Daten
Kommune
Wesseling
Größe
1,6 MB
Datum
22.11.2016
Erstellt
17.10.16, 17:06
Aktualisiert
17.10.16, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
WESSELING
BEBAUUNGSPLAN NR. 1/58B - AUFHEBUNG
in Wesseling
BEGRÜNDUNG zum Aufhebungsbeschluss
Stand: 04.10.2016
Im Auftrag der Süddeutschen Grund- und
Immobilien-Anlagegesellschaft mbH
Stadt Wesseling Bebauungsplan Nr. 1/58B - Aufhebung
Begründung
04.10.2016
S.2
STADT WESSELING
BEBAUUNGSPLAN NR. 1/58B - AUFHEBUNG
BEGRÜNDUNG zum Aufhebungsbeschluss
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Lage des Plangebietes ................................................................................... 3
2.
Ziel und Zweck der Planung .......................................................................... 3
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
Planungsanlass ........................................................................................................... 4
Planerfordernis ............................................................................................................ 4
Verfahren .................................................................................................................... 4
Geltungsbereich .......................................................................................................... 4
3.
Planungsvorgaben.......................................................................................... 5
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
Rechtskräftiger Bebauungsplan................................................................................... 5
Angrenzende Bebauungspläne ................................................................................... 6
Sanierungssatzung...................................................................................................... 7
Stadtumbaugebiet nach § 171 b BauGB ..................................................................... 7
Seveso-III-Richtlinie .................................................................................................... 7
4.
Städtebaulicher Rahmen nach § 34 BauGB ................................................. 7
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
Art der baulichen Nutzung ........................................................................................... 7
Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................ 7
Bauweise .................................................................................................................... 8
Überbaubare Grundstücksfläche ................................................................................. 8
Erschließung ............................................................................................................... 8
5.
Städtebauliche Auswirkungen ....................................................................... 8
Stadt Wesseling Bebauungsplan Nr. 1/58B - Aufhebung
Begründung
04.10.2016
S.3
1. Lage des Plangebietes
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 1/58B im Stadtteil Wesseling (Flur 008) wird durch
die Bebauung östlich der Pontivystraße (einschließlich des Alten Rathauses), die Blockbebauung südlich der Kölner/Bonner Straße und die Bebauung östlich der Straße „An St. Germanus“ begrenzt.
Innerhalb des Plangebietes, das nicht durch jüngere rechtskräftige Bebauungspläne überlagert wird, liegen als realisierte bauliche Anlagen das Rathaus und die Gebäude mit den Adressen Alfons-Müller-Platz 1-3 fast vollständig sowie das Gebäude mit der Adresse Bahnhofstraße 23 teilweise. Die restlichen Flächen umfassen den Alfons-Müller-Platz einschließlich
einer Teilfläche der Bahnhofstraße.
2. Ziel und Zweck der Planung
Da die Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 1/58B (Realisierung Rathaus und AlfonsMüller-Platz) aus dem Jahr 1970 im Wesentlichen erreicht sind und im Bereich der Platzrandbebauung, in die der Bebauungsplan mit der Festsetzung „öffentliche Platzanlage“ bzw.
„Straße“ hineinragt, nicht weiterverfolgt werden sollen, wird eine Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1/58B angestrebt. Insbesondere die im Bebauungsplan Nr. 1/58B festgesetzte
Straße im südlichen Platzbereich ist durch die aktuellen Ziele der Verkehrsplanung als Planungsziel überholt.
Die Aufhebung betrifft im Wesentlichen das Rathaus-Grundstück (Flurstück 747), die Flurstücke Nr. 1214, 1234 und 1235 mit den Adressen Bahnhofstraße 23, Alfons-Müller-Platz 1
und 3 sowie ein kleines Teilstück der Bahnhofstraße vor dem Alten Rathaus (Teilflächen der
Flurstücke 709, 746, 1269 und 1348) sowie das Flurstück 672. Alle Flurstücke liegen in der
Gemarkung Wesseling, Flur 8 und 21.
Der restliche Geltungsbereich (insbesondere die Gebäude mit den Adressen Pontivystraße
11 - 17 und An St. Germanus Nr. 9 – 17) ist durch jüngere Bebauungspläne überplant:
Die Gebäude entlang der Straße „An St. Germanus“ liegen innerhalb des Bebauungsplans
Nr. 1/58D (Rechtskraft 1972). Das Teilstück der Bahnhofstraße östlich des Gebäudekomplexes Pontivystraße 11 – 17 (nördlich des Alten Rathauses) ist eine Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 1/58E (Rechtskraft 1974).
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1/58B soll in dem in Abbildung 1 dargestellten
Teilbereich des Bebauungsplans eine planungsrechtliche Beurteilung von Bauvorhaben nach
§ 34 BauGB möglich werden. Die angrenzenden Bebauungspläne bleiben rechtskräftig.
Abbildung 1: Teilfläche des Geltungsbereichs des rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 1/58B in
der ALK o. M., die nicht durch jüngere, rechtskräftige Bebauungspläne überlagert wird.
