Daten
Kommune
Wesseling
Größe
109 kB
Datum
07.03.2017
Erstellt
23.02.17, 13:01
Aktualisiert
23.02.17, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
100/2016 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kultur, Sport und Städtepartnerschaften
Vorlage für
Ausschuss für Sport und Freizeit
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Stadtsportverbandes Wesseling e.V. auf Überlassung von 5% der jährlichen Sportpauschale
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
20.02.2017
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 100/2016 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter:
Datum:
H. Albert
20.02.2017
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Sport und Freizeit
Betreff:
Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Stadtsportverbandes Wesseling e.V. auf Überlassung von
5% der jährlichen Sportpauschale
Beschlussentwurf:
Nach Beratungsergebnis
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben vom 12.05.2016 stellt der Stadtsportverband Wesseling e.V. einen Bürgerantrag gemäß § 24
GO NRW. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
Der Antragsteller bittet um Weiterleitung der nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) durch das Land
gewährten pauschalen Zuweisung an die Gemeinden zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im
Sportbereich (Sportpauschale) in Höhe von 5%.
In der Sitzung des Rates am 14.06.2016 wurde einstimmig beschlossen, den Bürgerantrag des Stadtsportverbandes Wesseling e.V. zur weiteren inhaltlichen Beratung an den Ausschuss für Sport und Freizeit zu
verweisen.
Daraufhin wurde in der Sitzung des Ausschusses für Sport und Freizeit am 16.06.2016 einstimmig beschlossen, den Antrag des Stadtsportverbandes zu den Haushaltsberatungen zu vertagen.
Ferner wurde beschlossen, dass die Verwaltung den Stadtsportverband Wesseling e.V. (SSV) bittet, den
Fraktionen folgende Fragen schriftlich zu beantworten:
- Darlegung der finanziellen Entwicklung des Vereins in den letzten fünf Jahren anhand der Jahresabschlüsse mit ausführlicher Erläuterung der größten Einnahme- und Ausgabepositionen
- Darlegung des derzeitigen Vereinsvermögens (einschließlich Sachwerte und eventueller Rücklagen)
- Schriftliche Bestätigung des zuständigen Finanzamtes, dass die Einnahmen aus den Schwimmkursen für sonstige Ausgaben des SSV nicht in Anspruch genommen werden können (Gefährdung
der Gemeinnützigkeit)
- Auflistung der 43 Mitgliedsvereine mit Angabe der Mitgliedszahlen
- Erläuterung der Aussage, dass der SSV in Bezug auf den Sport städtische Belange durchführt.
Nachdem die angeforderten Unterlagen der Verwaltung im November 2016 komplett vorlagen, wurden diese
für die Haushaltsberatungen an die Fraktionen weitergegeben.
2. Lösung
Auf eine entsprechende Anfrage des damaligen Vorstandes, wurde dem Stadtsportverband bereits im Jahr
2012 von der Verwaltung schriftlich mitgeteilt, wozu die jährlich vom Land NRW gewährte „Sportpauschale“
verwendet werden kann.
Gemäß Erlass des Landes NRW „Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung kommunaler
Aufgabenerfüllung im Sportbereich (Sportpauschale) nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG)“ vom
10. März 2004 (Anlage), ist der Verwendungszweck dieser Pausche klar definiert. Zusammenfassend sind
die Gelder für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb sowie für die Neuanlagen, Wiederaufbauten, Modernisierungen und Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten zu verwenden.
Eine Weiterleitung der Mittel an Dritte kann nur dann erfolgen, wenn damit eine Maßnahme mit investivem
Charakter nach dem o.a. Verwendungszweck durchgeführt wird.
Aufgrund einer erneuten Anfrage zur Verwendung der Sportpauschale des derzeitigen Vorstandes wurde
dem Stadtsportverband im Jahr 2015 von Herrn Bürgermeister Esser schriftlich die rechtliche Situation
nochmals dargelegt.
Die Verwaltung bittet den Ausschuss über den Antrag des Stadtsportverbandes zu entscheiden.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Sportpauschale betrug in 2016 insgesamt 97.769 Euro. Eine 5%ige Weiterleitung hätte einen Betrag von
4.888,45 Euro ergeben.