Daten
Kommune
Wesseling
Größe
282 kB
Datum
30.11.2016
Erstellt
14.11.16, 13:01
Aktualisiert
14.11.16, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vereinbarung
für das Projekt „Offene Ganztagsschule“ (OGS) an Grundschulen
Zwischen
der Stadt Wesseling, vertreten durch den Bürgermeister
und
dem OGS-Träger
Zwischen den vorgenannten Parteien wird ein Vertrag über die Einrichtung und
Durchführung der Offenen Ganztagsschule (OGS) in der Schule mit folgendem Inhalt
geschlossen.
§1
Auftrag und Evaluierung
Die Stadt beauftragt den Träger in den Räumen der Schulen in Wesseling mit der
Einrichtung und Durchführung eines außerunterrichtlichen Ganztagsbetreuungsangebotes für Schulkinder im Rahmen einer offenen Ganztagsschule gemäß §§ 5, 9
Abs. 3 SchulG, Runderlass „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie
außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und
Sekundarstufe I“ vom 23.12.2010 des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
(MSW) in der Fassung vom 15.01.2015 sowie gemäß Runderlass „Zuwendungen für
die
Durchführung
außerunterrichtlicher
Angebote
offener
Ganztagsschulen
im
Primarbereich“ (Finanzierungsbestimmungen) vom 12.02.2003 in der Fassung vom
2
19.05.2015. Die Runderlasse sind in der jeweils aktuell gültigen Fassung Bestandteil
dieses Vertrages.
Die Einführung der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den Schulen in Wesseling
erfolgte aufgrund des Beschlusses der jeweiligen Schulkonferenzen und des Rates der
Stadt Wesseling.
Der Inhalt des Auftrages richtet sich nach dem gemeinschaftlich von der Stadt, dem
Träger
und der Schulleitung erstellten Konzeptes, das in den Anlagen A und B zum
Antrag auf Landeszuweisungen kurz dargelegt und dem Vertrag beigefügt. Die
Konzepte sind kontinuierlich zu überprüfen und fortzuschreiben. In der jeweils gültigen
Fassung wird das Konzept Bestandteil des Vertrages. Die erste Ausführung des
Konzeptes ist als Anlage beigefügt.
Die Weiterentwicklung der Konzeption erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage B
zum Antrag auf Landeszuweisungen festgelegten Inhalte und Ziele zwischen der
Schulleitung sowie
dem Träger bzw. seinen sozialpädagogischen Fachkräften, in
Abstimmung mit dem Schulträger sowie den anderen Kooperationspartnern.
An der
Schule
besteht Bedarf von voraussichtlich _____ Plätzen im Schuljahr
20__/20__.
§2
Inhalte und Merkmale der OGS
OGS-Zeiten
Verwaltung der Maßnahme
Mitwirkungsmöglichkeiten des OGS-Personals
Mittagessen
Die außerunterrichtlichen Maßnahmen im Rahmen der „offenen Ganztagsschule“
umfassen bedarfsgerechte Betreuungs- Förder- und Freizeitangebote.
Das OGS-Angebot von dem Träger ist in den Anlagen B zum Antrag aufgeführt und
umfasst u. a.
3
altersgemäße, sozialpädagogisch gestaltete Freizeitaktivitäten und Mittagstisch
Anregungen für Spiel- und Lernaktivitäten
Hilfestellung bei der Hausaufgabenanfertigung sowie gezielte Förderangebote in
enger Kooperation mit der Schule während der Hausaufgabenbetreuung
(Lehrerstunden am Nachmittag), um sicherzustellen, dass den individuellen
Anliegen der Kinder im Hinblick auf die pädagogische und inhaltliche Förderung
Rechnung getragen wird
Spiel-, Sport und/oder musische, künstlerische-kreative Angebote
Einbindung außerschulischer Kooperationspartner, wie z.B. Sportvereine.
