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Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Behinderten-Sportgemeinschaft Wesseling e.V.)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
154 kB
Datum
07.03.2017
Erstellt
23.02.17, 13:01
Aktualisiert
23.02.17, 13:01

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 222/2015 2. Ergänzung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kultur, Sport und Städtepartnerschaften Vorlage für Ausschuss für Sport und Freizeit Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Behinderten-Sportgemeinschaft Wesseling e.V. Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 20.02.2017 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 222/2015 2. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter: : Datum: Herr Albert/ Frau Mühle 20.02.2017 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Sport und Freizeit Betreff: Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Behinderten-Sportgemeinschaft Wesseling e.V. Beschlussentwurf: Nach Beratungsergebnis. Sachdarstellung: 1. Problem Die Behinderten-Sportgemeinschaft Wesseling e.V. hat mit Bürgerantrag vom 24.10.2015 gem. § 24 GO NRW beantragt, die Hallennutzungsgebühren auf Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Dieser Antrag wurde vom Hauptausschuss am 01.12.2015 zur weiteren inhaltlichen Beratung an den Ausschuss für Sport und Freizeit verwiesen. Dieser hat in der Sitzung am 14.04.2016 zu TOP 5, Vorlagen-Nr. 222/2015 1. Ergänzung, die Verwaltung beauftragt, bis Ende des Jahres ein vereinfachtes und für alle Vereine gerechtes Verfahren zur Erhebung von Kostendeckungsbeiträgen für die Überlassung städtischer Räumlichkeiten zu erarbeiten. Wie in der Vorlagen-Nr. 222/2015 1. Ergänzung dargestellt, gibt es in Wesseling derzeit zur Erhebung von Kostendeckungsbeiträgen eine Vielzahl von Regelungen und Verfahrensweisen, die wenig überschaubar, sehr verwaltungskostenintensiv und in Bezug auf die unterschiedlichen Nutzer nicht gerecht sind. Der Kosten-Nutzeneffekt steht in keinem Verhältnis. In der o.a. Vorlage wurde ebenfalls erläutert, dass die mit der Einführung der Kostendeckungsbeiträge im Jahr 2011 angestrebte Entlastung des Haushalts in Höhe von ca. 100.000 € pro Jahr (bei einem damals kalkulierten Kostendeckungsbeitrag von 9,79 €) bisher in keinem Jahr zu realisieren war. Auf der Grundlage der damaligen Rechnung hätte rein rechnerisch selbst bei einem reduzierten Kostendeckungsbeitrag von 8,75 € immer noch eine Entlastung des Haushaltes in Höhe von ca. 90.000 € erfolgen müssen. Auch nach Vorlage der Abrechnungszahlen des Jahres 2015 ergibt sich rein rechnerisch, unter allem Vorbehalt des tatsächlichen Werts der Eigenleistungen, ein Ergebnis von rd. 55.000 €, wobei rd. 22.000 € als zusätzliche Einnahme im Haushalt zu verzeichnen sind; der Restbetrag sind anrechenbare Eigenleistungen. Ferner ist festzuhalten, dass derzeit nur Nutzer städtischer Sportstätten einen Kostendeckungsbeitrag leisten müssen. Schulräume, Einrichtungen des Jugendamtes und Räumlichkeiten des Kulturbereiches werden zu Trainings- bzw. Übungszwecken unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus gelten bei Veranstaltungen in städtischen Objekten die unterschiedlichsten Regelungen. Aufgrund dieser Feststellungen ist die Einführung eines für alle Vereine und Nutzer gerechten Verfahrens unbedingt notwendig. Bei allen Überlegungen über die Kostendeckungsbeiträge