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Mitteilungsvorlage (Kooperationsvereinbarung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
282 kB
Datum
30.11.2016
Erstellt
14.11.16, 13:01
Aktualisiert
14.11.16, 13:01

Inhalt der Datei

Vereinbarung für das Projekt „Offene Ganztagsschule“ (OGS) an Grundschulen Zwischen der Stadt Wesseling, vertreten durch den Bürgermeister und dem OGS-Träger Zwischen den vorgenannten Parteien wird ein Vertrag über die Einrichtung und Durchführung der Offenen Ganztagsschule (OGS) in der Schule mit folgendem Inhalt geschlossen. §1 Auftrag und Evaluierung Die Stadt beauftragt den Träger in den Räumen der Schulen in Wesseling mit der Einrichtung und Durchführung eines außerunterrichtlichen Ganztagsbetreuungsangebotes für Schulkinder im Rahmen einer offenen Ganztagsschule gemäß §§ 5, 9 Abs. 3 SchulG, Runderlass „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23.12.2010 des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) in der Fassung vom 15.01.2015 sowie gemäß Runderlass „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ (Finanzierungsbestimmungen) vom 12.02.2003 in der Fassung vom 2 19.05.2015. Die Runderlasse sind in der jeweils aktuell gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages. Die Einführung der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den Schulen in Wesseling erfolgte aufgrund des Beschlusses der jeweiligen Schulkonferenzen und des Rates der Stadt Wesseling. Der Inhalt des Auftrages richtet sich nach dem gemeinschaftlich von der Stadt, dem Träger und der Schulleitung erstellten Konzeptes, das in den Anlagen A und B zum Antrag auf Landeszuweisungen kurz dargelegt und dem Vertrag beigefügt. Die Konzepte sind kontinuierlich zu überprüfen und fortzuschreiben. In der jeweils gültigen Fassung wird das Konzept Bestandteil des Vertrages. Die erste Ausführung des Konzeptes ist als Anlage beigefügt. Die Weiterentwicklung der Konzeption erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage B zum Antrag auf Landeszuweisungen festgelegten Inhalte und Ziele zwischen der Schulleitung sowie dem Träger bzw. seinen sozialpädagogischen Fachkräften, in Abstimmung mit dem Schulträger sowie den anderen Kooperationspartnern. An der Schule besteht Bedarf von voraussichtlich _____ Plätzen im Schuljahr 20__/20__. §2 Inhalte und Merkmale der OGS OGS-Zeiten Verwaltung der Maßnahme Mitwirkungsmöglichkeiten des OGS-Personals Mittagessen Die außerunterrichtlichen Maßnahmen im Rahmen der „offenen Ganztagsschule“ umfassen bedarfsgerechte Betreuungs- Förder- und Freizeitangebote. Das OGS-Angebot von dem Träger ist in den Anlagen B zum Antrag aufgeführt und umfasst u. a. 3  altersgemäße, sozialpädagogisch gestaltete Freizeitaktivitäten und Mittagstisch  Anregungen für Spiel- und Lernaktivitäten  Hilfestellung bei der Hausaufgabenanfertigung sowie gezielte Förderangebote in enger Kooperation mit der Schule während der Hausaufgabenbetreuung (Lehrerstunden am Nachmittag), um sicherzustellen, dass den individuellen Anliegen der Kinder im Hinblick auf die pädagogische und inhaltliche Förderung Rechnung getragen wird  Spiel-, Sport und/oder musische, künstlerische-kreative Angebote  Einbindung außerschulischer Kooperationspartner, wie z.B. Sportvereine. Der Träger stellt Erziehungsangebot in sein außerunterrichtliches Abstimmung mit der Betreuungs- Schulleitung an Bildungsden und regulären Unterrichtstagen sowie den beweglichen Ferientagen in Nordrhein-Westfalen montags bis freitags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter Einschluss der vom Stundenplan vorgesehenen Unterrichtszeiten zur Verfügung. Die Schule stellt durch geeignete Vertretungskonzepte sicher, dass Unterricht sowie in gleicher Weise Angebote im Ganztag (insb. Lehrerstunden am Nachmittag während der Hausaufgabenbegleitung), in der Regel nicht ausfallen. Ein bedarfsgerechtes (mindestens 15 Kinder), freizeitpädagogisch gestaltetes Ferienangebot wird für je zwei Wochen in den Herbst- und Osterferien sowie für4 drei Wochen in den Sommerferien zentral oder für jede beteiligte OGS vorgehalten. Es wird eine zuverlässige, attraktive und bedarfsgerechte Ferienbetreuung durch den Träger sichergestellt. Um für die Flexibilität der Eltern eine durchgehende Ferienbetreuung im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zeiten zu ermöglichen, werden die Ferienspiele der Schule jeweils zeitlich versetzt durchgeführt und sind im Oktober des Vorjahres zwischen Träger und Schule abzustimmen. Der Träger regelt sämtliche verwaltungstechnischen und –rechtlichen Organi- sationsaufgaben, die sich aus Planung und Durchführung des außerunterrichtlichen Betreuungsangebotes ergeben. Der Träger wird die Bereitstellung eines vielfältigen, gesunden und frischen Mittagessens gewährleisten und für die Erhebung und Einziehung des Essensgeldes Sorge tragen. 