Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
49 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
08.03.13, 21:15
Aktualisiert
08.03.13, 21:15
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Satzung
über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren
der Gemeinde Leopoldshöhe vom …
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7
des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV. NRW. 2012 S. 474), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969
(GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 687)
und der §§ 53 c , 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV. NRW. 2010, S. 185ff.) hat der Rat der Gemeinde
Leopoldshöhe in seiner Sitzung am ….. die folgende Satzung beschlossen:
1. Abschnitt:
Finanzierung der Abwasserbeseitigung
§1
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage
(1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Abwassergebühren
und Kanalanschlussbeiträge.
(2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom
15.12.2005 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum
Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung
anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung
(gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und
sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z.B. das
Kanalnetz,
Kläranlagen,
Regenwasser-Versickerungsanlagen,
Transportfahrzeuge
für
Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und Inhaltstoffen von abflusslosen Gruben, das für die
Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal).
(3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch
bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird.
2. Abschnitt:
Gebührenrechtliche Regelungen
§2
Abwassergebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach §§ 4
Abs. 2, 6 KAG NRW und § 53 c LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur
Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
(2) In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet:
- die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG
NRW)
- die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2
i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW),
- die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird ( § 65
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW).
(3) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs.1 Satz 1 LWG
NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 11 dieser Satzung von denjenigen erhoben, die keine Kleinkläranlage haben, die den Anforderungen des § LWG NRW entspricht.
(4) Die Schmutzwasser- und die Regenwassergebühr sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§3
Gebührenmaßstäbe
(1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und
Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und
Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des
Abwassers).
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4).
(3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten
(bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von
denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann
(§ 5).
§4
Schmutzwassergebühren
(1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen
Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken
zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
(2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene
Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten
Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der
auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht
in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5).
(3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem
aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler
gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß
funktioniert, so wir die Wassermenge von der Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen
geschätzt.
(4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen,
Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf
seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu
führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr.
6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Den
Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie die Eichung des Wasserzählers obliegt dem
Gebührenpflichtigen. Werden diese Nachweise nicht geführt oder ist dem Gebührenpflichtigen der
Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus
diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die
wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der
Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der
statistischen Verbräuche von derzeit 36 cbm je Person und Jahr im Gemeindegebiet, zumindest
werden aber im Regelfall 12 cbm/Jahr/Person addiert. Für die Pauschalberechnung werden die
mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personenzahlen (Stichtag hierfür ist der 1.Oktober des
Abrechnungsjahres) zugrunde gelegt). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht
ordnungsgemäß funktioniert. Hiervon wird in der Regel dann ausgegangen, wenn der statistische
Verbrauch (in Leopoldshöhe derzeit für WC 10 cbm/EW/a; Waschmaschine 5 cbm/EW/a) der
angeschlossenen Verbrauchsstellen um mehr als 30 % unterschritten wird.
(5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen,
die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der
Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist
grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute,
ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen
kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und
der Gemeinde nachweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu
dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der
Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder
dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten
eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der
Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der
Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis
über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem
Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der
Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen
technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der
Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen
Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen
Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß
diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde
eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu
ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar,
werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der
Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachtens bezogen auf seine Wasserschwundmengen
den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der
Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für
das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
(6) Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird die Wassermenge um 12 cbm/Jahr für jedes Stück
Großvieh herabgesetzt, sofern es ohne getrennte Wasseruhr mit Leitungswasser getränkt wird.
Maßgebend ist die für die Tierseuchenkasse gemeldete Viehzahl des Vorjahres. Vom Abzug
ausgeschlossen bleibt eine Wasserverbrauchsmenge von jährlich 36 cbm je Hausbewohner.
(7) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser
im Kalenderjahr 2003:
3,79 €
im Kalenderjahr 2004:
3,78 €
im Kalenderjahr 2005:
3,98 €
im Kalenderjahr 2006:
3,98 €
im Kalenderjahr 2007:
3,93 €
ab Kalenderjahr 2008:
3,82 €
ab Kalenderjahr 2013:
4,15 €
Bei Grundstücken im Druckleitungssystem wird die Gebühr um 20 % vermindert, falls der
Anschluss nur im Druckleitungssystem erfolgen kann.
§5
Niederschlagswassergebühr
(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der
bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen
Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die
gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt
insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des
Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Als befestigt
gilt eine Fläche, wenn der Fugenanteil weniger als 40% der zur Berechnung stehenden Fläche ist.
Begrünte Dachflächen mit einer Aufbaustärke von mind. 10 cm werden nur zur Hälfte berechnet,
es sei denn, ein niedriger Abflussbeiwert wird nachgewiesen.
(3) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung
der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist
verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw.
überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen
Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet,
zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder
befestigte sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und
mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung
der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen
vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen
entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer
Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder
liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers
vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der
Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z.B. Planung und
ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung
der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der
Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner
den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
(3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der
Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der
Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte
Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt,
nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.
(4) Die Berechnung der an Regenwassernutzungsanlagen angeschlossenen Flächen wird
entsprechend der aus der Regenwassernutzungsanlage entnommenen Wassermengen
reduziert. Diese Reduzierung erfolgt pauschal und beträgt bei ausschließlich gärtnerischer
Nutzung 5 m², bei häuslicher Nutzung 15 m² und bei häuslicher und gärtnerischer Nutzung 17 m²
je cbm Zisternenvolumen. Ein 1 cbm unter- und oder 6 cbm übersteigendes Zisternenvolumen
wird nicht berücksichtigt.