ist jedoch zu beachten, dass die Erhebung von Kostendeckungsbeiträgen im Maßnahmenkatalog des Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt Wesseling aufgelistet ist und somit Bestandteil der Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes ist. 2. Lösung Bei der Findung eines neuen Verfahrens hat die Verwaltung sich bei den Kommunen des Rhein-Erft-Kreises sowie in Bornheim über die dort gängige Praxis informiert. Die Praxis der Überlassung von Sportstätten ist sehr unterschiedlich geregelt. In einigen Kommunen wird eine Vielzahl von Kriterien bei der Bemessung der Gebühr bzw. des Entgeltes zugrundgelegt, z.B. Art, Größe und Ausstattung der Sportstätten, zeitliche Vorgaben der Nutzung, Zugehörigkeit der Nutzer zu Fachverbänden, etc. In anderen Kommunen ist das Verfahren recht vereinfacht, so zum Beispiel in Pulheim (jährliche Einnahme ca. 120.000 €). Im Hinblick auf die Vielseitigkeit der Regelungen werden nachfolgend die in den einzelnen Kommunen des Rhein-Erft-Kreises sowie in Bornheim praktizierten Verfahren nur im Wesentlichen dargestellt: Bergheim - Nutzungs- und Entgeltordnung mit Tarifverzeichnis jährliche Abrechnung auf Grundlage der Belegungspläne ►Unentgeltliche Überlassung: - Kinder- und Jugendsport bis 17 Jahre; Vereine, die städtische Sportanlagen betreiben ►Entgeltliche Überlassung für Training sowie Meisterschaftsspiele und verbandsseitig angesetzte Spiele: - Ortsansässige Vereine und Nutzergruppen, die in einem Fachverband organisiert sind und auswärtige Vereine, deren Angebot Jugendlichen dient →5 € pro Std. je Hallenteil bzw. Sportplatz - bei gemischten Gruppen erfolgt anteilige Berechnung der Erwachsenen / Jugendlichen - bei Turnieren→10 € pro Std., max. 75 € pro Tag - - Ortsansässige Vereine und Nutzergruppen, die nicht in einem Fachverband organisiert sind und auswärtige Vereine und Nutzergruppen, unabhängig von einer Fachverbandszugehörigkeit →10 € pro Std. je Hallenteil bzw. Sportplatz bei Turnieren→20 € pro Std., max. 150 € pro Tag Brühl - Gebührensatzung jährliche Abrechnung auf Grundlage der Belegungspläne sowie Mitglieder- bzw. Altersstruktur der Vereine (Abfrage alle 2 Jahre) keine Spitzabrechnung, sondern pauschal 40 Kalenderwochen pro Jahr ►Unentgeltliche Überlassung: - Kinder- und Jugendsport bis 21 Jahre, Meisterschafts- und Pokalspiele sowie sonstiger Wettkampfbetrieb von Sportverbänden (auch Senioren), Turniere von Brühler Vereinen, die dem Stadtsportverband angehören - bei Übertragung der Schlüsselgewalt an Vereine (Halle) - Sportplätze, die komplett an Vereine übertragen wurden. ►Entgeltliche Überlassung: - Erwachsenengruppen oder gemischte Gruppen der Vereine mit Sitz in Brühl, die dem Stadtsportverband und über den Kreissportbund dem Landessportbund angehören → 6 € pro Std. je Hallenteil bzw. Sportplatz - Interessengemeinschaften, die nicht dem Stadtsportverband angehören → 15 € pro Std/ Hallenteil bzw. Sportplatz Erftstadt - Gebührensatzung halbjährliche Abrechnung auf Grundlage der Belegungspläne (Abgleich bei größeren Vereinen jährlich / bei kleineren Übernahme der Vorjahreszeiten) ►Unentgeltliche Überlassung: - Kinder- und Jugendsport bis 18 Jahre, von Fachverbänden angesetzte Meisterschafts- und Pokalspiele (auch Senioren) und sonstiger Wettkampfbetrieb; Nutzungen, die der Prüfung zur Erlangung des Sportabzeichens dienen - Pauschal ist die Nutzung der Sportstätten ohne entsprechende Nachweise für alle Nutzer bis 20.00 Uhr frei. ►Entgeltliche Überlassung: - ab 20.00 Uhr → 4 € pro Std. je Hallenteil bzw. Sportplatz - sonstige sportliche Veranstaltungen des Erwachsenensports am Wochenende Kerpen - Gebührensatzung mit Gebührentarif halbjährliche Abrechnung auf Grundlage der Belegungspläne ►Unentgeltliche Überlassung: - Kinder- und Jugendsport bis 18 Jahre, Turniere und Meisterschaftsspiele ortsansässiger Vereine, Übungsgruppen mit Auszubildenden, Studenten, arbeitslosen Mitbürgern bis einschl. 