Daten
Kommune
Wesseling
Größe
34 kB
Datum
24.01.2017
Erstellt
09.01.17, 17:06
Aktualisiert
09.01.17, 17:06
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Stadt Wesseling – 64. FNP-Änderung, Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“
Ämter- und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stadt Wesseling
64. FNP-Änderung „Flach-Fengler-Straße Nord“,
Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße-Nord“
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 12.09.2016 bis zum 14.10.2016
Insgesamt sind 26 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen.
Schriftlich eingegangene Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Nr.
01
Behörde/ Institution
Amprion GmbH
02
PLEdoc GmbH
03
04
Stadt Wesseling, Bereich 66
Verkehrsflächen
NABU Kreisverband Rhein-Erft
05
Nord-West Oelleitung GmbH
06
Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst
07
Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft
08
09
Bezirksregierung Köln, Dezernat 54
Wasserwirtschaft, Gewässerschutz
Evonik Industries
10
GASCADE Gastranspor GmbH
11
Unitymedia NRW GmbH, Regionalbüro
West
Zusammenfassung der Stellungnahme
Schreiben vom 15.09.2016
Im Geltungsbereich der Bebauungspläne verlaufen keine
Hochspannungsleitungen des Unternehmens. Planungen liegen für
diesen Bereich nicht vor.
Schreiben vom 14.09.2016
Im Bereich der Bauleitpläne sind keine Versorgungsanlagen des
Unternehmens vorhanden.
Schreiben vom 14.09.2016
Es bestehen keine Bedenken, Anregungen oder Änderungswünsche.
Schreiben vom 14.09.2016
Keine Hinweise oder Anmerkungen.
Schreiben vom 20.09.2016
Die Leitungen des Unternehmens werden nicht berührt.
Keine Bedenken.
Schreiben vom 19.09.2016
Es bestehen keine Hinweise auf Vorhandensein von Kampmitteln.
Eine Überprüfung des beantragten Bereiches auf Kampfmittel ist
daher nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann
gleichwohl nicht gewährt werden.
Schreiben vom 20.09.2016
Die Anlagen des Unternehmens werden nicht betroffen. Sollten
Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, muss sichergestellt
sein, dass diese nicht im Schutzstreifen der Leitungen des
Unternehmens stattfinden. In diesem Falle wird um eine erneute
Beteiligung gebeten.
Schreiben vom 21.09.2016
Keine Betroffenheit.
Schreiben vom 20.09.2016
In dem Bereich verlaufen keine Fernleitungen des Unternehmens.
Schreiben vom 21.09.2016
Keine Betroffenheit.
Schreiben vom 22.09.2016 und 11.10.2016
Keine Einwände.
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Im Bebauungsplan wird ein Hinweis auf das mögliche Vorhandensein
der Kampfmittel aufgenommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Da es sich um eine bereits bebaute und vollständig genutzte Fläche
handelt, ist eine Eingriffsbilanzierung gemäß §§ 14-16
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht erforderlich.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Stadt Wesseling – 64. FNP-Änderung, Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“
Nr.
12
Behörde/ Institution
InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG
13
Gasversorgung Rhein-Erft
14
Thyssengas GmbH
15
Basell Polyolefine GmbH
16
17
Westnetz GmbH, Regionalzentrum
Westliches Rheinland – Netzplanung
Westnetz GmbH, Spezialservice Strom
18
Evonik Real Estate GmbH & Co. KG
19
Rheinische NETZGesellschaft mbH
20
Rhein-Erft-Kreis
Zusammenfassung der Stellungnahme
Schreiben vom 22.09.2016
Die Einrichtungen des Unternehmens werden nicht tangiert.
Schreiben vom 23.09.2016
Der Vorgang wurde geprüft und an die RNG weitergeleitet. Die RNG
wird eine inhaltliche Stellungnahme abgeben.
Schreiben vom 22.09.2016
Die vom Unternehmen betreuten Gasfernleitungen werden nicht
betroffen. Neuverlegungen sind nicht vorgesehen.
Schreiben vom 29.09.2016
Im Plangebiet verläuft eine Leitungstrasse der Basell (am Westring
entlang der Bahn). Für diese Leitung ist der Schutzabstand von
mindestens 3 m in beide Richtungen einzutragen.
Schreiben vom 07.10.2016
Keine Bedenken.
Schreiben vom 04.10.2016
Im Plangebiet verlaufen keine Leitungen des Unternehmens.
