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Beschlussvorlage (7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 „Ortskern“ im beschleunigten Verfahren ge-mäß § 13a BauGB hier: Nachverdichtung im Bereich zwischen Fliederstraße, im Süden, Eckendorfer Straße, im Norden sowie Holunderstraße, im Westen und Herforder Straße, im Osten - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
155 kB
Datum
19.09.2013
Erstellt
06.09.13, 21:16
Aktualisiert
11.09.13, 11:09
Beschlussvorlage (7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 „Ortskern“ im beschleunigten Verfahren ge-mäß § 13a BauGB
hier: Nachverdichtung im Bereich zwischen Fliederstraße, im Süden, Eckendorfer Straße,
im Norden sowie Holunderstraße, im Westen und Herforder Straße, im Osten

- Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB) Beschlussvorlage (7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 „Ortskern“ im beschleunigten Verfahren ge-mäß § 13a BauGB
hier: Nachverdichtung im Bereich zwischen Fliederstraße, im Süden, Eckendorfer Straße,
im Norden sowie Holunderstraße, im Westen und Herforder Straße, im Osten

- Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB) Beschlussvorlage (7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 „Ortskern“ im beschleunigten Verfahren ge-mäß § 13a BauGB
hier: Nachverdichtung im Bereich zwischen Fliederstraße, im Süden, Eckendorfer Straße,
im Norden sowie Holunderstraße, im Westen und Herforder Straße, im Osten

- Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB) Beschlussvorlage (7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 „Ortskern“ im beschleunigten Verfahren ge-mäß § 13a BauGB
hier: Nachverdichtung im Bereich zwischen Fliederstraße, im Süden, Eckendorfer Straße,
im Norden sowie Holunderstraße, im Westen und Herforder Straße, im Osten

- Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 81/2013 zur Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Herr Raddatz Telefon: 05208/991-272 Datum: 11. September 2013 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 „Ortskern“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB hier: Nachverdichtung im Bereich zwischen Fliederstraße, im Süden, Eckendorfer Straße, im Norden sowie Holunderstraße, im Westen und Herforder Straße, im Osten - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB Beratungsfolge Hochbau- und Planungsausschuss Termin 19.09.2013 Bemerkungen Sachdarstellung: Entwicklung der Grundstücksflächen an der Fliederstraße (Flurstücke ███████████████████, Gemarkung Schuckenbaum) Die Grundeigentümer beabsichtigten, nachdem für die an das Grundstück angrenzende Parzelle bereits ein Bauantrag für ein Einfamilienhaus gestellt wurde, auch die rückwärtigen Teilflächen einer Wohnbebauung zuzuführen. Finanzielle Auswirkungen Der finanzielle Aufwand für die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 „Ortskern“ im Bereich der „Fliederstraße“ im Ortsteil Schuckenbaum wird vom Antragsteller getragen. Damit sind die finanziellen Mittel, die mit den Planungen zur Erreichung der bauplanungsrechlichten Zulässigkeit des Vorhabens verbunden sind, gesichert. Der Bebauungsplan wurde durch ein Planungsbüro erarbeitet. Bestandssituation Das Änderungsgebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 08/03 „Ortskern“ in der Gemarkung Schuckenbaum. Es befindet sich im nordwestlichen Teil des Gemeindegebietes. Das Änderungsgebiet umfasst die Flurstücke 90█████████████████████, Gemarkung Schuckenbaum und hat eine Größe von rund 0,6 ha. Der räumliche Geltungsbereich des Gebietes zur Änderung des Bebauungsplanes wird begrenzt, im Norden: durch die Flurstücke Nr. ████████████████; -2- im Osten: durch die Flurstücke Nr. ██████████; im Süden: durch die Flurstücke Nr. 284█████████████ sowie durch die Fliederstraße; im Westen: durch die Flurstücke Nr. ███████████. Der verbindliche Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes ist im Plan selbst durch Planzeichen festgesetzt. Die 7. Änderung des Bebauungsplanes besteht aus dem Plan mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen. Diese Begründung ist gem. § 9 (8) BauGB beigefügt. Planungsanlass und Planungsziele Wesentliches Planungsziel der 7. Änderung des Bebauungsplanes ist die Entwicklung von bislang unbebauten Grundstücksflächen für eine Wohnbebauung an der Fliederstraße. Der Grundeigentümer beabsichtigt, nachdem für die an das Grundstück Fliederstraße 5 angrenzende Parzelle bereits ein Bauantrag für ein Einfamilienhaus gestellt wurde, auch die rückwärtigen Teilflächen des Flurstückes 594 einer Wohnbebauung zuzuführen. Der rechtskräftige Bebauungsplan umfasst ein größeres Gebiet zwischen Herforder Straße und Eckendorfer Straße sowie der Straße Im Bruche und dem Friedhofsweg. Der Bebauungsplan ist seit 1984 rechtskräftig, seitdem wurden bereits verschiedene Änderungen durchgeführt. Wesentliche Teile des Plangebietes entlang der umgebenden Straßen sind entsprechend der Festsetzungen des rechtskräftigen Planes bereits mit Wohnhäusern bebaut. Der Blockinnenbereich konnte dagegen nur teilweise bebaut werden, da die zur Erschließung notwendigen Flächen sich nicht in öffentlichem Eigentum befinden. Hier bietet sich ein gutes Nachverdichtungspotential, um den vorhandenen Siedlungsbereich aufzufüllen. Verfahren Die Änderung berührt die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht. Das Änderungsverfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Gemäß § 13a (3) Ziffer 1 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird. Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen verzichtet. Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 31.01.2013 zwei Planungsvarianten zur Entwicklung des Bereiches zur Kenntnis genommen: Die erste Alternative - große Lösung - umfasst den gesamten Bereich zwischen Fliederstraße, Holunderstraße, Herforder Straße und Eckendorfer Straße. Die zweite Alternative - kleine Lösung - umfasst einen kleineren Bereich (im Wesentlichen nur die Flurstücke ███████████████). Zum weiteren Vorgehen in der Sache wurde beschlossen, dass die kleine Variante in jedem Fall weiterverfolgt werden soll. Sofern jedoch von den betroffenen Anwohnern und Grundstückseigentümern die große Variante befürwortet wird, kann auch diese fortgesetzt werden. Die beiden Alternativen wurden von der Verwaltung unter Beteiligung des Planungsbüros in einer Eigentümerversammlung am 06.03.2013 erörtert und im Ergebnis auf die „kleine Lösung“ reduziert, da an der größeren Variante derzeitig kein Interesse der beteiligten Grundeigentümer besteht. In diesem Termin konnten die Bürgerinnen und Bürger zudem weitere Anregungen äußern. -3- Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Stichstraße soll nach Wunsch der Anlieger zukünftig entfallen, wobei dies einem künftigen umfassenden Verfahren vorbehalten sein sollte. Eine Umsetzung der Straße ist seitens der Gemeinde nicht vorgesehen und ohnehin immer abhängig von der Möglichkeit des Grunderwerbes. Weiterhin ist für die Eigentümer und Eigentümerinnen wichtig, dass keine Belastung durch Erschließungskosten mit der neuen Planung entstehen wird. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, einen Erschließungsvertrag mit dem Antragsteller abzuschließen. Die anfallenden Erschließungskosten würden dann vollständig auf den Antragsteller übertragen. Ergänzend zur geplanten Stichstraße wird vorgeschlagen, alternative Erschließungsmöglichkeiten für das Plangebiet, z. B. durch Einbeziehung des Landerweg zu prüfen. Für die im Plangebiet entstehende geringe Anzahl an zusätzlichen Wohneinheiten ist das bestehende Straßennetz ausreichend leistungsfähig. Größere Änderungen im kleinräumigen Verkehrsnetz sind unabhängig von dem Vorhaben und sollten ebenfalls im Zuge einer umfassenden Umplanung untersucht werden. Hinweis zu den Festsetzungen zur Firsthöhe (Bezugspunkt) und den Einfriedungen: Diese Festsetzungen sollen im weiteren Verfahren konkretisiert werden. Die entsprechenden Abstimmungen hierzu laufen zurzeit. Artenschutz Aus nachfolgenden Gründen sind für den Bereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 „Ortskern“ im Bereich der „Fliederstraße“ im Ortsteil Schuckenbaum die Belange des Artenschutzes nicht betroffen. • • Bei der Zeitplanung des Vorhabens werden die gesetzlichen Vorgaben zur Beseitigung des Gehölzbestandes sowie die zur Baulandfreimachung eingehalten. Hinweis: Das im Luftbild noch dargestellt Wohngebäude im Plangebiet wurde zwischenzeitlich beseitigt. Auf der überplanten Fläche, einschließlich der durch das Bauvorhaben beanspruchten Umgebung, befinden sich keine mehrjährigen Bäume, Gehölze oder Hecken, Höhlenbäume, Gewässer, eine oder mehrere offene Bodenstellen, ungenutzte Brachfläche oder leerstehende Gebäude. -4- • Auf dem Grundstück bzw. in der Nähe sind keine Vorkommen folgender Tiere bekannt oder bekannt geworden: Fledermausarten (alle), Haselmaus, Wachtel, Rebhuhn, Turmfalke, Kiebitz, Schleiereule, Waldkauz, Waldohreule, Steinkauz, Grünspecht, Saatkrähe, Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Gartenrotschwanz, Nachtigall, Zauneidechse oder Kammmolch. Der Einwirkungsbereich der künftig zulässigen baulichen Anlagen beschränkt sich somit auf vorhandene Flächen und Hausgärten in unmittelbarer Nähe der vorhandenen Wohngebäude. Schützenswerte Tierarten sind in diesen Bereichen nicht zu erwarten, zumal der Änderungsbereich mitten in einem größeren Wohngebiet liegt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass bei der Umsetzung des Vorhabens keine Verbotsbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Weitergehende Unterlagen zum Artenschutz müssen nicht beigefügt werden. Umweltbericht / Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung Eine Umweltprüfung ist nicht notwendig, da es sich um eine Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB handelt. Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist demnach durch die Bebauungsplanänderung nicht gegeben. Aus diesen Gründen entfällt auch die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen. Beschlussvorschlag: 1. 2. 3. 4. 5. Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 „Ortskern“. Die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 "Ortskern" soll als Verfahren gemäß 13a (4) BauGB („Bebauungspläne der Innenentwicklung“) durchgeführt werden Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 (1) BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist gemäß § 13a BauGB darauf hinzuweisen, dass die Aufstellung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB erfolgt. Die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 "Ortskern" wird mit der Begründung gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB) als Entwurf beschlossen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung) gemäß § 13 (2) Ziffer 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 (2) Ziffer 3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB sind durchzuführen. Schemmel Anlagen Planzeichnung Begründung