Daten
Kommune
Wesseling
Größe
269 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
21.11.16, 17:06
Aktualisiert
21.11.16, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
205/2016
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Feuerwehr und Rettungswesen
-11-
- 14 -
-30-
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für
sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
-11-
- 14 -
-30-
04.11.2016
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 205/2016
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Bach
04.11.2016
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für sonstige
Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für
sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV NRW S. 208), der §§ 3 Abs. 2 und 5, 25 und 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV NRW S. 886) und der §§ 4
und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW
S. 712, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV NRW S. 448), hat der Rat der
Stadt Wesseling in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX 2016 folgende Satzung beschlossen:
§1
Zweck der Brandverhütungsschau
(1) Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen,
die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder
bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines
Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die
Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und
Nachbereitung. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige
Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
c) einer auf Antrag vorgenommenen brandschutztechnischen Überprüfung (Objektbesichtigung),
d) auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahren,
die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen
Stellungnahme eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden ist,
e) einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung,
f) die Abnahme der Brandmeldeanlage (BMA) einschließlich Wiederholungsabnahme, die auf
Grund von Mängeln erforderlich sind,
g) die Inbetriebnahme des Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) sowie die Anwesenheit eines Schlüsselträgers der Feuerwehr bei der Wartung,
h) Mitwirkung bei Einsatz- und Sonderschutzplänen, betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen sowie sonstigen Ausarbeitungen,
i) Erstellung von Objektfotos für unter h) genannte Pläne mit Verwendung der Kraftfahrdrehleiter.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von
Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der
Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.
§3
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten
Kräfte bemessen. Für die An- und Abfahrt zur Brandverhütungsschau oder zur Nachschau wird eine Fahrkostenpauschale erhoben. Zur Gebühr gehören auch Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den im Gebührentarif aufgeführten Sätzen. Der
Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1).
(3) Abgerechnet wird grundsätzlich im Viertelstundentakt. Jede angefangene Viertelstunde wird voll berechnet.
§4
Auslagenersatz
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch
wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§5
Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau
(1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften.
Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs
Jahren durchzuführen. Die Aufstellung der Brandverhütungsschaupflichtigen Objekte ist Bestandteil dieser
Satzung (Anlage 2).
(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Stadt unter
Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes und derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gemäß §
2 Abs. 1 Buchstabe c) - i) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie
ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten.
(2) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine
unbillige Härte wäre oder aufgrund städtischen Interesses gerechtfertigt ist.
(3) Für die Brandverhütungsschau gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) in brandverhütungsschaupflichtigen
Gebäuden und Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, deren Betrieb im städtischen Interesse liegt, werden keine Gebühren erhoben.
§8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und
sonstige Leistung des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling in der Fassung vom 3. Juli 2001
außer Kraft.
Anlage 1
Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling
Dienstleistung
Gebühr
Bemerkung
Brandverhütungsschau oder Nachschau, einschließlich Vor- und Nachbereitung
zzgl. Fahrkostenpauschale
15,00€
13,00€
10,00€
je 15min und je Beschäftigter gD
je 15min und je Beschäftigter mD
Gutachterliche Stellungnahme schriftlich / mündlich,
Erstellung
Brandschutzgutachten/
Brandschutzkonzept, Mitwirkung bei Einsatz- und Sonderschutzplänen, betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen sowie sonstige Ausarbeitungen
17,00€
je 15min und je Beschäftigter gD
Gutachterliche Stellungnahme schriftlich/ mündlich im
Rahmen von Vorgängen nach dem BImSchG
17,00€
je 15min und je Beschäftigter gD
Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben, einschließlich Vor- und Nachbereitung, sowie
Wegzeiten
zzgl. Fahrkostenpauschale VB
zzgl. Fahrkostenpauschale HLF, DLK, usw.
