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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 4/122 "Fichtenweg/ Tannenweg" Hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
766 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
28.11.16, 13:01
Aktualisiert
28.11.16, 13:01
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 4/122 "Fichtenweg/ Tannenweg"
Hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 4/122 "Fichtenweg/ Tannenweg"
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 221/2016 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung -60- - 66 - - 80 - Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bebauungsplan Nr. 4/122 "Fichtenweg/ Tannenweg" Hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche -60- - 66 - - 80 - 17.11.2016 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 221/2016 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Judith Hawig 17.11.2016 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betreff: Bebauungsplan Nr. 4/122 "Fichtenweg/ Tannenweg" Hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beschlussentwurf: Die öffentliche Auslegung des in der Sitzung vorliegenden Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“ wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der vorliegende Entwurf der Begründung, die Abwägungsvorschläge über die Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die Niederschrift der Bürgerversammlung werden zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: 1. Problem Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 03.11.2015 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren wird von der Wilma Wohnen Köln-Bonn Projekte GmbH (nachfolgend „Wilma“) und der Stadt Wesseling gemeinsam durchgeführt. Die Öffentlichkeit hatte Gelegenheit, sich in der Zeit vom 03.12.2015 bis zum 21.12.2015 über die Planung zu informieren und Anregungen vorzubringen. Auf Wunsch des Ausschusses ist ferner eine Bürgerveranstaltung durchgeführt worden. Die Veranstaltung erfolgte am 17.12.2015 in der neuen Rheinschule in Urfeld und wurde von ca. 40 interessierten Bürgerinnen und Bürgern besucht. Aufgrund der komplexen Ausgangslage, die insbesondere in einer das Plangebiet querenden MineralölFernleitung begründet liegt, hat die Verwaltung sich zur Durchführung einer freiwilligen frühzeitigen Behördenbeteiligung entschieden. Diese ist im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB grundsätzlich nicht erforderlich. Die Ergebnisse der 1. Beteiligungsstufe sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt (Abwägungstabelle und Niederschrift Bürgerversammlung). 2. Lösung In den vergangenen Monaten ist vom Planungsbüro H+B Stadtplanung ein Bebauungsplanentwurf erarbeitet worden, der nun zur Beschlussfassung vorliegt. Wesentlich für den Entwurf des Rechtsplans ist der Umgang mit der das Plangebiet querenden Öl-Fernleitung und den Immissionen der Verkehrstrassen von WillyBrandt-Straße, Urfelder Straße und der Stadtbahn. Der besseren Nachvollziehbarkeit halber, werden die aktuellen Sachstände zur Fernleitung und zum Lärmimmissionsschutz nachfolgend noch einmal näher dargelegt. Weitere Informationen können den als Anlage beigefügten Entwurfsunterlagen entnommen werden (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung). Sachstand Mineralöl-Fernleitung Seit dem Aufstellungsbeschluss und der frühzeitig durchgeführten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung haben sich infolge mehrfacher Abstimmungsgespräche mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr („BAIUDBw“) und der Fernleitungsbetriebsgesellschaft („FBG“) wesentliche Rahmenbedingungen der Bebauungsplanung geändert. Entgegen eines früheren Gesprächsstands sehen das BAIUDBw und die FBG nicht mehr das Erfordernis, die im Plangebiet verlaufende Mineralölfernleitung im Nahbereich künftiger Neubauvorhaben auszutauschen. Die Sicherung und Freihaltung der Leitungstrasse mit ihrem insgesamt 10 m breiten Schutzstreifen kann stattdessen über entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan, über privatrechtliche Gestattungsverträge zwischen den Grundstückseigentümern und der Bundesrepublik Deutschland sowie über Grunddienstbarkeiten im Grundbuch erfolgen. Dass diese Maßnahmen geeignet und ausreichend sind, um eine Neubebauung im Umfeld der Leitung zu ermöglichen, wurde vom TÜV Süd, einer anerkannten Prüfstelle im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung, in einem entsprechenden Kurzgutachten vom 09.09.2016 