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Beschlussvorlage GB (Gesamtabschluss 2010 des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
76 kB
Datum
25.03.2015
Erstellt
24.02.15, 14:47
Aktualisiert
24.02.15, 14:47
Beschlussvorlage GB (Gesamtabschluss 2010 des Kreises Euskirchen) Beschlussvorlage GB (Gesamtabschluss 2010 des Kreises Euskirchen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 102/2015 23.02.2015 Datum: Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 04.03.2015 Kreistag 25.03.2015 Gesamtabschluss 2010 des Kreises Euskirchen Sachbearbeiter/in: Frau Mertens Tel.: 15 966 Abt.: 20.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag nimmt den Gesamtabschluss 2010 des Kreises Euskirchen zur Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss. -2Begründung: Nach § 53 Kreisordnung NRW (KrO NRW) i.V.m. § 116 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bzw. § 49 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) hat der Kreis in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss aufzustellen. Er besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. Dem Gesamtabschluss s ind ein Gesamtlagebericht und ein Beteiligungsbericht beizufügen. Der Gesamtabschluss wird nach § 53 KrO NRW i.V.m. § 116 Abs. 5 und § 95 Abs. 3 GO NRW vom Kämmerer aufgestellt und dem Landrat zur Bestätigung vorgelegt. Der Landrat leitet ihn in der bestätigten Fassung dem Kreistag zu. Der Kreistag bestätigt den geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss (§ 116 Abs. 1 GO NRW). Die Rechnungsprüfungsordnung des Kreises sieht vor, dass der Gesamtabschluss vom Kreistag zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss bzw. die Rechnungsprüfung verwiesen wird (§ 8 Abs. 1 Rechnungsprüfungsordnung). Nach erfolgter Prüfung und Vorberatung im Kreisausschuss wird der Gesamtabschluss durch den Kreistag bestätigt. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiterin: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)