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Beschlussvorlage (Synopse Richtlinie Tagespflege)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
256 kB
Datum
01.02.2017
Erstellt
16.01.17, 13:01
Aktualisiert
16.01.17, 13:01

Inhalt der Datei

Alt Richtlinien für die Kindertagespflege in Wesseling Neu Richtlinien für die Kindertagespflege in Wesseling 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege (1) Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Die §§ 22 bis 24 SGB VIII (zuletzt geändert durch das „Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung – Tagesbetreuungsausbaugesetz/TAG und durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinderund Jugendhilfe – KICK) sowie die §§ 43 und 90 SGB VIII und des Ersten Ausführungsgesetzes NW zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (1.AGKJHG) regeln umfassend die Belange der Kindertagespflege und dienen als Grundlage für die städt. Richtlinien. (1) Rechtliche Grundlagen für die Kindertagespflege sind insbesondere: Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder-und Jugendhilfe (SGB VIII); •§5 Wunsch-und Wahlrecht • § 8a Kinderschutz bei Kindeswohlgefährdung • § 22 Grundsätze der Förderung • § 23 Förderung in Kindertagespflege • § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege • § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege • § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen • § 76 Beteiligung anerkannter freier Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben • § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern • § 87 a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung • § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung • § 98ff Kinder-und Jugendhilfestatistik • § 104 Bußgeldvorschriften • § 105 Strafvorschriften Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz -KiBiz) -Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes -SGB VIII •§1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung •§2 Allgemeiner Grundsatz •§3 Aufgaben und Ziele •§4 Kindertagespflege •§8 Gemeinsame Betreuung aller Kinder •§9 Zusammenarbeit mit Eltern • § 10 Gesundheitsvorsorge • § 13 Grundsätze der Bildungs-und Erziehungsarbeit • § 14 Kooperation und Übergänge • § 16 • § 17 • § 22 • § 23 Familienzentren Förderung in Kindertagespflege Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) NW • § 17 Versagungsgründe • § 18 Rücknahme der Pflegeerlaubnis Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Wesseling bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und der Inanspruchnahme der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Kindertagespflege soll o Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, o die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, o den Erziehungsberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. (2) Die Kindertagespflege soll: Dabei umfasst der Förderungsauftrag der Kindertagespflege Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Die gemeinsame Förderung, Betreuung und Bildung von Kindern mit und ohne Behinderung in der Kindertagespflege ist möglich und von der Stadt Wesseling und vom Gesetzgeber gewünscht. 2. Leistungen der Stadt Wesseling (1) Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, Beratung und Qualifizierung von geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und 2. Leistungen der Stadt Wesseling Beratung von Erziehungsberechtigten über die Kindertagespflege, die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson sowie die weitere Begleitung der Kindertagespflege. (2) Die Stadt Wesseling gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen und erhebt Kostenbeiträge bei den Erziehungsberechtigten. 3. Eignungsvoraussetzungen der Kindertagespflegeperson (1) Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine Kindertagespflegeperson durch die Verwaltung des Jugendamtes ist deren Eignung. Die Eignung liegt vor, wenn die persönlichen Voraussetzungen (siehe Absatz 2), die formalen Voraussetzungen (siehe Absatz 3) und wenn die Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle (siehe Absatz 4) gegeben sind. Die Eignung stellt das Jugendamt durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche fest. (2) Persönliche Voraussetzungen: o Die Kindertagespflegeperson bringt dem Kind in ihrer Grundhaltung Zuneigung, Zuwendung und positive Wertschätzung entgegen. o Sie bringt Erfahrung im Umgang mit Kindern mit. o Sie sorgt für eine zuverlässige und verbindliche Kinderbetreuung. o Sie hat soziale und kommunikative Kompetenz im Umgang mit Kindern und Erziehungsberechtigten. o Sie toleriert andere Lebenskonzepte und Werthaltungen. o Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt. o Sie ist gesundheitsbewusst und sorgt für eine ausgewogene, gesunde und kindgerechte Ernährung und für kindgerechte sportliche Bewegung, wenn möglich auch im Freien. o Darüber hinaus ist im begründeten Einzelfall von Personen nicht deutscher Muttersprache nachzuweisen, dass sie über Sprachkenntnisse verfügen, die der Stufe B2 des europäischen Referenzrahmens entsprechen. 