Daten
Kommune
Wesseling
Größe
104 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
28.11.16, 13:01
Aktualisiert
28.11.16, 13:01
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen
STADT WESSELING
Bebauungsplan Nr. 4/122 „Fichtenweg/ Tannenweg“
Stand: 14.11.2016
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Reihenfolge gemäß Eingangsdatum
Nr.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Behörde/ Institution
RWE Regionalzentrum Westliches
Rheinland
Netzplanung
Kuchenheimer Str. 1-3, 53881
Euskirchen
Evonik Technology & Infrastructure
GmbHGebäude 2605 – PB 11
Paul-Baumann-Str. 1
45772 Marl
PLEdoc GmbH
Postfach 12 02 55
45312 Essen
Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft
m.b.H.
Godorfer Hauptstraße 186
50997 Köln
Nord-West-Oelleitung GmbH
Kolkerhofweg 120
45478 Mülheim an der Ruhr
Unitymedia NRW GmbH
Postfach 10 20 28
34010 Kassel
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Schreiben vom 18.11.2015
Trafostationsanlage Urfeld, Fichtenweg, TP-Nr. 05362040-S-K-ST00137 ist in Betrieb, Standort wurde 1994 mit der Stadt abgestimmt.
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag
Eigentümerin ist die RWE Deutschland AG, techn. Betriebsführung
durch RheinEnergie AG.
Schreiben vom 19.11.2015
Im Plangebiet verlaufen keine von der Evonik betreuten
Fernleitungen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Schreiben vom 19.11.2015
Es
befinden
sich
keine
von
der
Pledoc
verwalteten
Versorgungsanlagen innerhalb des Geltungsbereiches.
Keine Bedenken
Schreiben vom 23.11.2015
Von der genannten Maßnahme sind weder vorhandene Anlagen noch
laufende bzw. vorhersehbare Planungen betroffen.
Hinweis, dass im Falle einer Ausgleichsmaßnahme sichergestellt sein
muss, dass diese nicht im Schutzstreifen der Leitungen der RheinMain-Rohrleitungstransportgesellschaft vorgenommen wird.
Bitte um erneute Beteiligung.
Schreiben vom 23.11.2015
Es werden keine Mineralölfernleitungen und/ oder weitere von der
Nord-West-Oelleitung GmbH überwachte Fernleitungen berührt.
Keine Bedenken gegen das Vorhaben.
Empfehlung an die ausführenden Firmen, die Dienste der ALIZ
GmbH&Co. KG, als zentrales Leitungsauskunftssystem in Anspruch
zu nehmen.
Schreiben vom 24.11.2015
Im Planbereich liegen Versorgungsmedien der Unitymedia NRW
GmbH.
Der Trafostandort wurde als Versorgungsfläche mit der
Zweckbestimmung Elektrizität in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Ausgleichsmaßnahmen sind aufgrund der Verfahrensgestaltung nach
§ 13a BauGB nicht erforderlich.
Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Leitungen liegen in den öffentlichen Straßenräumen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Grundsätzliches
Stand: 14.11.2016
Interesse, das
glasfaserbasierte
Kabelnetz in
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7.
InfraServ GmbH & Co. Knapsack
KG
Chemiepark Knapsack
50354 Hürth
Neubaugebieten zu erweitern und einen Beitrag zur Sicherung der
Breitbandversorgung der Bürger zu leisten.
Anfrage wurde an zuständige Fachabteilung weitergeleitet, die sich zu
gegebener Zeit melden wird. Bitte um weitere Beteiligung am
Bebauungsplanverfahren.
Schreiben vom 24.11.2015
Im Bereich der geplanten Maßnahme befinden sich keine
Einrichtungen der InfraServ bzw. von der InfraServ betreute
Einrichtungen.
Hinweis, dass eine weitere Beteiligung nur dann erforderlich ist, wenn
für die Maßnahme Ausgleichsmaßnahmen im Bereich der
Schutzstreifen von Leitungen der InfraServ erforderlich werden.
Ausgleichsmaßnahmen sind aufgrund der Verfahrensgestaltung nach
§ 13a BauGB nicht erforderlich.
Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.
8.
LVR Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
Schreiben vom 27.11.2015
Keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentl. Interessen des
Bodendenkmalschutzes.
Hinweis auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein
Westfalen sowie Bitte um Aufnahme eines entsprechenden Hinweises
in den B-Plan.
Aufnahme eines Hinweises bzgl. des Verhaltens beim unerwarteten
Auftreten von archäologischen Funden oder Befunden.
Der Stellungnahme wird gefolgt
9.
10.
11.
12.
Thyssengas GmbH
Kampstraße 49
44137 Dortmund
Westnetz GmbH
Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
Evonik Real Estate GmbH & Co. KG
45764 Marl
Amprion GmbH
Rheinlanddamm 24
44139 Dortmund
Stand: 14.11.2016
Schreiben vom 27.11.2015
Durch die Maßnahme werden keine von Thyssengas GmbH betreuten
Gasfernleitungen betroffen.
Neuverlegungen in diesem Bereich sind zur Zeit nicht vorgesehen.
Schreiben vom 01.12.2015
Hinweis, dass sich keine 110 kV-Hochspannungsleitungen der
Westnetz GmbH im Planbereich befinden und auch keine Planungen
hierfür vorliegen.
Schreiben vom 01.12.2015
Hinweis, dass die Evonik Industries AG bzw. mit ihr verbundene
Unternehmen in der Nähe des Plangebietes einen Standort mit unter
die Seveso-III-Richtlinie fallenden Betriebsbereichen mit erweiterten
Pflichten betreibt. Das Vorhaben befindet sich mit 3.900 m Entfernung
außerhalb des Abstandes zu dem nächsten Betriebsbereich nach
Störfallverordnung, weshalb keine Einwände gegen das Vorhaben
vorliegen.
Bitte um Information über Fortgang des Verfahrens.
Schreiben vom 01.12.2015
Im
Bereich
der
Maßnahme
verlaufen
keine
Höchstspannungsleitungen der Amprion GmbH.
Planungen liegen für diesen Bereich nicht vor.
Hinweis, dass die Stellungnahme nur die von der Amprion betreuten
Anlagen des 220- und 380kV-Netzes betrifft.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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13.
14.
Gascade
Gastransport GmbH
Kölnische Straße 108-112
34119 Kassel
Bezirksregierung
DüsseldorfDezernat
22.5
–
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Schreiben vom 01.12.2015
Antwort zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber
WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie der OPAL
Gastransport GmbH & Co. KG.
Die eigenen und von der Gascade betreuten Leitungen sind zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen.
Schreiben vom 02.12.2015
Gemäß Luftbildauswertung liegen keine Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln im Geltungsbereich vor. Keine
Garantie, dass keine Kampfmittel vorhanden sind.
Hinweise auf das Verhalten bei Auffinden von Kampfmitteln im Zuge
der Bauarbeiten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Aufnahme eines Hinweises bzgl. des Verhaltens beim unerwarteten
Auffinden von Kampfmitteln im Zuge der Bauarbeiten.
Der Stellungnahme wird gefolgt
15.
Bezirksregierung Köln
Dezernat 54 – Wasserwirtschaft
einschließlich
anlagenbezogener
Umweltschutz
50606 Köln
Schreiben vom 07.12.2015
Verlauf der Mineralölfernleitung des Bundesamtes für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) von
Würselen nach Altenrath, die die Treibstoffversorgung der NATO in
Mitteleuropa sichert.
Förderung von gesundheitsschädlichen und umweltgefährdenden
Kraftstoffen. Die Leitung ist dem besonderen Schutz des § 109e des
StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen der
Leitung können erhebliche Folgeschäden haben (Personen-,
Vermögensund
Sachschäden,
insbes.
Bodenund
Grundwasserkontaminationen).
Hinweis auf Ziffer 3.1.1 der TRFL, dass Rohrfernleitungen nicht in
bebautem od. in einem B-Plan für Wohn-Bebauung ausgewiesenem
Gebiet errichtet werden dürfen. Im Umkehrschluss sollte ein neues
Baugebiet nicht im Bereich einer Rohrfernleitung ausgewiesen
werden.
16.
