Daten
Kommune
Wesseling
Größe
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Datum
01.02.2017
Erstellt
16.01.17, 13:01
Aktualisiert
16.01.17, 13:01
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Richtlinien für die Kindertagespflege in
Wesseling
Neu
Richtlinien für die Kindertagespflege in
Wesseling
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag
für die Kindertagespflege
(1)
Die Kindertagespflege hat ihre
gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch
Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB
VIII). Die §§ 22 bis 24 SGB VIII (zuletzt
geändert durch das „Gesetz zum
qualitätsorientierten und bedarfsgerechten
Ausbau der Tagesbetreuung –
Tagesbetreuungsausbaugesetz/TAG und durch
das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinderund Jugendhilfe – KICK) sowie die §§ 43 und 90
SGB VIII und des Ersten Ausführungsgesetzes
NW zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (1.AGKJHG) regeln umfassend die Belange der
Kindertagespflege und dienen als Grundlage für
die städt. Richtlinien.
(1) Rechtliche Grundlagen für die
Kindertagespflege sind insbesondere:
Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder-und
Jugendhilfe (SGB VIII);
•§5
Wunsch-und Wahlrecht
• § 8a
Kinderschutz bei
Kindeswohlgefährdung
• § 22
Grundsätze der Förderung
• § 23
Förderung in Kindertagespflege
• § 24
Anspruch auf Förderung in
Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege
• § 43
Erlaubnis zur Kindertagespflege
• § 72a
Tätigkeitsausschluss einschlägig
vorbestrafter Personen
• § 76
Beteiligung anerkannter freier
Träger der freien Jugendhilfe an
der Wahrnehmung anderer
Aufgaben
• § 86
Örtliche Zuständigkeit für
Leistungen an Kinder,
Jugendliche und ihre Eltern
• § 87 a Örtliche Zuständigkeit für
Erlaubnis, Meldepflichten und
Untersagung
• § 90
Pauschalierte Kostenbeteiligung
• § 98ff Kinder-und Jugendhilfestatistik
• § 104
Bußgeldvorschriften
• § 105
Strafvorschriften
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern (Kinderbildungsgesetz -KiBiz)
-Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes -SGB VIII
•§1
Geltungsbereich und
Begriffsbestimmung
•§2
Allgemeiner Grundsatz
•§3
Aufgaben und Ziele
•§4
Kindertagespflege
•§8
Gemeinsame Betreuung aller
Kinder
•§9
Zusammenarbeit mit Eltern
• § 10
Gesundheitsvorsorge
• § 13
Grundsätze der Bildungs-und
Erziehungsarbeit
• § 14
Kooperation und Übergänge
• § 16
• § 17
• § 22
• § 23
Familienzentren
Förderung in Kindertagespflege
Landeszuschuss für Kinder in
Kindertagespflege
Elternbeiträge und
Elternbeitragsfreiheit
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) NW
• § 17
Versagungsgründe
• § 18
Rücknahme der Pflegeerlaubnis
Satzung der Stadt Wesseling über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die
Inanspruchnahme der im Stadtgebiet
Wesseling bestehenden Tageseinrichtungen
für Kinder und der Inanspruchnahme der
Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) in
der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Die Kindertagespflege soll
o
Die Entwicklung des Kindes zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit fördern,
o
die Erziehung und Bildung in der Familie
unterstützen und ergänzen,
o
den Erziehungsberechtigten dabei helfen,
Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser
miteinander vereinbaren zu können.
(2) Die Kindertagespflege soll:
Dabei umfasst der Förderungsauftrag der
Kindertagespflege Erziehung, Bildung und
Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die
soziale, emotionale, körperliche und geistige
Entwicklung des Kindes. Er schließt die
Vermittlung orientierender Werte und Regeln
ein. Die Förderung soll sich am Alter und
Entwicklungsstand, den sprachlichen und
sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation
sowie den Interessen und Bedürfnissen des
einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische
Herkunft berücksichtigen.
Die gemeinsame Förderung, Betreuung und
Bildung von Kindern mit und ohne
Behinderung in der Kindertagespflege ist
möglich und von der Stadt Wesseling und
vom Gesetzgeber gewünscht.
2.
Leistungen der Stadt Wesseling
(1)
Die Leistungen umfassen die
Gewinnung, Überprüfung, Beratung und
Qualifizierung von geeigneten
Kindertagespflegepersonen, die Information und
2.