3. Eignungsvoraussetzungen der Kindertagespflegeperson • Sie hat Interesse an der Erziehung und Bildung von Kindern. • Sie bringt Erfahrung im Umgang mit Kindern mit. • Sie zeigt Bereitschaft rechtzeitig Beratungsbedarf anzumelden • Sie toleriert andere Lebenskonzepte und Werthaltungen. • Sie ist bereit, sich in ein System der fachlichen Beratung, Begleitung, Qualifizierung, Vernetzung und Vermittlung einzubringen. • Sie verzichtet auf seelische körperliche Gewaltanwendung und sie respektiert die Einhaltung von körperlichen und sexuellen Grenzen. (3) Formale Voraussetzungen: o Die Kindertagespflegeperson hat eine pädagogische Ausbildung oder an einer Qualifizierungsmaßnahme zur Tagespflegeperson erfolgreich teilgenommen oder die Qualifizierung in anderer Weise nachgewiesen und das Jugendamt hat diesen Nachweis in einer Einzelfallentscheidung anerkannt. o Sie bringt die Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung mit o Sie ist offen für Informations- und Eignungsgespräche und lässt Hausbesuche zu. o Sie legt eine Gesundheitsbescheinigung für sich und die im Haushalt lebenden Personen vor, aus der hervorgeht, dass sie frei von ansteckenden Krankheiten, psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen sind. o Sie legt für sich und alle übrigen jugendlichen und volljährigen Haushaltsmitglieder ein polizeiliches Führungszeugnis ohne jegliche Einträge vor. o Alle Tagespflegepersonen müssen eine Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach §8a SGB VIII mit dem Jugendamt der Stadt Wesseling schließen. (4) Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle o Die Räumlichkeiten bieten genügend Platz zum Spielen, für Bewegung und Ruhe. o Die Ausstattung der Räume mit Mobiliar sowie mit ausreichend Spiel- und Beschäftigungsmaterialien ist altersentsprechend und kindgerecht. o Es gibt eine Bewegungs- und Spielmöglichkeit draußen. o Sicherheitsaspekte werden beachtet. o Der Tagesablauf wird unter Berücksichtigung der individuellen Rituale, die dem Kind Sicherheit geben, kindgerecht gestaltet. (3) Formale Voraussetzungen: • Die Kindertagespflegeperson hat eine pädagogische Ausbildung oder an einer Qualifizierungsmaßnahme zur Tagespflegeperson (Nach dem DJI Curriculum, derzeit 160 Stunden) erfolgreich teilgenommen oder die Qualifizierung in anderer Weise nachgewiesen und das Jugendamt hat diesen Nachweis in einer Einzelfallentscheidung anerkannt. • Sie bringt die Bereitschaft zur Fort-und Weiterbildung mit, von denen sie zwei innerhalb eines Jahres leisten und dem Jugendamt nachweisen muss. • Sie ist offen für Informations- und Eignungsgespräche und lässt Hausbesuche zu. • Sie legt eine Gesundheitsbescheinigung für sich und die im Haushalt lebenden Personen vor, aus der hervorgeht, dass sie frei von ansteckenden Krankheiten, psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen sind. • Sie legt für sich und allen jugendlichen und volljährigen Haushaltsmitglieder ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ohne jegliche Einträge vor. • Sie legt einen Nachweis für einen 1. Hilfe Kurs am Kind vor. Der 1. Hilfe Kurs wird alle zwei Jahre aufgefrischt und dem Jugendamt nachgewiesen. Alle Tagespflegepersonen müssen eine Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach §8a SGB VIII mit dem Jugendamt der Stadt Wesseling schließen. 4. Erlaubnis zur Kindertagespflege Die Stadt Wesseling erteilt eine Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII nach erfolgreichem Abschluss einer pädagogischen Ausbildung oder Abschluss der Qualifikationsmaßnahme zur Kindertagespflegeperson und nach Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen nach Ziffer 3 dieser Richtlinien. 4. Erlaubnis zur Kindertagespflege (1) Die Stadt Wesseling erteilt eine Pflegeerlaubnis gem. §43 SGB VIII nach erfolgreichem Abschluss einer pädagogischen Ausbildung oder Abschluss der Qualifikationsmaßnahme zur Kindertagespflegeperson und nach Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen nach Ziffer 3 dieser Richtlinie. (2) Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege Nach den gesetzlichen Vorgaben können u.a. folgende Punkte zu einer Nichterteilung der Pflegeerlaubnis führen: • • • • • • • • • • die Tagespflegeperson verfügt über nicht ausreichende erzieherische Fähigkeiten bzw. kann keine vertiefte Kenntnisse in der Kindertagespflege nachweisen der Aufsichtspflicht kann nicht im ausreichenden Maße nachgekommen werden Verweigerung des Kontaktes und der Kooperation mit den Erziehungsberechtigten Verweigerung der Kooperation mit dem Jugendamt und den vom Jugendamt beauftragten