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ville-Eifel
Postfach 120161
53874 Euskirchen
Stand: 14.11.2016
Vom Betreiber der Pipeline wurde eine gutachterliche Stellungnahme
an den TÜV Süd Industrie Service GmbH als anerkanntem
Sachverständigen vergeben. Der TÜV Süd hat in seiner
gutachterlichen Stellungnahme vom 09.09.2016 die Maßnahmen
bestätigt, die die Verwaltung im Vorfeld der Beauftragung des TÜV
Süd mit dem Betreiber der Pipeline und der Wilma als Vorhabenträger
abgestimmt hat. Demnach sind bestimmte Anlagen und Einrichtungen
(Bepflanzungen, Einfriedungen, Nebenanlagen, Abgrabungen/
Aufschüttungen, Zufahrten und sonstige befestigte Flächen,
Spielgeräte und Spiel-/Aufenthaltsflächen auf der öffentlichen
Grünfläche) innerhalb des Schutzstreifens der Pipeline nicht oder nur
eingeschränkt zulässig.
Vorgenannte Bedingungen werden zudem privatrechtlich in gesondert
abzuschließenden Gestattungsverträgen zwischen dem Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
(BAIUDBw) und den Erwerbern vereinbart.
Es bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die Ausweisung des
Wohngebietes im Bereich der Rohrfernleitung.
Schreiben vom 11.12.2015
Grundsätzlich keine Bedenken
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Es ist keine neue Erschließung zur L 300 vorzusehen.
Der B-Plan basiert auf dem bestehenden Straßennetz. Es erfolgt
keine neue Anbindung an die L 300.
Keine rechtl. Ansprüche gegenüber der Straßenbauverwaltung auf
aktiven u./od. passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm durch die
L300, auch künftig nicht.
Es wurde ein Lärmgutachten erarbeitet, das aktive und passive
Schallschutzmaßnahmen vorsieht, die vollinhaltlich in den
Bebauungsplan aufgenommen wurden. Dabei wurden die durch den
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Hinweis auf Lärmreflexionen an Hochbauten, daraus resultierende
notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Wesseling.
Im
B-Plan
ist
zeichnerisch
u./od.
textlich
auf
die
Verkehrslärmemissionen der angrenzenden oder in der Nähe
liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). Notw.
Schutzmaßnahmen gehen zu Lasten der Kommune/ des
Vorhabenträgers.
Gutachter ermittelten Lärmpegelbereiche nach DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau) bei freier Schallausbreitung berücksichtigt.
Zusätzlich wurde festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen eingebaut werden müssen,
um die Nachtruhe zu wahren.
Eine endgültige Stellungnahme erfolgt nach Vorlage eines
Verkehrsgutachtens der umgebenden Knotenpunkte mit der L300 in
Bezug
auf
die
Leistungsfähigkeit
und
Sicherheit
mit
Lösungsvorschlägen zu ggf. auftretenden Defiziten. Mögl.
Baumaßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Wesseling.
Die Erstellung eines Verkehrsgutachtens ist nicht notwendig. Der
derzeit rechtskräftige Bebauungsplan lässt eine bis zu vier
geschossige
Bebauung
zu.
Der
nun
vorliegende
Bebauungsplanentwurf setzt nur maximal zwei Vollgeschosse fest
und ermöglicht eine geringere Bewohnerdichte, als das geltende
Planungsrecht. Es ist somit keinesfalls mit einem höheren
Verkehrsaufkommen als bei einer Bebauung auf Grundlage des
derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans zu rechnen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
17.
18.
Rheinische NETZGesellschaft mbH
Parkgürtel 26
50823 Köln
Rhein-Erft-Kreis
Der Landrat 70/4
50124 Bergheim
Schreiben vom 16.12.2015
Im Plangebiet verlaufen Leitungen der öffentlichen Gasversorgung auf
derzeit öffentlichen Flächen. Sofern die o.g. Leitungen sich später auf
privaten Flächen befinden und nicht verlegt werden, sollte in den BPlan die Festsetzung eines Leitungsrechtes zugunsten des
Versorgungsträgers aufgenommen und zudem eine privatrechtliche
Sicherung im Grundbuch vorgenommen werden.
Schreiben vom 17.12.2015
Aus Sicht der Wasserwirtschaft werden folgende Hinweise gegeben:
Das anfallende Schmutzwasser wird in die vorhandene
Mischkanalisation eingeleitet. Das anfallende Niederschlagswasser
soll dezentral versickert werden. Da die Erstellung von
Versickerungsanlagen auf Grundstücken von der im B-Plan
vorgesehenen Größe häufig nicht realisierbar ist, wird angeregt,
entsprechende Flächen festzusetzen und diese mit der Unteren
Wasserbehörde abzustimmen. Zudem ist die Erstellung eines
geohydrologischen
Gutachtens
zur
Feststellung
der
Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, ebenfalls in Abstimmung
mit der Unteren Wasserbehörde, erforderlich. Ansprechpartnerin
Frau Sommerfeld, Tel.: 02271-834701.
Die vorhandenen Leitungen, die zukünftig auf privaten Flächen liegen
würden, werden auf Kosten des Leitungsträgers in die festgesetzten,
öffentlichen Verkehrsflächen verlegt. Die Festsetzung eines
Leitungsrechtes ist somit nicht notwendig.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Hierzu erfolgte eine Abstimmung mit den Stadtwerken Wesseling:
Das Schmutzwasser wird sowohl für die Bestands- als auch für die
Neubaugrundstücke in die vorhandene Mischwasserkanalisation
abgeleitet.
Die
Bestandsbebauung
ist
bzgl.
des
Umganges
mit
Niederschlagswasser an die bestehende Mischwasserkanalisation
bereits angeschlossen.
Das Niederschlagswasser von den Dachflächen der Neubebauung
der Wilma wird für die Teilflächen, auf denen Rigolen untergebracht
werden können, versickert. Dies bezieht sich auf die Flächen der
vorgesehenen
freistehenden
Einfamilienhäuser
sowie
die
Reihenhausgrundstücke nördlich des Spielplatzes.
Zur effizienten Ausnutzung des bestehenden Mischwasserssystems
sollen die übrigen Neubauten der Wilma daran angeschlossen
werden. Diese Vorgehensweise stützt sich auf § 44 LWG NRW i.V.m.
§ 55 WHG.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Stand: 14.11.2016
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19.
Stadtwerke Köln GmbH
Parkgürtel 24
50823 Köln
Postfach 10 15 43
50455 Köln
Schreiben vom 17.12.2015
Stellungnahme namens und im Auftrag der Konzerngesellschaften
Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) sowie der Kölner
Verkehrsbetriebe AG. Keine grundsätzlichen Bedenken.
Folgendes ist zu berücksichtigen: Eine Betroffenheit der
Eigentumsgrenzen der angrenzend verlaufenden HGK Gleistrasse ist
auszuschließen.
Die bestehenden Eigentumsgrenzen wurden bei der Planung
berücksichtigt.
Hinweis auf Erschütterungen und Lärmemissionen, die durch die
angrenzend verkehrende Stadtbahnlinie 16 hervorgerufen werden.
Forderung zur Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. von
Vorkehrungen zum Schutz vor den Emissionen. Entsprechende
Maßnahmen dürfen nicht zu Lasten der HGK durchgeführt werden.
Eisenbahnbetrieb muss ohne zeitl. Beschränkungen durchführbar
bleiben. Betriebliche Einschränkungen durch evtl. spätere
Forderungen der Bewohner sind nicht tolerierbar.
Aufnahme eines Hinweises bzgl. der Verkehrsemissionen: „Auf
mögliche weitere Verkehrsemissionen durch die benachbarten
Straßen und Bahnanlagen (Staub, Abgase, Spritzwasser,
Erschütterungen u.ä.) wird hingewiesen“.
Es wurde ein Lärmgutachten erarbeitet, das aktive und passive
Schallschutzmaßnahmen vorsieht, die vollinhaltlich in den
Bebauungsplan aufgenommen wurden. Dabei wurden die durch den
Gutachter ermittelten Lärmpegelbereiche nach DIN 4109
(Schallschutz
im
Hochbau)
bei
freier
Schallausbreitung
aufgenommen. Zusätzlich wurde bestimmt, dass bei Schlaf- und
Kinderzimmern schallgedämmte Lüftungseinrichtungen eingebaut
werden müssen, um die Nachtruhe zu wahren.
Nachweis in Form eines Verkehrsgutachtens, dass sich die Situation
an der Kreuzung L300/ Urfelder Str./ Rheinstraße unverändert
darstellt oder sich durch die geplante Bebauung nachteilig verändert.
Ggf. notwenige techn. Optimierungen dürfen nicht zu Lasten der HGK
gehen.
Die Erstellung eines Verkehrsgutachtens ist nicht notwendig. Der
derzeit rechtskräftige Bebauungsplan lässt eine bis zu viergeschossige
Bebauung
zu.
Der
nun
vorliegende
Bebauungsplanentwurf setzt nur maximal zwei Vollgeschosse fest
und ermöglicht eine geringere Bewohnerdichte, als das geltende
Planungsrecht. Es ist somit keinesfalls mit einem höheren
Verkehrsaufkommen als bei einer Bebauung auf Grundlage des
derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans zu rechnen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
20.
Shell Deutschland Oil GmbH
Rheinland
Raffinerie
(Werke
Wesseling und Godorf)
Postfach 1663, 50380 Wesseling
Ludwigshafener Straße 1, 50389
Wesseling
Stand: 14.11.2016
Schreiben vom 18.12.2015
Durch weitere Bebauung in unmittelbarer Nähe zu dem Werksgelände
können sich zukünftig Konfliktsituationen, insbesondere Geräuschund
Emissionsbelastungen
von
Wohnbebauung
im
Einwirkungsbereich von Gewerbe und Industrie, ergeben, die
Auswirkungen auf den vollkontinuierlichen Werksbetrieb haben
können. Hinweis auf mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit
§ 50 BImSchG durch schädlichen Umweltauswirkungen und schwere
Unfälle. Trotz Lage des Geltungsbereiches außerhalb der bekannten
Achtungsabstände zum Shell-Werk, wird gebeten, dieses bei weiteren
Planungen als Betriebsbereich nach Störfallverordnung entsprechend
zu berücksichtigen. Ein weiteres Heranrücken von Wohnbebauung an
das Shell-Werksgelände ist auszuschließen.
Das Dezernat 53 - Immissionsschutz der Bezirksregierung Köln wurde
im vorliegenden B-Planverfahren beteiligt und hat keine
Stellungnahme abgegeben. Daher ist unter Einhaltung der
Achtungsabstände der Störfallverordnung und unter Würdigung der
gegebenen Vorbelastung durch noch näher heranrückende
Wohnbebauung (Verschlechterungsverbot) keine Betroffenheit
gegeben.
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Eine Bebauung im Nahbereich von Rohrfernleitungen mit
entsprechenden Medien wird als kritisch erachtet. Die Trassen sollten
von sensibler Nutzung möglichst weiträumig frei gehalten werden. Die
Planungen bzw. Änderungen für ein Wohngebiet in der Nähe zu
vorhandenen Gewerbe- und Industriebereichen sowie von Gleis- und
Straßentrassen werden als konfliktträchtig eingestuft.
Bzgl. der Pipeline sowie der nahe gelegenen Straße und Gleisanlage
liegt keine Betroffenheit der Shell Deutschland Oil GmbH vor. Die
Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird auf die
Abwägung zur Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, Dezernat
54 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
21.
22.
Bezirksregierung Köln
Dezernat 52 –Abfallwirtschaft und
Bodenschutz
50606 Köln
Fernleitungsbetriebsgesellschaft
mbH (FBG)
Hohlstraße 12
55743 Idar-Oberstein
Bitte um weitere Beteiligung bei den Abwägungen der betroffenen
Belange.
Schreiben vom 21.12.2015
Keine Zuständigkeiten des Dezernats 52 im näheren Bereich des BPlans. Keine Stellungnahme.
Hinweis auf evtl. Zuständigkeit des Dezernats 54 bzgl. der
Mineralölfernleitung.
Schreiben vom 30.12.2015
Verlauf der Produktenfernleitung Lüxheim-Altenrath. Der bereits im BPlan eingetragene grobe Verlauf der Leitung ist nicht bindend und
kann nur zur Übersicht für die weitere Bearbeitung des
Planvorhabens
dienen,
da
Abweichungen
zwischen
der
Plandarstellung und der tatsächlichen Lage nicht auszuschließen
sind.
Die durch 3 Suchschlitze genaue Verifizierung der Lage der
Produktenfernleitung, die im Auftrag der Firma Wilma durchgeführt
wurde, sollte in den B-Plan übernommen werden. Verweis auf die
zuständige örtliche Betriebsstelle, die kontaktiert werden sollte, sofern
im Zuge weiterer Planungen eine örtl. Einweisung in den Verlauf der
Produktenleitung erforderlich wird. Diese ist auch für die
Beantwortung techn. Fragen, Arbeitsfreigabe im Schutzstreifen sowie
die Wahrnehmung von Ortsterminen zuständig.
Weitere notwendige exakte Lage- und Tiefenbestimmungen sind zu
Lasten
des
Veranlassers
nur
durch
fachgerechte
Erkundungsmaßnahmen in Handschachtung unter Aufsicht der örtl.
Betriebsstelle zu ermitteln. Arbeiten im Schutzstreifenbereich der
Produktenfernleitung dürfen grundsätzlich nur nach Rücksprache und
im
Einverständnis
mit
der
Fernleitungsbetriebsgesellschaft
durchgeführt werden.
Eine Beteiligung des Dezernats 54 der Bezirksregierung Köln ist
erfolgt (s.o.).
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die durch die Suchschlitze verifizierte Lage der Pipeline wurde
zeichnerisch als Bestandsleitung der Kartengrundlage in den B- Plan
aufgenommen.
Die Hinweise bzgl. der Lage- und Tiefenbestimmung sowie Arbeiten
innerhalb des Schutzstreifens wurden an den Vorhabenträger zur
Berücksichtigung weitergegeben.
Hinweis auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen
der
Bundeswehr
Kompentenzzentrum
Baumanagement Düsseldorf (BAIUDBw KompZ BauMgmt) als
Eigentümer der Fernleitung sowie die Beauftragung der FBG mit der
Durchführung von Aufgaben des Betriebes.
In der Produktfernleitung werden Kraftstoffe der höchsten
Gefahrenklasse transportiert. Beschädigungen können erhebliche
Stand: 14.11.2016
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen
Folgeschäden
(Personen-,
Vermögensund
Sachschäden,
insbesondere Grundwasserverunreinigungen) auslösen.
Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer
Gefährdung durch äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form einer
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den einzelnen
Grundstücken dinglich oder vertraglich durch einen 10 m breiten
Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse
übereinstimmt. Innerhalb des Schutzstreifens dürfen keine Bauwerke
errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den
Bestand, den Betrieb und die Unterhaltung der Leitung
beeinträchtigen oder gefährden könnten. Hinweise zur Nutzung und
Inanspruchnahme des Schutzstreifens.
Von der FBG wurde ein von der Bezirksregierung Köln, Dezernat 54
empfohlene, gutachterliche Stellungnahme an den TÜV Süd Industrie
Service GmbH als anerkanntem Sachverständigen vergeben. Der
TÜV Süd hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom
09.09.2016 die Maßnahmen bestätigt, die die Verwaltung im Vorfeld
der Beauftragung des TÜV Süd mit der FBG und der Wilma als
Vorhabenträger abgestimmt hat. Demnach sind bestimmter Anlagen
und Einrichtungen (Bepflanzungen, Einfriedungen, Nebenanlagen,
Abgrabungen/ Aufschüttungen, Zufahrten und sonstige befestigte
Flächen, Spielgeräte und Spiel-/Aufenthaltsflächen auf der
öffentlichen Grünfläche) innerhalb des Schutzstreifens der Pipeline
nicht oder nur eingeschränkt zulässig.
Es wird auf zusätzliche Sicherungsmaßnamen wie die Verlegung oder
Verstärkung der Leitung, vergrößerte Abstände der Bebauung,
Einschränkungen in der Erschließung usw. hingewiesen.
Nach dem Vorliegen der o.g. gutachterlichen Stellungname des TÜV
Süd sind keine darüber hinausgehenden Sicherungsmaßnahmen,
erforderlich.