4 §3 Zusammenarbeit Die Vertragspartner verpflichten sich zu einer kooperativen und konstruktiven Zusammenarbeit. Schule und alle am Schulleben Beteiligten, Trägerverein und Stadt sind sich einig, die Umsetzung dieser Vereinbarung im Weiteren gemeinsam zu beobachten, notwendige Korrekturen im Rahmen der in § 1 genannten Anpassung des Konzepts vorzunehmen und Erfahrungen auszuwerten. §4 Aufnahme von Kindern in die Offene Ganztagsschule Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten ist freiwillig und erfolgt jeweils für ein Schuljahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres). Die Teilnahme an den Angeboten der OGS ist nach Anmeldung für die Dauer des Schuljahres schultäglich nach dem regulären vom Stundenplan jeweils vorgegebenen Unterrichtsende (frühestens jedoch ab der 5. Unterrichtsstunde) bis mindestens 15 Uhr verpflichtend. Ausnahmen von der regulären Teilnahmepflicht aus begründetem Anlass und für Einzelfälle werden in Abstimmung mit der Schulleitung durch den Träger entschieden. Die Teilnahmeverpflichtung bezieht sich auch auf den pädagogisch gestalteten Mittagstisch. Der Träger nimmt das Kind im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unter Beachtung von gemeinschaftlich festzulegenden Kriterien auf, wie u. a.  es muss Schüler/in der betreffenden Grundschule sein,  Priorität genießen Kinder alleinerziehender Eltern sowie Kinder, deren beide Elternteile berufstätig sind, Empfänger von Sozialhilfe, wirtschaftlicher Erziehungshilfe und Kinder aus kinderreichen Familien sowie besondere Härtefälle. 5 Die Reihenfolge der Auswahlkriterien nach Spielstrich 2 wird der Träger mit der Schulleitung gemeinsam festlegen. Der Träger übermittelt der Stadt zeitnah nach Abschluss des OGS-Vertrages die Meldung gemäß § 23 KiBiz und wird die Stadt zeitnah über eintretende Änderungen unterrichten. §5 Entlassung von Kindern aus der Offenen Ganztagsschule und Kündigung des OGS-Vertrages Der Träger kann ein Kind aus pädagogischen Gründen (insb. bei Fremd- oder Selbstgefährdung) von der Teilnahme an den Angeboten der OGS vorübergehend für die Dauer von bis zu 2 Wochen in Abstimmung mit der Schulleitung ausschließen. Der Träger kann den OGS Vertrag mit den Erziehungsberechtigten außerordentlich mit sofortiger Wirkung nach Rücksprache mit der Schulleitung insbesondere dann kündigen:  wenn die Erziehungsberechtigten mit der Zahlung des monatlichen Essensbeitrags mehr als 6 Wochen im Rückstand sind oder  wenn das Kind nicht ganztägig (bis mindestens 15 Uhr) oder nur sporadisch an den Angeboten der OGS teilnimmt. Der Träger kann den Vertrag in Absprache mit dem Schulträger und der Schulleitung außerordentlich zum Monatsende insbesondere kündigen:  wenn eine Teilnahme des Kindes aus pädagogischen Gründen (insbesondere Fremd- oder Selbstgefährdung) oder infolge unzureichender Mitarbeit des/der Erziehungsberechtigten bzw. einer unzumutbar gewordenen Zusammenarbeit als nicht tragbar angesehen wird. 6 §6 Räume und Ausstattung Die Stadt stellt in den Schulen für das außerunterrichtliche Betreuungsangebot geeignete und ausreichende Räume und Einrichtungen sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial zur Verfügung. Dem Träger werden räume, Mobiliar und Erstausstattung zur kostenfreien und pfleglichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Träger wird das zur Erfüllung des außerunterrichtlichen Betreuungsangebots notwendige Verbrauchsmaterial zur Verfügung stellen. Die (auch) mit Landesmitteln beschafften Einrichtungsgegenstände, Geräte, Lehr- und Lernmittel sowie Materialien sind Eigentum der Stadt. Der Träger haftet nur für vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden der für ihn handelnden