Leistungen der Stadt Wesseling
Beratung von Erziehungsberechtigten über die
Kindertagespflege, die Vermittlung des Kindes
an eine geeignete Kindertagespflegeperson sowie
die weitere Begleitung der Kindertagespflege.
(2)
Die Stadt Wesseling gewährt in den
gesetzlich vorgesehenen Fällen eine laufende
Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen
und erhebt Kostenbeiträge bei den
Erziehungsberechtigten.
3.
Eignungsvoraussetzungen der
Kindertagespflegeperson
(1)
Voraussetzung für die Vermittlung eines
Kindes an eine Kindertagespflegeperson durch
die Verwaltung des Jugendamtes ist deren
Eignung. Die Eignung liegt vor, wenn die
persönlichen Voraussetzungen (siehe Absatz 2),
die formalen Voraussetzungen (siehe Absatz 3)
und wenn die Rahmenbedingungen der
Kindertagespflegestelle (siehe Absatz 4) gegeben
sind. Die Eignung stellt das Jugendamt durch
Beratungsgespräche, die Prüfung der
erforderlichen Unterlagen und durch
Hausbesuche fest.
(2)
Persönliche Voraussetzungen:
o
Die Kindertagespflegeperson bringt dem
Kind in ihrer Grundhaltung Zuneigung,
Zuwendung und positive Wertschätzung
entgegen.
o
Sie bringt Erfahrung im Umgang mit
Kindern mit.
o
Sie sorgt für eine zuverlässige und
verbindliche Kinderbetreuung.
o
Sie hat soziale und kommunikative
Kompetenz im Umgang mit Kindern und
Erziehungsberechtigten.
o
Sie toleriert andere Lebenskonzepte und
Werthaltungen.
o
Sie kooperiert mit den
Erziehungsberechtigten, anderen
Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt.
o
Sie ist gesundheitsbewusst und sorgt für
eine ausgewogene, gesunde und kindgerechte
Ernährung und für kindgerechte sportliche
Bewegung, wenn möglich auch im Freien.
o
Darüber hinaus ist im begründeten
Einzelfall von Personen nicht deutscher
Muttersprache nachzuweisen, dass sie über
Sprachkenntnisse verfügen, die der Stufe B2 des
europäischen Referenzrahmens entsprechen.
3. Eignungsvoraussetzungen der
Kindertagespflegeperson
• Sie hat Interesse an der Erziehung und
Bildung von Kindern.
• Sie bringt Erfahrung im Umgang mit
Kindern mit.
• Sie zeigt Bereitschaft rechtzeitig
Beratungsbedarf anzumelden
• Sie toleriert andere Lebenskonzepte und
Werthaltungen.
• Sie ist bereit, sich in ein System der
fachlichen
Beratung,
Begleitung,
Qualifizierung,
Vernetzung
und
Vermittlung einzubringen.
• Sie verzichtet auf seelische körperliche
Gewaltanwendung und sie respektiert die
Einhaltung von körperlichen und
sexuellen Grenzen.
(3)
Formale Voraussetzungen:
o
Die Kindertagespflegeperson hat eine
pädagogische Ausbildung oder an einer
Qualifizierungsmaßnahme zur Tagespflegeperson
erfolgreich teilgenommen oder die Qualifizierung
in anderer Weise nachgewiesen und das
Jugendamt hat diesen Nachweis in einer
Einzelfallentscheidung anerkannt.
o
Sie bringt die Bereitschaft zur Fort- und
Weiterbildung mit
o
Sie ist offen für Informations- und
Eignungsgespräche und lässt Hausbesuche zu.
o
Sie legt eine Gesundheitsbescheinigung
für sich und die im Haushalt lebenden Personen
vor, aus der hervorgeht, dass sie frei von
ansteckenden Krankheiten, psychischen
Erkrankungen und Suchterkrankungen sind.
o
Sie legt für sich und alle übrigen
jugendlichen und volljährigen
Haushaltsmitglieder ein polizeiliches
Führungszeugnis ohne jegliche Einträge vor.
o
Alle Tagespflegepersonen müssen eine
Vereinbarung zur Sicherstellung des
Schutzauftrages nach §8a SGB VIII mit dem
Jugendamt der Stadt Wesseling schließen.
(4)
Rahmenbedingungen der
Kindertagespflegestelle
o
Die Räumlichkeiten bieten genügend
Platz zum Spielen, für Bewegung und Ruhe.
o
Die Ausstattung der Räume mit Mobiliar
sowie mit ausreichend Spiel- und
Beschäftigungsmaterialien ist altersentsprechend
und kindgerecht.
o
Es gibt eine Bewegungs- und
Spielmöglichkeit draußen.
o
Sicherheitsaspekte werden beachtet.
o
Der Tagesablauf wird unter
Berücksichtigung der individuellen Rituale, die
dem Kind Sicherheit geben, kindgerecht
gestaltet.
