Daten
Kommune
Wesseling
Größe
41 kB
Datum
21.03.2017
Erstellt
06.03.17, 17:18
Aktualisiert
06.03.17, 17:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
5/2017
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Dezernat II
Vorlage für
Hauptausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Katzenschutz in Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
11.01.2017
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 5/2017
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
11.01.2017
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Betreff:
Katzenschutz in Wesseling
Beschlussentwurf:
Die Verwaltung wird beauftragt, den Rhein-Erft-Kreis gestützt auf die Aussagen der Tierärzte in Wesseling
um den Erlass einer Katzenschutzverordnung zu bitten, die insbesondere eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen vorsieht.
Sachdarstellung:
1. Problem
Aufgrund der Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Vorlage 219/2015) ist in einer der letzten Sitzungen des Hauptausschusses über eine Kastration-, Kennzeichnung- und Registrierungspflicht für sog. Freigängerkatzen diskutiert worden. Die Verwaltung wurde beauftragt, den Sachverhalt zu prüfen und zu berichten.
2. Lösung
Die Verwaltung hat die in Wesseling ansässigen Tierärzte, Herrn Dr. Kessler, Herrn Malte Kubinetz und
Herrn Marek Szczepanski, angeschrieben und um Ihre Einschätzung hinsichtlich der Einführung einer Kastration- und Kennzeichnungspflicht von Freigängerkatzen gebeten. Die Tierärzte wurden zudem um Mitteilung gebeten, ob ihnen Erkenntnisse über Populationen von Katzen in Wesseling und über Krankheiten, die
unter halbwilden oder wilden Katzen grassieren, vorliegen.
Die Antworten von Herrn Dr. Kessler vom 13.04 und von Herrn Kubinetz vom 08.03.2016 sind als Anlage
beigefügt. Herr Szczepanski hat auf die Anfrage nicht reagiert.
Beide Tierärzte halten eine Kastration- und Kennzeichnungspflicht für ratsam und unterstützen den Erlass
einer Katzenschutzverordnung.
Zuständige Behörde für den Erlass einer solchen Katzenschutzverordnung ist aufgrund der Verordnung über
Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsschutzverordnungen auf
dem Gebiet des Tierschutzrechts (ZustVOTierschutzNRW) der Rhein-Erft-Kreis.
Die Verwaltung schlägt vor, den Rhein-Erft-Kreis gestützt auf die Aussagen der Tierärzte in Wesseling um
Erlass einer Katzenschutzverordnung zu bitten, die insbesondere eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Freigängerkatzen regelt.
3. Alternativen
Auf eine Anfrage an den Rhein-Erft-Kreis zum Erlass einer Katzenschutzverordnung wird verzichtet.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine