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Beschlussvorlage Abwasserwerk (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
27 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
08.03.13, 21:15
Aktualisiert
25.06.13, 21:15
Beschlussvorlage Abwasserwerk (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlussvorlage Abwasserwerk (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe)

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Inhalt der Datei

Abwasserwerk Leopoldshöhe Die Betriebsleitung Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 43/2013 zur Sitzung des Betriebsausschusses Ver- und Entsorgung der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB IV Gemeindebetriebe Auskunft erteilt: Herr Friedrich Telefon: 05208/991-268 Datum: 5. März 2013 Neufassung der Satzung über die Erhebung Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe Beratungsfolge Betriebsausschuss Ver- und Entsorgung Termin 18.03.2013 Rat 11.04.2013 Betriebsausschuss Ver- und Entsorgung 10.07.2013 Rat 18.07.2013 von Kanalanschlussbeiträgen und Bemerkungen Sachdarstellung: Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 03.12.2012 (Az.: 9 A 2646/11) entschieden, dass es an seiner früheren, jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellregelung bei dem Abzug von Wasserschwundmengen nicht mehr festhält. Nach dem OVG NRW ist bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr der so genannte Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) nach wie vor ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Allerdings muss nach dem OVG NRW die Abwassergebührensatzung vorsehen, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Wassermengen – etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung – in Abzug gebracht werden. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung einer Bagatellgrenze als nicht mehr zulässig anzusehen. In Anbetracht der ausdrücklichen Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung durch das OVG NRW in seinem Urteil vom 03.12.2012 (Az.: 9 A 2646/11) wird davon ausgegangen, dass eine satzungsrechtliche Bagatellgrenze für Wasserschwundmengen bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr nicht mehr zulässig ist. Deshalb sieht diese Mustersatzung keine Bagatell-Regelung mehr vor. Das OVG NRW weist ausdrücklich darauf hin, dass Wasserschwundmengen durch den Gebührenpflichtigen auf seine Kosten nachgewiesen werden müssen. Der neue Satzungsentwurf wurde von der Betriebsleitung auf Basis der Mustersatzung unter Berücksichtigung der bisherigen auf Leopoldshöhe zugeschnittenen Regelungen erstellt. Infolge von Verschiebungen und möglicher Alternativregelungen wurde auf eine synoptische Darstellung verzichtet. Abgesehen von redaktionellen Änderungen sind folgende Punkte erwähnenswert: § 1 Abs. 2: Angefügt wurde eine beispielhafte Auflistung der Bestandteile der öffentlichen Entwässerung zur Verdeutlichung. § 2: Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter wurde als gesonderter Absatz aufgenommen, ist für Leopoldshöhe aber irrelevant. -2Zusätzlich wird klargestellt, dass die Gebühren GRUNDSTÜCKS-bezogene öffentliche Lasten sind, um so eventuelle Irritationen zu vermeiden. § 4 Abs. 3: Im Gegensatz zur Mustersatzung (bei nicht funktionierendem Wasserzähler) „...unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt“ sollte hier die bisherige Regelung „nach pflichtgemäßen Ermessen geschätzt“ beibehalten werden, um so durchaus häufig vorkommende Schwankungen z.B. durch Wegzüge, Umnutzungen etc. besser berücksichtigen zu können. § 4 Abs. 4: Nach wie vor ist hier für private Wasserversorgungsanlagen Durchschnittsverbrauches aufgenommen worden. die Konkretisierung des § 4 Abs. 5: Hier entfällt die oben genannte Abzugs-Bagatellgrenze, dafür werden konkretere Regeln des Nachweises (geeichte Wasseruhr etc.) aufgelistet. Angesichts der Kosten/des Aufwands wird die an Nummer 1 genannte Abwasser-Messeinrichtung der absolute Ausnahmefall sein, entsprechend der Regel „messen vor schätzen“ musste sie aber aufgenommen werden. § 4 Abs. 6: Ergänzend zur Mustersatzung werden auch weiterhin die seinerzeit ausdrücklich beschlossenen Großvieheinheiten für Sonderabzüge berücksichtigt. § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 6: Auf die Auflistung der Vorjahresgebührensätze könnte verzichtet werden, informativ und für Altfälle erscheint es aber sinnvoll zu sein. § 5 Abs. 1: Zur Konkretisierung werden dem Text der Mustersatzung auch weiterhin Angaben zum Fugenanteil bei Versickerungspflaster und zu Dachbegrünungen hinzugefügt. Den Absatz 2 erweitert die Mustersatzung um eine Passage zum Datenschutz. § 5 Abs. 4: Hier wird wie bisher die Auswirkung einer Regenwassernutzung auf die Gebühren aufgelistet. § 8 Abs. 2: Während die Mustersatzung als Termin für das Ablesen der Wasseruhren sowie die Abrechnung den Jahresanfang benennt, sollte diese Passage entfallen, um so das rollierende System für den Bereich der grenzüberschreitenden Versorgung weiterhin zu ermöglichen. § 15, Abs. 3 und § 15 Abs. 7: Die Zuschläge für mehrgeschossige Bebauung werden der Mustersatzung angepasst § 16 Abs. 2: Erstmals wird die Möglichkeit eines teilweisen Regenwasseranschlussbeitrages aufgenommen, um so auch Hanggrundstücke gerechter berücksichtigen zu können. § 18 In Erweiterung der Mustersatzung wird auch weiterhin die Möglichkeit zur Ablösung geschaffen. § 20 Abs. 2: Neben der Klage wird hier auch weiterhin der Widerspruch genannt, da die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens zeitlich begrenzt ist. Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss Ver- und Entsorgung empfiehlt dem Rat, die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Oortman