(3) Formale Voraussetzungen:
• Die Kindertagespflegeperson hat eine
pädagogische Ausbildung oder an einer
Qualifizierungsmaßnahme zur
Tagespflegeperson (Nach dem DJI
Curriculum, derzeit 160 Stunden)
erfolgreich teilgenommen oder die
Qualifizierung in anderer Weise
nachgewiesen und das Jugendamt hat
diesen Nachweis in einer
Einzelfallentscheidung anerkannt.
• Sie bringt die Bereitschaft zur Fort-und
Weiterbildung mit, von denen sie zwei
innerhalb eines Jahres leisten und dem
Jugendamt nachweisen muss.
• Sie ist offen für Informations- und
Eignungsgespräche und lässt
Hausbesuche zu.
• Sie legt eine Gesundheitsbescheinigung
für sich und die im Haushalt lebenden
Personen vor, aus der hervorgeht, dass
sie frei von ansteckenden Krankheiten,
psychischen Erkrankungen und
Suchterkrankungen sind.
• Sie legt für sich und allen jugendlichen
und volljährigen Haushaltsmitglieder
ein erweitertes polizeiliches
Führungszeugnis ohne jegliche Einträge
vor.
• Sie legt einen Nachweis für einen 1.
Hilfe Kurs am Kind vor. Der 1. Hilfe
Kurs wird alle zwei Jahre aufgefrischt
und dem Jugendamt nachgewiesen.
Alle Tagespflegepersonen müssen eine
Vereinbarung zur Sicherstellung des
Schutzauftrages nach §8a SGB VIII mit dem
Jugendamt der Stadt Wesseling schließen.
4.
Erlaubnis zur Kindertagespflege
Die Stadt Wesseling erteilt eine Pflegeerlaubnis
gem. § 43 SGB VIII nach erfolgreichem
Abschluss einer pädagogischen Ausbildung oder
Abschluss der Qualifikationsmaßnahme zur
Kindertagespflegeperson und nach Erfüllung der
Eignungsvoraussetzungen nach Ziffer 3 dieser
Richtlinien.
4.
Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Die
Stadt
Wesseling
erteilt
eine
Pflegeerlaubnis gem. §43 SGB VIII nach
erfolgreichem
Abschluss
einer
pädagogischen Ausbildung oder Abschluss
der
Qualifikationsmaßnahme
zur
Kindertagespflegeperson und nach Erfüllung
der Eignungsvoraussetzungen nach Ziffer 3
dieser Richtlinie.
(2) Versagung der Erlaubnis zur
Kindertagespflege
Nach den gesetzlichen Vorgaben können
u.a. folgende Punkte zu einer Nichterteilung
der Pflegeerlaubnis führen:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
die Tagespflegeperson verfügt über
nicht ausreichende erzieherische
Fähigkeiten bzw. kann keine vertiefte
Kenntnisse in der Kindertagespflege
nachweisen
der Aufsichtspflicht kann nicht im
ausreichenden Maße nachgekommen
werden
Verweigerung des Kontaktes und der
Kooperation mit den
Erziehungsberechtigten
Verweigerung der Kooperation mit dem
Jugendamt und den vom Jugendamt
beauftragten Fachberatungsstellen (z.B.
Ablehnung von Hausbesuchen),
Kinder der Tagespflegeperson erhalten
stationäre Hilfe zu Erziehung oder
haben sie erhalten
Kinder der Tagespflegeperson erhalten
ambulante Hilfe zu Erziehung, hier
wird der Einzelfall geprüft, hinterfragt
wird der Grund der ambulanten Hilfe
und ob dieser im Zusammenhang mit
der Eignung der Tagespflegeperson zu
sehen ist
die Tagespflegeperson oder die in ihrer
Wohnung lebenden Personen können
nicht die Gewähr dafür bieten, dass das
sittliche Wohl des Kindes gewährt ist,
bei Vorfällen von Gewalt, sexueller
Gewalt, sexuellem Missbrauch in der
Tagespflegefamilie
bei Verweigerung der Vorlage eines
polizeilichen, erweiterten
Führungszeugnisses
Eintrag im Führungszeugnis u.a. im
Sinne einer rechtskräftigen
Verurteilung der in § 72a SGB VIII
genannten Straftatbestände nach §§
•
•
171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a,
182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234,
235 oder 236 des Strafgesetzbuches
die Pflegeperson oder die in ihrer
Wohnung lebenden Personen ist nicht
frei von ansteckenden, das Wohl des
Kindes gefährdenden Krankheiten
bei nicht ausreichendem Wohnraum für
das Kind und die in der Wohnung
lebenden Personen
Werden Kinder in der Kindertagespflege
betreut, ohne dass die Tagespflegeperson
über die erforderliche Erlaubnis zur
Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des
§23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das
Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder
zu untersagen (§4 Abs. 6 Satz 1 KiBiz i.V.
