Daten
Kommune
Wesseling
Größe
128 kB
Datum
01.02.2017
Erstellt
16.01.17, 13:01
Aktualisiert
16.01.17, 13:01
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Inhalt der Datei
Richtlinien für die Kindertagespflege in Wesseling
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege
(1) Rechtliche Grundlagen für die Kindertagespflege sind insbesondere:
Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder-und Jugendhilfe (SGB VIII);
•§5
Wunsch-und Wahlrecht
• § 8a
Kinderschutz bei Kindeswohlgefährdung
• § 22
Grundsätze der Förderung
• § 23
Förderung in Kindertagespflege
• § 24
Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
• § 43
Erlaubnis zur Kindertagespflege
• § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
• § 76
Beteiligung anerkannter freier Träger der freien Jugendhilfe an der
Wahrnehmung anderer Aufgaben
• § 86
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
• § 87 a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
• § 90
Pauschalierte Kostenbeteiligung
• § 98ff Kinder-und Jugendhilfestatistik
• § 104 Bußgeldvorschriften
• § 105 Strafvorschriften
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) -Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes -SGB VIII
•§1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
•§2
Allgemeiner Grundsatz
•§3
Aufgaben und Ziele
•§4
Kindertagespflege
•§8
Gemeinsame Betreuung aller Kinder
•§9
Zusammenarbeit mit Eltern
• § 10
Gesundheitsvorsorge
• § 13
Grundsätze der Bildungs-und Erziehungsarbeit
• § 14
Kooperation und Übergänge
• § 16
Familienzentren
• § 17
Förderung in Kindertagespflege
• § 22
Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege
• § 23
Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) NW
• § 17
Versagungsgründe
• § 18
Rücknahme der Pflegeerlaubnis
Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Wesseling bestehenden Tageseinrichtungen für
Kinder und der Inanspruchnahme der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) in
der jeweils gültigen Fassung.
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(2) Die Kindertagespflege soll:
• Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
• die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
• den Erziehungsberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
Dabei umfasst der Förderungsauftrag der Kindertagespflege Erziehung, Bildung
und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie
den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
Die gemeinsame Förderung, Betreuung und Bildung von Kindern mit und ohne Behinderung in der Kindertagespflege ist möglich und von der Stadt Wesseling und
vom Gesetzgeber gewünscht.
2. Leistungen der Stadt Wesseling
(1) Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, Beratung und Qualifizierung von geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und Beratung
von Erziehungsberechtigten über die Kindertagespflege, die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson sowie die weitere Begleitung der
Kindertagespflege.
(2) Die Stadt Wesseling gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eine laufende
Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen und erhebt Kostenbeiträge bei den
Erziehungsberechtigten.
3. Eignungsvoraussetzungen der Kindertagespflegeperson
(1) Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine Kindertagespflegeperson
durch die Verwaltung des Jugendamtes ist deren Eignung. Die Eignung liegt vor,
wenn die persönlichen Voraussetzungen (siehe Absatz 2), die formalen Voraussetzungen (siehe Absatz 3) und wenn die Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle (siehe Absatz 4) gegeben sind. Die Eignung stellt das Jugendamt durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche fest.
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(2) Persönliche Voraussetzungen:
• Die Kindertagespflegeperson bringt dem Kind in ihrer Grundhaltung Zuneigung,
Zuwendung und positive Wertschätzung entgegen.
• Sie hat Interesse an der Erziehung und Bildung von Kindern.
• Sie bringt Erfahrung im Umgang mit Kindern mit.
• Sie sorgt für eine zuverlässige und verbindliche Kinderbetreuung.
• Sie hat soziale und kommunikative Kompetenz im Umgang mit Kindern und Erziehungsberechtigten.
• Sie zeigt Bereitschaft rechtzeitig Beratungsbedarf anzumelden
• Sie toleriert andere Lebenskonzepte und Werthaltungen.
• Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt.
• Sie ist bereit, sich in ein System der fachlichen Beratung, Begleitung, Qualifizierung, Vernetzung und Vermittlung einzubringen.
• Sie ist gesundheitsbewusst und sorgt für eine ausgewogene, gesunde und kindgerechte Ernährung und für kindgerechte sportliche Bewegung, wenn möglich
auch im Freien.
• Sie verzichtet auf seelische körperliche Gewaltanwendung und sie respektiert
die Einhaltung von körperlichen und sexuellen Grenzen.