Fachberatungsstellen (z.B. Ablehnung von Hausbesuchen), Kinder der Tagespflegeperson erhalten stationäre Hilfe zu Erziehung oder haben sie erhalten Kinder der Tagespflegeperson erhalten ambulante Hilfe zu Erziehung, hier wird der Einzelfall geprüft, hinterfragt wird der Grund der ambulanten Hilfe und ob dieser im Zusammenhang mit der Eignung der Tagespflegeperson zu sehen ist die Tagespflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen können nicht die Gewähr dafür bieten, dass das sittliche Wohl des Kindes gewährt ist, bei Vorfällen von Gewalt, sexueller Gewalt, sexuellem Missbrauch in der Tagespflegefamilie bei Verweigerung der Vorlage eines polizeilichen, erweiterten Führungszeugnisses Eintrag im Führungszeugnis u.a. im Sinne einer rechtskräftigen Verurteilung der in § 72a SGB VIII genannten Straftatbestände nach §§ • • 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen ist nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes gefährdenden Krankheiten bei nicht ausreichendem Wohnraum für das Kind und die in der Wohnung lebenden Personen Werden Kinder in der Kindertagespflege betreut, ohne dass die Tagespflegeperson über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des §23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen (§4 Abs. 6 Satz 1 KiBiz i.V. m. §43 Abs. 5 SGB VIII). Zu dem stellt die Betreuung von Kindern im Sinne des §43 SGB VIII ohne die entsprechende Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß §104 SGB VIII mit einem Bußgeld belegt werden. (3) Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege Treten nach der Aufnahme der Tätigkeit als Tagespflegeperson Zweifel an der Eignung auf oder liegen Anhaltspunkte für eine Nichteignung vor, leitet das Jugendamt einen Beratungs- und Entwicklungsprozess ein. Die für die Eignungsfeststellung und möglichen Entscheidungen zur Nichteignung wesentlichen Beobachtungen, Tatsachen und Bewertungen müssen dokumentiert werden. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr besteht, wird die Pflegeerlaubnis nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§45, 47, 48 SGB X) zurückgenommen. 5. Vermittlung und Betreuungszeiten für Tagespflegekinder (1) Die Verwaltung des Jugendamtes vermittelt und fördert Kindertagespflegeverhältnisse in der Regel ab einem Bedarf von wöchentlich 10 Stunden und einem zeitlichen Erfordernis von mindestens 3 Monaten. (2) Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und die altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen. Die Betreuungszeit soll 45 Stunden je Woche in der Regel nicht überschreiten. (3) Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich grundsätzlich nach dem individuellen Bedarf. Dabei sind die unter Ziffer 9 genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kindertagespflege zu beachten. (4) Vor Beginn der bewilligten Kindertagespflege haben die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Kind angemessene Eingewöhnung in die Kindertagespflege erfolgt. (5) Ein Wechsel der Tagespflegeperson ist nur bei wichtigem Grund und in Abstimmung mit dem Jugendamt möglich. 6. Mitteilungspflichten (1) Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht gem. § 67 SGB I wird vorausgesetzt. Dies gilt vor allem in Bezug auf: o eine Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit, o eine Beendigung oder einen Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme o eine mehr als vier Wochen dauernde Unterbrechung mit Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, o eine mehr als 30 Tage andauernde Unterbrechung der Tagespflege, o eine Erkrankung der/des Erziehungsberechtigten von mehr als vier Wochen, o den Ausfall der Tagespflegeperson, o einen Wohnungswechsel, o eine Veränderung der Einkommensverhältnisse der Erziehungsberechtigten. (2) Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die (4) Die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson haben dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Kind angemessene Eingewöhnung in die Kindertagespflege erfolgt. Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung zurückgefordert werden. 7. Betreuungsfreie Zeit (1) Bei Ferienzeiten der Kinder oder Erholungsurlaub der Tagespflegeperson wird das Tagespflegegeld bis zu vier Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Darüber hinaus wird bei krankheitsbedingtem Ausfall der Tagespflegeperson bis zu jeweils einer Woche das Tagespflegeentgelt ebenfalls weitergezahlt. Sofern jedoch während der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Tagespflegeperson Vertretungskosten entstehen, sind diese aus dem bereits gezahlten Tagespflegeentgelt in Höhe der entstandenen Vertretungskosten zurückzuzahlen. 