Der
Träger
stellt
Erziehungsangebot
in
sein
außerunterrichtliches
Abstimmung
mit
der
Betreuungs-
Schulleitung
an
Bildungsden
und
regulären
Unterrichtstagen sowie den beweglichen Ferientagen in Nordrhein-Westfalen montags
bis freitags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter Einschluss der vom
Stundenplan vorgesehenen Unterrichtszeiten zur Verfügung. Die Schule stellt durch
geeignete Vertretungskonzepte sicher, dass Unterricht sowie in gleicher Weise
Angebote
im
Ganztag
(insb.
Lehrerstunden
am
Nachmittag
während
der
Hausaufgabenbegleitung), in der Regel nicht ausfallen. Ein bedarfsgerechtes
(mindestens 15 Kinder), freizeitpädagogisch gestaltetes Ferienangebot wird für je zwei
Wochen in den Herbst- und Osterferien sowie für4 drei Wochen in den Sommerferien
zentral oder für jede beteiligte OGS vorgehalten. Es wird eine zuverlässige, attraktive
und bedarfsgerechte Ferienbetreuung durch den Träger sichergestellt. Um für die
Flexibilität der Eltern eine durchgehende Ferienbetreuung im Rahmen der vertraglich
vereinbarten Zeiten zu ermöglichen, werden die Ferienspiele
der Schule
jeweils
zeitlich versetzt durchgeführt und sind im Oktober des Vorjahres zwischen Träger und
Schule abzustimmen.
Der Träger
regelt sämtliche verwaltungstechnischen und –rechtlichen Organi-
sationsaufgaben, die sich aus Planung und Durchführung des außerunterrichtlichen
Betreuungsangebotes ergeben.
Der Träger
wird die Bereitstellung eines vielfältigen, gesunden und frischen
Mittagessens gewährleisten und für die Erhebung und Einziehung des Essensgeldes
Sorge tragen.
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§3
Zusammenarbeit
Die Vertragspartner verpflichten sich zu einer kooperativen und konstruktiven
Zusammenarbeit.
Schule und alle am Schulleben Beteiligten, Trägerverein und Stadt sind sich einig, die
Umsetzung dieser Vereinbarung im Weiteren gemeinsam zu beobachten, notwendige
Korrekturen im Rahmen der in § 1 genannten Anpassung des Konzepts vorzunehmen
und Erfahrungen auszuwerten.
§4
Aufnahme von Kindern in die Offene Ganztagsschule
Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten ist freiwillig und erfolgt jeweils
für ein Schuljahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres). Die Teilnahme an den Angeboten
der OGS ist nach Anmeldung für die Dauer des Schuljahres schultäglich nach dem
regulären vom Stundenplan jeweils vorgegebenen Unterrichtsende (frühestens jedoch
ab der 5. Unterrichtsstunde) bis mindestens 15 Uhr verpflichtend. Ausnahmen von der
regulären Teilnahmepflicht aus begründetem Anlass und für Einzelfälle werden in
Abstimmung
mit
der
Schulleitung
durch
den
Träger
entschieden.
Die
Teilnahmeverpflichtung bezieht sich auch auf den pädagogisch gestalteten Mittagstisch.
Der Träger nimmt das Kind im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unter Beachtung
von gemeinschaftlich festzulegenden Kriterien auf, wie u. a.
es muss Schüler/in der betreffenden Grundschule sein,
Priorität genießen Kinder alleinerziehender Eltern sowie Kinder, deren beide
Elternteile
berufstätig
sind,
Empfänger
von
Sozialhilfe,
wirtschaftlicher
Erziehungshilfe und Kinder aus kinderreichen Familien sowie besondere
Härtefälle.
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Die Reihenfolge der Auswahlkriterien nach Spielstrich 2 wird der Träger
mit der
Schulleitung gemeinsam festlegen.
Der Träger
übermittelt der Stadt zeitnah nach Abschluss des OGS-Vertrages die
Meldung gemäß § 23 KiBiz und wird die Stadt zeitnah über eintretende Änderungen
unterrichten.
