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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
269 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
21.11.16, 17:06
Aktualisiert
21.11.16, 17:06

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 205/2016 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Feuerwehr und Rettungswesen -11- - 14 - -30- Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche -11- - 14 - -30- 04.11.2016 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 205/2016 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Bach 04.11.2016 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV NRW S. 208), der §§ 3 Abs. 2 und 5, 25 und 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV NRW S. 886) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV NRW S. 448), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX 2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Zweck der Brandverhütungsschau (1) Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. §2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau), c) einer auf Antrag vorgenommenen brandschutztechnischen Überprüfung (Objektbesichtigung), d) auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahren, die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden ist, e) einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung, f) die Abnahme der Brandmeldeanlage (BMA) einschließlich Wiederholungsabnahme, die auf Grund von Mängeln erforderlich sind, g) die Inbetriebnahme des Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) sowie die Anwesenheit eines Schlüsselträgers der Feuerwehr bei der Wartung, h) Mitwirkung bei Einsatz- und Sonderschutzplänen, betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen sowie sonstigen Ausarbeitungen, i) Erstellung von Objektfotos für unter h) genannte Pläne mit Verwendung der Kraftfahrdrehleiter. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind. §3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Für die An- und Abfahrt zur Brandverhütungsschau oder zur Nachschau wird eine Fahrkostenpauschale erhoben. Zur Gebühr gehören auch Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den im Gebührentarif aufgeführten Sätzen. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1). (3) Abgerechnet wird grundsätzlich im Viertelstundentakt. Jede angefangene Viertelstunde wird voll berechnet. §4 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. §5 Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau (1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. Die Aufstellung der Brandverhütungsschaupflichtigen Objekte ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 2). (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Stadt unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. §6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes und derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) - i) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. §7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. (2) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund städtischen Interesses gerechtfertigt ist. (3) Für die Brandverhütungsschau gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) in brandverhütungsschaupflichtigen Gebäuden und Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, deren Betrieb im städtischen Interesse liegt, werden keine Gebühren erhoben. §8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige Leistung des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling in der Fassung vom 3. Juli 2001 außer Kraft. Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling Dienstleistung Gebühr Bemerkung Brandverhütungsschau oder Nachschau, einschließlich Vor- und Nachbereitung zzgl. Fahrkostenpauschale 15,00€ 13,00€ 10,00€ je 15min und je Beschäftigter gD je 15min und je Beschäftigter mD Gutachterliche Stellungnahme schriftlich / mündlich, Erstellung Brandschutzgutachten/ Brandschutzkonzept, Mitwirkung bei Einsatz- und Sonderschutzplänen, betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen sowie sonstige Ausarbeitungen 17,00€ je 15min und je Beschäftigter gD Gutachterliche Stellungnahme schriftlich/ mündlich im Rahmen von Vorgängen nach dem BImSchG 17,00€ je 15min und je Beschäftigter gD Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben, einschließlich Vor- und Nachbereitung, sowie Wegzeiten zzgl. Fahrkostenpauschale VB zzgl. Fahrkostenpauschale HLF, DLK, usw. 15,00€ 13,00€ je 15min und je Beschäftigter gD je 15min und je Beschäftigter mD Brandschutztechnische Unterweisung zum Brandschutzhelfer/-in (theoretisch/praktisch) einschließlich Vor- und Nachbereitung zzgl. Fahrkostenpauschale VB zzgl. Verbrauchsmaterialien 15,00€ 13,00€ Aufschaltungsüberprüfung BMA und Gebäudefunkanlagen einschließlich Vor- und Nachbereitung, sowie Wegzeiten zzgl. Fahrkostenpauschale VB 15,00€ 13,00€ Einzeltermine aus besonderem Anlass, Objektbesichtigung auf Anfrage, Wiederholungsprüfungen, etc. einschließlich Vor- und Nachbereitung, sowie Wegzeiten zzgl. Fahrkostenpauschale VB 15,00€ 13,00€ Einbau FW-Zylinderschließung einschließlich Vor- und Nachbereitung, sowie Wegzeiten zzgl. Fahrkostenpauschale 15,00€ 13,00€ 10,00€ je 15min und je Beschäftigter gD je 15min und je Beschäftigter mD Inbetriebnahme / Instandsetzung / Überprüfung FSD & FSE, einschließlich Vor- und Nachbereitung, sowie Wegzeiten zzgl. Fahrkostenpauschale 15,00€ 13,00€ je 15min und je Beschäftigter gD je 15min und je Beschäftigter mD Schriftliche Bestätigung über Einsätze 15,00€ Pauschal Sonstige Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes, der Gefahrenvorbeugung oder der Gefahrenabwehrplanung 15,00€ 13,00€ je 15min und je Beschäftigter gD je 15min und je Beschäftigter mD Vorbeugender Brandschutz 10,00€ 10,00€ je 15min und je Beschäftigter gD je 15min und je Beschäftigter mD 10,00€ Selbstkostenpreis FW + 10% Verwaltungsaufwand je 15min und je Beschäftigter gD je 15min und je Beschäftigter mD 10,00€ je 15min und je Beschäftigter gD je 15min und je Beschäftigter mD 10,00€ 10,00€ Anlage 2 Aufstellung der brandverhütungsschaupflichtigen Objekte Kennziffer Objekte Pflege- und Betreuungsobjekte 001 Krankenhäuser 002 Altenwohnheim mit/ohne Pflegesätze 003 Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) 004 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) 005 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten (ab 20 Personen) 006 Kindergärten, -tagesstätten, -horte Beherbergungsstätten 007 Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten (SBauVO) 008 Obdachlosenunterkünfte 009 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) 010 Campingplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung –CW VO-) Versammlungsobjekte nach Sonderbauverordnung (SBauVO) 011 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen (ab 100 Personen) 012 Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen) 013 Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z. B. Sporthallen) 014 Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5000 Plätze) 015 Schank-/Speisewirtschaften (ab 400 Plätze) 016 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Personen) 017 Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab 200 Personen (bei fehlender Personenangabe 2 Personen pro qm Freifläche) 018 Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) 019 Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab 1.000 qm Unterrichtsobjekte 020 Schulen nach Schulbaurichtlinien (SchulBauR) 021 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Ausbildungsstätten für die die BASchulR nicht gelten 022 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden 023 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) Hochhausobjekte 024 Hochhäuser nach Sonderbauverordnung (SBauVO) Verkaufsobjekte 025 Verkaufsstätten und Geschäftshäuser nach Sonderbauverordnung (SBauVO) 026 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2000 qm Verkaufsfläche 027 Verkaufsstätten, für die SBauVO nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1000 qm Verkaufsfläche 028 Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 qm Verkaufsfläche Verwaltungsobjekte 029 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 300 qm Nutzfläche 030 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1000 qm Nutzfläche Ausstellungsobjekte 031 Museen 032 Messegebäude Garagen 033 Großgaragen nach Garagenverordnung (SBauVO) 034 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 500 qm Gewerbeobjekte 035 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm 036 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 400 qm 037 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1600 qm 038 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm 039 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrenstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)/Druckbehälterverordnung (Druckbehälter VO) /Chemikaliengesetz (ChemikalienG)/Sprengstoffgesetz (SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw. Staatliches Umweltamt (StUA) genehmigt wurden 040 Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm 041 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF/ DruckbehälterVO/ ChemikalienG/SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden 042 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als 3200 qm Lagerfläche 043 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1600 qm Lagerfläche 044 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1600 qm Lagerfläche 045 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 qm Lagerfläche 046 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5000 qm Lagerfläche 047 Hochregallager Sonderobjekte 048 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 049 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2000 qm 050 Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung) 051 Unterirdische Verkehrsanlagen 052 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO) 053 Hotel- und Gaststättenschiffe 054 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen 055 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm Verkaufsfläche Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gemäß Anlage 1, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet Sachdarstellung: 1. Problem Zum 01.01.2016 ist das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in Kraft getreten und löst das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ab. Die Überarbeitung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau ist erforderlich, weil die bisherige Satzung auf dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) beruht. Das FSHG wurde mit Wirkung vom 01.01.2016 durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) abgelöst. Die neue Gesetzesgrundlage erfordert eine Neufassung der Satzung. Die Brandverhütungsschau gemäß § 26 BHKG wird im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes in Gebäuden, Betrieben und Einrichtungen durchgeführt, die in erhöhtem Maße brand- und explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. So wie die alte Gesetzesgrundlage sieht auch das neue BHKG in § 52 Absatz 5 vor, dass die Gemeinden für die Durchführung der Brandverhütungsschau Gebühren aufgrund einer Satzung erheben können. 2. Lösung Auf der Grundlage des BHKG § 52 Abs. 4 wurde eine neue Satzung erarbeitet. Die nunmehr vorgelegte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling ist in Anlehnung an eine vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen entworfene Mustersatzung vom 23.05.2016 erstellt worden. Abgerechnet wird nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Diese Änderung ergibt sich aus OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2010 - 9 A 1582/08 -, Danach wird auf der Grundlage § 41 Abs. 3 FSHG bestimmt, dass für jede angefangene Stunde eines Einsatzes von dessen Beginn an der volle Kostenersatztarif zu entrichten ist. Dieses Urteil ist analog auf das BHKG anzuwenden. Nähere Erläuterungen zur Brandschutzsatzung: Brandverhütungsschaupflichtige Objekte im Stadtgebiet Im Stadtgebiet existieren brandverhütungsschaupflichtige Objekte. Abhängig vom Gefährdungsgrad der Objekte entfallen davon 10 % auf einen dreijährigen und 90 % auf einen sechsjährigen gesetzlich pflichtigen Überprüfungsturnus. In 2015 haben 42 Brandverhütungsschauen stattgefunden. Die Brandschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Die Brandschau ist eine Pflichtaufgabe der Stadt und wird von hauptamtlichen Kräften der Feuerwehr im Stadtgebiet Wesseling durchgeführt. Eine Aufstellung der grundsätzlich der Brandschaupflicht unterliegenden Objekte enthält die Anlage 2 der Satzung. Darüber hinaus bestimmt die Feuerwehr aufgrund der örtlichen Verhältnisse nach pflichtgemäßem Ermessen über die Brandschaupflichtigkeit von sonstigen Objekten. Der Städtetag hat wegen starker Abweichungen zwischen dem vorbeugendem Brandschutz und dem abwehrenden Brandschutz (Einsatzdienst) eine separate Satzung für den vorbeugenden Brandschutz empfohlen. Berechnung der Gebühr Die Gebühr wird nach der zeitlichen Inanspruchnahme für jede angefangene Viertelstunde und unter Zugrundelegung von Pauschalen berechnet. Zu den Leistungen der Brandverhütungsschau gehören neben der eigentlichen Prüfung vor Ort z. T. umfangreiche Vor- und Nacharbeiten. Der Aufwand für Vor– und Nacharbeiten ist individuell und steht in enger Abhängigkeit zum jeweiligen Objekt, dessen Nutzung und Größe. Hiernach richtet sich auch die Angemessenheit der einzusetzenden Personalstärke für die eigentliche Prüfung vor Ort. Sind bei der Überprüfung Mängel am Objekt im Hinblick auf die Sicherheit zur Brandverhütung zu verzeichnen, sind diese vom Objektbetreiber auszuräumen. Auf Antrag oder in begründeten Einzelfällen findet eine Nachbesichtigung