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Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Stadtsportverbandes Wesseling e.V. auf Überlassung von 5% der jährlichen Sportpauschale)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
109 kB
Datum
07.03.2017
Erstellt
23.02.17, 13:01
Aktualisiert
23.02.17, 13:01
Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Stadtsportverbandes Wesseling e.V. auf Überlassung von 5% der jährlichen Sportpauschale) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Stadtsportverbandes Wesseling e.V. auf Überlassung von 5% der jährlichen Sportpauschale) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Stadtsportverbandes Wesseling e.V. auf Überlassung von 5% der jährlichen Sportpauschale) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Stadtsportverbandes Wesseling e.V. auf Überlassung von 5% der jährlichen Sportpauschale)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 100/2016 1. Ergänzung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kultur, Sport und Städtepartnerschaften Vorlage für Ausschuss für Sport und Freizeit Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Stadtsportverbandes Wesseling e.V. auf Überlassung von 5% der jährlichen Sportpauschale Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 20.02.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 100/2016 1. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter: Datum: H. Albert 20.02.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Sport und Freizeit Betreff: Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Stadtsportverbandes Wesseling e.V. auf Überlassung von 5% der jährlichen Sportpauschale Beschlussentwurf: Nach Beratungsergebnis Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 12.05.2016 stellt der Stadtsportverband Wesseling e.V. einen Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. Der Antragsteller bittet um Weiterleitung der nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) durch das Land gewährten pauschalen Zuweisung an die Gemeinden zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Sportbereich (Sportpauschale) in Höhe von 5%. In der Sitzung des Rates am 14.06.2016 wurde einstimmig beschlossen, den Bürgerantrag des Stadtsportverbandes Wesseling e.V. zur weiteren inhaltlichen Beratung an den Ausschuss für Sport und Freizeit zu verweisen. Daraufhin wurde in der Sitzung des Ausschusses für Sport und Freizeit am 16.06.2016 einstimmig beschlossen, den Antrag des Stadtsportverbandes zu den Haushaltsberatungen zu vertagen. Ferner wurde beschlossen, dass die Verwaltung den Stadtsportverband Wesseling e.V. (SSV) bittet, den Fraktionen folgende Fragen schriftlich zu beantworten: - Darlegung der finanziellen Entwicklung des Vereins in den letzten fünf Jahren anhand der Jahresabschlüsse mit ausführlicher Erläuterung der größten Einnahme- und Ausgabepositionen - Darlegung des derzeitigen Vereinsvermögens (einschließlich Sachwerte und eventueller Rücklagen) - Schriftliche Bestätigung des zuständigen Finanzamtes, dass die Einnahmen aus den Schwimmkursen für sonstige Ausgaben des SSV nicht in Anspruch genommen werden können (Gefährdung der Gemeinnützigkeit) - Auflistung der 43 Mitgliedsvereine mit Angabe der Mitgliedszahlen - Erläuterung der Aussage, dass der SSV in Bezug auf den Sport städtische Belange durchführt. Nachdem die angeforderten Unterlagen der Verwaltung im November 2016 komplett vorlagen, wurden diese für die Haushaltsberatungen an die Fraktionen weitergegeben. 2. Lösung Auf eine entsprechende Anfrage des damaligen Vorstandes, wurde dem Stadtsportverband bereits im Jahr 2012 von der Verwaltung schriftlich mitgeteilt, wozu die jährlich vom Land NRW gewährte „Sportpauschale“ verwendet werden kann. Gemäß Erlass des Landes NRW „Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Sportbereich (Sportpauschale) nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG)“ vom 10. März 2004 (Anlage), ist der Verwendungszweck dieser Pausche klar definiert. Zusammenfassend sind die Gelder für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb sowie für die Neuanlagen, Wiederaufbauten, Modernisierungen und Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten zu verwenden. Eine Weiterleitung der Mittel an Dritte kann nur dann erfolgen, wenn damit eine Maßnahme mit investivem Charakter nach dem o.a. Verwendungszweck durchgeführt wird. Aufgrund einer erneuten Anfrage zur Verwendung der Sportpauschale des derzeitigen Vorstandes wurde dem Stadtsportverband im Jahr 2015 von Herrn Bürgermeister Esser schriftlich die rechtliche Situation nochmals dargelegt. Die Verwaltung bittet den Ausschuss über den Antrag des Stadtsportverbandes zu entscheiden. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die Sportpauschale betrug in 2016 insgesamt 97.769 Euro. Eine 5%ige Weiterleitung hätte einen Betrag von 4.888,45 Euro ergeben.