§5
Entlassung von Kindern aus der Offenen Ganztagsschule und Kündigung des
OGS-Vertrages
Der Träger
kann ein Kind aus pädagogischen Gründen (insb. bei Fremd- oder
Selbstgefährdung) von der Teilnahme an den Angeboten der OGS vorübergehend für
die Dauer von bis zu 2 Wochen in Abstimmung mit der Schulleitung ausschließen.
Der Träger kann den OGS Vertrag mit den Erziehungsberechtigten außerordentlich mit
sofortiger Wirkung nach Rücksprache mit der Schulleitung insbesondere dann
kündigen:
wenn
die
Erziehungsberechtigten
mit
der
Zahlung
des
monatlichen
Essensbeitrags mehr als 6 Wochen im Rückstand sind oder
wenn das Kind nicht ganztägig (bis mindestens 15 Uhr) oder nur sporadisch an
den Angeboten der OGS teilnimmt.
Der Träger kann den Vertrag in Absprache mit dem Schulträger und der Schulleitung
außerordentlich zum Monatsende insbesondere kündigen:
wenn eine Teilnahme des Kindes aus pädagogischen Gründen (insbesondere
Fremd- oder Selbstgefährdung) oder infolge unzureichender Mitarbeit des/der
Erziehungsberechtigten bzw. einer unzumutbar gewordenen Zusammenarbeit
als nicht tragbar angesehen wird.
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§6
Räume und Ausstattung
Die Stadt stellt in den Schulen für das außerunterrichtliche Betreuungsangebot
geeignete
und
ausreichende
Räume
und
Einrichtungen
sowie
Spiel-
und
Beschäftigungsmaterial zur Verfügung.
Dem Träger
werden räume, Mobiliar und Erstausstattung zur kostenfreien und
pfleglichen Nutzung zur Verfügung gestellt.
Der Träger
wird das zur Erfüllung des außerunterrichtlichen Betreuungsangebots
notwendige Verbrauchsmaterial zur Verfügung stellen.
Die (auch) mit Landesmitteln beschafften Einrichtungsgegenstände, Geräte, Lehr- und
Lernmittel sowie Materialien sind Eigentum der Stadt.
Der Träger haftet nur für vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden der
für ihn handelnden Personen. Eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung ist
abzuschließen.
Die Überlassung der Räume an den Träger erfolgt miet- und kostenfrei.
Die Stadt wird die Räumlichkeiten für die außerunterrichtliche Betreuungsmaßnahme in
geeignetem Zustand halten und trägt sämtliche Betriebs- und Nebenkosten sowie
etwaige Instandsetzungskosten und Kosten der Schönheitsreparatur.
§7
OGS-Personal
Der
Träger
stellt
die
sozialpädagogischen
Fach-
und
Ergänzungskräfte
eigenverantwortlich ein und übernimmt die sozialpädagogische Anleitung sowie die
Begleitung und Fortbildung des Personals. Die Mehrheit der in der OGS geleisteten
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Arbeitsstunden muss durch qualifiziertes Fachpersonal gemäß den Vorgaben des
Runderlasses des MSW NRW erbracht werden. Die Qualifikation und der Einsatz des
Personals richtet sich nach dem Förder- und Betreuungsbedarf der Kinder und den
Bestimmungen des Runderlasses offene Ganztagsschule des MSW. In der Regel wird
eine durchgehende Betreuung einer OGS-Gruppe durch eine fest zugeordnete
qualifizierte
OGS-Kraft
bedarfsgerecht
an
den
5
Unterrichtstagen
(nicht
am
Wochenende) gewährleistet. Ausnahmen sind mit der Schulleitung abzustimmen.
Die Beschäftigung vor Ort erfolgt nach Abstimmung mit der Schulleitung.
Als wichtige Voraussetzung für den Einsatz des OGS-Personals wird neben der
pädagogischen Eignung ihre Fähigkeit und Bereitschaft zur Kooperation mit
Schulleitung, Lehrerkollegium und Eltern angesehen.
Zur Koordination und Vernetzung mit der Schule sowie zur Teilnahme von OGSVertretern an den Lehrerkonferenzen wird
für die jeweilige OGS-Leitung ein
ausreichender Stundenschlüssel zur Verfügung gestellt. In Abstimmung mit der Schule
wird ggf. eine gemeinsame pädagogische Ganztagskonferenz je Schuljahr ermöglicht.
Während der Nachmittagszeiten muss grundsätzlich der Einsatz von 2 Kräften in der
Einrichtung gewährleistet sein.
Das Weisungsrecht der Schulleitung gegenüber Mitarbeitern von dem Träger ist im
Runderlass zur Offenen Ganztagsschule geregelt. Das Weisungsrecht bezieht sich
nicht auf das arbeitsrechtliche Verhältnis des Personals zu seinem Arbeitgeber sowie
die sich hieraus ergebene Dienst- und Fachaufsicht für das von ihm eingestellte
Personal.
Das Personal für die außerunterrichtlichen Angebote ist vor erstmaliger Aufnahme
seiner Tätigkeit und anschließend mindestens im Abstand von zwei Jahren von dem
Träger über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34
Infektionsschutzgesetz zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren und in der
OGS aufzubewahren.
Der Träger
stellt sicher, dass im Fall von Krankheit, Urlaub und Verhinderung
geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stehen und schließt insofern eigenverantwortlich
Verträge (Arbeitsverträge, Aushilfsverträge usw.) mit dem OGS-Personal.
Der Träger ist in der Wahl des OGS-Personals ansonsten frei.
8
§8
Versicherungsschutz
Die Stadt sichert zu, dass die angemeldeten Schulkinder der Offenen Ganztagsschule
und die Kinder, die an den Ferienangeboten teilnehmen, unter dem Schutz der
gesetzlichen Schülerunfallversicherung (SGB VII) stehen.
Der Träger
gewährt den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für sein OGS-
Personal bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Die Stadt sichert zu, dass die Eltern und andere Personen, die im Rahmen einer
schulischen
verhältnisses,
Veranstaltung
bei
den
auftragsgemäß,
außerhalb
außerunterrichtlichen
eines
Angeboten
Beschäftigungsder
Offenen
Ganztagsgrundschule mitwirken, über das Land gegen Arbeitsunfälle versichert sind.
Zuständig ist die Landesunfallkasse des Landes NRW.
§9
Finanzierung und Abrechnung
Die Stadt erhebt für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen
Ganztagsschule Elternbeiträge von den Erziehungsberechtigten gemäß der vom Rat
der Stadt erlassenen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme
von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt
Wesseling.
Die Stadt bewirtschaftet diese Gebühren. Der Träger erhält für die Durchführung der
OGS-Maßnahme die Landeszuweisung des Grundfestbetrags pro Jahr pro Kind in
jeweils aktueller Höhe. Zudem stellt die Stadt Wesseling den jeweils aktuellen
Pflichtanteil der Kommune prro Kind zur Verfügung. Dieser wird lauzt Beschlusslage
des Stadtrates auf derzeit konstant 652,50 € durch den freiwilligen Anteil an der OGSFinanzierung durch die Stadt Wesseling aufgestockt. Schulträger, Schule, Jugendhilfe
und der Träger beteiligen sich an einer intensiven systematischen Entwicklung von
9
Qualitätsstandards
nach
den
Vorgaben
von
QUIGS
(Qualitätsentwicklung
in
Ganztagsschulen).
In dem zu zahlenden Betrag für die Leistungen der Einrichtung und Durchführung
Offene Ganztagsschule sind die Personal-, Sachkosten, die Fort- und Weiterbildung
des Personals, die Durchführung der Ferienspiele und die Kosten anderer
Kooperationspartner enthalten.
Die vom Land zur Verfügung gestellte Betreuungspauschale wird für Leistungen gemäß
den Vorgaben des Fördererlasses bedarfsgerecht in Abstimmung mit der Schule
eingesetzt. Die Auszahlung der Mittel erfolgt ohne besondere Anforderung gemäß
Erlasslage in zwei gleichen Raten im Schuljahr, und zwar zum 1. September und zum
1. März.
Der Verwendungsnachweis ist dem Schulträger bis zum 30.09. des neuen Schuljahres
vorzulegen.