26 Jahre, Gruppen mit einem Anteil von mindestens 80 % Jugend; Behindertensportgemeinschaften Kerpen erhalten 50 % Ermäßigung. - Die Gebührenbefreiung gilt nur, sofern mit der Veranstaltung kein wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist und keine Gebührenerstattung durch Dritte erfolgt. - Sportplätze, die komplett an Vereine übertragen wurden. ►Entgeltliche Überlassung: - Erwachsene der ortsansässigen Vereine, unabhängig von der Verbandszugehörigkeit → 5 € pro Std. je Hallenteil bzw. Sportplatz - Ortsansässige Hobbymannschaften, Firmen und sonstige Nutzer → 15 € pro Std. je Hallenteil bzw. Sportplatz → 150 € pro Tag je Hallenteil bei Turnieren - Auswärtige Vereine, Firmen, sonstige Nutzer → 25 € pro Std. je Hallenteil bzw. Sportplatz → 250 € pro Tag je Hallenteil, 300 € pro Tag für Sportplatz bei Turnieren Pulheim - Das Verfahren wurde durch Ratsbeschluss festgelegt; es gibt keine Gebührensatzung bzw.- ordnung oder Richtlinien. Das Verfahren wird alle 4 Jahre erneut beraten. jährliche Abrechnung auf Grundlage der Mitgliederzahlen, die vom Landessportbund gemeldet wurden bzw. bei den Vereinen abgefragt wurden, die nicht dem LSB angehören. ►Unentgeltliche Überlassung: - Sofern Mitglieder Sportgruppen oder Abteilungen angehören, die keine städtischen Sportanlagen nutzen, werden diese aus der Gesamtmitgliederzahl herausgerechnet. ►Entgeltliche Überlassung: - Alle Mitglieder von Vereinen, Abteilungen und Sportgruppen, die dem Landessportbund gemeldet sind sowie sonstige Mitglieder von Vereinen, Abteilungen und Sportgruppen - Aktive Mitglieder Erwachsene→ 2,00 € pro Monat Jugendliche→ 0,50 € pro Monat (bis 18 Jahre) - Inaktive Mitglieder Erwachsene→ 1,00 € pro Monat Jugendliche→ 0,25 € pro Monat Bedburg - Sportförderrichtlinien ►Unentgeltliche Überlassung: - Vereine, die Schlüsselgewalt haben ►Entgeltliche Überlassung: - Gebühr für die Nutzung der Dusch- und Umkleideräume, sofern Vereine keine Schlüsselgewalt haben → 5,11 € pro Nutzung und Gruppe - Auf Grund der begrenzten Hallenkapazitäten erfolgt keine Überlassung an auswärtige Nutzer. Elsdorf - Gebührensatzung ►Unentgeltliche Überlassung: - regelmäßige Nutzung sowie Turniere und Ligawettbewerbe ohne Entgelterhebung und Ausschank ►Entgeltliche Überlassung: - Einzelveranstaltungen mit Umsatz / Einnahmenerzielung → 100,00 – 150,00 € Tag je Art der Sportstätte Frechen - Entgeltordnung ►Unentgeltliche Überlassung: - alle Frechener Vereine und ortsansässige Unternehmen, die der Interessenvereinigung Frechener Unternehmen e.V. angeschlossen sind. ►Entgeltliche Überlassung: - Auswärtige Vereine, private Personen und sonstige Organisationen → 30 € pro Std. je Hallenteil, max. 150 € pro Tag → 60 € pro Std. je Tennenplatz, max. 300 € pro Tag → 90 € pro Std. je Rasenplatz, max. 450 € pro Tag Hürth - Entgeltordnung mit Entgeltverzeichnis ►Unentgeltliche Überlassung: - Neue Regelung ab 01.01.2016: Bei regelmäßig stattfindenden Übungseinheiten, die