Die vorgesehenen Auflagen werden neben den öffentlich-rechtlichen
Normen zusätzlich durch privatrechtliche Gestattungsverträge
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Erwerbern der
Hausgrundstücke vereinbart.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
23.
24.
Bundesamt
für
Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr Infra I 3
Postfach 29 63
53019 Bonn
Bezirksregierung Köln
Dezernat 32 – Regionalentwicklung
und Braunkohle
50606 Köln
Schreiben vom 05.01.2016
BAIUDBw ist als Träger öffentl. Belange zuständig und fordert
betroffene Fachdienststellen auf, Stellungnahmen bzgl. der
Betroffenheit der Bundeswehr abzugeben.
Es
wird
auf
die
Abwägung
zur
Stellungnahme
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH (FBG) verwiesen.
der
Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.
Auf die Stellungnahme der Fernleitungsbetriebsgesellschaft, aus der
die Auflagen und die beschränkt persönl. Dienstbarkeit der
zukünftigen Grundstücke hervorgeht, wird hingewiesen.
Schreiben vom 06.01.2016
Es bestehen keine Bedenken gegenüber der beabsichtigten
Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wesseling.
Durch die positive Stellungnahme der Bezirksregierung Köln,
Dezernat 32 ist die landesplanerische Zustimmung zur Berichtigung
des Flächennutzungsplanes nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB
gegeben.
Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.
25.
Bezirksregierung Köln
Dezernat 54 – Wasserwirtschaft
einschließlich
anlagenbezogener
Umweltschutz
50606 Köln
Stand: 14.11.2016
Schreiben vom 20.05.2016
Nach der Besprechung vom 10.05.2016 wird abschließend zur
Ausweisung eines Wohngebietes im Bereich der NATORohrfernleitungsanlage in Wesseling- Urfeld Stellung genommen.
Es ist ein dinglich gesicherter Schutzstreifen von 5 m beiderseits der
Vom Betreiber der Pipeline wurde ein von der Bezirksregierung Köln,
Dezernat 54 empfohlene, gutachterliche Stellungnahme an den TÜV
Süd Industrie Service GmbH als anerkanntem Sachverständigen
vergeben. Der TÜV Süd hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme
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Rohrachse ausgewiesen. Der Schutzstreifen muss für die
Selbstüberwachung
des
Betreibers
bzw.
Wartungsund
Reparaturarbeiten jederzeit frei zugänglich sein. Der Schutzstreifen ist
von Pflanzenwuchs freizuhalten. Es dürfen keine betriebsfremden
Bauwerke (Gebäude, Zäune, etc.) errichtet werden.
Die grundsätzlichen Bedenken der Stellungnahme vom 07.12.2015
werden aufrechterhalten. Sollte der Bebauungsplan im Rahmen der
kommunalen Selbstverwaltungshoheit dennoch beschlossen werden,
so wird es für sinnvoll gehalten, dass vorab geklärt wird, welche
Sicherungsmaßnahmen
aufgrund
des
Heranrückens
der
Wohnbebauung und der damit verbundenen Nutzung des
Schutzstreifens, bzw. aufgrund der Gefährdung, resultierend aus dem
Betrieb der Pipeline, für die Bewohner einer neuern Bebauung
notwendig sind. In Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis sind
besondere Maßnahmen in Abhängigkeit von der Art des Gebietes,
den Eigenschaften des beförderten Mediums und sonstigen
Standorteigenschaften festzulegen.
Es wird empfohlen, eine gutachterliche Stellungnahme eines
anerkannten Sachverständigen einzuholen, der überprüft, welche
Sicherungsmaßnahmen notwendig sind.
Diese Sicherungsmaßnahmen sollen mit dem Betreiber der
Rohrfernleitungsanlage abgestimmt werden und müssen ggfs. in
einem Zulassungsverfahren bei der Bezirksregierung beantragt
werden.
Stand: 14.11.2016
vom 09.09.2016 die Maßnahmen bestätigt, die die Verwaltung im
Vorfeld der Beauftragung des TÜV Süd mit dem Betreiber der
Pipeline und der Wilma als Vorhabenträger abgestimmt hat. Demnach
sind bestimmte Anlagen und Einrichtungen (Bepflanzungen,
Einfriedungen, Nebenanlagen, Abgrabungen/ Aufschüttungen,
Zufahrten und sonstige befestigte Flächen, Spielgeräte und Spiel/Aufenthaltsflächen auf der öffentlichen Grünfläche) innerhalb des
Schutzstreifens der Pipeline nicht oder nur eingeschränkt zulässig.
Nach dem Vorliegen der o.g. gutachterlichen Stellungnahme des TÜV
Süd sind keine darüber hinausgehenden Sicherungsmaßnahmen
erforderlich.
Die vorgesehenen Auflagen werden neben den öffentlich-rechtlichen
Normen zusätzlich durch privatrechtliche Gestattungsverträge
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Erwerbern der
Hausgrundstücke vereinbart.
Da keine unmittelbaren Maßnahmen mehr an der Pipeline
vorgesehen
sind,
ist
ein
Zulassungsverfahren
bei
der
Bezirksregierung Köln ebenfalls nicht mehr notwendig.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
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LISTE 2: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
Reihenfolge gemäß Eingangsdatum
Nr.
Bürger
1. Sylvia Mandt, Tannenweg 2, 50389
Wesseling
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Schreiben vom 18.12.2015
1. Hinweis, dass gemäß dem Bauungsplan(entwurf) Nr. 4/97 für die
Teilbereiche des Tannenwegs/ Fichtenwegs eine eingeschossige
Bebauung bei einer Traufhöhe von 4,60 m und einer Firsthöhe von
8,00 m zulässig war.
Widerspruch gegen die im Bebauungsplanentwurf vorgeschlagene
Zweigeschossigkeit mit Dachgeschossausbau sowie die maximale
Firsthöhe von bis zu 12 m, da man bei Kauf des Grundstückes mit
dem darauf befindlichen Gebäude davon ausging (Auskunft des
damaligen Eigentümers), dass auf dem nördl. angrenzenden
Grundstück aufgrund der dort verlaufenden Versorgungsleitung und
dem deshalb einzuhaltenden Mindestabstand keine weitere
Bebauung möglich sei. Hinweis, dass Renovierungen und Umbauten
des vergangenen Jahres unter der jetzigen Situation nicht erfolgt
wären. Befürchtung eines Wertverlustes des Hauses.
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag
Zu 1.:
Der Bebauungsplan Nr. 4/97, der keine Rechtskraft erlangt hat, setzt
für die Baugebiete am Fichtenweg und am Tannenweg verschiedene
Trauf- und Firsthöhen fest. Im Umfeld der Einwenderin beträgt die
festgesetzte Traufhöhe 5,90 m, die Firsthöhe 10,80 m. Im weiteren
Plangebiet variieren die festgesetzten Traufhöhen des BP Nr. 4/97
zwischen 4,50 m und 6,60 m, die Firsthöhen zwischen 8,00 m und
10,80 m. Im Großteil des Plangebiets ermöglichte der
Bebauungsplanentwurf eine II-geschossige Bebauung, so auch für
das Grundstück der Einwenderin. Lediglich für die Reihenhäuser am
Wendehammer des Fichtenwegs sowie für einzelne noch unbebaute
Grundstücke enthält der BP Nr. 4/97 die Festlegung einer maximal
eingeschossigen Bebauung. Der Hinweis ist somit nicht korrekt.
Das Gebäude Tannenweg 2 besitzt eine Traufhöhe von ca. 6,4 m
sowie eine Firsthöhe von ca. 8,6 m über der Achshöhe des
Tannenweges. Laut den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind
zukünftig dort 2 Vollgeschosse, ca. 6,4 m max. Traufhöhe und ca.
10,8 m max. Firsthöhe gerechnet über der Straßenachse des
Tannenweges möglich. Die Ausnutzbarkeit des Grundstückes wird
daher deutlich verbessert.
Für das nördlich angrenzende, noch unbebaute Baufeld werden 2
Vollgeschosse sowie eine Traufhöhe von max. 5,9 m und eine
Firsthöhe von max. 10,8 m über der angrenzenden Straßenhöhe
festgesetzt. Damit ist dort eine vergleichbar hohe Bebauung als im
Bereich des Tannenweges 2 möglich.