15,00€
13,00€
je 15min und je Beschäftigter gD
je 15min und je Beschäftigter mD
Brandschutztechnische Unterweisung zum Brandschutzhelfer/-in (theoretisch/praktisch) einschließlich
Vor- und Nachbereitung
zzgl. Fahrkostenpauschale VB
zzgl. Verbrauchsmaterialien
15,00€
13,00€
Aufschaltungsüberprüfung BMA und Gebäudefunkanlagen einschließlich Vor- und Nachbereitung,
sowie Wegzeiten
zzgl. Fahrkostenpauschale VB
15,00€
13,00€
Einzeltermine aus besonderem Anlass, Objektbesichtigung auf Anfrage, Wiederholungsprüfungen,
etc. einschließlich Vor- und Nachbereitung, sowie
Wegzeiten
zzgl. Fahrkostenpauschale VB
15,00€
13,00€
Einbau FW-Zylinderschließung einschließlich Vor- und
Nachbereitung, sowie Wegzeiten
zzgl. Fahrkostenpauschale
15,00€
13,00€
10,00€
je 15min und je Beschäftigter gD
je 15min und je Beschäftigter mD
Inbetriebnahme / Instandsetzung / Überprüfung FSD &
FSE, einschließlich Vor- und Nachbereitung, sowie
Wegzeiten
zzgl. Fahrkostenpauschale
15,00€
13,00€
je 15min und je Beschäftigter gD
je 15min und je Beschäftigter mD
Schriftliche Bestätigung über Einsätze
15,00€
Pauschal
Sonstige Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes, der Gefahrenvorbeugung oder der Gefahrenabwehrplanung
15,00€
13,00€
je 15min und je Beschäftigter gD
je 15min und je Beschäftigter mD
Vorbeugender Brandschutz
10,00€
10,00€
je 15min und je Beschäftigter gD
je 15min und je Beschäftigter mD
10,00€
Selbstkostenpreis FW + 10% Verwaltungsaufwand
je 15min und je Beschäftigter gD
je 15min und je Beschäftigter mD
10,00€
je 15min und je Beschäftigter gD
je 15min und je Beschäftigter mD
10,00€
10,00€
Anlage 2
Aufstellung der brandverhütungsschaupflichtigen Objekte
Kennziffer
Objekte
Pflege- und Betreuungsobjekte
001
Krankenhäuser
002
Altenwohnheim mit/ohne Pflegesätze
003
Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen)
004
Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen)
005
Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten (ab 20 Personen)
006
Kindergärten, -tagesstätten, -horte
Beherbergungsstätten
007
Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten (SBauVO)
008
Obdachlosenunterkünfte
009
Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber)
010
Campingplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung –CW VO-)
Versammlungsobjekte nach Sonderbauverordnung (SBauVO)
011
Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen (ab 100 Personen)
012
Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen)
013
Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z. B. Sporthallen)
014
Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5000 Plätze)
015
Schank-/Speisewirtschaften (ab 400 Plätze)
016
Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Personen)
017
Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab 200 Personen (bei
fehlender Personenangabe 2 Personen pro qm Freifläche)
018
Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden, jedoch nicht ebenerdig
(ab 50 Personen)
019
Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab 1.000 qm
Unterrichtsobjekte
020
Schulen nach Schulbaurichtlinien (SchulBauR)
021
Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Ausbildungsstätten für die die BASchulR
nicht gelten
022
Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht
gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden
023
Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen)
Hochhausobjekte
024
Hochhäuser nach Sonderbauverordnung (SBauVO)
Verkaufsobjekte
025
Verkaufsstätten und Geschäftshäuser nach Sonderbauverordnung (SBauVO)
026
Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2000 qm Verkaufsfläche
027
Verkaufsstätten, für die SBauVO nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1000 qm Verkaufsfläche
028
Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 qm Verkaufsfläche
Verwaltungsobjekte
029
Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 300 qm Nutzfläche
030
Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als
1000 qm Nutzfläche
Ausstellungsobjekte
031
Museen
032
Messegebäude
Garagen
033
Großgaragen nach Garagenverordnung (SBauVO)
034
Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 500 qm
Gewerbeobjekte
035
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren
Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm
036
Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als
400 qm
037
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1600 qm
038
Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als
800 qm
039
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren
Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrenstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten
(VbF)/Druckbehälterverordnung
(Druckbehälter
VO)
/Chemikaliengesetz (ChemikalienG)/Sprengstoffgesetz (SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw.
Staatliches Umweltamt (StUA) genehmigt wurden
040
Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer
Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm
041
Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF/ DruckbehälterVO/
ChemikalienG/SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das
StAfA bzw. StUA genehmigt wurden
042
Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als 3200 qm
Lagerfläche
043
Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1600 qm Lagerfläche
044
Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1600 qm Lagerfläche
045
Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 qm Lagerfläche
046
Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5000 qm Lagerfläche
047
Hochregallager
Sonderobjekte
048
Besonders brandgefährdete Baudenkmäler
049
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2000 qm
050
Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung)
051
Unterirdische Verkehrsanlagen
052
Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO)
053
Hotel- und Gaststättenschiffe
054
Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach
dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen
055
Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm Verkaufsfläche
Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen
gemäß Anlage 1, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet
Sachdarstellung:
1. Problem
Zum 01.01.2016 ist das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
(BHKG) in Kraft getreten und löst das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ab.
