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Beschlussvorlage (Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
137 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
24.10.16, 14:24
Aktualisiert
24.10.16, 14:24
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 187/2016 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Dezernat II II/A Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche II/A 17.10.2016 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 187/2016 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 17.10.2016 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Beschlussentwurf: Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 27 Abs. 22 UStG n.F. gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären, dass sie § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet Sachdarstellung: 1. Problem Durch das Steueränderungsgesetz 2015, das mit Zustimmung des Bundesrates vom 16.10.2015 beschlossen und im Bundesgesetzblatt I. Nr. 43, S. 1834 am 05.11.2015 verkündet wurde, wird die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) auf eine neue Grundlage gestellt. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber auf die Forderung der ständigen Rechtsprechung reagiert, die bestehende Regelung zur Umsatzbesteuerung von Leistungen der jPdöR an die Vorgaben in Artikel 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Europarates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL) anzupassen. Dazu wurde § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgehoben und ein neuer § 2b UStG geschaffen. Während in der Vergangenheit noch der Grundsatz galt, dass jPdöR nicht umsatzsteuerliche Unternehmer sind, sondern lediglich mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründen, definiert die Neuregelung nunmehr außerhalb des Hoheitsbereichs eine Unternehmereigenschaft für jPdöR (vgl. § 2b Abs. 1 UStG n.F.). Nur für bestimmte Bereiche bzw. unter bestimmten Voraussetzungen wird diese Unternehmereigenschaft gesetzlich eingeschränkt (vgl. § 2b Abs. 2 und 3 UStG n.F.). a) Bisherige gesetzliche Regelung (§ 2 Abs. 3 UStG) Bislang sind Tätigkeiten der jPdöR nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art (BgA) steuerbar (umsatzsteuerlich zu beachten) und damit steuerpflichtig (§ 2 Abs. 3 UStG a.F. iVm § 1 Abs. 1 Nr. 6 Körperschaftsteuergesetz KStG). - Betrieb gewerblicher Art (BgA) Nach der Definition des § 4 Abs. 1 KStG sind BgA von jPdöR alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (außerhalb der Land- und Forstwirtschaft) dienen, und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Einrichtungen sollen dann als BgA besteuert werden, wenn sie nicht überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen. Ausübung öffentlicher Gewalt ist eine Tätigkeit, die der öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümlich und vorbehalten ist (hoheitlich). Demgegenüber liegt Ausübung der öffentlichen Gewalt nicht vor, wenn sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet. Von besonderer Bedeutung für die Abgrenzung des Hoheitsbetriebs vom BgA ist danach der Wettbewerbsgedanke. Wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft in größerem Umfang Aufgaben übernimmt, wie sie auch privatrechtliche Unternehmen ausüben, und dadurch – auch nur ungewollt – in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft tritt, ist die Tätigkeit nicht mehr der öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümlich und vorbehalten, also auch keine hoheitliche Tätigkeit. Betätigen sich öffentlich-rechtliche Körperschaften privatwirtschaftlich, sollen sie gegenüber Wettbewerbern nicht begünstigt werden. Des Weiteren sind nach der bisherigen gesetzlichen Regelung Tätigkeiten im Rahmen eines BgA in geringem Umfang nicht steuerbar, wenn sie die von der Finanzverwaltung definierte Nichtaufgriffsgrenze in Höhe von 30.678 € (seit dem 01.01.2015 35.000 €) nicht übersteigen. Als BgA ist das Gartenhallenbad umsatzsteuerpflichtig. - Ausschluss von Tätigkeiten, die nicht als BgA gelten Neben der Land- und Forstwirtschaft werden auch die Tätigkeiten der Vermögensverwaltung zurzeit ausgeschlossen; sie sind, da gesetzlich nicht genannt, kein BgA und somit nicht steuerbar. Eine Vermögensverwaltung liegt gem. § 14 Satz 3 Abgabenordnung (AO) in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Vermögensverwaltung ist danach anzunehmen, wenn sie bei natürlichen Personen zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung führen würde. Auch Beistandsleistungen werden bisher als nicht umsatzsteuerbar behandelt. Beistandsleistungen sind vereinfacht ausgedrückt Leistungen, die eine jPdöR an den hoheitlichen Bereich einer anderen jPdöR erbringt. b) Gesetzliche Neuregelung (§ 2b UStG) Nach der Neuregelung der Umsatzbesteuerung durch Einführung des § 2b UStG sind jPdöR umsatzsteuerliche Unternehmer, wenn sie nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden bzw. wenn sie in größeren Wettbewerb zu privaten Unternehmen treten. Hierbei gilt es zu beachten, dass das Tätigwerden der öffentlichen Gewalt zwingend einer öffentlich-rechtlichen Grundlage bedarf. Das Tätigwerden auf privatrechtlicher