Daten
Kommune
Wesseling
Größe
126 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
24.10.16, 14:24
Aktualisiert
24.10.16, 14:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
188/2016
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Dezernat II
II/A
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung des Gesellschaftsvertrags der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
II/A
17.10.2016
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 188/2016
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
17.10.2016
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Änderung des Gesellschaftsvertrags der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH
Beschlussentwurf:
Der Bürgermeister als Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung den folgenden Änderungen des
Gesellschaftsvertrags zuzustimmen:
-
§ 2 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrags erhält folgende Fassung:
„Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Erschließung und die Veräußerung von Grundstücken zu dem Zweck, das Angebot von Grundstücken für Gewerbebetriebe und das Angebot von Grundstücken für die Bebauung mit Wohngebäuden im Stadtgebiet zu verbessern, ferner die Errichtung von
Gebäuden zum Zwecke der Vermarktung sowie der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften, die denselben Zweck verfolgen.“
-
§ 9 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrags wird wie folgt gefasst:
„Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Sie werden vom Rat der Stadt Wesseling entsandt. Zur
Vertretung der stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch den Rat Gruppen von Stellvertretern benannt. Dabei werden die zu bildenden Gruppen der Stellvertreter jeweils einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern permanent zugeteilt. Innerhalb jeder Gruppe wird eine Reihenfolge bestimmt. Bei
Verhinderung von Mitgliedern werden Vertreter entsprechend der zuvor bestimmten Reihenfolge in der
jeweils maßgeblichen Gruppe entsandt. Vertreter des Bürgermeisters ist die Leiterin des Bereichs Allgemeine Verwaltung“
Sachdarstellung:
1. Problem
In seiner Sitzung vom 08.06.2016 hat der Aufsichtsrat der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH
(SEG) der im Beschlussentwurf dargestellten Erweiterung des Gesellschaftszwecks in § 2 Absatz 1 des
Gesellschaftsvertrags der SEG, der derzeit auf die Fortführung des Erschließungsprojekts Eichholz beschränkt ist, zugestimmt.
Der Aufsichtsrat hat zudem beschlossen, die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats von 21 auf 15 zu verringern und für die Vertretung der Mitglieder des Aufsichtsrats Gruppen von Stellvertretern zu benennen und
innerhalb der Gruppen Reihenfolgen festzulegen.
Die Änderung des Gesellschaftsvertrags unterliegt gemäß § 13 lit. b) der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung. Einziger Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung ist der Bürgermeister. Nach
§ 12 (5) des Gesellschaftsvertrages und § 108 Absatz 6 GO NRW bedarf der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung zur Ausübung des Stimmrechtes eines vorherigen Beschlusses des Rates der
Stadt.
2. Lösung
Die Ausweitung des Gesellschaftszwecks bietet sowohl für die SEG als auch die Stadt wirtschaftliche Vorteile.
Der Erwerb, die Erschließung und anschließende Vermarktung von Grundstücken bietet der SEG die Chance, Gewinne zu erwirtschaften. Zugleich wird damit das Angebot von Grundstücken für Gewerbebetriebe und
von Grundstücken für die Errichtung von Wohngebäuden im Stadtgebiet verbessert.
Über die Entwicklung und Veräußerung von Wohn- und Gewerbeflächen werden zusätzliche Erträge für den
Haushalt generiert. Dies sind insbesondere zusätzliche Grund- und Gewerbesteuern aus den erschlossenen
Grundstücken.
Die SEG kann für derartige Projekte die Gewinne aus dem Erschließungsprojekt Eichholz und ggf. Fremdmittel einsetzen und damit im Ergebnis den städtischen Haushalt um die Aufwendungen für die Erschließung
von Flächen entlasten und, wie ausgeführt, zusätzliche Erträge für den Haushalt generieren.
Verwaltung und Geschäftsführung der SEG schlagen zudem vor, auch die Errichtung und Vermarktung von
Gebäuden zuzulassen. Die SEG würde dann in die Lage versetzt, etwa Wohngebäude, Unterkünfte für
Flüchtlinge, Kindergärten zu errichten und (an Dritte oder an die Stadt) zu veräußern oder zu vermieten.
Auch damit könnte eine Entlastung des städtischen Haushalts erreicht und ggf. zusätzliche Gewinne für die
Gesellschaft erwirtschaftet werden.
Auch aus steuerlichen Gründen ergeben sich Vorteile, wenn die Gewinne aus dem Erschließungsprojekt
Eichholz wieder investiert werden. Sofern diese Gewinne ausgeschüttet werden, müssen darauf nämlich
Kapitalertragsteuern entrichtet werden.
Auch nach der Erweiterung des Gesellschaftszwecks sind die SEG und die von ihr bewirtschafteten Projekte
nicht dem Einfluss des Rates und der Ratsfraktionen entzogen. Die wesentlichen Entscheidungen trifft nämlich der Aufsichtsrat, der entsprechend den Sitzverhältnissen im Rat und seinen Ausschüssen besetzt ist.
Zudem regelt § 108 Absatz 6 GO NRW, dass die Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft bei bestimmten Entscheidungen zuvor die Zustimmung des Rates einholen müssen.
Auch der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz behält in Bezug auf die Projekte der SEG seine
Zuständigkeiten.
Die Zulässigkeit der Ausweitung des Gesellschaftszwecks ist aufgrund der Vorschrift des § 107 Absatz 1 GO
NRW zu beurteilen. Wesentlicher Gesellschaftszweck ist die Erschließung von Bauland. Dabei handelt es
sich um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge; ein öffentlicher Zweck ist somit gegeben. Da auch nach der
Erweiterung des Gesellschaftszwecks die Betätigung noch im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Stadt
Wesseling steht und sich zudem aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass der öffentliche Zweck
durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann, ist die Erweiterung des
Gesellschaftszwecks zulässig.
Die Entscheidung der Gemeinde über die Änderung des Gesellschaftszwecks ist gemäß § 115 Absatz 1 GO
NRW der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, anzuzeigen.
Die Geschäftsführung der SEG hat die geplante Änderung des Gesellschaftsvertrags und insbesondere die
Zulässigkeit der Bildung von Gruppen von Stellvertretern juristisch prüfen lassen. Die Formulierungen zur
Änderung des Gesellschaftsvertrags im Beschlussentwurf sind mit dem Berater abgestimmt.
Verwaltung und Geschäftsführung der SEG schlagen vor, der Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
sind beschrieben.