bestätigt (s. Anlage). Seitens des Dezernats 54 Wasserwirtschaft der Bezirksregierung Köln wurden zu einem früheren Verfahrensstand (07.12.2015) „grundsätzliche Bedenken“ gegen das Bebauungsplanverfahren geäußert, welche auch in einem gemeinsamen Gespräch am 10.05.2016 nicht ausgeräumt werden konnten. Die Bezirksregierung als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde von Rohrfernleitungen stützt ihre Bedenken auf die „Technische Regel für Rohrfernleitungen“ („TRFL“) nach der Rohrfernleitungen nach Möglichkeit nicht in bebauten oder per Bebauungsplan zur Bebauung ausgewiesenen Gebieten verlegt werden bzw. im Umkehrschluss Baugebiete mit Wohnbebauung nicht an Rohrfernleitungsanlagen heranrücken sollen. In einer zweiten schriftlichen Stellungnahme (20.05.2016) relativierte die Behörde ihre Stellungnahme wie folgt: „(…) Sollten Sie entgegen meiner Bedenken im Rahmen Ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit den Bebauungsplan dennoch beschließen wollen, hielte ich es für sinnvoll vorab zu klären, welche Sicherungsmaßnahmen in Analogie zu den Anforderungen der TRFL in Ziffer 5.2.5 – aufgrund des Heranrückens der Wohnbebauung an die Rohrfernleitung und der damit verbundenen Nutzung des Schutzstreifens bzw. – aufgrund der Gefährdung, resultierend aus dem Betrieb der Pipeline, für die Bewohner einer neuen Bebauung im Bereich der Rohrfernleitung notwendig sind.“ In diesem Zusammenhang empfiehlt die Bezirksregierung die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme. Wie bereits geschildert, liegt diese Stellungnahme inzwischen vor. Es ist vorgesehen, die Bezirksregierung im Zuge der Offenlage erneut zu beteiligen und sie über das Ergebnis des TÜV-Gutachtens sowie die Zustimmung des BAIUDBw und der FBG zu der Bebauungsplanung zu informieren. Die Verwaltung und der Bauträger Wilma sind der Auffassung, dass die beabsichtigten Vorkehrungen angemessen und praktikabel sind, um die Mineralöl-Fernleitung, und damit einhergehend die geplante Neubebauung, ausreichend zu schützen. An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass im August/ September 2015 durchgeführte Bodenuntersuchungen und Suchschachtungen im Bereich der Fernleitung keinerlei Auffälligkeiten im Boden feststellen ließen. Die Pipeline selbst präsentierte sich optisch in einwandfreiem Zustand. Sachstand Immissionsschutz Aufgrund der Nähe zu stark frequentierten Verkehrstrassen ist für das Plangebiet ein Lärmgutachten erarbeitet worden welches eine Analyse der Verkehrsimmissionen enthält und sogenannte „Lärmpegelbereiche festlegt“. Die Lärmpegelbereiche wurden in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Aus ihnen können Schalldämmmaße für Gebäudeaußenbauteile abgeleitet werden, die eine Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten. Unmittelbare Verbindlichkeit geht von den festgesetzten Lärmpegelbereichen lediglich für den Neubau oder wesentliche Änderungen von bestehenden Gebäuden aus. Gegenstand der rechtskonformen Berücksichtigung des Immissionsschutzes ist neben einer ausreichenden Gebäudeschalldämmung auch der Schutz der draußen liegenden Freibereiche. Dieser wirkt sich auf die grundsätzlichen Bebauungsmöglichkeiten im Plangebiet „Fichtenweg/ Tannenweg“ aus: Zum Verfahrensstand des Aufstellungsbeschlusses und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sah das städtebauliche Konzept zum Bebauungsplan Nr. 4/122 für die sehr tiefen Privatgrundstücke des Tannenwegs 3 bis 9 Bebauungsmöglichkeiten für etwa vier Doppelhaushälften vor. Bei der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanentwurfs wurde das angedachte Baufeld in diesem Bereich sogar noch vergrößert, so dass bis zu sechs Doppelhaushälften entlang der östlichen Urfelder Straße hätten realisiert werden können. Nach Vorliegen von Immissionsberechnungen des Ingenieurbüros Peutz Consult auf Grundlage der neuen DIN 4109 musste die Angebotsplanung für den genannten Teilbereich jedoch leider überdacht werden. Abbildung 1 zeigt die Immissionssituation im Plangebiet unter Berücksichtigung der schallabschirmenden Wirkung der heute bereits vorhandenen Bestandsbebauung (weiße Gebäude) bei ansonsten freier Schallausbreitung. Insbesondre entlang der östlichen und südlichen Plangebietsgrenze treten aufgrund der Nähe zur Stadtbahntrasse, zur Willy-Brandt-Straße und zur Urfelder Straße erhebliche Lärmbelastungen auf. Im Bereich des (ehemals) geplanten Baufeldes an der östlichen Urfelder Straße werden Beurteilungspegel von bis zu knapp über 