
§ 23
Landesgleichstellungsgesetz
Die
Gesellschafter
vereinbaren
gemäß
§
2
Abs.
3
des
Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG NRW) in der zum Zeitpunkt der
notariellen Beurkundung dieses Gesellschaftsvertrages geltenden Fassung,
dass für die Personalentwicklung und –förderung der Gesellschaft die Ziele des
LGG NRW berücksichtigt werden.
§ 24
Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft muss vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 3 in
einer Gesellschafterversammlung beschlossen werden.
(2) Im Falle ihrer Auflösung wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer
liquidiert,
wenn
die
Gesellschafterversammlung
Liquidation
nicht
anderen
Personen
durch
Beschluss
übertragen
Liquidationsüberschuss ist an die Gesellschafter auszukehren.
wird.
der
Ein