Personen. Eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung ist abzuschließen. Die Überlassung der Räume an den Träger erfolgt miet- und kostenfrei. Die Stadt wird die Räumlichkeiten für die außerunterrichtliche Betreuungsmaßnahme in geeignetem Zustand halten und trägt sämtliche Betriebs- und Nebenkosten sowie etwaige Instandsetzungskosten und Kosten der Schönheitsreparatur. §7 OGS-Personal Der Träger stellt die sozialpädagogischen Fach- und Ergänzungskräfte eigenverantwortlich ein und übernimmt die sozialpädagogische Anleitung sowie die Begleitung und Fortbildung des Personals. Die Mehrheit der in der OGS geleisteten 7 Arbeitsstunden muss durch qualifiziertes Fachpersonal gemäß den Vorgaben des Runderlasses des MSW NRW erbracht werden. Die Qualifikation und der Einsatz des Personals richtet sich nach dem Förder- und Betreuungsbedarf der Kinder und den Bestimmungen des Runderlasses offene Ganztagsschule des MSW. In der Regel wird eine durchgehende Betreuung einer OGS-Gruppe durch eine fest zugeordnete qualifizierte OGS-Kraft bedarfsgerecht an den 5 Unterrichtstagen (nicht am Wochenende) gewährleistet. Ausnahmen sind mit der Schulleitung abzustimmen. Die Beschäftigung vor Ort erfolgt nach Abstimmung mit der Schulleitung. Als wichtige Voraussetzung für den Einsatz des OGS-Personals wird neben der pädagogischen Eignung ihre Fähigkeit und Bereitschaft zur Kooperation mit Schulleitung, Lehrerkollegium und Eltern angesehen. Zur Koordination und Vernetzung mit der Schule sowie zur Teilnahme von OGSVertretern an den Lehrerkonferenzen wird für die jeweilige OGS-Leitung ein ausreichender Stundenschlüssel zur Verfügung gestellt. In Abstimmung mit der Schule wird ggf. eine gemeinsame pädagogische Ganztagskonferenz je Schuljahr ermöglicht. Während der Nachmittagszeiten muss grundsätzlich der Einsatz von 2 Kräften in der Einrichtung gewährleistet sein. Das Weisungsrecht der Schulleitung gegenüber Mitarbeitern von dem Träger ist im Runderlass zur Offenen Ganztagsschule geregelt. Das Weisungsrecht bezieht sich nicht auf das arbeitsrechtliche Verhältnis des Personals zu seinem Arbeitgeber sowie die sich hieraus ergebene Dienst- und Fachaufsicht für das von ihm eingestellte Personal. Das Personal für die außerunterrichtlichen Angebote ist vor erstmaliger Aufnahme seiner Tätigkeit und anschließend mindestens im Abstand von zwei Jahren von dem Träger über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 Infektionsschutzgesetz zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren und in der OGS aufzubewahren. Der Träger stellt sicher, dass im Fall von Krankheit, Urlaub und Verhinderung geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stehen und schließt insofern eigenverantwortlich Verträge (Arbeitsverträge, Aushilfsverträge usw.) mit dem OGS-Personal. Der Träger ist in der Wahl des OGS-Personals ansonsten frei. 8 §8 Versicherungsschutz Die Stadt sichert zu, dass die angemeldeten Schulkinder der Offenen Ganztagsschule und die Kinder, die an den Ferienangeboten teilnehmen, unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung (SGB VII) stehen. Der Träger gewährt den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für sein OGS- Personal bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Die Stadt sichert zu, dass die Eltern und andere Personen, die im Rahmen einer schulischen verhältnisses, Veranstaltung bei den auftragsgemäß, außerhalb außerunterrichtlichen eines Angeboten Beschäftigungsder Offenen Ganztagsgrundschule mitwirken, über das Land gegen Arbeitsunfälle versichert sind. Zuständig ist die Landesunfallkasse des Landes NRW. §9 Finanzierung und Abrechnung Die Stadt erhebt für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule Elternbeiträge von den Erziehungsberechtigten gemäß der vom Rat der Stadt erlassenen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling. Die Stadt bewirtschaftet diese Gebühren. Der Träger erhält für die Durchführung der OGS-Maßnahme die Landeszuweisung des Grundfestbetrags pro Jahr pro Kind in jeweils aktueller Höhe. Zudem stellt die Stadt Wesseling den jeweils aktuellen Pflichtanteil der Kommune prro Kind zur Verfügung. Dieser wird lauzt Beschlusslage des Stadtrates auf derzeit konstant 652,50 € durch den freiwilligen Anteil an der OGSFinanzierung durch die Stadt