• Darüber hinaus ist im begründeten Einzelfall von Personen nicht deutscher Muttersprache nachzuweisen, dass sie über Sprachkenntnisse verfügen, die der Stufe B2 des europäischen Referenzrahmens entsprechen.
(3) Formale Voraussetzungen:
• Die Kindertagespflegeperson hat eine pädagogische Ausbildung oder an einer
Qualifizierungsmaßnahme zur Tagespflegeperson (Nach dem DJI Curriculum,
derzeit 160 Stunden) erfolgreich teilgenommen oder die Qualifizierung in anderer Weise nachgewiesen und das Jugendamt hat diesen Nachweis in einer
Einzelfallentscheidung anerkannt.
• Sie bringt die Bereitschaft zur Fort-und Weiterbildung mit, von denen sie zwei
innerhalb eines Jahres leisten und dem Jugendamt nachweisen muss.
• Sie ist offen für Informations- und Eignungsgespräche und lässt Hausbesuche
zu.
• Sie legt eine Gesundheitsbescheinigung für sich und die im Haushalt lebenden
Personen vor, aus der hervorgeht, dass sie frei von ansteckenden Krankheiten,
psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen sind.
• Sie legt für sich und allen jugendlichen und volljährigen Haushaltsmitglieder
ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ohne jegliche Einträge vor.
• Sie legt einen Nachweis für einen 1. Hilfe Kurs am Kind vor. Der 1. Hilfe Kurs
wird alle zwei Jahre aufgefrischt und dem Jugendamt nachgewiesen.
• Alle Tagespflegepersonen müssen eine Vereinbarung zur Sicherstellung des
Schutzauftrages nach §8a SGB VIII mit dem Jugendamt der Stadt Wesseling
schließen.
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(4) Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle:
• Die Räumlichkeiten bieten genügend Platz zum Spielen, für Bewegung und Ruhe.
• Die Ausstattung der Räume mit Mobiliar sowie mit ausreichend Spiel- und Beschäftigungsmaterialien ist altersentsprechend und kindgerecht.
• Es gibt eine Bewegungs- und Spielmöglichkeit draußen.
• Sicherheitsaspekte werden beachtet.
• Der Tagesablauf wird unter Berücksichtigung der individuellen Rituale, die
dem Kind Sicherheit geben, kindgerecht gestaltet.
4. Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Die Stadt Wesseling erteilt eine Pflegeerlaubnis gem. §43 SGB VIII nach erfolgreichem Abschluss einer pädagogischen Ausbildung oder Abschluss der Qualifikationsmaßnahme zur Kindertagespflegeperson und nach Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen nach Ziffer 3 dieser Richtlinie.
(2) Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege
Nach den gesetzlichen Vorgaben können u.a. folgende Punkte zu einer Nichterteilung der Pflegeerlaubnis führen:
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die Tagespflegeperson verfügt über nicht ausreichende erzieherische Fähigkeiten bzw. kann keine vertiefte Kenntnisse in der Kindertagespflege nachweisen
der Aufsichtspflicht kann nicht im ausreichenden Maße nachgekommen werden
Verweigerung des Kontaktes und der Kooperation mit den Erziehungsberechtigten
Verweigerung der Kooperation mit dem Jugendamt und den vom Jugendamt
beauftragten Fachberatungsstellen (z.B. Ablehnung von Hausbesuchen),
Kinder der Tagespflegeperson erhalten stationäre Hilfe zu Erziehung oder haben sie erhalten
Kinder der Tagespflegeperson erhalten ambulante Hilfe zu Erziehung, hier
wird der Einzelfall geprüft, hinterfragt wird der Grund der ambulanten Hilfe
und ob dieser im Zusammenhang mit der Eignung der Tagespflegeperson zu
sehen ist
die Tagespflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen können
nicht die Gewähr dafür bieten, dass das sittliche Wohl des Kindes gewährt ist,
bei Vorfällen von Gewalt, sexueller Gewalt, sexuellem Missbrauch in der Tagespflegefamilie
bei Verweigerung der Vorlage eines polizeilichen, erweiterten Führungszeugnisses
Eintrag im Führungszeugnis u.a. im Sinne einer rechtskräftigen Verurteilung
der in § 72a SGB VIII genannten Straftatbestände nach §§ 171, 174 bis 174c,
176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des
Strafgesetzbuches
die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen ist nicht frei
von ansteckenden, das Wohl des Kindes gefährdenden Krankheiten
bei nicht ausreichendem Wohnraum für das Kind und die in der Wohnung lebenden Personen
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Werden Kinder in der Kindertagespflege betreut, ohne dass die Tagespflegeperson
über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des
§23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der
Kinder zu untersagen (§4 Abs. 6 Satz 1 KiBiz i.V. m. §43 Abs. 5 SGB VIII). Zu dem
stellt die Betreuung von Kindern im Sinne des §43 SGB VIII ohne die entsprechende
Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß §104 SGB VIII mit einem
Bußgeld belegt werden.