Die Überarbeitung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau ist erforderlich, weil die bisherige Satzung auf dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) beruht. Das FSHG wurde mit Wirkung vom 01.01.2016 durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) abgelöst. Die neue Gesetzesgrundlage erfordert eine Neufassung der Satzung.
Die Brandverhütungsschau gemäß § 26 BHKG wird im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes in Gebäuden, Betrieben und Einrichtungen durchgeführt, die in erhöhtem Maße brand- und explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl
von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können. Die Brandverhütungsschau dient der
Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen
die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem
Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame
Löscharbeiten ermöglichen.
So wie die alte Gesetzesgrundlage sieht auch das neue BHKG in § 52 Absatz 5 vor, dass die Gemeinden für
die Durchführung der Brandverhütungsschau Gebühren aufgrund einer Satzung erheben können.
2. Lösung
Auf der Grundlage des BHKG § 52 Abs. 4 wurde eine neue Satzung erarbeitet.
Die nunmehr vorgelegte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling ist in Anlehnung an eine vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen entworfene Mustersatzung vom 23.05.2016 erstellt worden.
Abgerechnet wird nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Diese Änderung ergibt sich aus OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2010 - 9 A 1582/08 -, Danach wird auf der Grundlage §
41 Abs. 3 FSHG bestimmt, dass für jede angefangene Stunde eines Einsatzes von dessen Beginn an der
volle Kostenersatztarif zu entrichten ist. Dieses Urteil ist analog auf das BHKG anzuwenden.
Nähere Erläuterungen zur Brandschutzsatzung:
Brandverhütungsschaupflichtige Objekte im Stadtgebiet
Im Stadtgebiet existieren brandverhütungsschaupflichtige Objekte. Abhängig vom Gefährdungsgrad der
Objekte entfallen davon 10 % auf einen dreijährigen und 90 % auf einen sechsjährigen gesetzlich pflichtigen
Überprüfungsturnus. In 2015 haben 42 Brandverhütungsschauen stattgefunden.
Die Brandschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
Die Brandschau ist eine Pflichtaufgabe der Stadt und wird von hauptamtlichen Kräften der Feuerwehr im
Stadtgebiet Wesseling durchgeführt. Eine Aufstellung der grundsätzlich der Brandschaupflicht unterliegenden Objekte enthält die Anlage 2 der Satzung. Darüber hinaus bestimmt die Feuerwehr aufgrund der örtlichen Verhältnisse nach pflichtgemäßem Ermessen über die Brandschaupflichtigkeit von sonstigen Objekten.
Der Städtetag hat wegen starker Abweichungen zwischen dem vorbeugendem Brandschutz und dem abwehrenden Brandschutz (Einsatzdienst) eine separate Satzung für den vorbeugenden Brandschutz empfohlen.
Berechnung der Gebühr
Die Gebühr wird nach der zeitlichen Inanspruchnahme für jede angefangene Viertelstunde und unter Zugrundelegung von Pauschalen berechnet. Zu den Leistungen der Brandverhütungsschau gehören neben der
eigentlichen Prüfung vor Ort z. T. umfangreiche Vor- und Nacharbeiten. Der Aufwand für Vor– und Nacharbeiten ist individuell und steht in enger Abhängigkeit zum jeweiligen Objekt, dessen Nutzung und Größe.
Hiernach richtet sich auch die Angemessenheit der einzusetzenden Personalstärke für die eigentliche Prüfung vor Ort. Sind bei der Überprüfung Mängel am Objekt im Hinblick auf die Sicherheit zur Brandverhütung
zu verzeichnen, sind diese vom Objektbetreiber auszuräumen. Auf Antrag oder in begründeten Einzelfällen
findet eine Nachbesichtigung zur Prüfung der erfolgreichen Mängelbeseitigung statt. Diese Nachbesichtigung ist ebenfalls kostenpflichtig.
Berechnung der Personal- und Fahrzeugkosten
Die Brandverhütungsschau wird durch das Personal der Feuerwehr aus dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst durchgeführt. Die Fahrt zum Brandschauobjekt erfolgt regelmäßig mittels PKW aus dem verfügbaren Fahrzeugbestand der Feuerwehr. Sowohl für die Berechnung der Personal- als auch für die Fahrzeugkosten werden jeweils die Tarife der Satzung über Kostenersatz für die Einsätze der Feuerwehr zugrunde gelegt.
