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Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
138 kB
Datum
14.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:06
Aktualisiert
30.01.17, 17:06
Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 11/2017 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen 30 80 41 Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche 30 80 41 24.01.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 11/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Peter Nowarra 24.01.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Beschlussentwurf: - Nach Beratungsergebnis - für den Fall der Zustimmung Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom……, für den Innenstadtbereich der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr geöffnet sein:    07.05.2017 02.07.2017 03.12.2017 Kirmes „Wesselinger Mai“ Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 08.03.2016 außer Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 19.11.2016 beantragt der Wesselinger Wirtschaft und Handel e.V. die Durchführung von drei verkaufsoffenen Sonntagen an folgenden Terminen: Termine 2017 07. Mai 2017 02. Juli 2017 03. Dezember 2017 Öffnungszeiten 13:00 – 18:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr Anlässe Kirmes „Wesselinger Mai“ Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt Stadtteil Wesseling - Innenstadt Wesseling - Innenstadt Wesseling - Innenstadt 2. Lösung Der Rat der Stadt Wesseling beschließt für das Jahr 2017 gem. § 41 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) den Erlass der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an den in der Verordnung aufgeführten Tagen und Zeiten. Gemäß § 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW sind die örtlichen Ordnungsbehörden ermächtigt, die Freigabe der Sonn- oder Feiertage durch Verordnung zu regeln. Ausgenommen von den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und zwei Adventssonntage, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW. Auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen. Das Ladenöffnungsgesetz NRW lässt jährlich bis zu 4 verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage zu (Öffnungszeit jeweils 5 Stunden), die auf einzelne Stadtteile oder Handelszweige beschränkt werden können. Von den gesetzlich möglichen 4 verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen werden in Wesseling lediglich 3 freigegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 11.11.2015 (BVerwG 8 CN 2.14) die Grenzen für eine Freigabe verkaufsoffener Sonntage noch enger gefasst. Das Urteil entfaltet Wirkung auf die Anwendung des LÖG NRW. Hiernach können verkaufsoffene Sonntage nur unter folgenden Voraussetzungen freigegeben werden: 1) Eine sonntägliche Ladenöffnung mit uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass einer Veranstaltung (Messe, Markt u. ä.) ist nur zulässig, wenn die Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend ist. Die Sonntagsöffnung darf also nach den gesamten Umständen lediglich als Annex zur Anlassveranstaltung wahrgenommen und veranstaltet werden. 2) Eine prägende Wirkung setzt regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Dieser Einschätzung muss auch bei erstmals stattfindenden Ereignissen eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde liegen. 3) Die prägende Wirkung kann nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Bezug zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht, die Öffnung also auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt bleibt. 4) Ist die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, ungleich größer als die Fläche des Marktes, der als Anlass für die Sonntagsöffnung dient, spricht schon dies gegen eine prägende Wirkung des Marktes. Gleiches gilt für die räumliche Reichweite der Ausnahmeregelung im Verhältnis zum räumlichen Ausmaß der Anlassveranstaltung. 