Der Mindestabstand von Gebäuden und neuen baulichen Anlagen zur
Pipeline auf dem Flurstück 20 können im Rahmen der Bauausführung
aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten
werden.
Da bereits im B-Planentwurf 4/97 aus dem Jahr 2000 nördlich des
Grundstückes Tannenweges 2 und südlich der Pipeline ein Baufeld
festgesetzt war, hätte mit der Bebauung des nördlich angrenzenden
Grundstückes (vorbehaltlich der Zustimmung des Leitungsbetreibers)
gerechnet werden müssen.
Nachvollziehbare Gründe für eine Wertminderung des Grundstücks
bestehen nicht.
2. Hinweis, dass man sich gegen ggf. auf die Anwohner umzulegende
Straßenbaukosten für den Ausbau des Fußwegs entlang der
Stand: 14.11.2016
Zu 2.:Die Abrechnung der entstehenden Erschließungskosten ist nicht
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Sie erfolgt gemäß der
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Bahntrasse
zur
Überfahrung
durch
Entsorgungsund
Rettungsfahrzeuge verwehrt, da kein direkter und unmittelbarer
Nutzen daraus entsteht.
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wesseling im Nachgang zum
Bebauungsplanverfahren. Die anrechenbaren Kosten werden unter
Berücksichtigung eventuell getätigter Vorauszahlungen einzelner
Bauherren auf alle begünstigten Anlieger umgelegt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
2. C. und A. Bellin, Tannenweg 8,
50389 Wesseling
Schreiben vom 19.12.2015
Schreiben in Vertretung der Anwohner: Tannenweg 3, 4, 6-8,10, 12,
16 und 18 sowie Fichtenweg 7, 11, 14-17, 19, 21 und 89 sowie
Urfelder Straße 23.
Es werden folgende Anregungen gegeben:
1. Die im Bebauungsplan vorgesehene 2 ½ geschossige Bebauung
mit einer Firsthöhe von 12 m führt zu einer Verschattung der im
Nordwesten der Grundstücke gelegenen Gärten der Anwohner des
Tannenwegs sowie zu Sichtbehinderungen. Darüber hinaus
geplante Bebauung nicht zu dem bisherigen Bebauungsstil der
Siedlung. Hinweis, dass die ursprünglich vorgesehene
Bungalowbebauung
bereits
durch
die
Errichtung
von
Mehrfamilienhäusern verändert wurde.
Zu 1: Über Nordwestgärten verfügen von den Einwendern lediglich
die Grundstücke Tannenweg 4, 6, 8, 10, 12, 16 und 18. Hiervon
liegen die Grundstücke 4-12 südlich des Flurstücks 20, auf welchem
der Bebauungsplan Nr. 4/122 zwei Baufelder vorsieht. Eine
Verschattung der Bestandsgärten durch die Neubauten ist
ausgeschlossen, da diese sich nördlich zu den Bestandsgrundstücken
befinden bzw. so große Abstände aufweisen, dass keine
Verschattungswirkung zu erwarten ist. Unabhängig davon sind
Verschattungen
gewöhnliche
Begleiterscheinungen
von
Bauvorhaben, die in der Regel nicht zu unzumutbaren
Beeinträchtigen der Nachbarschaft führen. Für „Sichtbehinderungen“
gilt ein ähnlicher Maßstab. Niemand kann darauf vertrauen bzw. hat
einen Anspruch darauf, dass ein bisher freier Blick nicht durch ein
Neubauvorhaben „verstellt“ wird.
Die geplante Bebauung orientiert sich in ihrer Bauweise an der bereits
vorhandenen Bebauung, die ebenfalls durch Satteldächer und eine
bis zu zweigeschossige Bebauung mit ausgebautem Dach geprägt ist.
Die
durch
den
Bebauungsplan
Nr.
4/77
ermöglichte
Bungalowbebauung wurde in der geplanten Art nirgends umgesetzt.
Der nun in Aufstellung befindliche Bebauungsplan orientiert sich in Art
und Maß an der vorhandenen Bebauung und will zudem für diese
Rechtssicherheit schaffen.
Stand: 14.11.2016
2. Anregung, dass anstelle der Anlage eines neuen Spielplatzes der in
fußläufiger Entfernung (< 5 Min.) gelegene und wenig genutzte
Spielplatz ertüchtigt werden soll.
Zu 2.: Die Herrichtung eines gebietsinternen Spielplatzes innerhalb
des Plangebietes ist im Sinne einer familienfreundlichen Planung
unverzichtbar.
3. Hinweis auf die zeitweise bereits angespannte Parkplatzsituation im
Baugebiet und Anregung, diese bei der weiteren Bearbeitung zu
berücksichtigen.
Zu 3.: Bzgl. der Parkplatzsituation wird darauf hingewiesen, dass die
Garagen der neu geplanten Gebäude so weit zurück versetzt werden,
dass ausreichend Fläche für einen weiteren Stellplatz davor verbleibt.
Somit werden auf jedem Grundstück zwei Stellplätze zur Verfügung
stehen. Im Bereich der Urfelder Straße werden die Garagen sogar so
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weit zurück versetzt, dass zwei Stellplätze vor den Garagen
entstehen.
Im Zuge der Straßenplanung werden ausreichend Parkplätze für den
durch die Neubebauung ausgelösten Besucherverkehr eingeplant, so
dass eine weitere Anspannung der Parkplatzsituation vermieden
werden kann. Entsprechende Flächen werden hinweislich in den
zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes aufgenommen. Eine
Lösung bestehender Parkplatzprobleme kann dem Vorhabenträger
der Neubebauung nicht auferlegt werden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
3. Peter Wirtz
Hüling 22
53332 Bornheim
Teil-Eigentümer des Grundstückes
Fichtenweg 45 inkl. Bebauung
Schreiben vom 20.12.2015
Grundsätzliche Zustimmung zu dem B-Planentwurf 4/122. Es werden
folgende Einwände vorgebracht:
1. Widerspruch gegen die in der Bürgerversammlung am 17.12.2015
vorgestellte maximale Firsthöhe von 12,0 m, die die im BPlanentwurf Nr. 4/ 97 festgesetzte maximale Firsthöhe von 10,7 m
um 1,3 m überschreitet. Hinweis, dass die festgesetzte maximale
Firsthöhe von 10,7 m ausreichend dimensioniert ist, um die vom
Investor vorgeschlagene Doppelhausbebauung zu realisieren.
Zu 1.: Auf dem Flurstück 496, das dem Grundstück des Einwenders
benachbart liegt, wird die bisher vorgesehene maximale Firsthöhe von
12,0 m auf eine Höhe von max. 62,3 m über Normalhöhennull – NHN
- begrenzt. Ausgehend von der Straßenausbauhöhe als Orientierung
entspricht dies einer relativen Höhe von max. 10,8 m (bei einer
geplanten Sockelhöhe von ca. 0,2 bis 0,3 m). Dieser Wert
überschreitet die im Bebauungsplanentwurf Nr. 4/97 festgesetzte
Traufhöhe nur geringfügig und bleibt unter der Höhe, die einige
Bestandsgebäude innerhalb des Plangebiets aufweisen.
2. Gemäß Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und
Umweltschutz vom 03.11.2015 können für den vorliegenden B-Plan
die Festsetzungen des B-Plan-Entwurfes 4/97 übernommen
werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Anwohner bzgl. des
Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung und
Umweltschutz Vertrauensschutz genießen.
Zu 2.: Bzgl. des Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung
und Umwelt wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Nr.
4/122
für
die
Bestandsbebauung
die
Traufund
Firsthöhenfestsetzungen des B-Planentwurfes Nr. 4/97 sämtlich
übernommen bzw. an die tatsächlich realisierten Gebäudehöhen
angepasst hat. Letztere sind mit Hilfe einer ausführlichen
Bauaktenrecherche sowie der Nachvermessung einzelner Gebäude
ermittelt worden.
Forderung, dass für die Bebauung entlang des Fichtenweges auf
dem Flurstück Nr. 496 mit Einfamilienhäusern ebenfalls den
Festsetzungen des B-Planentwurfes 4/97 (Geschossigkeit I,
Traufhöhe 4,6m, Firsthöhe 8,0 m, Grundflächenzahl 0,3- 0,35
Flurstück 496) zu folgen ist.
