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Beschlussvorlage (Abwägung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
9,2 kB
Datum
20.02.2014
Erstellt
17.01.14, 21:18
Aktualisiert
17.01.14, 21:18
Beschlussvorlage (Abwägung) Beschlussvorlage (Abwägung)

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Inhalt der Datei

A1 Prüfungsergebnis mit Beschlussvorschlägen zur Abwägung über Stellungnahmen aus der Beteiligung I. II. der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die in der Zeit vom 29.10.2013 bis 29.11.2013 zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdkSiedlung“ vorgebracht worden sind. Bebauungsplan Nr. 07/01 „Vdk-Siedlung“ I. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange II. Antwortschreiben, die ausschließlich eine Zustimmung signalisieren, werden nicht wieder gegeben. Es gingen keine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit ein. Auswertung der Beteiligungsverfahren A2 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB Nr. Dienststelle 1 Wasserwerk poldshöhe Anregung Leo- Stellungnahme der Verwaltung Es wird darauf hingewiesen, dass vorhandene Versorgungslei- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wähtungen nicht überbaut werden dürfen. rend der Bauarbeiten berücksichtigt. 05.11.2013 2 3 Tönsmeier Entsorgungssysteme Es wird darauf hingewiesen, dass die Wendeanlage nach den Vorgaben der BG Verkehr für 3-achsige Entsorgungsfahrzeuge gebaut werden soll, damit die Entsorgung durchgeführt wird. Sollte die Wendeanlage nicht den Vorgaben der BG Ver11.11.2013 kehr entsprechen, muss über eine Sammelstelle für Mülleimer entschieden werden und zwar an einer Stelle, wo das Entsorgungsfahrzeug hinkommt, ohne rückwärts wieder fahren zu müssen. Kreis Lippe – Der Landrat 29.11.2013 Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Der Anregung wird gefolgt: Der Forderung des Entsorgers, für das Plangebiet eine öffentliche Verkehrsfläche für den Ausbau einer Wendeanlage festzusetzen, welche mit einem 3-achsigen Müllfahrzeug befahren werden kann, wird nachgegangen. Als maßgeblich für die Errichtung o.g. Wendeanlagen wird gem. RASt 06 ein Mindestdurchmesser von 21,5 m (einschließlich der erforderlichen Freiräume für die Fahrzeugüberhänge) festgelegt. Weiterhin soll gem. § 16 der Unfallverhütungsvorschrift „Müllbeseitigung“ (BGV C 27) gewährleistet sein, dass Müll nur abgeholt werden darf, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Auch dies ist durch die nun mehr festgesetzte Wendeanlage gesichert. Kein Handlungsbedarf