m. §43 Abs. 5 SGB VIII). Zu dem stellt die
Betreuung von Kindern im Sinne des §43
SGB VIII ohne die entsprechende Erlaubnis
eine Ordnungswidrigkeit dar und kann
gemäß §104 SGB VIII mit einem Bußgeld
belegt werden.
(3) Rücknahme der Erlaubnis zur
Kindertagespflege
Treten nach der Aufnahme der Tätigkeit als
Tagespflegeperson Zweifel an der Eignung
auf oder liegen Anhaltspunkte für eine
Nichteignung vor, leitet das Jugendamt
einen Beratungs- und Entwicklungsprozess
ein. Die für die Eignungsfeststellung und
möglichen
Entscheidungen
zur
Nichteignung wesentlichen Beobachtungen,
Tatsachen und Bewertungen müssen
dokumentiert werden. Führt die Prüfung zu
dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr
besteht, wird die Pflegeerlaubnis nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
(§§45, 47, 48 SGB X) zurückgenommen.
5.
Vermittlung und Betreuungszeiten für
Tagespflegekinder
(1)
Die Verwaltung des Jugendamtes
vermittelt und fördert
Kindertagespflegeverhältnisse in der Regel ab
einem Bedarf von wöchentlich 10 Stunden und
einem zeitlichen Erfordernis von mindestens 3
Monaten.
(2)
Bei der Betreuungszeit sind der
Entwicklungsstand und die altersspezifischen
Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu
berücksichtigen. Die Betreuungszeit soll 45
Stunden je Woche in der Regel nicht
überschreiten.
(3)
Der Umfang der täglichen Betreuungszeit
richtet sich grundsätzlich nach dem individuellen
Bedarf. Dabei sind die unter Ziffer 9 genannten
Voraussetzungen für die Gewährung von
Kindertagespflege zu beachten.
(4)
Vor Beginn der bewilligten
Kindertagespflege haben die
Erziehungsberechtigten und die
Kindertagespflegeperson dafür Sorge zu tragen,
dass eine dem Kind angemessene Eingewöhnung
in die Kindertagespflege erfolgt.
(5)
Ein Wechsel der Tagespflegeperson ist
nur bei wichtigem Grund und in Abstimmung mit
dem Jugendamt möglich.
6.
Mitteilungspflichten
(1)
Die Kindertagespflegeperson und die
Erziehungsberechtigten sind verpflichtet jegliche
Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem
Jugendamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Mitwirkungspflicht gem. § 67 SGB I wird
vorausgesetzt.
Dies gilt vor allem in Bezug auf:
o
eine Änderung der wöchentlichen
Betreuungszeit,
o
eine Beendigung oder einen Wechsel des
Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme
o
eine mehr als vier Wochen dauernde
Unterbrechung mit Benachrichtigung der
Erziehungsberechtigten,
o
eine mehr als 30 Tage andauernde
Unterbrechung der Tagespflege,
o
eine Erkrankung der/des
Erziehungsberechtigten von mehr als vier
Wochen,
o
den Ausfall der Tagespflegeperson,
o
einen Wohnungswechsel,
o
eine Veränderung der
Einkommensverhältnisse der
Erziehungsberechtigten.
(2)
Die Verpflichtung zur schriftlichen
Mitteilung haben die Erziehungsberechtigten und
die Kindertagespflegeperson jeweils
eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson
und die Erziehungsberechtigten dieser
Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die
(4) Die Erziehungsberechtigten und die
Kindertagespflegeperson haben dafür Sorge
zu tragen, dass eine dem Kind angemessene
Eingewöhnung in die Kindertagespflege
erfolgt.
Förderung der Kindertagespflege rückwirkend
eingestellt und die laufende Geldleistung
zurückgefordert werden.
7.
