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Beschlussvorlage (Veränderungen im Bereich Feuerwehr und Rettungswesen und Auswirkungen auf den Stellenplan 2017)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
173 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
21.11.16, 17:06
Aktualisiert
21.11.16, 17:06
Beschlussvorlage (Veränderungen im Bereich Feuerwehr und Rettungswesen und Auswirkungen auf den Stellenplan 2017) Beschlussvorlage (Veränderungen im Bereich Feuerwehr und Rettungswesen und Auswirkungen auf den Stellenplan 2017) Beschlussvorlage (Veränderungen im Bereich Feuerwehr und Rettungswesen und Auswirkungen auf den Stellenplan 2017) Beschlussvorlage (Veränderungen im Bereich Feuerwehr und Rettungswesen und Auswirkungen auf den Stellenplan 2017) Beschlussvorlage (Veränderungen im Bereich Feuerwehr und Rettungswesen und Auswirkungen auf den Stellenplan 2017) Beschlussvorlage (Veränderungen im Bereich Feuerwehr und Rettungswesen und Auswirkungen auf den Stellenplan 2017)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 225/2016 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Feuerwehr und Rettungswesen Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Veränderungen im Bereich Feuerwehr und Rettungswesen und Auswirkungen auf den Stellenplan 2017 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 17.11.2016 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 225/2016 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Simon 17.11.2016 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Veränderungen im Bereich Feuerwehr und Rettungswesen und Auswirkungen auf den Stellenplan 2017 Beschlussentwurf: Im Stellenplan 2017 werden im Bereich Feuerwehr und Rettungswesen 13 zusätzliche Stellen (3 Stellen A 7 LBesG NRW und 10 Stellen A 8 LBesG NRW) ausgewiesen. Sachdarstellung: 1. Problem Grundlagen für die Aufgabenerledigung der Freiwilligen Feuerwehr Wesseling mit hauptamtlicher Wache (FFW) sind das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG). Darüber hinaus sind für die Aufgabenerledigung ebenso der durch den Rat der Stadt Wesseling beschlossene Brandschutzbedarfsplan und der durch den Kreistag beschlossene Rettungsdienstbedarfsplan maßgeblich. 1.) Brandschutzbedarfsplan Zuletzt hat der Rat der Stadt Wesseling den bestehenden Brandschutzbedarfsplan am 06. November 2012 fortgeschrieben. Hierin wird unter „Schutzziele“ (Punkt 3) festgelegt, dass jede Gemeinde Schutzziele definieren und so das Sicherheitsniveau für ihre Bevölkerung festlegen muss. Hierbei sind die Empfehlungen der AGBF (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren der Bundesrepublik), der vfdb (Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V.) sowie die insoweit relevante Rundverfügung der Bezirksregierung Köln vom 07.04.1997 zu berücksichtigen. Schutzziele legen fest, in welcher Zeit (Hilfsfrist) die Feuerwehr mit wie vielen Feuerwehrangehörigen (Mindesteinsatzstärke) an der Einsatzstelle eintreffen soll. Der Erreichungsgrad als dritte Größe legt den prozentualen Anteil fest, bei denen die Hilfsfrist und die Funktionsstärke bei zeitkritischen Einsätzen mindestens eingehalten werden. Auf der Grundlage der o.a. Empfehlungen der Fachverbände und der Festlegungen der Bezirksregierung Köln wurden für die Stadt Wesseling folgende Schutzziele definiert:  Hilfsfrist 1: mindestens 9 Feuerwehrangehörige sollen innerhalb von maximal 8 Minuten nach der Alarmierung am Schadensort eintreffen.  Hilfsfrist 2: mindestens 18 Feuerwehrangehörige sollen innerhalb von maximal 13 Minuten nach der Alarmierung am Schadensort eintreffen.  Der Erreichungsgrad soll mindestens bei 80 % liegen. Für die Sollstärke der Funktionen im Brandschutz, der über 24h an 365 Tagen im Jahr sicherzustellen ist, wurde als Mindeststärke die Größe einer Staffel festgelegt. Eine Staffel im Bereich der Feuerwehr besteht nach der Feuerwehrdienstvorschrift 3, Punkt 2.2 (Stand Februar 2008) aus 6 Funktionen. Dies entspricht auch aus Sicht des Arbeitsschutzes und der weiteren Vorgaben in den Feuerwehrdienstvorschriften dem Mindestansatz, damit die Aufgaben der Feuerwehr an der Einsatzstelle innerhalb der vorgefundenen Rahmenbedingungen sicher abgearbeitet werden können. Im Brandschutzbedarfsplan