Planungen liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Schreiben vom 05.10.2016
Die in der Begründung dargestellten gewichtigen Belange, die im
Rahmen einer städtebaulichen Abwägung zur Zulassung des
Vorhabens im Umfeld eines Störfallbetriebes zu berücksichtigen sind,
sind nachvollziehbar.
Es liegen keine ergänzende Planungen oder sonstigen Maßnahmen
vor, die für die städtebauliche Entwicklung von Bedeutung sind.
Schreiben vom 11.10.2016
Keine Bedenken.
Schreiben vom 11.10.2016
Immissionsschutz:
In den im Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten sind u. a. auch
Vergnügungsstätten zulässig (wie Diskotheken, Multiplexkinos,
Bowlingcenter usw.). Von diesen Anlagen gehen erfahrungsgemäß
erhebliche Belästigungen für die Wohnnachbarschaft in Form von
Geräuschen aus. Innerhalb von Gebäuden ist das Auftreten von
Körperschallübertragungen nicht auszuschließen. Die Problematik im
nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren zu lösen, stellt
insbesondere bei bereits vorhandenen Baustrukturen eine fast
unlösbare Aufgabe dar. Es wird angeregt, die Festsetzungen von
Vergnügungsstätten mit hohem Publikumsverkehr sowie mit
Tondarbietungen aller Art zu verzichten.
Zur 64. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine
Anregungen vorgebracht.
Ämter- und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
RNG hat keine Stellungnahme abgegeben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Leitungstrasse des Unternehmens liegt im Bebauungsplan innerhalb
des als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten Bereiches. Die
Ausweisung eines Schutzabstandes ist daher nicht erforderlich. Zur Lage
der Leitung existieren keine eingemessenen Lagepläne. Im
Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Leitungstrasse aufgenommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Immissionsschutz:
Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ sollen u.
a. Empfehlungen aus dem Vergnügungsstättenkonzept zur Ansiedlung
der Vergnügungsstätten im Stadtgebiet umgesetzt werden. Eine der
Empfehlungen bezieht sich auf die Zulässigkeit der Vergnügungsstätten
des Freizeitsektors, die jedoch nur ausnahmsweise in den
Erdgeschossen ermöglicht werden sollen. Diese Regelung wurde in den
Bebauungsplan in der vorgeschlagenen Weise übernommen. Im
Rahmen der Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen bei einem
konkreten Vorhaben wird u. a. auch die Fragestellung des
Immissionsschutzes geprüft. Wenn der erforderliche Schallschutz nicht
sichergestellt werden kann, wird das beantragte Vorhaben nicht
zugelassen. Aufgrund des breiten Spektrums der möglichen Vorhaben
des Freizeitsektors kann im Bebauungsplan keine abschließende
Bewertung dazu erfolgen. Derzeit liegen keine Anfragen für solchen
Nutzungen vor, um das Thema im Bebauungsplanverfahren
abschließend zu lösen. Es ist nicht auszuschließen, dass eine solche
Nutzung mit ausreichenden Schallschutzmaßnahmen
genehmigungsfähig ist. Eine strikte Ablehnung wäre daher zum jetzigen
2
Stadt Wesseling – 64. FNP-Änderung, Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“
Nr.
21
Behörde/ Institution
Bezirksregierung Köln, Dezernat 53
Zusammenfassung der Stellungnahme
Öffentlicher Personennahverkehr:
Es wird angeregt, die Überplanung auch zum Anlass zu nehmen, auf
die teilweise sehr attraktive Anbindung des Plangebietes mit
öffentlichen Verkehrsmitteln mit geeigneten kommunikativen
Maßnahmen hinzuweisen. Es empfiehlt sich z. B. ein Job-Ticket für die
Gewerbetreibenden und Beschäftigte. Für eventuelle Neubewohner
wäre ein linienbezogenes Marketing zu empfehlen. An der Haltestelle
Wesseling wird die Einrichtung einer multimodalen Mobilstation
angeregt.
Schreiben vom 13.10.2016
Die beiden Bauleitpläne liegen innerhalb der angemessenen Abstände
der Betriebsbereiche der in Wesseling ansässigen Unternehmen. Aus
Sicht des Immissionsschutzes bzw. störfallrechtlicher Belange
bestehen daher grundsätzlich Bedenken gegen die Planung.
Eine Bewertung der Ausführungen zu den störfallrechtlichen Aspekten
auf der Grundlage des „Gutachtes zur Verträglichkeit von StörfallBetriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt
des § 50 BImSchG bzw. der Seveso-II-(bzw. Seveso-III) Richtlinie“, die
offensichtlich eine Rechtfertigung der Planung begründen sollen,
erfolgt hieraus nicht.
