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Verwaltungsergänzung (Anfrage zu den Gefahren durch Windenergieanlagen (WEA))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
90 kB
Datum
27.05.2015
Erstellt
13.05.15, 12:01
Aktualisiert
13.05.15, 12:01
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Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1/F 14/2015 Datum: 11.05.2015 Anfrage zu den Gefahren durch Windenergieanlagen (WEA) Vorbemerkung Windenergieanlagen (WEA) bedürfen in der Regel einer Genehmigung. Für jede WEA mit mehr als 50 m Gesamthöhe ist ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Für kleinere Windenergieanlagen (Kleinwindanlagen) bis 50 Meter Gesamthöhe ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, soweit sie nicht verfahrensfrei gestellt sind. Sollen mehrere Windenergieanlagen an einem Standort betrieben werden (Windpark), kann zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein. Zuständige Behörden für die Durchführung der Genehmigungsverfahren sind in Nordrhein-Westfalen die unteren Verwaltungsbehörden. Die Errichtung und der Betrieb von WEA haben Auswirkungen auf die Umwelt. Der Zweck des BImSchG ist es, im konkreten Einzelfall Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob der Bau und Betrieb der beantragten WEA mit den öffentlichen Belangen und den Belangen der betroffenen Bürger vereinbar ist. Dabei werden insbesondere auch die rechtlich verbindlichen Regelungen des Immissionsschutzes geprüft (Lärm und Infraschall, Schattenwurf). Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde holt die Stellungnahmen sämtlicher Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (z. B. Naturschutz). Diese Stellungnahmen sind bei der Erstellung der Genehmigung zu berücksichtigen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung entfaltet die sogenannte Konzentrationswirkung, d. h. sie schließt andere (notwendige) Genehmigungen (wie z. B. die Baugenehmigung) mit ein. Die Genehmigungsbehörde hat daher eine Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts - und Nebenbestimmungen sicherzustellen. Im Rahmen der Errichtung neuer Anlagen sind die Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass, WEAErl.) vom 11.07.2011 zu beachten. Zu Ziffer 1.: "Gefahren durch Infraschall, Umweltschäden durch Betonfundamente" "Wie bewertet die Verwaltung diese Gefahren hinsichtlich der bestehenden WEAs und der geplanten Errichtung weiterer WEAs im Kreisgebiet?" Als Infraschall wird Schall im Frequenzbereich unterhalb von 20 Hz bezeichnet. In diesem Bereich ist eine differenzierte Tonhöhenwahrnehmung für das menschliche Ohr nicht mehr möglich, Infraschall wird deshalb oft als „Druck auf den Ohren“ oder pulsierende Empfindung wahrgenommen. Die Wahrnehmungsschwelle liegt frequenzabhängig zwischen 70 und 120 dB und somit bei sehr hohen Pegelwerten. Messungen verschiedener Landesumweltämter sowie von anerkannten Messinstituten haben vielfach belegt, dass von WEA zwar Infraschall ausgeht, dieser jedoch deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt. Nach dem derzeitigen Stand der Wirkungsforschung löst Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen -2aus. Es gibt keine wissenschaftlich validen Studien, in denen eine Wirkung unterhalb der Wahrnehmungsschwelle nachgewiesen werden konnte. Bei WEA ist zusätzlich zu berücksichtigten, dass der Wind selbst ebenfalls eine bedeutende Infraschallquelle darstellt, wobei mitunter die windinduzierten Infraschallpegel fälschlicherweise der WEA zugeordnet werden. Infraschall wird im Übrigen oft mit tieffrequenten Geräuschen verwechselt. Im Gegensatz zum nicht hörbaren Infraschall gehören tieffrequente Geräusche zum Hörschall und haben eine im Vergleich zu Infraschall höhere Frequenz. WEA sind nicht die einzigen Quellen von Infraschall. Neben anderen technischen Aggregaten wie LKW und PKW, Lüftern, Spül- und Waschmaschinen gibt es mit dem Wind und dem Meeresrauschen auch