Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
202 kB
Datum
20.02.2014
Erstellt
07.02.14, 21:16
Aktualisiert
07.02.14, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
6/2014
1. Ergänzung
zur Sitzung
des Rates
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/ 991-278
Datum:
7. Februar 2014
13. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ im Bereich der
„Weststraße“ im Ortsteil Nienhagen
hier: - Beratung und Beschluss über die während der Auslegung eingegangenen
Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB
Beratungsfolge
Rat
Termin
20.02.2014
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Einziges Planungsziel der Änderung des Bebauungsplanes ist die Entwicklung von bislang
unbebauten Grundstücksteilflächen für eine zusätzliche Wohnbebauung.
Hier bietet sich ein kleinflächiges Nachverdichtungspotential, um eine vorhandene Lücke innerhalb
der Bebauung zu schließen.
Diese Planänderung kann gemäß § 10 (1) BauGB nach Durchführung des Aufstellungs- und
Entwurfsverfahrens als Satzung beschlossen werden.
Finanzielle Auswirkungen
Der finanzielle Aufwand für die 13. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdKSiedlung“ im Bereich der „Weststraße“ im Ortsteil Nienhagen wird vom Antragsteller getragen.
Damit sind die finanziellen Mittel, die mit den Planungen zur Erreichung der bauplanungsrechlichten Zulässigkeit des Vorhabens verbunden sind, gesichert.
Der Bebauungsplan wurde durch ein Planungsbüro erarbeitet.
Verfahren
-2-
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.09.2013 den Aufstellungs- und
Entwurfsbeschluss für die vereinfachte Bebauungsplanänderung gefasst. Der Entwurf der
Bebauungsplanänderung lag in der Zeit vom 29.10.2013 bis einschließlich 29.11.2013 gemäß § 3
(2) BauGB öffentlich aus. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 (2) BauGB beteiligt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gingen zwei
Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein, die grundsätzlich keine Bedenken gegen
die Planung hatten.
Weiterhin wurde das private Entsorgungsunternehmen, welches zur Zeit in dem Gebiet tätig ist,
informell zur Planung beteiligt, um eine Einschätzung hinsichtlich der angrenzenden Wendeanlage
zu bekommen.
Demnach kann eine Entsorgung nur garantiert werden, wenn die Wendeanlage für 3-achsige
Müllfahrzeuge ausgebaut wird. Ansonsten käme alternativ ein Sammelplatz in Betracht.
Die sich aus dem Sachverhalt ergebenen verschiedenen Gesichtspunkte wurden in der Sitzung
des Hochbau- und Planungsausschusses am 30.01.2014 ausführlich erörtert und die öffentlichen
und privaten Belage abgewogen.
Aus städtebauliche Gründen soll ein Ausbau nicht erfolgen, sondern die Wendeanlage so
belassen werden, wie diese auch in den Parallelstraßen Meisenstraße, Zeisigweg und
Nachtigallenweg baugleich vorhanden sind.
Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung ist nunmehr gem.
10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen.
§
Bestandssituation
Das Plangebiet (███████████████████████████████████████ Gemarkung
Nienhagen) liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ im
Bereich der „Weststraße“.
Die Grundstücke befinden sich im Bereich eines allgemeinen Wohngebietes und grenzen im
Norden an die ████████████████████████, im Osten an das ████████████, im
Westen
an
das
████████████
und
im
Süden
an
die
█████████████████████████████ an.
Die Gesamtgröße des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt ca. 1254 m². Die zur
Weststraße orientierten Grundstücksteile sind, wie die angrenzenden Grundstücke, mit 1- bis 2geschossigen Wohnhäusern bebaut.
Planungsanlass und Planungsziele
Die Grundstückseigentümer haben beantragt, die überbaubare Fläche ihres Grundstückes zu
erweitern, um dort die Möglichkeit zu schaffen, eine weitere Wohneinheit errichten zu können.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann nicht in
Aussicht gestellt werden. Zur Ermöglichung der zusätzlichen überbaubaren Fläche ist deshalb eine
Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Der Änderungsbereich beschränkt sich wegen des alleinigen Planungszieles, die überbaubare
Fläche geringfügig zu erweitern, auf die privaten Grundstückflächen im festgesetzten Wohngebiet.