Betreuungsfreie Zeit
(1)
Bei Ferienzeiten der Kinder oder
Erholungsurlaub der Tagespflegeperson wird das
Tagespflegegeld bis zu vier Wochen im
Kalenderjahr weitergezahlt. Darüber hinaus wird
bei krankheitsbedingtem Ausfall der
Tagespflegeperson bis zu jeweils einer Woche
das Tagespflegeentgelt ebenfalls weitergezahlt.
Sofern jedoch während der krankheitsbedingten
Fehlzeiten der Tagespflegeperson
Vertretungskosten entstehen, sind diese aus dem
bereits gezahlten Tagespflegeentgelt in Höhe der
entstandenen Vertretungskosten zurückzuzahlen.
7. Betreuungsfreie Zeit
(1) Bei Krankheit oder bei Ferienzeiten der
Kinder
sowie
Krankheit
oder
Erholungsurlaub der Tagespflegeperson
wird das Tagespflegegeld bis zu fünf bzw.
sechs
Wochen
im
Kalenderjahr
weitergezahlt.
(2)
Die Inanspruchnahme der
betreuungsfreien Zeit durch die
Tagespflegeperson ist mit den
Erziehungsberechtigten abzustimmen.
8.
Laufende Geldleistung für die
Kindertagespflege
(1.)
Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes
richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und
bewilligten Betreuungsstunden. Als laufende
Geldleistung wird in den ersten zwei Jahren der
Tätigkeit ein Stundensatz von 4,50 € je
Tagespflegekind gezahlt, wenn die
Tagespflegeperson eine einschlägige
Berufsausbildung für die Tätigkeit abgeschlossen
hat oder einen 160 Unterrichtsstunden
umfassenden Grund- und Aufbaukurs nach dem
Curriculum des Deutschen Jugendinstituts
erfolgreich absolviert hat und ein Zertifikat
darüber vorweisen kann. Danach erhöht sich der
Stundensatz automatisch auf 5 €. Die laufende
Geldleistung kann bei anderen
Tagespflegepersonen bis zu einem Wert von 3,50
€ je Stunde je Tagespflegekind vermindert
werden, z.B. für die Dauer der Qualifizierung.
Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich
zusammen aus
der pauschalen Erstattung von Sachleistungen
(1,30 € je Stunde) und
der pauschalen Anerkennung der Förderleistung
(2,20 – 3,70 € je Stunde)
Die Geldleistung wird unter der Voraussetzung
gewährt, dass die Kindertagespflegeperson kein
weiteres Betreuungsgeld von den Eltern erhält.
Ausgenommen sind Gelder für Verpflegung und
8. Laufende Geldleistung für die
Kindertagespflege
(1) Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes
richtet sich nach der Zahl der vereinbarten
und bewilligten Betreuungsstunden. Als
laufende Geldleistung wird ein Stundensatz
von 5,50 € je Tagespflegekind gezahlt, wenn
die Tagespflegeperson eine einschlägige
Berufsausbildung
für
die
Tätigkeit
abgeschlossen hat oder einen 160
Unterrichtsstunden umfassenden Grund- und
Aufbaukurs nach dem Curriculum des
Deutschen
Jugendinstituts
erfolgreich
absolviert hat und ein Zertifikat darüber
vorweisen kann.
(2) Die laufende Geldleistung kann bei anderen
Tagespflegepersonen bis zu einem Wert von
5,00 € je Stunde je Tagespflegekind
vermindert werden, z.B. für die Dauer der
Qualifizierung.
Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich
zusammen aus:
• der pauschalen Erstattung von
Sachleistungen (1,60 € je Stunde) und
• der pauschalen Anerkennung der
Förderleistung (3,40 - 3,90 € je Stunde)
• Die Geldleistung wird unter der
Voraussetzung gewährt, dass die
Kindertagespflegeperson kein weiteres
Pflegemittel.
Wird bei Kindern mit fachärztlich festgestellter
Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX ein
erhöhter Förderbedarf nachgewiesen, erhöht sich
die anerkannte Förderleistung auf das 1,5 fache.
Führt unter den vorgenannten Bedingungen der
erhöhte Förderbedarf im besonders begründeten
Einzelfall zur Reduzierung der Anzahl der
betreuten Kinder, kann die anerkannte
Förderleistung auf das 2,5 fache erhöht werden.
Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt
monatlich am Ende jeden Kalendermonats an die
Tagespflegeperson. Beginnt oder endet das
Tagespflegeverhältnis im Laufe eines Monats,
werden die Förderung des Sachaufwandes und
die anerkannte Förderleistung bis Monatsende
gewährt.
