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Verwaltungsergänzung (Lommersdorfer Strasse in Blankenheim-Freilingen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
71 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
22.08.14, 12:03
Aktualisiert
22.08.14, 12:03
Verwaltungsergänzung (Lommersdorfer Strasse in Blankenheim-Freilingen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1 / A 21/2014 Datum: 24.07.2014 Lommersdorfer Strasse in Blankenheim-Freilingen; hier: Antrag der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Bei der K 41, Lommersdorfer Straße in Freilingen handelt es sich aufgrund der Funktion der Kreisstraße als überörtliche Hauptverkehrsstraße um eine Ortsdurchfahrt im Sinne der Ortsdurchfahrtenrichtlinie (OD-Richtlinie). Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Im Gegensatz zur Gemeindestraße, wo die Herstellungskosten des gesamtem Straßenkörpers durch die Gemeinden veranlagt werden können, findet an der Ortsdurchfahrt eine Teilung der Kosten statt. Die Teilungsgrenze liegt hierbei zwischen Rinne und Bordstein, so dass die Fahrbahn einschließlich der Entwässerung in der Baulastträgerschaft des Kreises und der Gehweg in der Baulasträgerschaft der Gemeinde liegt. Seitens der Anlieger sind an Kreisstraßen für die Fahrbahn insofern keine Beiträge zu entrichten. Eine Veranlagung der Anlieger der Lommersdorfer Straße für den vorhandenen Gehweg hat gemäß Angabe der Gemeinde bislang nicht stattgefunden. In welchem Umfang seitens der Gemeinde nun eine erstmalige Kostenbeteiligung an den Gehweganlagen aufgrund des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erhoben wird, obliegt der Gemeinde und wird durch die entsprechende Gemeindesatzung festgelegt. Aufgrund der abgrenzenden und wasserführenden Funktion des Bordstein, beteiligt sich der Straßenbaulastträger jedoch mit 11,- €/m an den Herstellungskosten des Bordsteins und trägt somit zur Reduzierung der Anliegerkosten bei. Die Beleuchtung innerhalb der Ortsdurchfahrt Freilingen dient der Ausleuchtung der Gehweganlagen und fällt daher nicht in die Baulastträgerschaft des Kreises. Die Kosten sind ebenfalls gemäß Gemeindesatzung zu veranlagen. Bezüglich der Ortsdurchfahrt Freilingen wurde seitens des Kreises Euskirchen ein Antrag auf Grundlage der Richtlinien zur Förderung des kommunalen Straßenbaus (FöRi-kom-Stra) eingereicht. Es wird eine Bewilligung erwartet, die eine Förderung der Straßenbaumaßnahmen mit 60 % der förderfähigen Kosten ausweist. Diese Förderung ist auch für den gemeindlichen Anteil der Gehwegkosten zu erwarten. gez. i.V. Poth