4. Hedwig Wirtz
Hüling 22
53332 Bornheim
Teil-Eigentümerin des
Stand: 14.11.2016
Hinweis, dass unter diesen Voraussetzungen die Baulinie
problemlos von 4,0 m auf 3,0 m zu den Häusern Fichtenweg 43 bis
47 verringert werden kann.
Schreiben vom 20.12.2016
Die abgegebene Stellungnahme entspricht exakt dem Wortlaut der
von Herrn Peter Wirtz abgegebenen Stellungnahme (s.o.).
Hierzu wird auf den Punkt 1. verwiesen.
Die nördliche Baugrenze auf dem Flurstück 496 hat einen Abstand
von 5,0 Meter zur nördlichen Flurstücksgrenze.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Siehe Stellungnahme Peter Wirtz
Seite 11
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Grundstückes Fichtenweg 45 inkl.
Bebauung
5. Sarah Kuhl
Kölner Landstraße 14
53332 Bornheim
Teil-Eigentümerin des
Grundstückes Fichtenweg 45 inkl.
Bebauung
6. Dirk Kiener
Fichtenweg 8
50389 Wesseling
Schreiben vom 20.12.2016
Die abgegebene Stellungnahme entspricht inhaltlich exakt der von
Herrn Peter Wirtz abgegebenen Stellungnahme (s.o.).
Schreiben vom 21.12.2016
Es werden folgende Anregungen gegeben:
1. Widerspruch gegen eine Festsetzung von 2,5 Geschossen, wie sie
in der Bürgerversammlung vorgestellt wurde. Die Geschossigkeit
soll gemäß Vereinbarung im Bauausschuss bei 2 Geschossen
liegen. Eine Firsthöhe von 10,0 m soll nicht überschritten werden.
Siehe Stellungnahme Peter Wirtz
Zu 1.: Eine Festsetzung von 2,5 Geschossen ist planungsrechtlich
nicht möglich. Ansinnen des Bauträgers Wilma ist es, Gebäude mit 2
Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss zu bauen,
welches aufgrund seiner Höhe in Relation zu seiner Grundfläche kein
Vollgeschoss ist. Eine solche Bauform wird umgangssprachlich als
„2,5-geschossig“ bezeichnet. Rein rechtlich betrachtet handelt es sich
aber um ein zweigeschossiges Gebäude. Auch der in Rede stehende
Bebauungsplanentwurf Nr. 4/97 setzt im Plangebiet überwiegend 2
Vollgeschosse fest. Durch die Festsetzung von maximalen Trauf- und
Firsthöhen kann die Ausführung des Daches bei einem Gebäude mit
Satteldach so weit limitiert werden, dass ein Ausbau bzw. eine
Nutzung des Dachgeschosses als Wohnraum nicht mehr möglich ist.
Der Bebauungsplanentwurf Nr. 4/97 variiert in seinen diesbezüglichen
Festsetzungen. Teilweise sind Gebäude mit 2 Vollgeschossen
zulässig, in denen aufgrund der festgesetzten Trauf- und Firsthöhen
kein Ausbau des Daches möglich ist, teilweise sind die Höhen so
bemessen, dass das Dachgeschoss als Wohnraum genutzt werden
kann.
Wie bereits an anderer Stelle angeführt, orientiert sich der nun
vorliegende Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 4/122 bei der
Festsetzung von Geschossigkeiten und Höhen für die bestehende
Bebauung an den tatsächlich vorhandenen Maßen. Zum Teil weisen
die Gebäude größere Höhen auf, als der Bebauungsplanentwurf Nr.
4/97 festsetzt. Für die Baufelder, wo dies der Fall ist, wurden die
tatsächlich vorhandenen Trauf- und Firsthöhen in den Bebauungsplan
Nr. 4/122 übernommen. Ermöglichte der Bebauungsplanentwurf Nr.
4/97 einen größeren Spielraum (der durch die Bestandsgebäude nicht
ausgenutzt wird), so wurden diese Höhen in den BP Nr. 4/122
übernommen. Für die Bauträgergrundstücke der Wilma wird die
Geschossigkeit im Bebauungsplan 4/122 mit zwei Vollgeschossen
festgesetzt. Der Bauträger sieht für seine Gebäude eine maximale
Firsthöhe von 9,9 bis 10,8 m (ergibt sich aus den festgesetzten NHNHöhen abzgl. Straßenausbauhöhe und Sockelhöhe) vor. Damit wurde
die Obergrenze der zulässigen Höhen nunmehr auf die tatsächlich
geplanten Höhen begrenzt.
Stand: 14.11.2016
Seite 12
STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen
Stand: 14.11.2016
2. Einwand gegen die Festsetzung einer GFZ von mehr als 0,36. 0,36
soll als GFZ erhalten bleiben.
Zu 2.: Bzgl. des aufgeführten GFZ-Wertes von 0,36 wird davon
ausgegangen, dass der Einwender den GRZ-Wert meint, da der Wert
von 0,36 dem GRZ-Wert des B-Planentwurfes 4/97 von 0,35
entspricht und zudem keine GFZ-Werte im Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 4/97 festgesetzt wurden. Auf dem Flurstück 496
wird im Bebauungsplan Nr. 4/122 eine Grundflächenzahl (GRZ) von
0,3 (B-Planentwurf 4/97: 0,35) und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. Die
Obergrenzen des § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete liegen
bei einer GRZ von max. 0,4 und einer GFZ von max. 0,8 bei 2
Vollgeschossen. Diese Werte werden im gesamten Geltungsbereich
eingehalten.
3. Erschließungsbeiträge, die im Zusammenhang mit Vorhaben
innerhalb des B-Planes 4/122 stehen, dürfen keine Auswirkungen
auf die entstandenen und abrechenbaren Kosten durch zeitlich
vorab erfolgte Maßnahmen zur Erschließung der Flächen in den
Grenzen des B-Planes 4/122 haben. In der Bürgerveranstaltung
kam zum Ausdruck, dass in den letzten 15 Jahren unterschiedliche
Modi
bei
der
Berechnung
und
Erhebung
von
Erschließungsbeiträgen angewendet wurden (Kostenverteilung
Eigentümer: Stadt von 70:30 bis 90:10 à Aussage eines Bürgers in
der
Bürgerveranstaltung)
Die
Unterscheide
in
den
Kostenbeteiligungen der Eigentümer ist nicht nachvollziehbar.
Zu 3.: Die Abrechnung der entstehenden Erschließungskosten ist
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Sie erfolgt gemäß
der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wesseling im Nachgang
zum Bebauungsplanverfahren. Die anrechenbaren Kosten werden auf
alle begünstigten Anlieger umgelegt.
4. Anregung, dass das Gebot des Emissionsschutzes Anwendung
finden soll und regelmäßig auf seine Einhaltung hin überprüft wird,
insbesondere was den Gebrauch von privaten Energieanlagen wie
Heizöfen und zusätzliche Feuerstellen angeht. Forderung der
Einrichtung von Feinstaub-Messstellen, die eine regelmäßige und
systematische Erfassung der Belastung zulassen und bei
Überschreitung gebäudegenaue Maßnahmen zur Vermeidung der
Feinstaubbelastung ermöglichen.
Zu 4.: Die durch private Anlagen erzeugte Feinstaubbelastung ist
nicht Teil des vorliegenden Verfahrens, da gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
keine Rechtsgrundlage für eine solche Festsetzung besteht. Die
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zum Betrieb solcher
Anlagen sind von jedem Eigentümer einzuhalten und werden durch
den örtlichen Schornsteinfeger überwacht.
5. Die den Anliegern durch das Antasten der innerhalb des
Geltungsbereiches befindlichen NATO-Pipeline entstehenden
Kosten (z.B. als Folge von Unfällen, Unregelmäßigkeiten, Mängeln
an der Planung und/ oder Ausführung von baulichen Aktivitäten an
der Kraftstoffleitung) sollen allesamt verbindlich vom Bauträger und/
oder der genehmigenden Behörde übernommen werden.
Zu 5.: Es wird zunächst klargestellt, dass die Pipeline nicht schadhaft
ist und kein aktueller Handlungsbedarf besteht.