Erfolgt die Betreuung im Haushalt der Eltern des
Kindes, reduziert sich die Geldleistung um den
Sachaufwand.
Sofern die Betreuungszeiten weniger als 10
Stunden wöchentlich umfassen, ist eine
Förderung der Kindertagespflege im besonders
begründeten Einzelfall zu entscheiden.
Erfolgt eine Betreuung in einer Randzeit, von
06.00 Uhr bis 07.00 Uhr und nach 16.30 Uhr bis
22.00 Uhr, wird das doppelte Betreuungsgeld
bezahlt.
Erfolgt eine Betreuung über Nacht in der Zeit
von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, die mehr als die
Hälfte der o.g. Betreuungszeit beträgt, wird das
Betreuungsgeld hälftig bezahlt.
•
•
•
•
•
•
•
Betreuungsgeld von den Eltern erhält.
Ausgenommen sind Gelder für
Verpflegung.
Führt unter den vorgenannten
Bedingungen der erhöhte Förderbedarf
im besonders begründeten Einzelfall zur
Reduzierung der Anzahl der betreuten
Kinder, wird die anerkannte
Förderleistung entsprechend erhöht.
Die Zahlung der laufenden Geldleistung
erfolgt monatlich am Ende jeden
Kalendermonats an die
Tagespflegeperson. Beginnt oder endet
das Tagespflegeverhältnis im Laufe eines
Monats, werden die Förderung des
Sachaufwandes und die anerkannte
Förderleistung bis Monatsende gewährt.
Erfolgt die Betreuung im Haushalt der
Eltern des Kindes, reduziert sich die
Geldleistung um den Sachaufwand.
Sofern die Betreuungszeiten weniger als
10 Stunden wöchentlich umfassen, ist
eine Förderung der Kindertagespflege im
besonders begründeten Einzelfall zu
entscheiden.
Erfolgt eine Betreuung in einer Randzeit,
von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr und nach
16.30 Uhr bis 22.00 Uhr, beträgt die
Vergütung elf Euro pro Stunde.
Erfolgt eine Betreuung über Nacht in der
Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, die
mehr als die Hälfte der o.g.
Betreuungszeit beträgt, wird das
Betreuungsgeld hälftig bezahlt.
Im Rahmen der Eingewöhnung wird für
maximal 1 Monat auf Grundlage eines 25
Stunden Platzes die Kosten analog
erstattet.
(2.)
Mit der erstmaligen Vermittlung eines
Pflegekindes oder bei bereits
bestehendemTagespflegeverhältnis werden die
Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grundund Aufbaukurs nach dem Curriculum des
Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte erstattet.
Diese Erstattung kann nur einmal und nur bei
einem Jugendamt in Anspruch genommen
werden.
(3) Mit der erstmaligen Vermittlung eines
Pflegekindes oder bei bereits bestehendem
Tagespflegeverhältnis werden die Kosten für
einen erfolgreich absolvierten Grund- und
Aufbaukurs nach dem Curriculum des
Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte
erstattet. Diese Erstattung kann nur einmal
und nur bei einem Jugendamt in Anspruch
genommen werden.
(3.) Nachgewiesenen Aufwendungen für eine
angemessene Unfallversicherung wird als
Jahressumme erstattet. Als maximaler Betrag
wird der Beitrag für die Unfallversicherung der
Berufsgenossenschaft für Gesundheit- und
Wohlfahrtspflege anerkannt.
(4) Nachgewiesene Aufwendung für eine
angemessene Unfallversicherung wird als
Jahressumme erstattet. Als maximaler
Betrag wird der Beitrag für die
Unfallversicherung
der
Berufsgenossenschaft für Gesundheit- und
Wohlfahrtspflege anerkannt.
(4.)
Nachgewiesenen Aufwendungen für eine
angemessene Alterssicherung werden zur Hälfte
erstattet. Dabei werden pro Pflegekind und
Monat maximal die Hälfte des Mindestbeitrags
zur gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit
39,90 € ) erstattet. Anerkannt werden
Versicherungsverträge, die frühestens mit der
Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung
gelangen.
(5) Nachgewiesene Aufwendungen für eine
angemessene Alterssicherung werden zur
Hälfte erstattet. Dabei wird pro Pflegekind
und Monat maximal die Hälfte des
Mindestbeitrags
zur
gesetzlichen
Rentenversicherung erstattet. Anerkannt
werden
Versicherungsverträge,
die
frühestens mit der Vollendung des 60.