Grundlage ist in der Folge stets eine unternehmerische und damit umsatzsteuerbare (umsatzsteuerpflichtige) Betätigung. Die tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise steht nunmehr im Vordergrund. Insbesondere die generelle Nichtbesteuerung von hoheitlichen Tätigkeiten bzw. der Vermögensverwaltung wird entfallen. Eine Umsatzbesteuerung ist künftig zudem vorzunehmen, wenn die Nichtbesteuerung von Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Größere Wettbewerbsverzerrungen sollen u.a. vorliegen, wenn der voraussichtliche Jahresumsatz der jPdöR aus gleichartigen Tätigkeiten den Betrag von 17.500 € pro gleichartiger Tätigkeit übersteigt. Die neue gesetzliche Regelung des § 2 b UStG ist versehen mit einer Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen. In der Gesetzesbegründung werden diese nicht näher konkretisiert. Es ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) angekündigt, welches die unbestimmten Definitionen näher erläutern und praktische Anwendungsregelungen enthalten soll. Ob dieses Schreiben noch im laufenden Jahr erscheint oder erst Anfang des neuen Jahres ist derzeit nicht absehbar. Auf die Erfüllung der körperschaftsteuerlichen Begriffe „Betrieb gewerblicher Art“, „Vermögensverwaltung“ oder „Beistandsleistungen“ kommt es umsatzsteuerlich zukünftig nicht mehr an. c) Übergangsregelung Angesichts der teils erheblichen Auswirkungen wurde eine 5-jährige Übergangsregelung geschaffen, innerhalb der sich die jPdöR entsprechend aufstellen und erklären kann (§ 27 Abs. 22 UStG). Der bisher geltende § 2 Abs. 3 UStG wird zum 01.01.2016 formell aufgehoben, ist aber kraft der Regelung in § 27 Abs. 22 Satz 1 UStG im Kalenderjahr 2016 weiterhin anzuwenden. Satz 2 der Vorschrift regelt, dass der neue § 2b UStG ab dem 01.01.2017 an dessen Stelle tritt. Jedoch kann auf Antrag eine erweiterte Übergangsregelung bis zum 31.12.2020 in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet: Die Anwendung der Neuregelung ab dem 01.01.2017 ist möglich. Jedoch gibt es die Option, die Fortführung des bisherigen Rechts auch über den 31.12.2016 hinaus zu beantragen. Entscheidet sich eine jPdöR für die weitere Anwendung des bisherigen Rechts bis spätestens zum 31.12.2020, muss sie dies dem zuständigen Finanzamt gegenüber bis zum 31.12.2016 formlos erklären. Die Erklärung kann sich nur auf die Gesamttätigkeit der jPdöR beziehen. Ab dem 01.01.2021 gilt ausschließlich das neue Recht für alle jPdöR. Die Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht für jPdöR bietet Chancen und Risiken. Chancen ergeben sich, sofern Tätigkeiten, die bisher kein BgA und damit nicht steuerpflichtig sind, aufgrund des § 2 b UStG künftig der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, wenn in größerem Umfang Vorsteuern geltend gemacht werden können. Risiken bestehen insbesondere darin, dass derzeit überhaupt nicht eingeschätzt werden kann, welche Tätigkeiten der Stadt nach der Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht steuerpflichtig sind. 2. Lösung Um die Wirkungen der neugestalteten Umsatzbesteuerung der jPdöR abschließend beurteilen zu können, muss - unter externer Begleitung - ein umfassender Steuercheck durchgeführt werden. Hierzu müssen so- wohl eine Einnahmen- wie auch eine Vertragsinventur durchgeführt werden. Alle Tätigkeiten, mit denen Einnahmen erzielt werden, sind aufzunehmen. Im Anschluss werden die einzelnen Tätigkeiten beurteilt, auf welcher Grundlage (öffentlich-rechtlich od. privatrechtlich) sie erfolgen und differenziert, ob es sich um steuerbare (umsatzsteuerlich zu beachtende) oder nicht steuerbare (unbeachtliche) Tätigkeiten handelt. Es ist zu prüfen, ob bereits bestehende Verträge auf privatrechtlicher Grundlage evtl. auf eine öffentlichrechtliche Grundlage geändert werden können. Darüber hinaus muss für neu abzuschließende Verträge festgelegt werden, was aus steuerrechtlicher Sicht zu beachten ist. Ferner ist zu erörtern, wie in Zukunft die Vorbereitung und Erstellung von Steuererklärungen erfolgt, da sich aufgrund der Neuregelung Veränderungen gegenüber dem derzeitigen Verfahren ergeben. Ggf. sind Mitarbeiter zu schulen und auch die EDV in Teilen anzupassen. Um sich für die Neuregelung der Besteuerung der öffentlichen Hand optimal aufzustellen und für die Stadt Wesseling den richtigen Zeitpunkt für die Umstellung herauszuarbeiten, schlägt die Verwaltung vor, gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass die Stadt § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Das Ausüben dieser Option ist auch deshalb geboten, weil das unter Ziffer 1 b) genannte Schreiben des BMF, das die unbestimmten Rechtsbegriffe in § 2 b UStG konkretisieren soll, noch nicht vorliegt und deshalb derzeit die Wirkungen der neugeregelten Umsatzbesteuerung nicht abschließend eingeschätzt werden können. Ein vorzeitiger ggf. auch rückwirkender Widerruf der Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist möglich, so dass auch die neue gesetzliche Regelung zur Anwendung kommen kann, falls sich herausstellt, dass diese für die Stadt günstiger als die bisherige ist. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen entfällt.