5) Der Bezug zwischen Anlassveranstaltung und Ladenöffnung kann im Übrigen dadurch hergestellt werden, dass die Öffnung auf bestimmte Handelszweige beschränkt wird. Der Wesselinger Wirtschaft und Handel e.V. beantragt begleitend zu den vorgenannten Anlässen die Durchführung von drei verkaufsoffenen Sonntagen. Die Märkte sollen die Besucher zum Schlendern, Schlemmen und Amüsieren einladen. Sowohl bei dem Stadtfest als auch dem Wesselinger Weihnachtsmarkt handelt es sich um Traditionsveranstaltungen. Das Stadtfest findet bereits seit dem Jahr 2001 statt. Der Wesselinger Weihnachtsmarkt - (früher Lucia-Markt) - wird unter dem aktuellen Motto „Von Wesselingern für Wesseling“ bereits seit 1997 durchgeführt. Ergänzend zu den vorgenannten städtischen Veranstaltungen wurde erstmalig im Jahr 2013 die Maikirmes vom Werbering Wesseling „Wesselinger Wirtschaft und Handel“ beantragt und mit der Durchführung die Gemeinschaft Kölner Schausteller eG beauftragt. Alle Veranstaltungen werden mittlerweile von der Bevölkerung angenommen und haben sich zu Publikumsmagneten entwickelt. Um die Attraktivität der Märkte zu erhöhen finden neben den herkömmlichen Marktbeschickern begleitende Attraktionen statt. Im Bereich der Fußgängerzone in der Flach-Fengler-Straße wird ein Trödelmarkt abgehalten. Bereits seit vielen Jahren treten im Rahmen der „Wessinale“ neben professionellen Künstlern viele ortsansässige Vereine auf. Beim „Wesselinger Weihnachtsmarkt“ dürfen nur Wesselinger Vereine, Bürger, etc. ihre Waren und Leistungen anbieten. Die prägende Wirkung der Veranstaltungen ist unverkennbar, so dass die sonntägliche Ladenöffnung als nur begleitend die Besucherströme anzieht. Besucherzahlen aus der Vergangenheit können keine genannt werden. Im Rahmen des Möglichen sollen diese Zahlen bei den anstehenden Veranstaltungen ermittelt werden. Marktflächen sind die Fußgängerzonen der Bahnhofstraße, Alfons-Müller-Platz, Flach-Fengler-Straße und An St. Germanus. Die Ladenöffnung ist nach der neuesten Rechtsprechung nur im Umfeld der jeweiligen Veranstaltung möglich. Somit dürfen nur Geschäfte im Innenstadtbereich (Anlage 1) sonntags öffnen. Durch die räumliche Begrenzung auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung wird ein enger Bezug zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften hergestellt. Die sich daraus ergebenende Reduzierung der freigegebenen Geschäfte entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung, wonach die Veranstaltungsfläche der Märkte die Verkaufsfläche der Geschäfte bei Weitem übersteigen soll. Die Verwaltung stellt sicher, dass, soweit Anlässe einer Marktfestsetzung oder einer Sondernutzungserlaubnis bedürfen, diese rechtzeitig von den Veranstaltern beantragt und von der Verwaltung festgesetzt werden. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 sind die vorgenannten Institutionen um Stellungnahme gebeten worden. Die Stellungnahmen sind als Anlage (2 – 6) beigefügt. Beide Wesselinger Kirchen haben mitgeteilt, dass sie lediglich gegen die Durchführung des dritten verkaufsoffenen Sonntages Bedenken erheben. Der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e.V. sowie die Industrie- und Handelskammer zu Köln teilen mit, dass sie gegen die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage keine Einwände haben. Die Gewerkschaft ver.di lehnt die Sonntagsöffnung an den beantragten Terminen ab. Die Handwerkskammer hat keine Stellungnahme abgegeben. Aus Sicht der Wirtschaftsförderung wird der dritte verkaufsoffene Sonntag ausdrücklich befürwortet. Es muss Ziel aller Beteiligten sein, die Innenstadt mit Leben zu füllen und ihre Vitalität zu fördern. Der Wesselinger Einzelhandel möchte die Attraktivität der vorstehend aufgeführten Veranstaltungen durch das vielfältige Warenangebot erhöhen und den auswärtigen Besuchern die Möglichkeit eröffnen, sich über das reichhaltige Angebot und die Leistungsfähigkeit des örtlichen Handels zu informieren. Mit der Freigabe von drei verkaufsoffenen Sonntagen wird der Schutzgehalt des LÖG NRW vollumfänglich berücksichtigt. Aufgrund der geringen Anzahl der betroffenen Sonntage und der zeitlichen Beschränkung von fünf Stunden ist der werktägliche Charakter dieser Sonntage nicht prägend. Vielmehr wird hiermit den veränderten Freizeitwünschen von Bürgerinnen und Bürgern Rechnung getragen. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen 4. Finanzielle Auswirkungen keine