Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
9,2 kB
Datum
20.02.2014
Erstellt
17.01.14, 21:18
Aktualisiert
17.01.14, 21:18
Stichworte
Inhalt der Datei
A1
Prüfungsergebnis
mit Beschlussvorschlägen zur Abwägung über Stellungnahmen aus der Beteiligung
I.
II.
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
die in der Zeit vom 29.10.2013 bis 29.11.2013 zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdkSiedlung“ vorgebracht worden sind.
Bebauungsplan Nr. 07/01 „Vdk-Siedlung“
I.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
II.
Antwortschreiben, die ausschließlich eine Zustimmung signalisieren, werden nicht wieder gegeben.
Es gingen keine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit ein.
Auswertung der Beteiligungsverfahren
A2
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
Nr.
Dienststelle
1
Wasserwerk
poldshöhe
Anregung
Leo-
Stellungnahme der Verwaltung
Es wird darauf hingewiesen, dass vorhandene Versorgungslei- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wähtungen nicht überbaut werden dürfen.
rend der Bauarbeiten berücksichtigt.
05.11.2013
2
3
Tönsmeier Entsorgungssysteme Es wird darauf hingewiesen, dass die Wendeanlage nach den
Vorgaben der BG Verkehr für 3-achsige Entsorgungsfahrzeuge gebaut werden soll, damit die Entsorgung durchgeführt
wird. Sollte die Wendeanlage nicht den Vorgaben der BG Ver11.11.2013
kehr entsprechen, muss über eine Sammelstelle für Mülleimer
entschieden werden und zwar an einer Stelle, wo das Entsorgungsfahrzeug hinkommt, ohne rückwärts wieder fahren zu
müssen.
Kreis Lippe – Der Landrat
29.11.2013
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Der Anregung wird gefolgt:
Der Forderung des Entsorgers, für das Plangebiet eine
öffentliche Verkehrsfläche für den Ausbau einer Wendeanlage festzusetzen, welche mit einem 3-achsigen
Müllfahrzeug befahren werden kann, wird nachgegangen. Als maßgeblich für die Errichtung o.g. Wendeanlagen wird gem. RASt 06 ein Mindestdurchmesser von
21,5 m (einschließlich der erforderlichen Freiräume für
die Fahrzeugüberhänge) festgelegt. Weiterhin soll
gem. § 16 der Unfallverhütungsvorschrift „Müllbeseitigung“ (BGV C 27) gewährleistet sein, dass Müll nur
abgeholt werden darf, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Auch dies ist durch
die nun mehr festgesetzte Wendeanlage gesichert.
Kein Handlungsbedarf