wurde die Besetzung der Staffel zum Teil über ehrenamtliche Kräfte eingeplant. Das Ziel der damaligen Wehrleitung war es, über den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr den damals bereits erkennbaren Umfang der Stellenausweitung zu begrenzen. In einer mehrjährigen Testphase wurde überprüft, ob das Ehrenamt in der Lage ist, die Funktionen zu besetzen. Es war geplant, dass das Ehrenamt in folgenden Zeiträumen die aufgeführten Funktionsstärken sicherstellt: Mo-Fr Sa, So und Feiertag 2 Funktionen im Zeitraum von 19.00h bis 24.00h 1 Funktion über 24h 2 Funktionen über 16h Insgesamt hätten somit in einem Jahr ca. 8.900 Stunden durch das Ehrenamt zusätzlich geleistet werden müssen. In der Beschlussvorlage Brandschutzbedarfsplan 2012 (Vorlage 47/2012 2. Ergänzung) wird ein Bedarf in Höhe von rund 6.200 Stunden an Wochenenden und Feiertagen für das Ehrenamt ausgewiesen. Nicht berücksichtigt wurde dabei der Mehrbedarf, der durch das Ehrenamt an den Wochentagen (Montag bis Freitag) zu leisten ist. Hier stellt die hauptamtliche Wachbesatzung planerisch nur 4 Funktionen im Brandschutz. Die weiteren zwei Funktionen werden laut Brandschutzbedarfsplan 2012 durch das Ehrenamt besetzt, um die sechs Funktionen im Brandschutz sicherzustellen. Somit erhöht sich der Bedarf wie dargestellt auf rund 8.900 Stunden per Anno. Die Erfahrungen der letzten fünf Jahre haben gezeigt, dass die Deckung dieser Zeiten nicht gelungen ist. Durch den hohen Beschäftigungsgrad der ehrenamtlichen Mitglieder in den Löschzügen in gesicherten Arbeitsverhältnissen ist eine verbindliche Planung von Personen nur sehr schwierig möglich, da der eigentliche Beruf vorgeht. Auch die Bereitschaft, neben den normalen Anforderungen im Ehrenamt (wöchentliche Ausbildung in den Abendstunden, Einsätze und weitere Aus- und Fortbildung am Wochenende) weitere Dienste zu leisten, war nicht im dem Maße vorhanden, wie es bei der Erstellung des Brandschutzbedarfsplanes 2012 erwartet wurde. Lediglich 10% der ehrenamtlichen Kräfte waren bereit und in der Lage, die zu benötigten Stunden zu besetzen. Es muss festgestellt werden, dass der so beabsichtigte Personaleinsatz zur Erreichung der Mindeststärke nicht realisiert werden kann. Darüber hinaus konnte in den letzten Jahren trotz der Einbindung des Ehrenamtes die im Brandschutzbedarfsplan festgelegte Sollstärke von 6 Funktionen im Brandschutz in mehr als 73% des Jahres nicht erreicht werden. 2.) Rettungsdienstbedarfsplan Neben dem Brandschutzbedarfsplan der Stadt Wesseling wird die Arbeit und Personalstärke der FFW durch den Bedarfsplan für den Rettungsdienst im Rhein-Erft-Kreis beeinflusst. Eine aktualisierte Fassung wurde im Juni 2016 durch den Kreistag des Rhein-Erft-Kreises (Vorlage 108/2016 vom 02.06.2016) verabschiedet. Hier wird festgelegt, dass die Stadt Wesseling folgende Fahrzeuge im Rettungsdienst und Krankentransport inklusive Besatzung vorzuhalten hat: 2 Rettungstransportwagen RTW über 24h an 365 Tagen im Jahr (pro RTW 2 Funktionen) 1 Notarzteinsatzfahrzeug NEF über 24h an 365 Tagen im Jahr (1 Funktion) und 1 Krankentransportwagen KTW über 10h in der Zeit von Montag bis Freitag von 08:00 - 18:00 Uhr (2 Funktionen). Bisher waren vorzuhalten: 1 Rettungstransportwagen RTW über 24h an 365 Tagen im Jahr (2 Funktionen) 1 Rettungstransportwagen RTW über 16h an 365 Tagen im Jahr (2 Funktionen) 1 Notarzteinsatzfahrzeug NEF über 24h an 365 Tagen im Jahr (1 Funktion) und 1 Krankentransportwagen KTW über 12h in der Zeit von Montag bis Freitag von 07:00 - 19:00 Uhr (2 Funktionen). Da die Kommunen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung vom Kreis übernehmen, sind hierdurch somit 5 Funktionen über 24 Stunden (RTW und NEF) und 2 Funktionen tagsüber über 10 Stunden (KTW) durch die Feuerwehr der Stadt Wesseling sicherzustellen. 