Aufgrund einer
gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Süd
Industrie Service GmbH vom 09.09.2016, die der Leitungsbetreiber in
Auftrag gegeben hat, sind im Rahmen der Umsetzung des
Bebauungsplanes keine baulichen Maßnahmen mehr an der Pipeline
erforderlich.
Sollte zukünftig eine Instandsetzung der Pipeline notwendig werden,
erfolgt diese inkl. Übernahme aller anfallenden Kosten durch den
Mit Abschluss einer Ablösevereinbarung ist die Beitragspflicht i.d.R.
abgegolten. Lediglich, wenn die tatsächlichen Kosten deutlich von den
vorab geschätzten Kosten abweichen (sowohl höher als auch
niedriger), kann es zu einer nachträglichen Anpassung kommen. Den
betroffenen Bürgern, die eine Ablösevereinbarung mit der Stadt
getroffen haben, wird geraten, sich mit der Bauverwaltung der Stadt
Wesseling in Verbindung zu setzen, um detaillierte Auskünfte zu
erhalten.
Seite 13
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Leitungsbetreiber selbst.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
7. Olaf Wierz
Fichtenweg 13
50389 Wesseling
Schreiben vom 21.12.2015
Schreiben in Vertretung der Anwohner Fichtenweg 7, 9, 11, 13 sowie
15, 17, 19 und 21.
Dem Bebauungsplanvorentwurf in seiner derzeitigen Gestaltung wird
widersprochen. Aufteilung der weiteren Anmerkungen in Haupt- und
Nebenbegehren.
Hauptbegehren ist, dass das B-Planverfahren in seiner jetzigen Form
von Verwaltung und Politik abgelehnt werden soll. Hierfür werden
folgende Gründe aufgeführt:
a)
Behauptung, dass die Anwohner sich den kommerziellen
Interessen des Bauträgers unterwerfen und sich in die
Vorstellungen des Bauträgers einfügen sollen. Zudem sollen
sie an erheblichen Kosten (z.B. für Erschließung) beteiligt
werden. Anmerkung, dass durch die Verpflichtung der
Kostenübernahme bei Neubebauung im Bereich der Pipeline
die Einwohner „zwangsenteignet
werden“ (Zitat Herr
Rothermund in der Bürgeranhörung). Vorwurf, dass die
Verwaltung sich von dem Investor vor den Karren spannen
lässt.
Zu a): Der Bebauungsplan wird zwar aufgrund des Anliegens des
Vorhabenträgers aufgestellt, gleichzeitig nutzt die Verwaltung diesen
Anlass jedoch auch, um die baurechtlichen Gegebenheiten für das
Bestandsgebiet
rechtssicher
festzusetzen,
da
der
Bebauungsplanentwurf 4/97 nie rechtskräftig wurde.
Es wird zunächst klargestellt, dass die Pipeline nicht schadhaft ist und
kein aktueller Handlungsbedarf besteht.
Aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Süd Industrie
Service GmbH vom 09.09.2016, die der Leitungsbetreiber in Auftrag
gegeben hat, sind im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes
keine baulichen Maßnahmen mehr an der Pipeline erforderlich. Aber
selbst in einem solchen Fall war nicht die Rede davon, dass die
Eigentümer sämtlicher Bestandsgebäude finanziell an der
Tieferlegung der Leitung beteiligt werden sollen. Es ist lediglich
abgefragt worden, ob seitens der Eigentümer der Grundstücke
Fichtenweg 89/91, deren Garten von der Mineralölfernleitung
durchquert wird, ein Interesse zur Beteiligung an einer so gearteten
Maßnahme besteht. Da dies verneint wurde, wären bauliche
Maßnahmen – sofern diese erforderlich geworden wären – nur im
Projektbereich der Wilma und auf Kosten der Wilma vorgenommen
worden.
Sollte zukünftig eine Instandsetzung der Pipeline notwendig werden,
erfolgt diese inkl. Übernahme aller anfallenden Kosten durch den
Leitungsbetreiber selbst.
b)
Stand: 14.11.2016
Hinweis, dass der Festsetzungskatalog des B-Planentwurfs
4/ 97 mit allen Beteiligten abgestimmt war und es deshalb
Sinn macht, diesen für den B-Planentwurf 4/122 zu
übernehmen.
Zu b): Für die Bestandsgebäude werden die Festsetzungen des BPlanentwurfes 4/ 97 zur Trauf- und Firsthöhe übernommen bzw. an
die tatsächlich realisierten Gebäudehöhen angepasst.
Die Geschossigkeit im Bebauungsplan 4/122 wird weitestgehend auf
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Als Nebenbegehren wird ein konstruktiver Ansatz in Form eines
Stichwortkataloges vorgestellt, der nach Ansicht der Stellungnehmer
einen Kompromiss für das beabsichtigte Vorhaben darstellt. Dieser
soll auf Grundlage der Ergebnisse des B-Planentwurfes 4/ 97
aufbauen und Berücksichtigung finden.
1.
Pipeline: Forderung, dass ausreichende Maßnahmen für
Neu- und Bestandsbebauung festgesetzt werden, die ein
Aushebeln des kathodischen Korrosionsschutzes vermeiden.
Es
dürfen
hierfür
keine
Kosten
auf
die
Grundstückseigentümer umgewälzt werden, da dies einer
Zwangsenteignung
–
Bauen
nur
gegen
Kostenübernahmeder Instandsetzung - gleichkommt.
zwei Vollgeschosse festgesetzt. Der Bauträger sieht für seine
Gebäude eine maximale Firsthöhe von 9,9 bis 10,8 (ergibt sich aus
den festgesetzten NHN-Höhen abzgl. Straßenausbauhöhe und
Sockelhöhe) vor. Damit wurde die Obergrenze der zulässigen Höhen
nunmehr auf die tatsächlich geplanten Höhen begrenzt.
.
Zu 1.: Es wird auf Punkt a) verwiesen.
Innerhalb des Geltungsbereiches soll die Pipeline als
Ganzes und nicht grundstücksweise ausgetauscht werden.
Frage, ob die Alteigentümer bestehender Grundstücke das
Verfahren mit dem Bund und Regierungspräsidenten der
Bezirksregierung selbst betreiben sollen. Forderung, dass
der Bauträger dies komplett übernehmen soll, da er mit
Realisierung und Verkauf der Bebauung Geld verdient.
Stand: 14.11.2016
2.
Forderung, dass sämtliche Kosten der geplanten Umfahrung
für Rettungs- und Müllfahrzeuge im Bereich des südlichen
Fichtenwegstichs vom Bauträger getragen werden, da dieser
als Verursacher zu betrachten ist.
. Bitte um Klärung der
Umstände zum Erschließungsbeitrag.
3.
Erschließungsbeiträge: Klärung aller Umstände zur Pipeline,
Straßenführung etc., bevor die betroffenen Bürger informiert
und angehört werden. Erst dann sind eine weitere
Bewertung und die Fortführung des Verfahrens vertretbar.
Der
Bauträger
als
Verursacher
soll
die
Erschließungsbeiträge insgesamt übernehmen.
4.
Parkzonen für die Öffentlichkeit: Hinweis auf den
katastrophalen Zustand der öffentl. Parkmöglichkeiten.
Forderung, dass im Falle der Realisierung des B-Plans 4/122
ausreichende Besucherstellplätze sowie eine funktionierende
Erschließung der Rettungs- und Müllfahrzeuge sichergestellt
werden.
Verpflichtung
des
Bauträgers,
diese
Zu 2. und 3.: Die Abrechnung der entstehenden Erschließungskosten
ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Sie erfolgt
gemäß der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wesseling im
Nachgang zum Bebauungsplanverfahren. Die anrechenbaren Kosten
werden unter Berücksichtigung eventuell getätigter Vorauszahlungen
einzelner Bauherren auf alle begünstigten Anlieger umgelegt.
Zu 4.: Bzgl. der Parkplatzsituation wird darauf hingewiesen, dass die
Garagen der neu geplanten Gebäude so weit zurück versetzt werden,
dass ausreichend Fläche für einen weiteren Stellplatz davor verbleibt.
