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Beschlussvorlage (Änderung des Gesellschaftsvertrags der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
126 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
24.10.16, 14:24
Aktualisiert
24.10.16, 14:24
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 188/2016 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Dezernat II II/A Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung des Gesellschaftsvertrags der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche II/A 17.10.2016 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 188/2016 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 17.10.2016 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Änderung des Gesellschaftsvertrags der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH Beschlussentwurf: Der Bürgermeister als Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung den folgenden Änderungen des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen: - § 2 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrags erhält folgende Fassung: „Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Erschließung und die Veräußerung von Grundstücken zu dem Zweck, das Angebot von Grundstücken für Gewerbebetriebe und das Angebot von Grundstücken für die Bebauung mit Wohngebäuden im Stadtgebiet zu verbessern, ferner die Errichtung von Gebäuden zum Zwecke der Vermarktung sowie der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften, die denselben Zweck verfolgen.“ - § 9 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrags wird wie folgt gefasst: „Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Sie werden vom Rat der Stadt Wesseling entsandt. Zur Vertretung der stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch den Rat Gruppen von Stellvertretern benannt. Dabei werden die zu bildenden Gruppen der Stellvertreter jeweils einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern permanent zugeteilt. Innerhalb jeder Gruppe wird eine Reihenfolge bestimmt. Bei Verhinderung von Mitgliedern werden Vertreter entsprechend der zuvor bestimmten Reihenfolge in der jeweils maßgeblichen Gruppe entsandt. Vertreter des Bürgermeisters ist die Leiterin des Bereichs Allgemeine Verwaltung“ Sachdarstellung: 1. Problem In seiner Sitzung vom 08.06.2016 hat der Aufsichtsrat der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH (SEG) der im Beschlussentwurf dargestellten Erweiterung des Gesellschaftszwecks in § 2 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrags der SEG, der derzeit auf die Fortführung des Erschließungsprojekts Eichholz beschränkt ist, zugestimmt. Der Aufsichtsrat hat zudem beschlossen, die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats von 21 auf 15 zu verringern und für die Vertretung der Mitglieder des Aufsichtsrats Gruppen von Stellvertretern zu benennen und innerhalb der Gruppen Reihenfolgen festzulegen. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags unterliegt gemäß § 13 lit. b) der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung. Einziger Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung ist der Bürgermeister. Nach § 12 (5) des Gesellschaftsvertrages und § 108 Absatz 6 GO NRW bedarf der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung zur Ausübung des Stimmrechtes eines vorherigen Beschlusses des Rates der Stadt. 2. Lösung Die Ausweitung des Gesellschaftszwecks bietet sowohl für die SEG als auch die Stadt wirtschaftliche Vorteile. Der Erwerb, die Erschließung und anschließende Vermarktung von Grundstücken bietet der SEG die Chance, Gewinne zu erwirtschaften. Zugleich wird damit das Angebot von Grundstücken für Gewerbebetriebe und von Grundstücken für die Errichtung von Wohngebäuden im Stadtgebiet verbessert. Über die Entwicklung und Veräußerung von Wohn- und Gewerbeflächen werden zusätzliche Erträge für den Haushalt generiert. Dies sind insbesondere zusätzliche Grund- und Gewerbesteuern aus den erschlossenen Grundstücken. Die SEG kann für derartige Projekte die Gewinne aus dem Erschließungsprojekt Eichholz und ggf. Fremdmittel einsetzen und damit im Ergebnis den städtischen Haushalt um die Aufwendungen für die Erschließung von Flächen entlasten und, wie ausgeführt, zusätzliche Erträge für den Haushalt generieren. Verwaltung und Geschäftsführung der SEG schlagen zudem vor, auch die Errichtung und Vermarktung von Gebäuden zuzulassen. Die SEG würde dann in die Lage versetzt, etwa Wohngebäude, Unterkünfte für Flüchtlinge, Kindergärten zu errichten und (an Dritte oder an die Stadt) zu veräußern oder zu vermieten. Auch damit könnte eine Entlastung des städtischen Haushalts erreicht und ggf. zusätzliche Gewinne für die Gesellschaft erwirtschaftet werden. Auch aus steuerlichen Gründen ergeben sich Vorteile, wenn die Gewinne aus dem Erschließungsprojekt Eichholz wieder investiert werden. Sofern diese Gewinne ausgeschüttet werden, müssen darauf nämlich Kapitalertragsteuern entrichtet werden. Auch nach der Erweiterung des Gesellschaftszwecks sind die SEG und die von ihr bewirtschafteten Projekte nicht dem Einfluss des Rates und der Ratsfraktionen entzogen. Die wesentlichen Entscheidungen trifft nämlich der Aufsichtsrat, der entsprechend den Sitzverhältnissen im Rat und seinen Ausschüssen besetzt ist. Zudem regelt § 108 Absatz 6 GO NRW, dass die Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft bei bestimmten Entscheidungen zuvor die Zustimmung des Rates einholen müssen. Auch der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz behält in Bezug auf die Projekte der SEG seine Zuständigkeiten. Die Zulässigkeit der Ausweitung des Gesellschaftszwecks ist aufgrund der Vorschrift des § 107 Absatz 1 GO NRW zu beurteilen. Wesentlicher Gesellschaftszweck ist die Erschließung von Bauland. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge; ein öffentlicher Zweck ist somit gegeben. Da auch nach der Erweiterung des Gesellschaftszwecks die Betätigung noch im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Stadt Wesseling steht und sich zudem aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann, ist die Erweiterung des Gesellschaftszwecks zulässig. Die Entscheidung der Gemeinde über die Änderung des Gesellschaftszwecks ist gemäß § 115 Absatz 1 GO NRW der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, anzuzeigen. Die Geschäftsführung der SEG hat die geplante Änderung des Gesellschaftsvertrags und insbesondere die Zulässigkeit der Bildung von Gruppen von Stellvertretern juristisch prüfen lassen. Die Formulierungen zur Änderung des Gesellschaftsvertrags im Beschlussentwurf sind mit dem Berater abgestimmt. Verwaltung und Geschäftsführung der SEG schlagen vor, der Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen sind beschrieben.