70 dB(A) für den Tageswert ermittelt. In Abbildung 2 sind vom Lärmgutachter drei Platzhalter für eine etwaige Doppelhausbebauung in die Berechnung einbezogen worden. Im Gegensatz zur eingangs beschriebenen Simulation wurde diesmal die Eigenabschirmung der neu geplanten Gebäude (grau dargestellt) berücksichtigt. Für die drei in Rede stehenden Doppelhäuser (bzw. 6 Doppelhaushälften) zeigt die 2. Simulation folgendes Bild: werden die drei Häuser zeitgleich errichtet und sorgen die geplanten Garagen für eine zusätzliche Abschirmung zur Urfelder Straße, so werden die nach Norden ausgerichteten Freibereiche der beiden westlichen Doppelhäuser ausreichend abgeschirmt, um hier im Tagesmittel Beurteilungspegel von weniger als 60 dB(A) zu ermöglichen. Der Freibereich des östlichen Hauses jedoch wird aufgrund der aus Süden und Osten emittierenden Verkehrslärmquellen weiterhin stark verschallt. Es können keine Aufenthaltsfläche im Freien (Terrasse) sichergestellt werden, die Beurteilungspegeln von weniger als 60 dB(A) ausgesetzt sind. Für eine Neubebauung sind diese Werte gemäß geltender Rechtsprechung sehr hoch und lassen eine abwägungsfehlerfreie Planung kaum zu. Wird auf das östliche, stark verschallte Doppelhaus verzichtet, fehlt eine entsprechende Abschirmung für die westlich anschließenden Häuser, so dass auch hier mit vergleichbaren Beurteilungspegeln gerechnet werden muss (vgl. auch Abbildung 1). Eine weitere Schwierigkeit bei der Bewältigung der Lärmproblematik besteht darin, dass die Grundstücke im Bereich der östlichen Urfelder Straße im Eigentum verschiedener potenzieller Bauherren liegen. Zwar ist es möglich, über eine sogenannte „bedingte Festsetzung“ im Bebauungsplan festzulegen, dass eine Nutzung von Wohngebäuden bzw. Freibereichen erst zulässig ist, wenn ein entsprechender Lärmschutz realisiert worden ist (z.B. geschlossene Gebäudereihe, Lärmschutzwand  vgl. textl. Festsetzung Nr. 6). Die Praktikabilität dieser Festsetzung scheitert für die beschriebenen Grundstücke jedoch am baurechtlichen Vollzug. Nur unter der Voraussetzung, dass alle Eigentümer dieses Bereiches sich zu einer zeitgleichen Realisierung entscheiden, ihre Gebäude in Form eines zusammenhängenden Schallriegels anordnen und darüber hinaus aktiver Schallschutz zum Schutz der Freiflächen des östlichen Hauses sichergestellt wird (z.B. Lärmschutzwand), kann eine immissionsschutzrechtlich vertretbare Neubebauung erfolgen. Eine Angebotsplanung wie der BP Nr. 4/122 eignet sich nicht dazu, die beschriebene Thematik rechtssicher zu regeln. Das ursprünglich geplante Baufeld an der östlichen Urfelder Straße ist daher aus dem Bebauungsplanentwurf entfernt worden und wird mangels rechtssicherer Umsetzbarkeit bei der weiteren Planung nicht mehr berücksichtigt. Abb. 1 Abb. 2 Für die im Plangebiet vorhandenen Wohngebäude sind die Ergebnisse des Lärmgutachtens aufgrund des Bestandsschutzes zunächst nicht relevant. Passive Schallschutzmaßnahmen wie z.B. schallgedämmte Fenster werden erst bei wesentlichen Änderungen an den Gebäuden erforderlich. Selbstverständlich besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Eigenvorsorge indem z.B. Terrassenbereiche durch entsprechende bauliche Vorkehrungen abgeschirmt werden. Maßnahmen seitens des Landesbetriebs Straßenbau zur Reduzie- rung von Lärmemissionen der Willy-Brandt-Straße oder seitens der Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) in Bezug auf den Stadtbahnverkehr sind erst bei wesentlichen Umbaumaßnahmen an den Verkehrstrassen obligatorisch und nach derzeitigem Kenntnisstand in nächster Zeit nicht zu erwarten. 3. Alternativen Keine. 4. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten für die Erarbeitung des Bebauungsplans sowie für das Lärmgutachten und eine artenschutzrechtliche Prüfung werden zwischen der Stadt Wesseling und der Wilma anhand der jeweiligen Flächenanteile am Plangebiet (s. Geltungsbereich) aufgeteilt. Die hierfür zu erwartenden Kosten belaufen sich für die Stadt Wesseling auf ca. 20.000 € brutto. Diesem Betrag stehen Einnahmen für Erschließungsbeiträge gegenüber, welche die Bauverwaltung überschlägig auf ca. 60.000 € beziffert. Anlagen  Geltungsbereich  Entwurf Bebauungsplan (verkleinert)  Entwurf textliche Festsetzungen  Entwurf Begründung  Kurzgutachten TÜV Süd  Abwägungstabelle frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung  Niederschrift Bürgerveranstaltung Die Fraktionen erhalten jeweils ein Exemplar des Bebauungsplan-Entwurfs im Originalmaßstab 1:500.