Die Erweiterung soll nach Norden sowie Westen erfolgen und der Tiefe der östlich angrenzenden
überbaubaren Grundstücksfläche angepasst werden. Die Erweiterung wird mit dem
städtebaulichen Grund der Nachverdichtung begründet. Die Nutzungsmöglichkeiten des
Grundstückes werden in einem städtebaulichen akzeptablen Maß erhöht, um dort ein
Wohngebäude errichten zu können.
Die übrigen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung (1 Vollgeschoss, GRZ und GFZ
0,3, Einzelhäuser mit max. 2 Wohneinheiten, Dachform/Dachneigung 30° - 45°, Firsthöhe von 9,00
-3-
m) sowie zur Festsetzung der nicht überbaubaren Flächen als private Grünfläche werden aus dem
vorhandenen B-Plan (11. Änderung) übernommen.
Umweltbericht
Die Änderung berührt die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht. Das Änderungsverfahren
wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der vereinfachten Änderung
der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und benachbarter
Gebiete nicht beeinflusst wird. Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und
Bewertung der Umweltauswirkungen verzichtet.
Artenschutz
Aus nachfolgenden Gründen sind für den Bereich der 13. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ im Bereich der „Weststraße“ im Ortsteil Nienhagen die
Belange des Artenschutzes nicht betroffen.
•
•
•
Bei der Zeitplanung des Vorhabens werden die gesetzlichen Vorgaben zur Beseitigung des
Gehölzbestandes sowie die zur Baulandfreimachung eingehalten.
Auf der zu beplanenden Fläche, einschließlich der durch das Bauvorhaben beanspruchten
Umgebung befinden sich keine mehrjährigen Bäume, Gehölze oder Hecken,
Höhlenbäume, Gewässer, eine oder mehrere offene Bodenstellen, ungenutzte Brachfläche
oder leerstehende Gebäude.
Auf dem Grundstück bzw. in der Nähe sind keine Vorkommen folgender Tiere bekannt oder
bekannt geworden: Fledermausarten (alle), Haselmaus, Wachtel, Rebhuhn, Turmfalke,
-4-
Kiebitz, Schleiereule, Waldkauz, Waldohreule, Steinkauz, Grünspecht, Saatkrähe,
Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Gartenrotschwanz, Nachtigall, Zauneidechse oder
Kammmolch.
Die Bebauungsplanänderung gestattet eine geringfügige Erweiterung der Baugrenzen nach
Norden und Westen. Der Einwirkungsbereich dieser nun zulässigen baulichen Anlagen beschränkt
sich somit auf vorhandene Flächen und Hausgärten in unmittelbarer Nähe der vorhandenen
Wohngebäude. Schützenswerte Tierarten sind in diesen Bereichen nicht zu erwarten, zumal der
Änderungsbereich mitten in einem größeren Wohngebiet liegt.
In diesem Fall ist davon auszugehen, dass bei der Umsetzung des Vorhabens keine
Verbotsbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Weitergehende Unterlagen zum
Artenschutz müssen nicht beigefügt werden.
Umweltbericht / Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
Eine Umweltprüfung ist nicht notwendig, da es sich um eine Aufstellung des Bebauungsplanes im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB handelt. Ein Eingriff in den Natur- und
Landschaftshaushalt ist demnach durch die Bebauungsplanänderung nicht gegeben. Aus diesen
Gründen entfällt auch die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a
BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von
Eingriffsfolgen.
Beschlussvorschlag:
1.
Den Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger
Öffentlicher Belange sowie Behördenbeteiligung wird gemäß der Darstellung der Anlage A1
gefolgt.
2.
Der Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ im vereinfachten Verfahren gemäß
§ 13 BauGB wird gemäß § 10 (1) BauGB mit dem Text und der Begründung als Satzung
beschlossen.
3.
Der Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung ist gemäß § 10 (3) BauGB bekannt zu
machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht
bereitzuhalten.
Schemmel
Anlagen
Planzeichnung
Begründung
Abwägung