7. Betreuungsfreie Zeit (1) Bei Krankheit oder bei Ferienzeiten der Kinder sowie Krankheit oder Erholungsurlaub der Tagespflegeperson wird das Tagespflegegeld bis zu fünf bzw. sechs Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. (2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit durch die Tagespflegeperson ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen. 8. Laufende Geldleistung für die Kindertagespflege (1.) Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und bewilligten Betreuungsstunden. Als laufende Geldleistung wird in den ersten zwei Jahren der Tätigkeit ein Stundensatz von 4,50 € je Tagespflegekind gezahlt, wenn die Tagespflegeperson eine einschlägige Berufsausbildung für die Tätigkeit abgeschlossen hat oder einen 160 Unterrichtsstunden umfassenden Grund- und Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts erfolgreich absolviert hat und ein Zertifikat darüber vorweisen kann. Danach erhöht sich der Stundensatz automatisch auf 5 €. Die laufende Geldleistung kann bei anderen Tagespflegepersonen bis zu einem Wert von 3,50 € je Stunde je Tagespflegekind vermindert werden, z.B. für die Dauer der Qualifizierung. Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich zusammen aus der pauschalen Erstattung von Sachleistungen (1,30 € je Stunde) und der pauschalen Anerkennung der Förderleistung (2,20 – 3,70 € je Stunde) Die Geldleistung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Kindertagespflegeperson kein weiteres Betreuungsgeld von den Eltern erhält. Ausgenommen sind Gelder für Verpflegung und 8. Laufende Geldleistung für die Kindertagespflege (1) Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und bewilligten Betreuungsstunden. Als laufende Geldleistung wird ein Stundensatz von 5,50 € je Tagespflegekind gezahlt, wenn die Tagespflegeperson eine einschlägige Berufsausbildung für die Tätigkeit abgeschlossen hat oder einen 160 Unterrichtsstunden umfassenden Grund- und Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts erfolgreich absolviert hat und ein Zertifikat darüber vorweisen kann. (2) Die laufende Geldleistung kann bei anderen Tagespflegepersonen bis zu einem Wert von 5,00 € je Stunde je Tagespflegekind vermindert werden, z.B. für die Dauer der Qualifizierung. Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich zusammen aus: • der pauschalen Erstattung von Sachleistungen (1,60 € je Stunde) und • der pauschalen Anerkennung der Förderleistung (3,40 - 3,90 € je Stunde) • Die Geldleistung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Kindertagespflegeperson kein weiteres Pflegemittel. Wird bei Kindern mit fachärztlich festgestellter Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX ein erhöhter Förderbedarf nachgewiesen, erhöht sich die anerkannte Förderleistung auf das 1,5 fache. Führt unter den vorgenannten Bedingungen der erhöhte Förderbedarf im besonders begründeten Einzelfall zur Reduzierung der Anzahl der betreuten Kinder, kann die anerkannte Förderleistung auf das 2,5 fache erhöht werden. Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt monatlich am Ende jeden Kalendermonats an die Tagespflegeperson. Beginnt oder endet das Tagespflegeverhältnis im Laufe eines Monats, werden die Förderung des Sachaufwandes und die anerkannte Förderleistung bis Monatsende gewährt. Erfolgt die Betreuung im Haushalt der Eltern des Kindes, reduziert sich die Geldleistung um den Sachaufwand. Sofern die Betreuungszeiten weniger als 10 Stunden wöchentlich umfassen, ist eine Förderung der Kindertagespflege im besonders begründeten Einzelfall zu entscheiden. Erfolgt eine Betreuung in einer Randzeit, von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr und nach 16.30 Uhr bis 22.00 Uhr, wird das doppelte Betreuungsgeld bezahlt. Erfolgt eine Betreuung über Nacht in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, die mehr als die Hälfte der o.g. Betreuungszeit beträgt, wird das Betreuungsgeld hälftig bezahlt. • • • • • • • Betreuungsgeld von den Eltern erhält. Ausgenommen sind Gelder für Verpflegung. Führt unter den vorgenannten Bedingungen der erhöhte Förderbedarf im besonders begründeten Einzelfall zur Reduzierung der Anzahl der betreuten Kinder, wird die anerkannte Förderleistung entsprechend erhöht. Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt monatlich am Ende jeden Kalendermonats an die Tagespflegeperson. Beginnt oder endet das Tagespflegeverhältnis im Laufe eines Monats, werden die Förderung des Sachaufwandes und die anerkannte Förderleistung bis Monatsende gewährt. Erfolgt die Betreuung im Haushalt der Eltern des Kindes, reduziert sich die Geldleistung um den Sachaufwand. Sofern die Betreuungszeiten weniger als 10 Stunden wöchentlich umfassen, ist eine Förderung der Kindertagespflege im besonders begründeten Einzelfall zu entscheiden. Erfolgt eine Betreuung in einer Randzeit, von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr und nach 16.30 Uhr bis 22.00 Uhr, beträgt die Vergütung elf Euro pro Stunde. Erfolgt eine