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2.1. Planungsanlass
Die bestehenden Gebäude Bahnhofstraße 23 sowie Alfons-Müller-Platz 1 und 3 liegen
überwiegend im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/58B (Rechtskraft 1970), widersprechen aber der hier getroffenen Festsetzung „Straße/öffentliche Platzanlage“.
Für die Gebäude mit den Adressen Bahnhofstraße 23, Alfons-Müller-Platz 1 und 3 ist durch
den neuen Eigentümer eine Nutzungsänderung von Dienstleistungen bzw. Praxen im 1.
Obergeschoss zu Wohnnutzung geplant, die durch die Aufhebung des Bebauungsplans Nr.
1/58B planungsrechtlich möglich wird.
2.2. Planerfordernis
Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 1/58B sind planungsrechtlich auf Grundlage der Festsetzungen zu beurteilen. Sowohl bauliche als auch Nutzungsänderungen der Gebäude mit den Adressen Bahnhofstraße 23, Alfons-Müller-Platz 1
und 3 sind auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts nicht möglich. Die Erteilung einer Befreiung von der „Straßen-Festsetzung“, innerhalb derer die angeführten Wohn- und
Geschäftshäuser liegen, widerspricht den Grundzügen der Planung und ist somit unzulässig.
2.3. Verfahren
Gem. § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des BauGB für die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Aufhebung. Das Aufhebungsverfahren des Bebauungsplan Nr. 1/58B
erfolgt im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung.
2.4. Geltungsbereich
Die Aufhebung betrifft den festgesetzten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/58B
(siehe Anlage Geltungsbereich).
Da die Bebauungspläne Nr. 1/58D und Nr. 1/58E den Bebauungsplan Nr. 1/58B in Teilbereichen überplanen, trifft die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB künftig nur für
eine Teilfläche zu (siehe Abbildung 1).
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3. Planungsvorgaben
3.1. Rechtskräftiger Bebauungsplan
Der Bebauungsplan Nr. 1/58B wurde am 28.04.1970 genehmigt. Gesetzliche Grundlagen
waren das Bundesbaugesetz in der Fassung von 1960 in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1968.
Als Art der baulichen Nutzung ist für das Plangebiet ein Sondergebiet „Rathaus mit Vorplatz“
festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Größe der mit Baulinien definierten
Grundfläche (überbaubare Fläche) und die Zahl der Vollgeschosse (II, VII, IX, X) zwingend
festgesetzt. Die umgebenden Flächen sind als öffentliche Platzanlage bzw. Straße festgesetzt.
Abbildung 2: Rechtspläne rechtskräftiger Bebauungspläne im Rathausumfeld in der ALK o. M..
Im Vordergrund: Bebauungsplan Nr. 1/58B
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3.2. Angrenzende Bebauungspläne
Abbildung 3: Geltungsbereiche rechtskräftiger Bebauungspläne im Rathausumfeld in der ALK
o. M.. Im Vordergrund: aufzuhebender Bebauungsplan Nr. 1/58B
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1/58B bleiben die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 1/58D und 1/58E, die den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/58B
teilweise überplanen, sowie der angrenzende Bebauungsplan Nr. 1/58A weiterhin gültig.
Der Bebauungsplan Nr. 1/58A (bekannt gemacht 31.03.1970) setzt als Art der baulichen
Nutzung ein „Kerngebiet“ (MK) fest. Zum Straßenraum bzw. Alfons-Müller-Platz sind als Maß
der baulichen Nutzung V bzw. IV Geschosse und im Blockinnenbereich ein Geschoss zwingend festgesetzt. Die als Baugebiet festgesetzte Fläche darf zu 100% überbaut werden
(Grundflächenzahl 1,0). Der Bebauungsplan Nr. 1/58B grenzt unmittelbar an den Bebauungsplan Nr. 1/58A an. Es gibt keine Überschneidungen.
Der Bebauungsplan Nr. 1/58D (bekannt gemacht 1972) grenzt östlich an den Bebauungsplan Nr. 1/58A an und überlagert den Bebauungsplan Nr. 1/58B östlich des Rathauses. Als
Art der baulichen Nutzung ist auch hier ein „Kerngebiet“ (MK) festgesetzt. Eine Teilfläche an
der Germanusstraße ist als Parkhaus festgesetzt. Als Maß der baulichen Nutzung sind I – V,
I – VI bzw. I - VIII Geschosse festgesetzt. Die als Baugebiet festgesetzte Fläche darf zu
100% überbaut werden (Grundflächenzahl 1,0). Die maximal zulässige Geschlossflächenzahl beträgt 2,4. Nicht überbaubar bleiben Blockinnenbereiche mit Flächen für Anlieferung.
Der Bebauungsplan Nr. 1/58E (bekannt gemacht 24.09.1974) überlagert den Bebauungsplan Nr. 1/58B westlich des Rathauses. Als Art der baulichen Nutzung ist auch hier ein
„Kerngebiet“ (MK) festgesetzt. Als Maß der baulichen Nutzung sind I – IX Geschosse festge-
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setzt. Die als Baugebiet festgesetzte Fläche darf zu 100% überbaut werden (Grundflächenzahl 1,0). Die maximal zulässige Geschlossflächenzahl beträgt 2,4. Das unmittelbar an das
Rathaus angrenzende Baufenster ist für eine Rathauserweiterung vorgesehen (bisher nicht
realisiert).