(6) Die Gebühr beträgt je volle 10 Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs.1
im Kalenderjahr 2003:
10,47 €
im Kalenderjahr 2004:
10,92 €
im Kalenderjahr 2005:
10,57 €
im Kalenderjahr 2006:
10,57 €
im Kalenderjahr 2007:
10,04 €
ab Kalenderjahr 2008:
9,27 €
ab Kalenderjahr 2013:
10,20 €
§6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen
Herstellung des Anschlusses folgt.
(2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die
Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die
Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des
Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§7
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
a)
b)
c)
der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,
der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich
berechtigt ist.
der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats
an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige
Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige
Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich
mitzuteilen.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu
erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben
ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die
Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.
§8
Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die
Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
(2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt
einmal jährlich. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der
Gebührenpflichtigen bedienen.
§9
Vorausleistungen
(1) Die Gemeinde erhebt am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4
KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahres-Schmutzwassergebühr in Höhe von ¼ der
Schmutzwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche
Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Die Gemeinde erhebt am
15.2, 15.5, 15.8 und 15.11 jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf
die Jahres-Niederschlagswassergebühr in Höhe von ¼ der bebauten (bzw. überbauten) und/oder
befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt.
(2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr
(3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und
endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid.
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der
übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen,
wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des
Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen
zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der
Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 10
Verwaltungshelfer
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der
Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu
bedienen.
§ 11
Gebühr für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm
(1) Für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen in das
Zentralklärwerk wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge in m³ erhoben.
(2) Die Gebühr beträgt 27,94 €/m³ abgefahrenen Klärschlamm.
(3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Abfuhr.
(4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur
Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die Kleinkläranlage
betrieben wird.
§ 12
Gebühr für das Auspumpen und Abfahren
der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben
(1) Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben und deren
Beseitigung wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge pro m³ erhoben.
(2) Die Gebühr beträgt 27,94 €/m³ ausgepumpte/abgefahrene Menge.
(3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens.
(4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur
Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die abflusslose Grube
betrieben wird.
3. Abschnitt
Beitragsrechtliche Regelungen
§ 13
Kanalanschlussbeitrag
(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der gemeindlichen
Abwasseranlage erhebt die Gemeinden einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs.4 Satz
3 KAG NRW.
(2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein
Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Gemeinde für die
Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage.
(3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 14
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen
werden können,
2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht
bestehen und
3. für das Grundstück muss
a)
eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so
dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder
b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht fest gesetzt ist
(z.B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der
Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten, städtebaulichen Entwicklung
der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z.B. im Außenbereich
nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 1 nicht vorliegen.
(3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der
Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen
sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch
ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z.B. in ein von der
Gemeinde betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann.
(4) Grundstück im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende
Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die
Anlage angeschlossen werden kann.
§ 15
Beitragsmaßstab
(1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der
Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
a)
bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücksfläche,
b)
wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, d.h. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich
(§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB): die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu
einer Tiefe von 35 m von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt
ist, die das Grundstück wegemäßig erschließt (Tiefenbegrenzung). Bei Grundstücken, die
nicht an eine Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zu der
Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m zugrunde
gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus,
so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung
bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. Grundstücksteile, die
lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der
Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor
vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
a)
b)
c)
d)
e)
bei eingeschossiger Bebaubarkeit:
bei zweigeschossiger Bebaubarkeit:
bei dreigeschossiger Bebaubarkeit:
bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit:
bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit:
1,0
1,25
1,5
1,75
2,0.
(4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl
der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl oder nur
die zulässige Höhe der Bauwerke und keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt
als Geschosszahl die Höhe des Bauwerks geteilt durch 5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen
abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen
oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.
(5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan keine Festsetzungen
nach § 15 Abs. 4 dieser Satzung enthalten sind, ist maßgebend:
a)
bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse.
b)
bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der
näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.
(6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als
eingeschossig bebaubare Grundstücke.
(7) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um
je 0,5 erhöht. Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber
aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete, Gewerbegebiete
oder Industriegebiete anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der
Umgebung vorhandenen Nutzung zulässig wäre.
§ 16
Beitragssatz
(1)
Der Beitrag beträgt 9,20 € (im Falle des § 4 Abs. 7, 2. Satz 7,36 €) je Quadratmeter (m²)
Veranlagungsfläche.
(2)
Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein
Teilbetrag erhoben.
Dieser beträgt:
a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 50 % des Beitrags;
b) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 50 % des Beitrags;
c) bei einem nur teilweise gebotenen Anschluss für Niederschlagswasser 25 %
(3)
Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der
Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen.
§ 17
Entstehen der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage
angeschlossen werden kann.
(2) Im Falle des § 14 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 15
Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der
Nutzungsmöglichkeit entfallen.
(3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die
Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit
Inkrafttreten dieser Satzung.
(4) In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des
Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht
gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist.
§ 18
Ablösung
Der Beitrag kann abgelöst werden. Der Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des
voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 19
Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des
Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des
Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 20
Fälligkeit der Beitragsschuld
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der
Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 21
Auskunftspflichten
(1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu
dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die
Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann
die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller
sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des
Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
§ 22
Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht
beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge, und Abwassergebühren gestundet,
ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 23
Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung
richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§ 24
Rechtsmittel
Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten
Verwaltungsgerichtsordnung.
richtet
sich
nach
den
Vorschriften
der
§ 25
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.11.2006 außer Kraft.