Betreuung über Nacht in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, die mehr als die Hälfte der o.g. Betreuungszeit beträgt, wird das Betreuungsgeld hälftig bezahlt. Im Rahmen der Eingewöhnung wird für maximal 1 Monat auf Grundlage eines 25 Stunden Platzes die Kosten analog erstattet. (2.) Mit der erstmaligen Vermittlung eines Pflegekindes oder bei bereits bestehendemTagespflegeverhältnis werden die Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grundund Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte erstattet. Diese Erstattung kann nur einmal und nur bei einem Jugendamt in Anspruch genommen werden. (3) Mit der erstmaligen Vermittlung eines Pflegekindes oder bei bereits bestehendem Tagespflegeverhältnis werden die Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grund- und Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte erstattet. Diese Erstattung kann nur einmal und nur bei einem Jugendamt in Anspruch genommen werden. (3.) Nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Unfallversicherung wird als Jahressumme erstattet. Als maximaler Betrag wird der Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheit- und Wohlfahrtspflege anerkannt. (4) Nachgewiesene Aufwendung für eine angemessene Unfallversicherung wird als Jahressumme erstattet. Als maximaler Betrag wird der Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheit- und Wohlfahrtspflege anerkannt. (4.) Nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung werden zur Hälfte erstattet. Dabei werden pro Pflegekind und Monat maximal die Hälfte des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit 39,90 € ) erstattet. Anerkannt werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen. (5) Nachgewiesene Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung werden zur Hälfte erstattet. Dabei wird pro Pflegekind und Monat maximal die Hälfte des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Anerkannt werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen. (5.) Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (zur Zeit 14,9% / 1,95%) werden der Tagespflegeperson hälftig erstattet. Besteht ein Versicherungsschutz in einer privaten Krankenversicherung gilt die Hälfte des Beitrages der gesetzlichen Krankenversicherung als angemessen (6) Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden der Tagespflegeperson hälftig erstattet. Besteht ein Versicherungsschutz in einer privaten Krankenversicherung gilt die Hälfte des Beitrages der gesetzlichen Krankenversicherung als angemessen. (7) Nachgewiesene Aufwendungen für zusätzlich von der Tagespflege angemietete Räumlichkeiten (Nachfolgend Mitzuschuss genannt) werden mit 0,15 Euro pro Stunde pro Kind, welches von Wesseling zugewiesen wurde, berücksichtigt. Der Vermieter darf hierbei nicht in einer Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Mieter stehen. Wird ein Wesselinger Kind auswärtig in angemieteten Räumen betreut, kann der Mietzuschuss ebenfalls gewährt werden, soweit hierdurch keine Doppelfinanzierung resultiert. 9. Voraussetzungen für die Kindertagespflege 9. Voraussetzungen für die Kindertagespflege (1) Die Erziehungsberechtigten und das Kind (1) Die Erziehungsberechtigten und das Kind müssen ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet von müssen ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet Wesseling haben. von Wesseling haben. (2) Die Kindertagespflege wird in der Regel für Kinder ab dem 4. Lebensmonat bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres gewährt. Bei Kindern vom 4. bis zum 14. Lebensjahr wird vorrangig auf Betreuungsangebote der Kindertageseinrichtungen und der offenen Ganztagsschule verwiesen. Im Einzelfall kann eine (ergänzende) Betreuung für diese Kinder in der Kindertagespflege bei vorliegen der übrigen Voraussetzungen gewährt werden, wenn ein sonstiges bedarfsgerechtes Angebot nicht zur Verfügung steht. (2) Die Kindertagespflege wird in der Regel für Kinder ab dem 4. Lebensmonat gewährt. (3) Eine Förderung der Kindertagespflege wird bewilligt, wenn die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person o einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, o sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder o an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen. (3) Eine Förderung der Tagespflege erfolgt nur bei Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt anerkannt sind. (4) Die Förderung in Kindertagespflege wird auch für Kinder gewährt, wenn ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Die Regelungen der §§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben unberührt. (5) Eine Förderung der Tagespflege erfolgt nur bei Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt anerkannt sind. Die Tagespflegeperson soll nicht mit dem Kind verwandt oder verschwägert sein (jeweils bis zum 3. Grad). 10 Antrags- und Bewilligungsverfahren; Beendigung der Kindertagespflege (1) Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Dieser Antrag sollte in der Regel mindestens vier Wochen vor Beginn der Kindertagespflege gestellt werden. 10. Antrags- und Bewilligungsverfahren; Beendigung der Kindertagespflege (1) Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich, vor Beginn der Betreuung, anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege beim Jugendamt. Der Rechtsanspruch gilt nur für Anträge die 6 Monate vorher gestellt wurden. (2) Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, haben diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen. (2) Vor Bewilligung der Kindertagespflege ist mit dem Antrag auf Förderung der Kindertagespflege auch die verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen mit entsprechenden Nachweisen einzureichen. (3) Vor Bewilligung der Kindertagespflege ist mit dem Antrag auf Förderung der Kindertagespflege auch die verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen mit entsprechenden Nachweisen einzureichen. (3) Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form für einen festgelegten Zeitraum. In dem Bescheid werden die Kindertagespflegestelle und der Umfang der Betreuungszeit festgelegt. (4) Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form für einen festgelegten Zeitraum. In dem Bescheid werden die Kindertagespflegestelle und der Umfang der Betreuungszeit festgelegt. (4) Ein formloser Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege muss von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. (5) Ein formloser Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege muss von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. (5) Bei beabsichtigter Beendigung des Kindertagespflegeverhältnisses soll mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Ablauf eine schriftliche Kündigung der Erziehungsberechtigten bzw. der Kindertagespflegeperson gegenüber dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin erfolgen. Ebenso ist das Jugendamt hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen. (6) Bei beabsichtigter Beendigung des Kindertagespflegeverhältnisses soll mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Ablauf eine schriftliche Kündigung der Erziehungsberechtigten bzw. der Kindertagespflegeperson gegenüber dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin erfolgen. Ebenso ist das Jugendamt hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen. 11. Elternbeitrag für die Kindertagespflege (1) Elternbeiträge werden auf der Grundlage einer Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen erhoben. Die Beiträge richten sich nach den Betreuungsstunden (pro volle Stunde je Woche), dem Alter des Kindes (Kinder unter 3 Jahren, Kinder ab 3 Jahren) und dem Einkommen der Erziehungsberechtigten. (2) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Elternbeiträge zu den Kosten der Kindertagespflege zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist der Bewilligungszeitraum. Die Beitragspflicht wird durch einen Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der Kinder und durch krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche Dauer oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können, nicht berührt. (3) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach Absatz 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig im Gebiet der Stadt Wesseling oder auf Grund einer Vermittlung der Stadt Wesseling eine Kindertagespflegestelle, eine Kindertageseinrichtung oder eine Offene Ganztagsschule, wird der Beitrag nur für ein Kind erhoben, und zwar der jeweils höchste. (4) Wird die Kindertagespflege ergänzend zu 11. Elternbeitrag für die Kindertagespflege Elternbeiträge werden auf der Grundlage einer Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen erhoben. einem Angebot nach dem Kibiz oder im Rahmen der Offenen Ganztagsschule in Anspruch genommen, wird zu dem Elternbeitrag für die Einrichtung zusätzlich ein Beitrag für die Kindertagespflege in gleicher Höhe wie bei alleiniger Nutzung der Tagespflegestelle erhoben. Wenn wegen der Nutzung von Betreuungsangeboten für mehrere Kinder nur ein Beitrag zu entrichten ist, so ist für die Ermittlung des jeweils höchsten Beitrags in diesem Fall die Summe der Beiträge für die Einrichtung und für die Kindertagesbetreuung als ein Beitrag für dieses Kind zu berücksichtigen. (5) Die Erlassregelungen des § 90 SGB VIII gelten analog. 12. Inkrafttreten Die Richtlinien treten zum 01.01.2013 in Kraft. Die Richtlinien zur Kindertagespflege vom 01.07.2007 treten gleichzeitig außer Kraft. 12. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt zum 01.03.2017 in Kraft. Die Richtlinie zur Kindertagespflege vom 01.01.2013 wird gleichzeitig aufgehoben.