Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
155 kB
Datum
19.09.2013
Erstellt
06.09.13, 21:16
Aktualisiert
11.09.13, 11:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
81/2013
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Herr Raddatz
Telefon:
05208/991-272
Datum:
11. September 2013
7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 „Ortskern“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
hier: Nachverdichtung im Bereich zwischen Fliederstraße, im Süden, Eckendorfer Straße,
im Norden sowie Holunderstraße, im Westen und Herforder Straße, im Osten
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
19.09.2013
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Entwicklung
der
Grundstücksflächen
an
der
Fliederstraße
(Flurstücke
███████████████████, Gemarkung Schuckenbaum) Die Grundeigentümer beabsichtigten,
nachdem für die an das Grundstück angrenzende Parzelle bereits ein Bauantrag für ein
Einfamilienhaus gestellt wurde, auch die rückwärtigen Teilflächen einer Wohnbebauung
zuzuführen.
Finanzielle Auswirkungen
Der finanzielle Aufwand für die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 „Ortskern“ im Bereich
der „Fliederstraße“ im Ortsteil Schuckenbaum wird vom Antragsteller getragen. Damit sind die
finanziellen Mittel, die mit den Planungen zur Erreichung der bauplanungsrechlichten Zulässigkeit
des Vorhabens verbunden sind, gesichert.
Der Bebauungsplan wurde durch ein Planungsbüro erarbeitet.
Bestandssituation
Das Änderungsgebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 08/03
„Ortskern“ in der Gemarkung Schuckenbaum. Es befindet sich im nordwestlichen Teil des
Gemeindegebietes.
Das Änderungsgebiet umfasst die Flurstücke 90█████████████████████, Gemarkung
Schuckenbaum und hat eine Größe von rund 0,6 ha.
Der räumliche Geltungsbereich des Gebietes zur Änderung des Bebauungsplanes wird begrenzt,
im Norden:
durch die Flurstücke Nr. ████████████████;
-2-
im Osten:
durch die Flurstücke Nr. ██████████;
im Süden:
durch die Flurstücke Nr. 284█████████████ sowie durch die Fliederstraße;
im Westen:
durch die Flurstücke Nr. ███████████.
Der verbindliche Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes ist im Plan selbst durch
Planzeichen festgesetzt.
Die 7. Änderung des Bebauungsplanes besteht aus dem Plan mit den zeichnerischen und
textlichen Festsetzungen. Diese Begründung ist gem. § 9 (8) BauGB beigefügt.
Planungsanlass und Planungsziele
Wesentliches Planungsziel der 7. Änderung des Bebauungsplanes ist die Entwicklung von bislang
unbebauten Grundstücksflächen für eine Wohnbebauung an der Fliederstraße.
Der Grundeigentümer beabsichtigt, nachdem für die an das Grundstück Fliederstraße 5
angrenzende Parzelle bereits ein Bauantrag für ein Einfamilienhaus gestellt wurde, auch die
rückwärtigen Teilflächen des Flurstückes 594 einer Wohnbebauung zuzuführen.
Der rechtskräftige Bebauungsplan umfasst ein größeres Gebiet zwischen Herforder Straße und
Eckendorfer Straße sowie der Straße Im Bruche und dem Friedhofsweg. Der Bebauungsplan ist
seit 1984 rechtskräftig, seitdem wurden bereits verschiedene Änderungen durchgeführt.
Wesentliche Teile des Plangebietes entlang der umgebenden Straßen sind entsprechend der
Festsetzungen des rechtskräftigen Planes bereits mit Wohnhäusern bebaut. Der
Blockinnenbereich konnte dagegen nur teilweise bebaut werden, da die zur Erschließung
notwendigen Flächen sich nicht in öffentlichem Eigentum befinden.
Hier bietet sich ein gutes Nachverdichtungspotential, um den vorhandenen Siedlungsbereich
aufzufüllen.
Verfahren
Die Änderung berührt die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht. Das Änderungsverfahren
wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13a (3) Ziffer 1 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der Änderung der
Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und benachbarter Gebiete
nicht beeinflusst wird. Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und
Bewertung der Umweltauswirkungen verzichtet.
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 31.01.2013 zwei
Planungsvarianten zur Entwicklung des Bereiches zur Kenntnis genommen:
Die erste Alternative - große Lösung - umfasst den gesamten Bereich zwischen Fliederstraße,
Holunderstraße, Herforder Straße und Eckendorfer Straße.
Die zweite Alternative - kleine Lösung - umfasst einen kleineren Bereich (im Wesentlichen nur die
Flurstücke ███████████████).
Zum weiteren Vorgehen in der Sache wurde beschlossen, dass die kleine Variante in jedem Fall
weiterverfolgt werden soll. Sofern jedoch von den betroffenen Anwohnern und
Grundstückseigentümern die große Variante befürwortet wird, kann auch diese fortgesetzt werden.
