Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
27 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
08.03.13, 21:15
Aktualisiert
25.06.13, 21:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Abwasserwerk Leopoldshöhe
Die Betriebsleitung
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
43/2013
zur Sitzung
des Betriebsausschusses Ver- und
Entsorgung
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB IV Gemeindebetriebe
Auskunft erteilt:
Herr Friedrich
Telefon:
05208/991-268
Datum:
5. März 2013
Neufassung der Satzung über die Erhebung
Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Ver- und
Entsorgung
Termin
18.03.2013
Rat
11.04.2013
Betriebsausschuss Ver- und
Entsorgung
10.07.2013
Rat
18.07.2013
von
Kanalanschlussbeiträgen
und
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 03.12.2012 (Az.: 9 A 2646/11) entschieden, dass es an
seiner früheren, jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellregelung bei dem Abzug
von Wasserschwundmengen nicht mehr festhält.
Nach dem OVG NRW ist bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr der so genannte
Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) nach wie vor ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Allerdings muss nach dem OVG NRW die Abwassergebührensatzung vorsehen, dass nachweislich der
Abwasseranlage nicht zugeführte Wassermengen – etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung
– in Abzug gebracht werden.
Vor diesem Hintergrund ist die Regelung einer Bagatellgrenze als nicht mehr zulässig anzusehen. In
Anbetracht der ausdrücklichen Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung durch das OVG NRW in seinem
Urteil vom 03.12.2012 (Az.: 9 A 2646/11) wird davon ausgegangen, dass eine satzungsrechtliche
Bagatellgrenze für Wasserschwundmengen bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr nicht mehr
zulässig ist.
Deshalb sieht diese Mustersatzung keine Bagatell-Regelung mehr vor. Das OVG NRW weist ausdrücklich
darauf hin, dass Wasserschwundmengen durch den Gebührenpflichtigen auf seine Kosten nachgewiesen
werden müssen.
Der neue Satzungsentwurf wurde von der Betriebsleitung auf Basis der Mustersatzung unter
Berücksichtigung der bisherigen auf Leopoldshöhe zugeschnittenen Regelungen erstellt.
Infolge von Verschiebungen und möglicher Alternativregelungen wurde auf eine synoptische Darstellung
verzichtet.
Abgesehen von redaktionellen Änderungen sind folgende Punkte erwähnenswert:
§ 1 Abs. 2:
Angefügt wurde eine beispielhafte Auflistung der Bestandteile der öffentlichen Entwässerung zur
Verdeutlichung.
§ 2:
Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter wurde als gesonderter Absatz aufgenommen, ist für Leopoldshöhe
aber irrelevant.
-2Zusätzlich wird klargestellt, dass die Gebühren GRUNDSTÜCKS-bezogene öffentliche Lasten sind, um so
eventuelle Irritationen zu vermeiden.
§ 4 Abs. 3:
Im Gegensatz zur Mustersatzung (bei nicht funktionierendem Wasserzähler) „...unter Zugrundelegung des
Verbrauchs des Vorjahres geschätzt“ sollte hier die bisherige Regelung „nach pflichtgemäßen Ermessen
geschätzt“ beibehalten werden, um so durchaus häufig vorkommende Schwankungen z.B. durch Wegzüge,
Umnutzungen etc. besser berücksichtigen zu können.
§ 4 Abs. 4:
Nach wie vor ist hier für private Wasserversorgungsanlagen
Durchschnittsverbrauches aufgenommen worden.
die
Konkretisierung
des
§ 4 Abs. 5:
Hier entfällt die oben genannte Abzugs-Bagatellgrenze, dafür werden konkretere Regeln des Nachweises
(geeichte Wasseruhr etc.) aufgelistet. Angesichts der Kosten/des Aufwands wird die an Nummer 1 genannte
Abwasser-Messeinrichtung der absolute Ausnahmefall sein, entsprechend der Regel „messen vor schätzen“
musste sie aber aufgenommen werden.
§ 4 Abs. 6:
Ergänzend zur Mustersatzung werden auch weiterhin die seinerzeit ausdrücklich beschlossenen
Großvieheinheiten für Sonderabzüge berücksichtigt.
§ 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 6:
Auf die Auflistung der Vorjahresgebührensätze könnte verzichtet werden, informativ und für Altfälle erscheint
es aber sinnvoll zu sein.
§ 5 Abs. 1:
Zur Konkretisierung werden dem Text der Mustersatzung auch weiterhin Angaben zum Fugenanteil bei
Versickerungspflaster und zu Dachbegrünungen hinzugefügt.
Den Absatz 2 erweitert die Mustersatzung um eine Passage zum Datenschutz.
§ 5 Abs. 4:
Hier wird wie bisher die Auswirkung einer Regenwassernutzung auf die Gebühren aufgelistet.
§ 8 Abs. 2:
Während die Mustersatzung als Termin für das Ablesen der Wasseruhren sowie die Abrechnung den
Jahresanfang benennt, sollte diese Passage entfallen, um so das rollierende System für den Bereich der
grenzüberschreitenden Versorgung weiterhin zu ermöglichen.
§ 15, Abs. 3 und § 15 Abs. 7:
Die Zuschläge für mehrgeschossige Bebauung werden der Mustersatzung angepasst
§ 16 Abs. 2:
Erstmals wird die Möglichkeit eines teilweisen Regenwasseranschlussbeitrages aufgenommen, um so auch
Hanggrundstücke gerechter berücksichtigen zu können.
§ 18
In Erweiterung der Mustersatzung wird auch weiterhin die Möglichkeit zur Ablösung geschaffen.
§ 20 Abs. 2:
Neben der Klage wird hier auch weiterhin der Widerspruch genannt, da die Abschaffung des
Widerspruchsverfahrens zeitlich begrenzt ist.
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Ver- und Entsorgung empfiehlt dem Rat, die Neufassung der Satzung über die
Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe in der
vorgelegten Fassung zu beschließen.
Oortman