Lebensjahres zur Auszahlung gelangen.
(5.) Nachgewiesene Aufwendungen zu einer
angemessenen Krankenversicherung und
Pflegeversicherung (zur Zeit 14,9% / 1,95%)
werden der Tagespflegeperson hälftig erstattet.
Besteht ein Versicherungsschutz in einer privaten
Krankenversicherung gilt die Hälfte des
Beitrages der gesetzlichen Krankenversicherung
als angemessen
(6) Nachgewiesene Aufwendungen zu einer
angemessenen Krankenversicherung und
Pflegeversicherung
werden
der
Tagespflegeperson hälftig erstattet. Besteht
ein Versicherungsschutz in einer privaten
Krankenversicherung gilt die Hälfte des
Beitrages
der
gesetzlichen
Krankenversicherung als angemessen.
(7) Nachgewiesene
Aufwendungen
für
zusätzlich von der Tagespflege angemietete
Räumlichkeiten (Nachfolgend Mitzuschuss
genannt) werden mit 0,15 Euro pro Stunde
pro Kind, welches von Wesseling
zugewiesen wurde, berücksichtigt. Der
Vermieter darf hierbei nicht in einer
Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Mieter
stehen. Wird ein Wesselinger Kind
auswärtig in angemieteten Räumen betreut,
kann der Mietzuschuss ebenfalls gewährt
werden,
soweit
hierdurch
keine
Doppelfinanzierung resultiert.
9.
Voraussetzungen für die
Kindertagespflege
9. Voraussetzungen für die
Kindertagespflege
(1)
Die Erziehungsberechtigten und das Kind (1) Die Erziehungsberechtigten und das Kind
müssen ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet von
müssen ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet
Wesseling haben.
von Wesseling haben.
(2)
Die Kindertagespflege wird in der Regel
für Kinder ab dem 4. Lebensmonat bis zur
Vollendung des 3. Lebensjahres gewährt. Bei
Kindern vom 4. bis zum 14. Lebensjahr wird
vorrangig auf Betreuungsangebote der
Kindertageseinrichtungen und der offenen
Ganztagsschule verwiesen. Im Einzelfall kann
eine (ergänzende) Betreuung für diese Kinder in
der Kindertagespflege bei vorliegen der übrigen
Voraussetzungen gewährt werden, wenn ein
sonstiges bedarfsgerechtes Angebot nicht zur
Verfügung steht.
(2) Die Kindertagespflege wird in der Regel für
Kinder ab dem 4. Lebensmonat gewährt.
(3)
Eine Förderung der Kindertagespflege
wird bewilligt, wenn die Erziehungsberechtigten
oder, falls das Kind nur mit einem
Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese
Person
o
einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,
o
sich in einer beruflichen
Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden
oder
o
an Maßnahmen zur Eingliederung in
Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
teilnehmen.
(3) Eine Förderung der Tagespflege erfolgt nur
bei
Tagespflegepersonen,
die
vom
Jugendamt anerkannt sind.
(4)
Die Förderung in Kindertagespflege wird
auch für Kinder gewährt, wenn ohne diese
Leistung eine ihrem Wohl entsprechende
Förderung nicht gewährleistet ist. Die
Regelungen der §§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben
unberührt.
(5)
Eine Förderung der Tagespflege erfolgt
nur bei Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt
anerkannt sind.
Die Tagespflegeperson soll nicht mit dem Kind
verwandt oder verschwägert sein (jeweils bis
zum 3. Grad).
10 Antrags- und Bewilligungsverfahren;
Beendigung der Kindertagespflege
(1)
Die Erziehungsberechtigten beantragen
schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung
ihres Kindes in der Kindertagespflege. Dieser
Antrag sollte in der Regel mindestens vier
Wochen vor Beginn der Kindertagespflege
gestellt werden.
10. Antrags- und Bewilligungsverfahren;
Beendigung der Kindertagespflege
(1) Die Erziehungsberechtigten beantragen
schriftlich, vor Beginn der Betreuung,
anhand eines Vordrucks die Förderung ihres
Kindes in der Kindertagespflege beim
Jugendamt. Der Rechtsanspruch gilt nur für
Anträge die 6 Monate vorher gestellt
wurden.
(2) Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für
einen Betreuungsplatz entsteht, haben diesen
gegenüber dem Jugendamt unverzüglich
anzuzeigen.
(2)
Vor Bewilligung der Kindertagespflege
ist mit dem Antrag auf Förderung der
Kindertagespflege auch die verbindliche
Erklärung zum Elterneinkommen mit
entsprechenden Nachweisen einzureichen.