3.3. Sanierungssatzung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/58B liegt innerhalb des im Jahre 2006 festgesetzten Sanierungsgebiets der Stadt Wesseling (vereinfachtes Verfahren).
Die Sanierungssatzung steht der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1/58B nicht entgegen.
3.4. Stadtumbaugebiet nach § 171 b BauGB
Um am Bund-Länder-Förder-Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ partizipieren zu
können, ist ein Beschluss mit einer entsprechenden räumlichen Abgrenzung nach § 171 b
BauGB gefasst worden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/58B liegt innerhalb
des Maßnahmengebiets.
Die Festlegung des Stadtumbaugebiets steht der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1/58B
nicht entgegen.
3.5. Seveso-III-Richtlinie
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen, schutzwürdigen Nutzungen (Rathaus, Wohnnutzung) liegen innerhalb der angemessenen Abstände von Störfallanlagen i. S. von Art. 13
Seveso-III-Richtlinie.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens des Bebauungsplans Nr. 1/58B sind die Belange
der Seveso-Richtlinien nicht berücksichtigt.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1/58B müssen im Zusammenhang mit Baugenehmigungsverfahren die Belange der Seveso-III-Richtlinie beachtet werden.
4. Städtebaulicher Rahmen nach § 34 BauGB
Durch die Aufhebung des BP Nr. 1/58B werden Vorhaben innerhalb des in Abbildung 1 dargestellten Bereichs künftig nach § 34 BauGB bewertet. Die Zulässigkeit eines Vorhabens
leitet sich dann aus dem „Rahmen“ ab, den die nähere Umgebung vorgibt. Der städtebauliche Rahmen wird durch die an den Alfons-Müller-Platz angrenzende Bebauung gebildet (nähere Umgebung). Mitbetrachtet wird nach erster Einschätzung die Straßenrandbebauung
entlang der Bahnhofstraße (zwischen Konrad-Adenauer-Straße und Bonner Straße), An St.
Germanus, dem westlichen Abschnitt der Germanusstraße und dem südlichen Abschnitt der
Bonner Straße zwischen Pontivystraße und Germanusstraße.
4.1. Art der baulichen Nutzung
In den Erdgeschossen der Platzrandbebauung sowie im Bereich der Bahnhofstraße sind
überwiegend Ladenlokale, Gastronomie, nicht störende Handwerksbetriebe und Dienstleistungen vorhanden. Die Obergeschosse sind überwiegend mit Wohnungen belegt.
4.2. Maß der baulichen Nutzung
Die an den Alfons-Müller-Platz angrenzende Bebauung ist grundsätzlich mindestens Vgeschossig.
Entlang der unteren Bahnhofstraße ist die Geschosszahl geringer, überwiegend II-IIIgeschossig. Auch das Alte Rathaus und die Post sind II-geschossig.
Gemäß amtlichem Lageplan zur Baugenehmigung aus dem Jahr 1984 umfassen die Grundstücke für die drei Wohn- und Geschäftshäuser mit den Adressen Bahnhofstraße 23, AlfonsMüller-Platz 1 und 3 eine Grundstücksfläche von 2.271 qm. Laut Baugenehmigung wurden
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910 qm Grundfläche (GRZ 0,4) und 4.416 qm Geschossfläche (GFZ 1,9) genehmigt. Das
Grundstück ist mit einer Tiefgarage unterbaut.
4.3. Bauweise
Mit Ausnahme der Sonderbauten (Altes Rathaus, Rathaus) ist in der näheren Umgebung
grundsätzlich eine geschlossene Bauweise vorhanden.
4.4. Überbaubare Grundstücksfläche
Entlang der südlichen Bahnhofstraße ist eine geschlossene Blockrandbebauung vorhanden,
die sich sowohl entlang der Römerstraße (auf der Südseite) als auch auf der Süd-, Ost- und
Nordseite des Alfons-Müller-Platzes fortsetzt. Nördlich des Alten Rathauses zwischen Pontivystraße und Bahnhofstraße verlässt die Bebauung die Logik einer Blockrandbebauung.
Die Häuser mit den Adressen Pontivystraße 11-17 orientieren ihre Gebäuderückseiten zum
Platz.
4.5. Erschließung
Die Erschließung ist über das vorhandene Straßennetz bzw. öffentliche Platzbereiche gesichert. Der Alfons-Müller-Platz, die Bahnhofstraße und die Straße „An St. Germanus“ sind
Teil der Fußgängerzone.
5. Städtebauliche Auswirkungen
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1/58B und die künftige Beurteilung von Vorhaben auf Grundlage von § 34 BauGB kann auch weiterhin eine geordnete städtebauliche
Entwicklung gewährleistet werden..
Die Umweltbelange werden im Rahmen der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB ermittelt
und bewertet. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung und wird im
weiteren Verfahren erstellt.