Daten
Kommune
Wesseling
Größe
114 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
05.12.16, 13:00
Aktualisiert
05.12.16, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
234/2016
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Dezernat II
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Gesellschafterversammlung der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH - Ausübung des
Stimmrechts des Vertreters der Stadt Wesseling als Gesellschafterin zum Jahresabschluss 2015
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
30.11.2016
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 234/2016
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
30.11.2016
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Gesellschafterversammlung der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH - Ausübung des Stimmrechts
des Vertreters der Stadt Wesseling als Gesellschafterin zum Jahresabschluss 2015
Beschlussentwurf:
wird nach der für den 15. Dezember 2016 anberaumten Sitzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft mitgeteilt
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Geschäftsführung der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH hat die Bilanz mit Gewinn- und
Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht entsprechend den geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und dem beauftragten Abschlussprüfer, Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, vorgelegt. Nach Eingang des Prüfungsberichtes des Wirtschaftsprüfers
hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht
des Abschlussprüfers der Stadt als Gesellschafterin zur Feststellung des Jahresabschlusses und gleichzeitig
dem Aufsichtsrat der Gesellschaft zur Prüfung vorgelegt.
Herrn Bürgermeister Esser als dem Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung, den dem Aufsichtsrat angehörenden Ratsmitgliedern und den Fraktionen liegen jeweils der vollständige Bericht des Abschlussprüfers sowie die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und der Anhang sowie der Lagebericht –
jeweils zum 31.12.2015 – vor.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat eine Schlusserklärung und den – uneingeschränkten – Bestätigungsvermerk wie folgt abgegeben:
„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling
mbH für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den
ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine
Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 106 GO NW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der
Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung und Jahresabschluss überwiegend auf der Basis von Stichproben
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere
Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und
vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht
im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“
Der Entwurf des Berichts des Aufsichtsrats der Gesellschaft über das Ergebnis seiner Prüfung, der der Gesellschafterversammlung vorzulegen ist, ist anliegend abgedruckt. Über den Entwurf wird der Aufsichtsrat in
seiner für den 15. Dezember 2016 anberaumten Sitzung beraten.
Der Aufsichtsrat hat in der Sitzung die Aufgabe zu entscheiden, ob er aufgrund seiner eigenen Prüfung dem
Ergebnis des Abschlussprüfers zustimmt und ob er den von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluss billigt.
Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist es nach § 13 des Gesellschaftsvertrages,
-
den Jahresabschluss festzustellen,
über die Verwendung des Ergebnisses zu beschließen und
über die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats zu entscheiden.
Nach § 12 (5) des Gesellschaftsvertrages bedarf der Vertreter der Stadt als Gesellschafterin in der Gesellschafterversammlung zur Ausübung des Stimmrechtes eines vorherigen Beschlusses des Rates der Stadt.
2. Lösung
Die von der Geschäftsführung aufgestellte Bilanz der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH weist
für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2015 einen Verlust in Höhe von 12.589,66 € aus.
Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss 2015 und schließt er sich dem Vorschlag der Geschäftsführung
zur Gewinnverwendung an, würde der Gesellschaftsversammlung vorgeschlagen, den Verlust auf neue
Rechnung vorzutragen.
Der Aufsichtsrat wird sich in der angeführten Sitzung auch über die Entlastung im Sinne einer Empfehlung
für die Gesellschafterversammlung beraten.
Nach der Sitzung des Aufsichtsrats wird diese Vorlage ergänzt.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
sind dargestellt.