natürliche Infraschallquellen. "Wie bewertet die Verwaltung die Umweltschäden durch massive Stahlbetonfundamente sowohl der bestehenden WEAs als auch der geplanten Errichtung weiterer WEAs?" Durchmesser der Stahlbetonfundamente für moderne Windkraftanlagen betragen zur Zeit bis zu 28 m bei einer Gründungstiefe von bis zu 4,5 m bis Geländeoberkante. Risiken insbesondere für die Schutzgüter Boden und Wasser werden während der Bauphase aber auch im Betrieb über Auflagen und Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid ausgeschlossen. Der Flächenverbrauch durch den Eingriff selbst wird kompensiert. " Was passiert mit den Fundamenten, wenn die Betreiberfirma nach Ablauf der Subventionierung insolvent wird und die Rückstellungen für den Rückbau unzureichend sind?" Die Rückbauverpflichtung wird ausführlich in Ziffer 5.2.2.4 des (Windenergie-Erlass, WEAErl.) vom 11.07.2011 unter Anlehnung an § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB geregelt. Im Grundsatz muss die Sicherheitsleistung den Rückbau der Windenergieanlage einschließlich des den Boden versiegelnden Fundaments am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlage vollständig abdecken. Die Rückbauverpflichtung ist durch Baulast oder beschränkt persönliche Dienstleistbarkeit (wenn der Grundstückseigentümer selbst Bauherr ist) oder in anderer Weise (i.d.R. Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft) sicherstellen. Dabei soll von einer Höhe von zumindest rund 6,5 Prozent der Gesamtinvestitionskosten ausgegangen werden. Im Einzelfall kann sich aus der Konstruktion der Windenergieanlage auch eine höhere Sicherheitsleistung ergeben. Im Einzelfall kann sich aus der Konstruktion der Windenergieanlage auch eine höhere Sicherheitsleistung ergeben. Der Kreis Euskirchen setzt die gesetzlichen Rahmenbedingungen in seinen Genehmigungsbescheiden um. Zu Ziffer 2.: "Neodym" "Wie beurteilt die Verwaltung diese Umweltschäden in Bezug auf den angeblichen Umweltschutzbeitrag der Windkraftanlagen im Kreisgebiet?" Die Problematik der Verwendung der sogenannten "Seltenen Erden" ist nicht Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Zu Ziffer 3.: "Abstandsreglungen" "Welche Abstandregelungen empfiehlt die Verwaltung, um eine Haftung von Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitgliedern auszuschließen?" Es gibt in NRW keine gesetzlich festgelegten Mindestabstände zu Wohnhäusern oder Siedlungsbereichen. Indirekt ergibt sich ein erforderlicher Abstand durch die gesetzlich festgelegten Schallrichtwerte (TA-Lärm), da diese in Abhängigkeit der konkreten Fallgestaltung erst in gewissen -3Abständen eingehalten werden können. In bestimmten Bereichen um Straßen und Flugplätze ist die Zustimmung der jeweiligen Fachbehörde erforderlich, dies ist jedoch kein absolutes Bauverbot innerhalb dieses Bereiches. Ähnliches gilt für Strom- und Gasleitung sowie Richtfunkstrecken, bei denen ein geringerer Abstand durch technische Maßnahmen ggf. kompensiert werden kann. Der Windenergie-Erlass gibt zu verschiedenen Gebieten oder Nutzungen wie z.B. Naturschutzgebieten oder Siedlungsrandbereichen, Abstände vor. Dies wird jedoch bereits im Erlass selbst als Empfehlung bezeichnet, verbunden mit der Möglichkeit, durch eine detaillierte Prüfung des konkreten Falls auch kürzere Abstände zu akzeptieren. Weitere Abstandserfordernisse ergeben sich aus der optisch bedrängenden Wirkung von Windkraftanlagen. Diese liegt vor, wenn der Abstand zwischen Anlage und Wohnbebauung die zweifache bis dreifache Gesamthöhe der Anlage unterschreitet. Auch diese Werte sollen jedoch ausdrücklich nicht als feste Abstandsgrenzwerte verstanden werden. Im Bereich dazwischen ist eine intensive Einzelfallbetrachtung erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist eine Empfehlung von allgemeinen Abstandsregeln aus Sicht der Genehmigungsbehörde weder möglich noch würde sie dem Grundsatz der kommunalen Planungshoheit entsprechen. gez. Rosenke