Wesseling aufgestockt. Schulträger, Schule, Jugendhilfe und der Träger beteiligen sich an einer intensiven systematischen Entwicklung von 9 Qualitätsstandards nach den Vorgaben von QUIGS (Qualitätsentwicklung in Ganztagsschulen). In dem zu zahlenden Betrag für die Leistungen der Einrichtung und Durchführung Offene Ganztagsschule sind die Personal-, Sachkosten, die Fort- und Weiterbildung des Personals, die Durchführung der Ferienspiele und die Kosten anderer Kooperationspartner enthalten. Die vom Land zur Verfügung gestellte Betreuungspauschale wird für Leistungen gemäß den Vorgaben des Fördererlasses bedarfsgerecht in Abstimmung mit der Schule eingesetzt. Die Auszahlung der Mittel erfolgt ohne besondere Anforderung gemäß Erlasslage in zwei gleichen Raten im Schuljahr, und zwar zum 1. September und zum 1. März. Der Verwendungsnachweis ist dem Schulträger bis zum 30.09. des neuen Schuljahres vorzulegen. Weist die Gruppe weniger als 25 Kinder auf, so reduziert sich der Betrag (zusätzlich) jeweils um 1/25 pro fehlendem Kind. Eine Erhöhung der Anzahl der teilnehmenden Kinder bis zum erlasslich vorgesehenen Stichtag fließt in die Berechnung und Bezuschussung mit ein. Für darüber im Ausnahmefall hinausgehende Kosten bei Ferienmaßnahmen kann der Träger von den Eltern weitere Entgelte erheben. Essensgelder sind zusätzlich zu diesen Beiträgen zu zahlen. Der Träger wird für die Erhebung und Einziehung Sorge tragen. Angebote anderer Träger (vgl. § 8) sind von dem Träger zu vergüten. § 10 Fachliche Projektbegleitung Die Stadt unterstützt die Zusammenarbeit von Schulen mit Trägern der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung, Erziehung und Betreuung fördern. 10 Aufgabe der Schulleitung ist die Sicherstellung eines regelmäßigen fachgerechten Austauschs zwischen den Lehrkräften und den MitarbeiterInnen in den außerunterrichtlichen Angeboten mit dem Ziel der Verknüpfung des Unterrichts mit den außerunterrichtlichen Angeboten in der offenen Ganztagsschule. Es wird empfohlen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die pädagogischen Fachkräfte von dem Träger in den schulischen Gremien zu beteiligen (insb. in der Schulkonferenz). Die Schule ermöglicht eine regelmäßige Teilnahme von OGSVertretern im Rahmen der Lehrerkonferenz sowie regelmäßige Vernetzungs- und Koordinationsgespräche. Dies gilt auch für die anderen Mitwirkungsorgane, Arbeitskreise, Steuergruppen usw. § 11 Aufsichtspflicht Während der OGS-Zeiten wird die schulische Aufsichtspflicht durch das Personal des Trägers gewährleistet. Es wird eine tägliche Anwesenheitsliste geführt. Bei Abwesenheit, bei Fehlen wegen Krankheit oder aus anderen Gründen muss das Kind von den Eltern in der Schule und in der Offenen Ganztagsschule rechtzeitig entschuldigt werden. § 12 Beginn, Laufzeit und Kündigung des Vertrages Die Vereinbarung tritt zum __________ in Kraft und wird zunächst für ein Schuljahr geschlossen. Sie verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Schuljahr, wenn keine der Vertragsparteien der Verlängerung des Vertrages wiederspricht. 11 Der Widerspruch ist schriftlich spätestens 9 Monate vor Ablauf jedes weiteren Schuljahres gegenüber der anderen Vertragspartei zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs kommt es auf den Eingang bei der anderen Vertragspartei an. Die Vertragspartner können die Kooperationsvereinbarung aus wichtigem Grund mit einer Frist von sechs Wochen zum Schuljahresende kündigen. Als wichtiger Grund kommt etwa die Einstellung oder eine wesentliche Reduzierung der öffentlichen Förderung in Betracht sowie die wiederholte bzw. schwerwiegende Nichteinhaltung des Kooperationsvertrages bzw. die drohende Zahlungsunfähigkeit eines Vertragspartners. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt und richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. § 13 Teilnichtigkeit Ergänzungen Gegenstände dieses Vertrages können im gegenseitigen Einvernehmen ergänzt oder verändert werden. Ergänzungen und Änderungen müssen schriftlich erfolgen. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt diese nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. Wesseling, den Stadt Wesseling Schule Der Bürgermeister In Vertretung ___________________ ____________________ Träger __________________ Schulleitung 12