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Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag von Frau Ingrid Westerhove zur Stellungnahme gegen CETA, TTIP, TiSA und weitere ähnliche Handelsabkommen)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
110 kB
Datum
14.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:06
Aktualisiert
30.01.17, 17:06
Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag von Frau Ingrid Westerhove zur Stellungnahme gegen CETA, TTIP, TiSA und weitere ähnliche Handelsabkommen) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag von Frau Ingrid Westerhove zur Stellungnahme gegen CETA, TTIP, TiSA und weitere ähnliche Handelsabkommen) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag von Frau Ingrid Westerhove zur Stellungnahme gegen CETA, TTIP, TiSA und weitere ähnliche Handelsabkommen) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag von Frau Ingrid Westerhove zur Stellungnahme gegen CETA, TTIP, TiSA und weitere ähnliche Handelsabkommen)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 12/2017 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Allgemeine Verwaltung - 80 - Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag von Frau Ingrid Westerhove zur Stellungnahme gegen CETA, TTIP, TiSA und weitere ähnliche Handelsabkommen Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 80 - 24.01.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 12/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Schmieden 24.01.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag von Frau Ingrid Westerhove zur Stellungnahme gegen CETA, TTIP, TiSA und weitere ähnliche Handelsabkommen Beschlussentwurf: Der Rat zieht die folgende Angelegenheit an sich: Der Bürgerantrag von Ingrid Westerhove vom 09.01.2017 zur Stellungnahme des Stadtrates gegen CETA, TTIP, TiSA und weitere ähnliche Handelsabkommen wird zurückgewiesen. Sachdarstellung: 1. Problem Frau Ingrid Westerhove wendet sich per E-Mail vom 09.01.2017 an den Bürgermeister der Stadt Wesseling und stellt einen Antrag nach § 24 GO NRW zur ablehnenden Stellungnahme des Rates gegen CETA, TTIP, TiSA und weitere ähnliche Handelsabkommen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. 2. Lösung Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW und des § 6 der Hauptsatzung der Stadt Wesseling ist der Hauptausschuss zuständig. Der für den 31.01.2017 geplante Hauptausschuss ist mangels weiterer Tagesordnungspunkte abgesagt worden. Die nächste planmäßige Sitzung des Hauptausschusses ist am 21.03.2017 vorgesehen. Im Interesse einer zügigen Erledigung zieht der Rat die Angelegenheit an sich. Es stellt sich die Frage, ob sich der Rat der Stadt Wesseling mit den angesprochenen Abkommen, die Gegenstand von Verhandlungen zwischen der EU-Kommission und den USA bzw. Kanada sind, überhaupt befassen darf, bzw. ob ihm eine entsprechende Befassungskompetenz zusteht. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Seine Zuständigkeit ist also auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft beschränkt und findet ihre Grenzen somit dort, wo die Zuständigkeit bei einer anderen staatlichen Ebene wie dem Land, dem Bund oder der Europäischen Union liegt. Zu der Frage, was Angelegenheiten der örtlichen Gemeindeverwaltung sind, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem grundlegenden Urteil vom 14.12.1990 (Az. 7 C 37/89) im Zusammenhang mit der Erklärung eines Gemeindegebietes zur atomwaffenfreien Zone geäußert. Es definiert Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG als diejenigen Befugnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen. Eine Stellungnahme einer Gemeindevertretung muss demnach auch und gerade dann, wenn sie den Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich sonstiger Stellen der vollziehenden Gewalt betrifft, in spezifischer Weise ortsbezogen sein. Der bloße Umstand, dass die Gemeindevertretung nur für die eigene Gemeinde spreche, genüge – so das Bundesverwaltungsgericht – dem Anspruch spezifischer Ortsbezogenheit schon deshalb nicht, weil sie sonst unter Berufung auf die im Selbstverwaltungsrecht wurzelnde Allzuständigkeit der Gemeinde auch allgemeinpolitische Fragen zum Gegenstand ihrer Tätigkeit machen könne. Die Gemeinde müsse aber gerade aus „örtlich reduzierten“ Gründen Anlass zur Befassung sehen. Eine allgemeine politische, örtlich „losgelöste“ Befassungskompetenz mit allen möglichen landesbundesoder europarechtlichen Fragen steht einer Gemeinde damit nicht zu. Ein Recht des Rates, sich (dennoch) mit den eingangs genannten Abkommen oder anderen allgemeinpolitischen Themen zu befassen, könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn eine solche landes-, bundes- oder europarechtliche Angelegenheit für eine bestimmte Gemeinde im Vergleich zu anderen Kommunen eine besondere Betroffenheit auslösen würde und dieser oder ein anderer ortsspezifischer Bezug in einem (Bürger-)Antrag oder einer Resolution des Rates auch zum Ausdruck kommt, darin also benannt und dargelegt sowie darauf beschränkt wird. Diese Auffassung wird sowohl vom Städte- und Gemeindebund NRW als auch vom zuständigen Landesministerium für Inneres und Kommunales geteilt. Der entsprechende Schnellbrief vom 27.11.2014 und der Erlass vom 11.12.2014 sind als Anlage beigefügt. Diese Kriterien zugrunde gelegt, erfüllt der vorliegende Bürgerantrag die Anforderungen an die Darlegung eines spezifischen örtlichen Bezuges Wesseling nicht. Es werden zwar allgemein die möglichen Auswirkungen der in Rede stehenden Abkommen (auch) auf die kommunale Ebene erörtert, inwiefern aber speziell die Einwohner von Wesseling in dieser Eigenschaft oder ihr Zusammenleben hier konkret betroffen sein sollen und aus welchen „örtlich reduzierten“ Gründen gerade der Rat der Stadt Wesseling Anlass zur Befassung mit den Abkommen sehen sollte, wird nicht dargelegt. Selbst wenn man jedoch das allgemeine Thema der kommunalen Daseinsvorsorge als ortsspezifischen Anknüpfungspunkt genügen lassen wollte (was nach den obigen Ausführungen schon mehr als zweifelhaft wäre), erscheint der Antrag widersprüchlich mit der Folge, dass der Rat sich jedenfalls allein aufgrund der bisher verfügbaren Informationen nicht abschließend positionieren sollte. Denn einerseits wird in dem Antrag bemängelt, dass die Verhandlungs- und Vertragsinhalte geheim und die entsprechenden Dokumente nicht öffentlich zugänglich seien; andererseits wird aber so getan, als stünden sämtliche Inhalte (welche denn, wenn sie angeblich unbekannt sind?) und ihre Auswirkungen schon endgültig fest. Unter Berücksichtigung der vorstehend gemachten Ausführungen ist der vorliegende Bürgerantrag zurückzuweisen. Ungeachtet der Inhalte ist der Antrag dem Hauptausschuss bzw. Rat vorzulegen, da § 24 GO NRW dem Bürgermeister kein eigenes Vorprüfungsrecht einräumt. Gemäß § 6 Abs. 8 der Hauptsatzung ist die Antragstellerin über den Beschluss zu unterrichten. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine