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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
208 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
21.11.16, 17:06
Aktualisiert
21.11.16, 17:06

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 207/2016 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Feuerwehr und Rettungswesen -14- -30- -11- Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche -11- - 14 - -30- 04.11.2016 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 207/2016 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Bach 04.11.2016 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling (Gebührensatzung Feuerwehr) Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV NRW S. 208), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV NRW S. 448), und des § 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV NRW S. 886) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx 2016 folgende Satzung beschlossen: §1 (1) Die Stadt Wesseling unterhält eine Feuerwehr gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). (2) Aufgabe der Feuerwehr ist zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten (Pflichteinsätze) 1. bei Brandgefahren (Brandschutz), 2. bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung), 3. bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz). (3) Die Feuerwehr kann darüber hinaus zu sonstigen Hilfe- oder Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn dadurch die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird (sonstige Leistungen). Ein Anspruch auf sonstige Leistungen der Feuerwehr besteht nicht. (4) Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und die Art und Anzahl der Fahrzeuge und Geräte entscheidet aufgrund des Meldungsinhaltes die Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen. §2 (1) Pflichteinsätze gemäß § 1 Absatz 2 sind unentgeltlich, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Stadt Wesseling verlangt nach Maßgabe dieser Satzung und des Tarifs, der Bestandteil der Satzung ist, Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 39 BHKG entstandenen Kosten: 1. Von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; 2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung; 3. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229) oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) in der Neubekanntmachung vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) oder § 32 Absatz 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) entstanden ist; 4. von dem Eigentümer, Besitzer, Betreiber oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei sonstigem Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gem. Nr. 3 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt; 5. von dem Eigentümer, Besitzer, Betreiber oder sonstigen Nutzungsberechtigten, der durch mangelnde Wartung, unterlassene Instandsetzung technischer Defekte oder sonstiger schuldhafter Unterlassung eine oder mehrere Fehlalarmierungen der Feuerwehr durch Einrichtungen des anlagentechnischen Brandschutzes (z.B. Brandmeldeanlagen nach DIN 14675) verursacht; 6. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. (3) Für sonstige Leistungen nach § 1 Absatz 3 werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil der Satzung ist, erhoben. Hierunter fallen auch unterstützende Tätigkeiten (Tragehilfe, Beförderung mittels Kraftfahrdrehleiter, Kurierfahrten u. ä.) im Rettungsdienst, dem Krankentransport und in Krankenhäusern und sonstigen Pflegeeinrichtungen, sofern es sich nicht um Notfallpatienten im Sinne des § 2 Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) handelt. (4) § 1 Absatz 3 gilt ebenfalls für Eigenleistungen. Dies sind Leistungen, die von der Feuerwehr für andere Bereiche der Stadtverwaltung Wesseling und für die Eigenbetriebe der Stadt Wesseling (Stadtwerke Wesseling GmbH, Entsorgungsbetriebe Wesseling) erbracht werden. §3 (1) Maßstab des Kostenersatzes oder der Gebühr für die sonstigen Leistungen sind Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte, Fahrzeuge oder Geräte, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien. (2) Soweit der Kostenersatz und die Gebühren nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet werden, gilt als   Einsatzdauer für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 und Absatz 3 dieser Satzung die Zeit ab Alarmierung bis zur Wiederherstellung Arbeits- oder Dienstfähigkeit an der jeweiligen Unterkunft von Mannschaft und Gerät (Status 2), als Benutzungsdauer die Zeit der Abwesenheit von der Feuerwache. Als Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden ab Beginn der Leistung. Abgerechnet wird grundsätzlich im Viertelstundentakt. Jede angefangene Viertelstunde wird voll berechnet. §4 (1) Der Kostenersatz- oder der Gebührenanspruch entsteht bei Einsatz von Personal und Fahrzeugen bei Alarmierung der Feuerwehr, ansonsten mit Beginn der Leistung. Werden mehr Personal, Fahrzeuge oder Geräte eingesetzt als für die Leistung unbedingt erforderlich ist, so wird nur der notwendige Umfang berechnet. (2) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 2 sind die dort genannten Personen verpflichtet. Zur Zahlung der Gebühr für die in § 1 Absatz 3 genannten sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der die sonstige Leistung der Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder der die sonstige Leistung der Feuerwehr angefordert hat oder in dessen Auftrag sie angefordert wurde. Sind mehrere Personen kostenersatz- oder gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. §5 (1) Der Kostenersatz und die Gebühren sind mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. (2) Die sonstigen Leistungen nach § 1 Absatz 3 können von einer vorherigen Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der Gebühr abhängig gemacht werden. §6 (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wesseling vom 16. November 1992 in der Fassung vom 3. Juli 2001 außer Kraft. Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling Dienstleistung Personal FW- Führungskraft (A-, B- und C-Dienst) Personal im Einsatzdienst Personal im Brandsicherheitswachdienst (BSW) Bei Absage eines BSW am Tag der Veranstaltung Bei vergessener Absage des BSW Gebühr Bemerkung 15,00€ 13,00€ 13,00€ je 15 min. p. P. je 15 min. p. P. je 15 min. p. P. + pauschal 60 min für An- und Abfahrt p. P. pauschal 20,00€ Verwaltungsaufwand Personal im Werkstattdienst Fahrzeuge Hilfeleistungslöschfahrzeug Löschfahrzeuge Kraftfahrdrehleiter Rüstwagen Pulvertanklöschfahrzeug Gerätewagen bis 7,5 t Gerätewagen ab 7,5 t Mehrzweckboot Mannschaftstransportfahrzeug Einsatzleitwagen Kommandowagen und Personenkraftwagen Gerätschaften Kraftstoff- und elektronisch betriebene Geräte 13,00€ je 60 min. p. P. + pauschal 60 min für An- und Abfahrt p. P. + pauschal 20,00€ Verwaltungsaufwand p. P. je 15 min. 40,00€ 25,00€ 50,00€ 30,00€ 30,00€ 20,00€ 30,00€ 30,00€ 10,00€ 30,00€ 10,00€ je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug 25,00€ Sonstige Geräte 12,50€ pro Tag + pauschal 12,00€ für 15 min Eingangskontrolle durch Werkstattpersonal pro Tag + pauschal 12,00€ für 15 min Eingangskontrolle durch Werkstattpersonal Selbstkosten der FW für Ersatzteile + Kosten Werkstattpersonal gemäß Gebührentarif + 10% Verwaltungsaufwand Selbstkosten der FW für Reparatur + 10% Verwaltungsaufwand Selbstkosten der FW (Neubeschaffungswert) + 10% Verwaltungsaufwand Reparatur zurückgegebener Geräte durch die FW Reparatur zurückgegebener Geräte durch eine Fachfirma Verlust oder Totalschaden eines ausgeliehenen Geräts Verbrauchsmittel Verbrauchsmittel aller Art 10,00€ 10,00€ Selbstkosten der FW (Neubeschaffungswert) + Entsorgungskosten + 10% Verwaltungsaufwand Sachdarstellung: 1. Problem Zum 01.01.2016 ist das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in Kraft getreten und löst das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ab. Dadurch ist die Ermächtigungsgrundlage für die Satzung über den Kostenersatz und Entgelte für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling vom 16. November 1992 entfallen. Im Wesentlichen haben sich nachfolgende Tatbestandsmerkmale im BHKG geändert nachdem die Stadt Wesseling Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr verlangen darf. Die Stadt Wesseling kann Ersatz der ihr durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen von 1. der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, 3. der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 8. einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. 2. Lösung Auf der Grundlage des § 52 Abs. 4 BHKG wurde eine neue Satzung erarbeitet. Die nunmehr vorgelegte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling ist in Anlehnung an eine vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen entworfene Mustersatzung vom 23.05.2016 erstellt worden. Abgerechnet wird nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Diese Änderung ergibt sich aus OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2010 - 9 A 1582/08 -, Danach wird auf der Grundlage § 41 Abs. 3 FSHG bestimmt, dass für jede angefangene Stunde eines Einsatzes von dessen Beginn an der volle Kostenersatztarif zu entrichten ist. Dieses Urteil ist analog auf das BHKG anzuwenden. Nähere Erläuterungen zur Satzung: Berechnung der Gebühr Die Gebühr wird nach der zeitlichen Inanspruchnahme für jede angefangene Viertelstunde und unter Zugrundelegung von Pauschalen berechnet. Berechnung der Personal - und Fahrzeugkosten Grundlage für die Berechnung sind hierbei die Kosten eines Arbeitsplatzes. Die Kosten eines Arbeitsplatzes pro Jahr setzen sich zusammen aus:  Personalkosten einschließlich Versorgungszuschlag, Sozialleistungen, incl. Sachkosten eines Arbeits-platzes mit Technikunterstützung, Einrichtung, Ausstattung und Betrieb der Räume.  Gemeinkosten - indirekte Kosten (Querschnittsämter) - amtsinterne Kosten (Leitungsaufgaben, Verwaltungskosten); (20 % der Personalkosten) Aus den jährlichen Kosten eines Arbeitsplatzes können unter Berücksichtigung der „Arbeitszeit einer Normalarbeitskraft“ (das ist die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters) die Kosten je Arbeitsstunden berechnet werden. Die Kosten für die einzelnen Tarife werden aus einem Durchschnitt der Besoldungsgruppen der Feuerwehrbeamten berechnet, die die einzelnen Leistungen erbringen. Für die Personalkosten sind dies die Besoldungsgruppen: für den m.D. für den g.D. A7-A9 A 10 - A 14 Die Leistungen werden von Beamten erbracht, die im Schichtdienst tätig sind. Der Stundensatz wird deshalb auf der Grundlage einer 48 Stundenwoche berechnet. Die Stundensätze berechnen sich wie folgt in €: Besoldungsgruppe A7 A8 A9 A10 A11 A12 A13 A14 Personalkosten 34,73 37,36 43,40 39,57 52,04 48,71 32,56 35,85 Gemeinkosten 6,94 7,47 8,68 7,91 10,41 9,74 6,51 7,17 Summe der Kosten 41,68 44,83 52,07 47,48 62,45 58,45 39,07 43,02 Durchschnittlicher Stundensatz Besoldungsgruppen A 7 - A 9: Durchschnittlicher Stundensatz Besoldungsgruppen A 10 - A 14: 46,20 € 50,10 € Für den Gebührentarif werden die so errechneten Stundensätze auf volle €-Beträge gerundet. In die Berechnung der Pauschale fließen sowohl die Personalkosten als auch die Fahrzeugkosten sowie eine Pauschale für den Kraftstoff ein. Grundsätzlich wird die Brandverhütungsschau vor Ort mit einer Person durchgeführt. Falls die Größe des Objektes die Hinzuziehung weiterer Personen erforderlich macht, werden diese Personalkosten ebenfalls in Rechnung gestellt. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Durch die Neukalkulation und neue Tatbestände für die Erhebung der Gebühren wird mit Mehreinnahmen nach Einsatzaufkommen gerechnet. Es wird mit Mehreinnahmen von 10.000€ gerechnet.