3.) „Opt Out“-Regelung Das Land NRW hat im Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen erlaubt, dass Feuerwehrbeamte freiwillig gegen eine Zahlung einer Zulage über die in der AZVO Feu NRW (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr) vorgegebene Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche hinaus 6 Stunden pro Woche mehr arbeiten können. Durch diese Regelung konnte der durch gesetzliche Festlegungen definierte Arbeitszeitrahmen überschritten werden, was bei der Besetzung der Feuerwehren im Lande zur Folge hatte, dass auf eine Vielzahl von Stellen in der Vergangenheit verzichtet werden konnte. Das Gesetz läuft zum 31.12.2016 aus. Die Verwaltung muss zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgehen, dass eine weitere Verlängerung dieser, die Grenzen der Arbeitszeitrahmenfestlegungen beeinflussende, „Opt Out“-Regelung nicht mehr beschlossen wird. Viele Feuerwehren in NRW haben sich schon auf die verkürzte Arbeitszeit eingestellt und im Laufe der letzten Jahre vermehrt Personal eingestellt, um der gesetzlichen Vorgabe nach AZVO Feu NRW Rechnung zu tragen. Daher ist mit einer Verlängerung, insbesondere auch durch den Druck der Gewerkschaften, die sich für die Einstellung weiterer Feuerwehrkräfte stark machen, nicht zu rechnen. 2. Lösung Nach aktuellem Stellenplan verfügt der Bereich Feuerwehr und Rettungswesen über 41 Stellen im feuerwehrtechnischen Dienst und eine Verwaltungskraft. Die oben dargestellten Problempunkte haben unmittelbare Auswirkung auf das Stellenkontingent des hauptamtlichen Bereiches der FFW. Es ergibt sich ein neuer Stellenbedarf (ohne Verwaltungskraft) von 54 Stellen: Soll Stunden HLF DLK B-Dienst NEF RTW 1 RTW 2 KTW Jahressollarbeitszeit Stunden pro Tag Tage 24 24 24 24 24 24 10 7 7 5 7 7 7 5 Personal Tage Gesamtstunden Stellen 4 365 35040 2 365 17520 1 251 6024 1 365 8760 2 365 17520 2 365 17520 2 251 5020 14 107404 (WAZ 48 Std.) 107404 1986 54,08 Die Ausweitung auf insgesamt 54 Stellen ergibt sich insbesondere wie folgt: 1.) Brandschutz Der im Brandschutz aufgezeigte Bedarf an Arbeits- und Bereitschaftsstunden, der durch ehrenamtliche Kräfte abgedeckt werden sollte, hat sich nicht realisieren lassen. Das dargestellte Delta von 8.900 Stunden führt zu einer Zunahme von 4,5 Stellen. 2.) Rettungsdienst Durch die Fortschreibung des Bedarfsplans für den Rettungsdienst im Rhein-Erft-Kreis und die hiermit verbundene Erweiterung der Betriebszeiten des 2. RTW in Wesseling ergibt sich ein zusätzlicher Aufwand von insgesamt 5.840 Einsatzstunden (365 Tage, 2 Kräfte zusätzlich 8 Stunden). Hieraus ergibt sich somit ein Mehrbedarf von 3,0 Stellen. 3.) Wegfall der „Opt Out“-Regelung Die Reduzierung der verfügbaren Arbeitszeit von 54 Stunden je Mitarbeiter auf nur noch 48 Stunden führt zu einem Personalmehrbedarf zur Besetzung der Funktionen. Der Wegfall der Verfügbarkeit pro Mitarbeiter um wöchentlich sechs Stunden führt zu einer Stellenausweitung um weitere rund 5,5 Stellen. Im Ergebnis ergibt sich somit eine Ausweitung des Stellenbedarfs im Bereich der Hauptamtlichen Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr Wesseling von 13 Stellen. Im Stellenplan 2017 werden 13 Stellen im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (3 x A7 und 10 x A8) ausgewiesen. Die Stellenausweitung im Brandschutz und anlässlich des Wegfalls der „Opt Out“-Regelung greifen ab dem 01.01.2017. Die Ausweitung im Rettungsdienst muss nach den Festlegungen des Rhein-ErftKreises bis spätestens Ende 2017 organisiert sein. Die finanziellen Auswirkungen greifen somit erst ab dem Jahr 2018 in vollem Umfang. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen Es entstehen durch die Ausweitung des Stellenplans um 13 Stellen im Bereich Feuerwehr und Rettungswesen Personalmehrkosten in Höhe von jährlich etwa 745.000 €. Die im Rettungsdienst ausgewiesenen drei zusätzlichen Stellen (Kosten: ca. 175.000 €) werden komplett über die Gebühren des Rettungsdienstes durch Abrechnung mit den Krankenkassen refinanziert. Der Rat beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling (siehe Vorlage 207/2016) und die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling (siehe Vorlage 205/2016). Durch die hierin geänderten Festlegungen erwartet der Fachbereich eine Mehreinnahme in Höhe von 17.800 €. Weiterhin erfolgen durch den Wegfall eines großen Teils der ehrenamtlichen Aufwandsentschädigung Einsparungen in Höhe von voraussichtlich 62.300 €. Insgesamt werden von den entstehenden Mehrkosten in Höhe von 745.000 € durch Mehreinnahmen und Einsparungen 255.100 € refinanziert. Aus den Finanzmitteln der Stadt müssen damit 489.900 € zusätzlich bereitgestellt werden.