Grundlage für die Berechnung sind hierbei die Kosten eines Arbeitsplatzes. Die Kosten eines Arbeitsplatzes
pro Jahr setzen sich zusammen aus:
Personalkosten
- einschließlich Versorgungszuschlag, Sozialleistungen, incl. Sachkosten eines Arbeitsplatzes mit Technikunterstützung, Einrichtung, Ausstattung und Betrieb der Räume .
Gemeinkosten
- indirekte Kosten (Querschnittsämter)
- amtsinterne Kosten (Leitungsaufgaben, Verwaltungskosten); (20 % der Personalkosten)
Aus den jährlichen Kosten eines Arbeitsplatzes können unter Berücksichtigung der „Arbeitszeit einer Normalarbeitskraft“ (das ist die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters) die Kosten je Arbeitsstunden berechnet werden. Die Kosten für die einzelnen Tarife werden aus einem Durchschnitt der Besoldungsgruppen der Feuerwehrbeamten berechnet, die die einzelnen Leistungen erbringen. Für die Personalkosten sind dies die Besoldungsgruppen:
für den m.D.
für den g.D.
A7-A9
A 10 - A 14
Die Leistungen werden von Beamten erbracht, die im Schichtdienst tätig sind. Der Stundensatz wird deshalb
auf der Grundlage einer 48 Stundenwoche berechnet.
Die Stundensätze berechnen sich wie folgt in €:
Besoldungsgruppe
A7
A8
A9
A10
A11
A12
A13
A14
Personalkosten
34,73
37,36
43,40
39,57
52,04
48,71
32,56
35,85
Gemeinkosten (20%)
6,94
7,47
8,68
7,91
10,41
9,74
6,51
7,17
Summe der Kosten
41,68
44,83
52,07
47,48
62,45
58,45
39,07
43,02
Durchschnittlicher Stundensatz Besoldungsgruppen A 7 - A 9:
46,20 €
Durchschnittlicher Stundensatz Besoldungsgruppen A 10 - A 14:
50,10 €
Für den Gebührentarif werden die so errechneten Stundensätze auf volle €-Beträge gerundet.
Berechnung der An - und Abfahrtpauschale
Die An- und Abfahrt zu den brandverhütungsschaupflichigen Objekten wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Maßgeblich bei der Berechnung ist das Zeiterfordernis von durchschnittlich je 15 Minuten für die An- und
Abfahrt, das als realistische Größe für den Erreichungsgrad der unterschiedlichen Objekte im Wesselinger
Stadtgebiet festgelegt wird. In die Berechnung der Pauschale fließen sowohl die Personalkosten als auch
die Fahrzeugkosten sowie eine Pauschale für den Kraftstoff ein.
Grundsätzlich wird die Brandverhütungsschau vor Ort mit einer Person durchgeführt. Falls die Größe des
Objektes die Hinzuziehung weiterer Personen erforderlich macht, werden diese Personalkosten ebenfalls in
Rechnung gestellt.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Für die Ermittlung der finanziellen Auswirkungen der Satzungsänderung wurden die Daten aus den im Jahr
2015 durchgeführten und abgerechneten Brandverhütungsschauen analysiert. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 40 durchgeführte Brandverhütungsschauen abgerechnet. Die Gebühr setzt sich – wie bereits in der
Vergangenheit – aus den Personalkosten entsprechend der zeitlichen Inanspruchnahme des Personals
(einschließlich der Vor- und Nachbereitungszeiten) sowie einer Pauschale für An- und Abfahrt pro Einsatz
zusammen. Der Personalkostenanteil aus den Einsätzen 2015 wurde entsprechend der in der Tarifberechnung für die Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr ermittelten Personalkostensteigerung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst angepasst. Darüber hinaus wurde pro Einsatz die
aktualisierte Pauschale für An- und Abfahrt i. H. v. 10,00 € zugrunde gelegt.
Für 2015 betrug die durchschnittliche Gebühr pro Brandschau 49,00 €. Unter Berücksichtigung der aktuellen
Tarife ergibt sich unter sonst gleichen Bedingungen nunmehr eine Gebühr i. H. v. 130,00 € pro durchgeführter Brandschau. Im Rahmen der Kennzahlenplanung ist für die Jahre 2017 ff. die Durchführung von 60
Brandverhütungsschauen pro Jahr vorgesehen. Auf Basis der o. g. neuen Durchschnittsgebühren pro
Brandschau ergibt sich daraus eine Ertragserwartung von rd. 7.800 € pro Jahr. Davon entfällt ein Anteil von
rd. 1.950 € auf städtische Objekte, für die die Erträge über die interne Kostenumlage mit dem Bereich Immobilienmanagement verrechnet werden.