(3) Vor Bewilligung der Kindertagespflege ist
mit dem Antrag auf Förderung der
Kindertagespflege auch die verbindliche
Erklärung zum Elterneinkommen mit
entsprechenden Nachweisen einzureichen.
(3)
Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher
Form für einen festgelegten Zeitraum. In dem
Bescheid werden die Kindertagespflegestelle und
der Umfang der Betreuungszeit festgelegt.
(4) Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher
Form für einen festgelegten Zeitraum. In
dem
Bescheid
werden
die
Kindertagespflegestelle und der Umfang der
Betreuungszeit festgelegt.
(4)
Ein formloser Antrag auf Fortführung der
Kindertagespflege muss von den
Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Ende des
Bewilligungszeitraumes gestellt werden.
(5) Ein formloser Antrag auf Fortführung der
Kindertagespflege
muss
von
den
Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Ende
des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.
(5)
Bei beabsichtigter Beendigung des
Kindertagespflegeverhältnisses soll mindestens
vier Wochen vor dem beabsichtigten Ablauf eine
schriftliche Kündigung der
Erziehungsberechtigten bzw. der
Kindertagespflegeperson gegenüber dem
Vertragspartner/der Vertragspartnerin erfolgen.
Ebenso ist das Jugendamt hiervon umgehend
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(6) Bei
beabsichtigter
Beendigung
des
Kindertagespflegeverhältnisses
soll
mindestens vier Wochen vor dem
beabsichtigten Ablauf eine schriftliche
Kündigung der Erziehungsberechtigten bzw.
der Kindertagespflegeperson gegenüber dem
Vertragspartner/der
Vertragspartnerin
erfolgen. Ebenso ist das Jugendamt hiervon
umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen.
11. Elternbeitrag für die Kindertagespflege
(1)
Elternbeiträge werden auf der Grundlage
einer Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen
erhoben. Die Beiträge richten sich nach den
Betreuungsstunden (pro volle Stunde je Woche),
dem Alter des Kindes (Kinder unter 3 Jahren,
Kinder ab 3 Jahren) und dem Einkommen der
Erziehungsberechtigten.
(2)
Die Eltern haben entsprechend ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich
Elternbeiträge zu den Kosten der
Kindertagespflege zu entrichten. Lebt das Kind
nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser
an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege
nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommensteuergesetz gewährt oder
Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese
Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.
Beitragszeitraum ist der Bewilligungszeitraum.
Die Beitragspflicht wird durch einen
Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu
vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten
der Kinder und durch krankheitsbedingte
Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis
zu einer Woche Dauer oder solchen Zeiten, die
durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden
können, nicht berührt.
(3)
Besuchen mehr als ein Kind einer
Familie oder von Personen, die nach Absatz 2 an
die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig im Gebiet
der Stadt Wesseling oder auf Grund einer
Vermittlung der Stadt Wesseling eine
Kindertagespflegestelle, eine
Kindertageseinrichtung oder eine Offene
Ganztagsschule, wird der Beitrag nur für ein
Kind erhoben, und zwar der jeweils höchste.
(4)
Wird die Kindertagespflege ergänzend zu
11. Elternbeitrag für die Kindertagespflege
Elternbeiträge werden auf der Grundlage einer
Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen
erhoben.
einem Angebot nach dem Kibiz oder im Rahmen
der Offenen Ganztagsschule in Anspruch
genommen, wird zu dem Elternbeitrag für die
Einrichtung zusätzlich ein Beitrag für die
Kindertagespflege in gleicher Höhe wie bei
alleiniger Nutzung der Tagespflegestelle
erhoben.
Wenn wegen der Nutzung von
Betreuungsangeboten für mehrere Kinder nur ein
Beitrag zu entrichten ist, so ist für die Ermittlung
des jeweils höchsten Beitrags in diesem Fall die
Summe der Beiträge für die Einrichtung und für
die Kindertagesbetreuung als ein Beitrag für
dieses Kind zu berücksichtigen.
(5)
Die Erlassregelungen des § 90 SGB VIII
gelten analog.
12. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten zum 01.01.2013 in Kraft.
Die Richtlinien zur Kindertagespflege vom
01.07.2007 treten gleichzeitig außer Kraft.
12. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt zum 01.03.2017 in Kraft. Die
Richtlinie zur Kindertagespflege vom 01.01.2013
wird gleichzeitig aufgehoben.