Weist die Gruppe weniger als 25 Kinder auf, so reduziert sich der Betrag (zusätzlich)
jeweils um 1/25 pro fehlendem Kind. Eine Erhöhung der Anzahl der teilnehmenden
Kinder bis zum erlasslich vorgesehenen Stichtag fließt in die Berechnung und
Bezuschussung mit ein.
Für darüber im Ausnahmefall hinausgehende Kosten bei Ferienmaßnahmen kann der
Träger von den Eltern weitere Entgelte erheben.
Essensgelder sind zusätzlich zu diesen Beiträgen zu zahlen. Der Träger wird für die
Erhebung und Einziehung Sorge tragen.
Angebote anderer Träger (vgl. § 8) sind von dem Träger zu vergüten.
§ 10
Fachliche Projektbegleitung
Die Stadt unterstützt die Zusammenarbeit von Schulen mit Trägern der öffentlichen und
freien Kinder- und Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung, Erziehung und
Betreuung fördern.
10
Aufgabe der Schulleitung ist die Sicherstellung eines regelmäßigen fachgerechten
Austauschs
zwischen
den
Lehrkräften
und
den
MitarbeiterInnen
in
den
außerunterrichtlichen Angeboten mit dem Ziel der Verknüpfung des Unterrichts mit den
außerunterrichtlichen Angeboten in der offenen Ganztagsschule.
Es wird empfohlen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die pädagogischen
Fachkräfte von dem Träger in den schulischen Gremien zu beteiligen (insb. in der
Schulkonferenz). Die Schule ermöglicht eine regelmäßige Teilnahme von OGSVertretern im Rahmen der Lehrerkonferenz sowie regelmäßige Vernetzungs- und
Koordinationsgespräche.
Dies gilt auch für die anderen Mitwirkungsorgane, Arbeitskreise, Steuergruppen usw.
§ 11
Aufsichtspflicht
Während der OGS-Zeiten wird die schulische Aufsichtspflicht durch das Personal des
Trägers gewährleistet. Es wird eine tägliche Anwesenheitsliste geführt.
Bei Abwesenheit, bei Fehlen wegen Krankheit oder aus anderen Gründen muss das
Kind von den Eltern in der Schule und in der Offenen Ganztagsschule rechtzeitig
entschuldigt werden.
§ 12
Beginn, Laufzeit und Kündigung des Vertrages
Die Vereinbarung tritt zum __________ in Kraft und wird zunächst für ein Schuljahr
geschlossen. Sie verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Schuljahr, wenn keine
der Vertragsparteien der Verlängerung des Vertrages wiederspricht.
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Der Widerspruch ist schriftlich spätestens 9 Monate vor Ablauf jedes weiteren
Schuljahres gegenüber der anderen Vertragspartei zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit
des Widerspruchs kommt es auf den Eingang bei der anderen Vertragspartei an.
Die Vertragspartner können die Kooperationsvereinbarung aus wichtigem Grund mit
einer Frist von sechs Wochen zum Schuljahresende kündigen. Als wichtiger Grund
kommt etwa die Einstellung oder eine wesentliche Reduzierung der öffentlichen
Förderung in Betracht sowie die wiederholte bzw. schwerwiegende Nichteinhaltung des
Kooperationsvertrages bzw. die drohende Zahlungsunfähigkeit eines Vertragspartners.
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt und
richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Kündigung muss schriftlich
erfolgen.
§ 13
Teilnichtigkeit Ergänzungen
Gegenstände dieses Vertrages können im gegenseitigen Einvernehmen ergänzt oder
verändert werden. Ergänzungen und Änderungen müssen schriftlich erfolgen.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt diese nicht die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages.
Wesseling, den
Stadt Wesseling
Schule
Der Bürgermeister
In Vertretung
___________________
____________________
Träger
__________________
Schulleitung
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