Die beiden Alternativen wurden von der Verwaltung unter Beteiligung des Planungsbüros in einer
Eigentümerversammlung am 06.03.2013 erörtert und im Ergebnis auf die „kleine Lösung“
reduziert, da an der größeren Variante derzeitig kein Interesse der beteiligten Grundeigentümer
besteht. In diesem Termin konnten die Bürgerinnen und Bürger zudem weitere Anregungen
äußern.
-3-
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Stichstraße soll nach Wunsch der Anlieger
zukünftig entfallen, wobei dies einem künftigen umfassenden Verfahren vorbehalten sein sollte.
Eine Umsetzung der Straße ist seitens der Gemeinde nicht vorgesehen und ohnehin immer
abhängig von der Möglichkeit des Grunderwerbes.
Weiterhin ist für die Eigentümer und Eigentümerinnen wichtig, dass keine Belastung durch
Erschließungskosten mit der neuen Planung entstehen wird.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, einen Erschließungsvertrag mit dem Antragsteller
abzuschließen. Die anfallenden Erschließungskosten würden dann vollständig auf den
Antragsteller übertragen.
Ergänzend zur geplanten Stichstraße wird vorgeschlagen, alternative Erschließungsmöglichkeiten
für das Plangebiet, z. B. durch Einbeziehung des Landerweg zu prüfen. Für die im Plangebiet
entstehende geringe Anzahl an zusätzlichen Wohneinheiten ist das bestehende Straßennetz
ausreichend leistungsfähig. Größere Änderungen im kleinräumigen Verkehrsnetz sind unabhängig
von dem Vorhaben und sollten ebenfalls im Zuge einer umfassenden Umplanung untersucht
werden.
Hinweis zu den Festsetzungen zur Firsthöhe (Bezugspunkt) und den Einfriedungen:
Diese Festsetzungen sollen im weiteren Verfahren konkretisiert werden. Die entsprechenden
Abstimmungen hierzu laufen zurzeit.
Artenschutz
Aus nachfolgenden Gründen sind für den Bereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
08/03 „Ortskern“ im Bereich der „Fliederstraße“ im Ortsteil Schuckenbaum die Belange des
Artenschutzes nicht betroffen.
•
•
Bei der Zeitplanung des Vorhabens werden die gesetzlichen Vorgaben zur Beseitigung des
Gehölzbestandes sowie die zur Baulandfreimachung eingehalten.
Hinweis: Das im Luftbild noch dargestellt Wohngebäude im Plangebiet wurde
zwischenzeitlich beseitigt.
Auf der überplanten Fläche, einschließlich der durch das Bauvorhaben beanspruchten
Umgebung, befinden sich keine mehrjährigen Bäume, Gehölze oder Hecken,
Höhlenbäume, Gewässer, eine oder mehrere offene Bodenstellen, ungenutzte Brachfläche
oder leerstehende Gebäude.
-4-
•
Auf dem Grundstück bzw. in der Nähe sind keine Vorkommen folgender Tiere bekannt oder
bekannt geworden: Fledermausarten (alle), Haselmaus, Wachtel, Rebhuhn, Turmfalke,
Kiebitz, Schleiereule, Waldkauz, Waldohreule, Steinkauz, Grünspecht, Saatkrähe,
Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Gartenrotschwanz, Nachtigall, Zauneidechse oder
Kammmolch.
Der Einwirkungsbereich der künftig zulässigen baulichen Anlagen beschränkt sich somit auf
vorhandene Flächen und Hausgärten in unmittelbarer Nähe der vorhandenen Wohngebäude.
Schützenswerte Tierarten sind in diesen Bereichen nicht zu erwarten, zumal der
Änderungsbereich mitten in einem größeren Wohngebiet liegt. In diesem Fall ist davon
auszugehen, dass bei der Umsetzung des Vorhabens keine Verbotsbestände nach § 44 Abs. 1
BNatSchG ausgelöst werden. Weitergehende Unterlagen zum Artenschutz müssen nicht beigefügt
werden.
Umweltbericht / Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
Eine Umweltprüfung ist nicht notwendig, da es sich um eine Aufstellung des Bebauungsplanes der
Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB handelt. Ein Eingriff in den Natur- und
Landschaftshaushalt ist demnach durch die Bebauungsplanänderung nicht gegeben. Aus diesen
Gründen entfällt auch die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a
BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von
Eingriffsfolgen.
Beschlussvorschlag:
1.
2.
3.
4.
5.
Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt die Aufstellung der 7. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 08/03 „Ortskern“.
Die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 "Ortskern" soll als
Verfahren gemäß 13a (4) BauGB („Bebauungspläne der Innenentwicklung“) durchgeführt
werden
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 (1) BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu
machen. Dabei ist gemäß § 13a BauGB darauf hinzuweisen, dass die Aufstellung ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB erfolgt.
Die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 "Ortskern" wird mit der Begründung
gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB) als Entwurf beschlossen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung) gemäß § 13 (2) Ziffer 2 BauGB
i.V.m. § 3 (2) BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 13 (2) Ziffer 3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB sind
durchzuführen.
Schemmel
Anlagen
Planzeichnung
Begründung