(3) Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege
Treten nach der Aufnahme der Tätigkeit als Tagespflegeperson Zweifel an der
Eignung auf oder liegen Anhaltspunkte für eine Nichteignung vor, leitet das Jugendamt einen Beratungs- und Entwicklungsprozess ein. Die für die Eignungsfeststellung und möglichen Entscheidungen zur Nichteignung wesentlichen Beobachtungen, Tatsachen und Bewertungen müssen dokumentiert werden. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr besteht, wird die Pflegeerlaubnis nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§45, 47, 48 SGB X) zurückgenommen.
5. Vermittlung und Betreuungszeiten für Tagespflegekinder
(1) Die Verwaltung des Jugendamtes vermittelt und fördert Kindertagespflegeverhältnisse in der Regel ab einem Bedarf von wöchentlich 10 Stunden und einem
zeitlichen Erfordernis von mindestens 3 Monaten.
(2) Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und die altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen. Die Betreuungszeit soll 45
Stunden je Woche in der Regel nicht überschreiten.
(3) Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich grundsätzlich nach dem individuellen Bedarf. Dabei sind die unter Ziffer 9 genannten Voraussetzungen für
die Gewährung von Kindertagespflege zu beachten.
(4) Die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson haben dafür Sorge zu
tragen, dass eine dem Kind angemessene Eingewöhnung in die Kindertagespflege
erfolgt.
(5) Ein Wechsel der Tagespflegeperson ist nur bei wichtigem Grund und in Abstimmung mit dem Jugendamt möglich.
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6. Mitteilungspflichten
(1) Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Jugendamt unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht gem. § 67 SGB I wird vorausgesetzt.
Dies gilt vor allem in Bezug auf:
• eine Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit,
• eine Beendigung oder einen Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme,
• eine mehr als vier Wochen dauernde Unterbrechung mit Benachrichtigung der
Erziehungsberechtigten,
• eine mehr als 30 Tage andauernde Unterbrechung der Tagespflege,
• eine Erkrankung der/des Erziehungsberechtigten von mehr als vier Wochen,
• den Ausfall der Tagespflegeperson,
• einen Wohnungswechsel,
• eine Veränderung der Einkommensverhältnisse der Erziehungsberechtigten.
(2) Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben die Erziehungsberechtigten
und die Kindertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und
die laufende Geldleistung zurückgefordert werden.
7. Betreuungsfreie Zeit
(1) Bei Krankheit oder bei Ferienzeiten der Kinder sowie Krankheit oder Erholungsurlaub der Tagespflegeperson wird das Tagespflegegeld bis zu fünf bzw. sechs Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.
(2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit durch die Tagespflegeperson ist
mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen.
8. Laufende Geldleistung für die Kindertagespflege
(1) Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und bewilligten Betreuungsstunden. Als laufende Geldleistung wird ein Stundensatz von 5,50 € je Tagespflegekind gezahlt, wenn die Tagespflegeperson eine
einschlägige Berufsausbildung für die Tätigkeit abgeschlossen hat oder einen 160
Unterrichtsstunden umfassenden Grund- und Aufbaukurs nach dem Curriculum des
Deutschen Jugendinstituts erfolgreich absolviert hat und ein Zertifikat darüber
vorweisen kann.
(2) Die laufende Geldleistung kann bei anderen Tagespflegepersonen bis zu einem
Wert von 5,00 € je Stunde je Tagespflegekind vermindert werden, z.B. für die
Dauer der Qualifizierung.
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Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich zusammen aus:
• der pauschalen Erstattung von Sachleistungen (1,60 € je Stunde) und
• der pauschalen Anerkennung der Förderleistung (3,40 - 3,90 € je Stunde)
• Die Geldleistung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Kindertagespflegeperson kein weiteres Betreuungsgeld von den Eltern erhält. Ausgenommen sind Gelder für Verpflegung.
• Führt unter den vorgenannten Bedingungen der erhöhte Förderbedarf im besonders begründeten Einzelfall zur Reduzierung der Anzahl der betreuten Kinder, wird die anerkannte Förderleistung entsprechend erhöht.
• Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt monatlich am Ende jeden Kalendermonats an die Tagespflegeperson. Beginnt oder endet das Tagespflegeverhältnis im Laufe eines Monats, werden die Förderung des Sachaufwandes
und die anerkannte Förderleistung bis Monatsende gewährt.
• Erfolgt die Betreuung im Haushalt der Eltern des Kindes, reduziert sich die
Geldleistung um den Sachaufwand.
• Sofern die Betreuungszeiten weniger als 10 Stunden wöchentlich umfassen, ist
eine Förderung der Kindertagespflege im besonders begründeten Einzelfall zu
entscheiden.
• Erfolgt eine Betreuung in einer Randzeit, von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr und nach
16.30 Uhr bis 22.00 Uhr, beträgt die Vergütung elf Euro pro Stunde.
• Erfolgt eine Betreuung über Nacht in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, die
mehr als die Hälfte der o.g. Betreuungszeit beträgt, wird das Betreuungsgeld
hälftig bezahlt.
• Im Rahmen der Eingewöhnung wird für maximal 1 Monat auf Grundlage eines 25
Stunden Platzes die Kosten analog erstattet.
(3) Mit der erstmaligen Vermittlung eines Pflegekindes oder bei bereits bestehendem
Tagespflegeverhältnis werden die Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grundund Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte erstattet. Diese Erstattung kann nur einmal und nur bei einem Jugendamt in Anspruch genommen werden.
(4) Nachgewiesene Aufwendung für eine angemessene Unfallversicherung wird als
Jahressumme erstattet. Als maximaler Betrag wird der Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheit- und Wohlfahrtspflege anerkannt.
(5) Nachgewiesene Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung werden zur
Hälfte erstattet. Dabei wird pro Pflegekind und Monat maximal die Hälfte des
Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Anerkannt werden
Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres
zur Auszahlung gelangen.
(6) Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und
Pflegeversicherung werden der Tagespflegeperson hälftig erstattet. Besteht ein
Versicherungsschutz in einer privaten Krankenversicherung gilt die Hälfte des Beitrages der gesetzlichen Krankenversicherung als angemessen.
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(7) Nachgewiesene Aufwendungen für zusätzlich von der Tagespflege angemietete
Räumlichkeiten (Nachfolgend Mitzuschuss genannt) werden mit 0,15 Euro pro
Stunde pro Kind, welches von Wesseling zugewiesen wurde, berücksichtigt. Der
Vermieter darf hierbei nicht in einer Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Mieter stehen. Wird ein Wesselinger Kind auswärtig in angemieteten Räumen betreut, kann
der Mietzuschuss ebenfalls gewährt werden, soweit hierdurch keine Doppelfinanzierung resultiert.
9. Voraussetzungen für die Kindertagespflege
(1) Die Erziehungsberechtigten und das Kind müssen ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet von Wesseling haben.
(2) Die Kindertagespflege wird in der Regel für Kinder ab dem 4. Lebensmonat gewährt.
(3) Eine Förderung der Tagespflege erfolgt nur bei Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt anerkannt sind.
10. Antrags- und Bewilligungsverfahren; Beendigung der Kindertagespflege
(1) Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich, vor Beginn der Betreuung, anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege beim
Jugendamt. Der Rechtsanspruch gilt nur für Anträge die 6 Monate vorher gestellt
wurden.
(2) Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, haben
diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Vor Bewilligung der Kindertagespflege ist mit dem Antrag auf Förderung der Kindertagespflege auch die verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen mit entsprechenden Nachweisen einzureichen.
(4) Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form für einen festgelegten Zeitraum. In
dem Bescheid werden die Kindertagespflegestelle und der Umfang der Betreuungszeit festgelegt.
(5) Ein formloser Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege muss von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.
(6) Bei beabsichtigter Beendigung des Kindertagespflegeverhältnisses soll mindestens
vier Wochen vor dem beabsichtigten Ablauf eine schriftliche Kündigung der Erziehungsberechtigten bzw. der Kindertagespflegeperson gegenüber dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin erfolgen. Ebenso ist das Jugendamt hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen.
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11. Elternbeitrag für die Kindertagespflege
Elternbeiträge werden auf der Grundlage einer Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen erhoben.
12. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt zum 01.03.2017 in Kraft. Die Richtlinie zur Kindertagespflege vom
01.01.2013 wird gleichzeitig aufgehoben.
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