Somit werden auf jedem Grundstück zwei Stellplätze zur Verfügung
stehen. Im Bereich der Urfelder Straße werden die Garagen sogar so
weit zurück versetzt, dass zwei Stellplätze vor den Garagen
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Besucherstellplätze zu schaffen.
entstehen. Nach geltendem Recht ist auf Privatgrundstücken
grundsätzlich ein Stellplatz je Wohneinheit nachzuweisen. Die
freiwillig vom Bauträger vorgesehenen Stellplätze tragen den
Bedenken der Bewohner im Plangebiet Rechnung.
Im Zuge der Straßenplanung werden ausreichend Parkplätze für den
durch die Neubebauung ausgelösten Besucherverkehr eingeplant, so
dass eine weitere Anspannung der Parkplatzsituation vermieden
werden kann. Entsprechende Flächen werden hinweislich in den
zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes aufgenommen. Eine
Lösung bestehender Parkplatzprobleme kann dem Vorhabenträger
der Neubebauung nicht auferlegt werden.
Die Erschließung für Rettungs- und Müllfahrzeuge ist über das
geplante Straßennetz gesichert.
Stand: 14.11.2016
5.
Kinderspielplatz: Anregung, dass aufgrund des eher reiferen
Durchschnittsalters der Bestands-Anwohner kein reiner
Kinderspielplatz sondern als Kompromiss eine integrative
Grünzone mit Flächen zum Spielen, Verweilen und
öffentlichem Parken für die bestehenden Anwohner
(zusätzlich zu den Parkplatzmaßnahmen gegenüber dem
Investor) geschaffen wird.
Zu 5.: Die Herrichtung eines gebietsinternen Spielplatzes innerhalb
des Plangebietes ist im Sinne einer familienfreundlichen Planung
unverzichtbar. Gemäß der Empfehlung des für die Spielplatzplanung
zuständigen Fachbereichs sollte der Spielplatz eine Mindestgröße von
~ 500 qm aufweisen (u.a. aufgrund der erforderlichen Schutzabstände
zwischen den Spielgeräten und zur Gewährleistung einer
„Mindestausstattung“). Spielplätze werden grundsätzlich mit Bänken
ausgestattet und eingegrünt, so dass die Fläche altersunabhängig
zum Verweilen genutzt werden kann.
6.
Bauweise: Hinweis, dass durch die 35 geplanten
Grundstücke mit durchschnittlich etwa 200 -250 m² eine zu
hohe Dichte erzeugt wird, die nicht dem Charakter der
Waldsiedlung entspricht. Frage, wie die Stadtverwaltung dies
als „in die bestehende Bebauung einfügend“ versteht.
Hinweis, dass gegen eine Bebauung von einzelnen
zueinander ähnlichen Hauszeilen nichts einzuwenden wäre,
jedoch eine Bebauung in dem urbanen Stil, wie sie bereits
an anderer Stelle im Stadtgebiet hergestellt wurde,
widersprochen wird.
Zu 6.: Die geplanten Grundstücke sowie deren Bebauung orientieren
sich nach Art und Maß an den bestehenden Grundstücken innerhalb
des
Geltungsbereiches.
Auch
hier
liegen
entsprechende
Grundstücksgrößen mit vergleichbarer Bebauungsdichte vor (bspw.
Reihenhaus Tannenweg: Gebäudegrundfläche ca. 61 qm zu etwa
214 qm Grundstücksfläche = GRZ 0,29 oder Reihenhaus Fichtenweg:
Gebäudegrundfläche ca.
76,5 qm
zu etwa 166 qm
Grundstücksfläche = GRZ 0,46 sowie Einzelhaus Fichtenweg:
Gebäudegrundfläche ca. 110 qm zu etwa 316 qm Grundstücksfläche
= GRZ 0,35). Die von der Wilma geplante Bebauung bleibt in ihrer
Dichte mit den genannten Grundstückszuschnitten sowie der
Festsetzung von einer GRZ von 0,3 (Einzelhäuser auf Parzelle 496)
bis 0,4 (Doppelhäuser und Hausgruppen) im Rahmen der Dichte des
Bestandes. Der Aussage, dass sich die Bebauung nicht in den
städtebaulichen Charakter der Umgebung einpasst, kann demnach
nicht gefolgt werden.
7.
Geschossigkeit: Frage, warum die im B-Planentwurf 4/ 97
festgesetzte 1-Geschossigkeit auf zwei Geschosse
angehoben wird. Hinweis, dass die Anwohner bereits durch
Zu 7.: Der Bebauungsplan-Entwurf 4/97 setzte überwiegend 2
Vollgeschosse fest. Lediglich im Bereich der realisierten
Reihenhäuser im Norden des Plangebietes sowie in Teilbereichen der
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 4/ 122 „Fichtenweg/ Tannenweg“- Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – eingegangene Stellungnahmen
8.
die in den 90er Jahren realisierte Bebauung mit
Mehrfamilienhäusern gebrandmarkt sind und dass nicht
ersichtlich ist, warum das im Rahmen des B-Planverfahrens
4/ 97 erzielte Einvernehmen über die Geschossigkeit
aufgrund rein kommerzieller Motive geopfert wird. Es wird
ein Bestandsschutz der Waldsiedlung und nicht ein loses
inflationäres Umgehen mit der Geschossigkeit gefordert. Es
werden klare eingrenzende Festsetzungen zur Bebaubarkeit
in Form von Baufenstern- und -linien, der maximalen Grundund Geschossflächenzahl, der Dachneigung und der
maximalen Firsthöhe von 9,5 m unter Ausschluss von
Ausnahmen gefordert.
Flurstücke 20 und 496 ermöglichte der o.g. Bebauungsplan-Entwurf
nur 1 Vollgeschoss. Die angeführte Firsthöhe von 9,50 m wird heute
bereits vielerorts im Plangebiet überschritten. Anzuführen sind in
diesem Zusammenhang die angesprochenen Mehrfamilienhäuser am
Fichtenweg (ca. 10,70 m), ein Doppelhaus am südlichen
Fichtenwegstich (ca. 11,60 m) sowie ein Doppelhaus (ca. 11,50 m)
und ein Einzelhaus am Tannenweg (ca. 11,00 m). Die genannten
Gebäude prägen verschiedene Bereiche des Plangebiets, so dass es
aus städtebaulicher Sicht vertretbar ist, eine Neubebauung mit einer
Firsthöhe von ca. 9,9 bis 10,8 m zu ermöglichen.
Grünstreifen an der Bahntrasse im Nordostbereich: Der dort
geplante Weg soll hinsichtlich Breite, Lärmschutz und
Nutzungsbedingungen (keine Befahrbarkeit) eingeschränkt
werden. Der bestehende Fußweg soll in seiner jetzigen Form
erhalten bleiben und nicht versiegelt werden.
Zu 8.: Die angesprochene Fläche wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB
in voller Breite als Fläche mit besonderem Nutzungszweck
festgesetzt. Hierin sind zulässig: Sowohl bestehende als auch noch
zu erstellende Leitungsführungen, ein Betriebsweg der Stadtwerke
der Stadt Wesseling sowie ein öffentlicher Fuß- und Radweg. Die
Befahrbarkeit des Weges ist also nur eingeschränkt für
Betriebszwecke sowie für Instandhaltungs- und setzungsarbeiten
möglich.
Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind aufgrund des vorgelegten
Lärmgutachtens im Bereich des Geländestreifens nicht erforderlich.
Im Übrigen sind die geforderten Festsetzungsinhalte in die Planung
eingeflossen: Die Baufelder orientieren sich fast gebäudescharf an
der Bestandsbebauung, gleiches gilt für die geplante Neubebauung
der Wilma; in Abhängigkeit von der jeweils zulässigen Bauweise wird
eine GRZ von 0,3 (Einzelhaus), 0,35 (Einzel- und Doppelhäuser) und
0,4 (Hausgruppen bzw. Hausgruppen und Doppelhäuser) festgesetzt,
die Festlegung der GFZ erfolgt hierzu analog der zulässigen
Zweigeschossigkeit (GFZ= 0,6/ 0,7/ 0,8 bzw. 0,4 bei eingeschossiger
Bestands-Reihenhausbebauung im Norden); es soll eine
Dachneigung von max. 42° zugelassen werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Stand: 14.11.2016
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