zur Prüfung der erfolgreichen Mängelbeseitigung statt. Diese Nachbesichtigung ist ebenfalls kostenpflichtig. Berechnung der Personal- und Fahrzeugkosten Die Brandverhütungsschau wird durch das Personal der Feuerwehr aus dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst durchgeführt. Die Fahrt zum Brandschauobjekt erfolgt regelmäßig mittels PKW aus dem verfügbaren Fahrzeugbestand der Feuerwehr. Sowohl für die Berechnung der Personal- als auch für die Fahrzeugkosten werden jeweils die Tarife der Satzung über Kostenersatz für die Einsätze der Feuerwehr zugrunde gelegt. Grundlage für die Berechnung sind hierbei die Kosten eines Arbeitsplatzes. Die Kosten eines Arbeitsplatzes pro Jahr setzen sich zusammen aus:  Personalkosten - einschließlich Versorgungszuschlag, Sozialleistungen, incl. Sachkosten eines Arbeitsplatzes mit Technikunterstützung, Einrichtung, Ausstattung und Betrieb der Räume .  Gemeinkosten - indirekte Kosten (Querschnittsämter) - amtsinterne Kosten (Leitungsaufgaben, Verwaltungskosten); (20 % der Personalkosten) Aus den jährlichen Kosten eines Arbeitsplatzes können unter Berücksichtigung der „Arbeitszeit einer Normalarbeitskraft“ (das ist die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters) die Kosten je Arbeitsstunden berechnet werden. Die Kosten für die einzelnen Tarife werden aus einem Durchschnitt der Besoldungsgruppen der Feuerwehrbeamten berechnet, die die einzelnen Leistungen erbringen. Für die Personalkosten sind dies die Besoldungsgruppen: für den m.D. für den g.D. A7-A9 A 10 - A 14 Die Leistungen werden von Beamten erbracht, die im Schichtdienst tätig sind. Der Stundensatz wird deshalb auf der Grundlage einer 48 Stundenwoche berechnet. Die Stundensätze berechnen sich wie folgt in €: Besoldungsgruppe A7 A8 A9 A10 A11 A12 A13 A14 Personalkosten 34,73 37,36 43,40 39,57 52,04 48,71 32,56 35,85 Gemeinkosten (20%) 6,94 7,47 8,68 7,91 10,41 9,74 6,51 7,17 Summe der Kosten 41,68 44,83 52,07 47,48 62,45 58,45 39,07 43,02 Durchschnittlicher Stundensatz Besoldungsgruppen A 7 - A 9: 46,20 € Durchschnittlicher Stundensatz Besoldungsgruppen A 10 - A 14: 50,10 € Für den Gebührentarif werden die so errechneten Stundensätze auf volle €-Beträge gerundet. Berechnung der An - und Abfahrtpauschale Die An- und Abfahrt zu den brandverhütungsschaupflichigen Objekten wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Maßgeblich bei der Berechnung ist das Zeiterfordernis von durchschnittlich je 15 Minuten für die An- und Abfahrt, das als realistische Größe für den Erreichungsgrad der unterschiedlichen Objekte im Wesselinger Stadtgebiet festgelegt wird. In die Berechnung der Pauschale fließen sowohl die Personalkosten als auch die Fahrzeugkosten sowie eine Pauschale für den Kraftstoff ein. Grundsätzlich wird die Brandverhütungsschau vor Ort mit einer Person durchgeführt. Falls die Größe des Objektes die Hinzuziehung weiterer Personen erforderlich macht, werden diese Personalkosten ebenfalls in Rechnung gestellt. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Für die Ermittlung der finanziellen Auswirkungen der Satzungsänderung wurden die Daten aus den im Jahr 2015 durchgeführten und abgerechneten Brandverhütungsschauen analysiert. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 40 durchgeführte Brandverhütungsschauen abgerechnet. Die Gebühr setzt sich – wie bereits in der Vergangenheit – aus den Personalkosten entsprechend der zeitlichen Inanspruchnahme des Personals (einschließlich der Vor- und Nachbereitungszeiten) sowie einer Pauschale für An- und Abfahrt pro Einsatz zusammen. Der Personalkostenanteil aus den Einsätzen 2015 wurde entsprechend der in der Tarifberechnung für die Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr ermittelten Personalkostensteigerung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst angepasst. Darüber hinaus wurde pro Einsatz die aktualisierte Pauschale für An- und Abfahrt i. H. v. 10,00 € zugrunde gelegt. Für 2015 betrug die durchschnittliche Gebühr pro Brandschau 49,00 €. Unter Berücksichtigung der aktuellen Tarife ergibt sich unter sonst gleichen Bedingungen nunmehr eine Gebühr i. H. v. 130,00 € pro durchgeführter Brandschau. Im Rahmen der Kennzahlenplanung ist für die Jahre 2017 ff. die Durchführung von 60 Brandverhütungsschauen pro Jahr vorgesehen. Auf Basis der o. g. neuen Durchschnittsgebühren pro Brandschau ergibt sich daraus eine Ertragserwartung von rd. 7.800 € pro Jahr. Davon entfällt ein Anteil von rd. 1.950 € auf städtische Objekte, für die die Erträge über die interne Kostenumlage mit dem Bereich Immobilienmanagement verrechnet werden.