Die Stellungnahme gilt inhaltlich gleichermaßen für die 64. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
22
Industrie- und Handelskammer zu Köln
23
Shell Deutschland Oil GmbH
Rheinland Raffinerie
Schreiben vom 12.10.2016
Keine Bedenken.
Schreiben vom 12.10.2016
Aufgrund der Entfernung des Plangebietes zum Werksgelände des
Unternehmens wird kein unmittelbarer gegenseitiger Einfluss gesehen.
Gleichwohl können sich Konfliktsituationen durch Geräusche und
andere Immissionen sowie den Werksverkehr (Straßen- und
Bahnverkehr) ergeben, die letztendlich Auswirkungen auf den
vollkontinuierlichen Werksbetrieb, d. h. 2 Stunden, 365 Tage im Jahr
haben können.
Daneben sind mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit § 50
BImSchG durch schädliche Umweltauswirkungen und schweren
Unfällen zu betrachten.
Zwar liegt der betroffene Bereich außerhalb der Achtungsabstände
des Betriebsbereiches des Unternehmens und den wesentlichen
Immissionen des Werkes, hat das Unternehmen keine grundsätzlichen
Ämter- und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag
Zeitpunkt unbegründet und würde dem gesamtstädtischen
Vergnügungsstättenkonzept widersprechen.
Öffentlicher Personennahverkehr:
Die vorgeschlagenen Maßnahmen können in einem Bebauungsplan
nicht geregelt werden. Die Stärkung und Attraktivierung des öffentlichen
Personennahverkehrs sind Aufgaben der zuständigen Verkehrsbetriebe
und der jeweiligen Nahverkehrsverbünde.
Im Rahmen der planerischen Abwägung geht die Stadt Wesseling
zunächst davon aus, dass sowohl die maßgeblichen europarechtlichen
Seveso-Vorschriften als auch § 50 BImSchG auf die Planung
Anwendung finden. Nach den gutachterlichen Untersuchungen sind
einerseits zwei Störfallbetriebe und andererseits ein zwar bereits
bestehendes, jedoch gleichzeitig schutzbedürftiges Plangebiet betroffen.
Die Planung hält die gutachterlich ermittelten, angemessenen
Abstände zu den Störfallbetrieben nicht ein.
Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB sind
die dargestellten gewichtigen sonstigen öffentlichen, städtebaulichen und
sozioökonomischen Belange, die für die Planung der „Flach-FenglerStraße Nord“ an dem bestehenden Standort sprechen, zu
berücksichtigen. Unter Berücksichtigung aller in der Begründung
beschriebenen Faktoren kommt die Stadt Wesseling zum Ergebnis, dass
die Anforderungen zur Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen beachtet werden und die Sicherung der
bestehenden Nutzung zur Stärkung der Innenstadt der Stadt Wesseling
auch innerhalb der angemessenen Abstände erfolgen darf.
Konkrete Ausführungen zu diesem Thema sind der Begründung zu
entnehmen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das Plangebiet der Bauleitpläne liegt außerhalb der angemessenen
Abstände der Shell Deutschland Oil GmbH. Immissionsschutzrechtliche
Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Das Unternehmen wird im weiteren Verfahren beteiligt.
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Stadt Wesseling – 64. FNP-Änderung, Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“
Nr.
Behörde/ Institution
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Stadtwerke Wesseling GmbH
Entsorgungsbetriebe Wesseling
Stadtwerke Köln
(Hafen und Güterverkehr Köln AG und
Kölner Verkehrsbetriebe AG)
Häfen und Güterverkehr Köln AG
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26
Ämter- und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahme
Bedenken.
Es wird gebeten bei den weiteren Planungen das Unternehmen als
Betriebsbereich nach Störfallverordnung mit entsprechenden
immissionsrelevanten, genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem
BImSchG zu berücksichtigen.
Um die Unterrichtung des weiteren Vorgangs der Planungen wird
gebeten.
Schreiben vom 12.10.2016
Keine Bedenken.
Schreiben vom 14.10.2016
Keine Bedenken.
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag
Schreiben vom 14.11.2016
Die Anlagen der HGK sind nicht betroffen. Die Zugänge zu den
Bahnsteigen der Linie 16 müssen jederzeit ungehindert möglich sein.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wesseling, 17.11.2016
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