im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft ohne weitere Kursgebühren erfolgen. Die Vereine, die durch diese Neuregelung entlastet werden, sollen sich für den Ressourcenverbrauch mitverantwortlich fühlen und verpflichten sich im Gegenzug zur Teilnahme an einem Projekt zur Reduzierung der Energieund Wasserverbräuche in den betreffenden Sportstätten und städtischen Gebäuden. Die Vereine tragen aktiv dazu bei, ein Einsparziel von 20 % der derzeitigen Verbräuche (zum Stand der Änderung der Entgeltordnung in 2015) zu erreichen. Bornheim - Tarifordnung jährliche Abrechnung auf der Grundlage der Belegungspläne sowie Mitglieder- bzw. Altersstruktur bei gemischten Gruppen Voraussetzung für Entgeltbefreiung: Gruppen / Vereine müssen von der Stadt als förderungswürdig anerkannt sein. ►Unentgeltliche Überlassung: - Kinder- und Jugendsport bis 18 Jahre sowie Nutzung durch altersgemischte Gruppen (überwiegende Zahl der Teilnehmer bis 18 Jahre) bis 20.00 Uhr; Meisterschaftsspiele oder -turniere; Stadtmeisterschaften und Sportlerehrungen - Sportplätze, die komplett an Vereine übertragen wurden. ►Entgeltliche Überlassung: - Erwachsenengruppen - altersgemischte Gruppe (überwiegende Zahl der Teilnehmer bis 18 Jahre) ab 20.00 Uhr → 3 € pro Std. je Hallenteil - sportliche Veranstaltungen (Turniere) durch Erwachsenengruppen an Wochenenden mit Umsatz / Einnahmenerzielung → 50 € pro Tag - Übungs- und Trainingsbetrieb sowie sonstige Veranstaltungen der nicht als förderungswürdig anerkannten Sportvereine und sonstige Gruppen → 17,50 € pro Stunde je Hallenteil bzw. Sportplatz Nach der Umfrage bei den Nachbarstädten ist anzumerken, dass der Verwaltungsaufwand in einigen Kommunen noch viel größer ist als in Wesseling. Von allen untersuchten Verfahren scheint die Pulheimer Lösung am einfachsten umsetzbar. Bei diesem Verfahren wird nur nach der Anzahl der Vereinsmitglieder abgerechnet, die Anzahl oder die Arten der Nutzungen werden nicht berücksichtigt. Dieses vereinfachte Abrechnungsverfahren könnte, wenn man es an die örtlichen Verhältnisse und Begebenheiten anpasst, in Wesseling zur Anwendung kommen. Für die Anwendung des Pulheimer Verfahrens in Wesseling sind folgende Basiszahlen zu beachten: Gemäß LSB Statistik 2016 haben die Wesselinger Sportvereine folgende Mitgliederzahlen: erwachsene Mitglieder (19-60 Jahre): 2.024 davon rd. 1.600 in Vereinen, welche städtische Sportstätten nutzen geschätzte Aufteilung: 1.200 Aktive und 400 Inaktive jugendliche Mitglieder (0-18 Jahre): 1.939 davon nutzen rd. 1.850 städtische Sportstätten ältere Mitglieder ab 61 Jahre: 1.205 davon nutzen rd. 1.050 städtische Sportstätten geschätzte Aufteilung: 800 Aktive und 250 Inaktive. Bei dieser Auflistung sind Vereine und Sportgruppen, die dem LSB nicht angehören nicht berücksichtigt. In Wesseling sollte auch zukünftig die Möglichkeit beibehalten werden Eigenleistungen zu erbringen. Über die bisherige Praxis hinausgehend sollten diese Eigenleistungen auch außerhalb des Sportbereichs leistbar sein, z.B. bei der Pflege und Unterhaltung von Spielplätzen oder Verkehrskreiseln. Die Verwaltung bittet den Ausschuss zu entscheiden, ob die dargestellte vereinfachte Verfahrensweise bei der Erhebung der Kostendeckungsbeiträge für die Nutzung von Sportstätten weiter entwickelt werden soll. Weiterhin bittet die Verwaltung zu entscheiden, ob der Ausschuss für Sport und Freizeit die Empfehlung ausspricht, im Rahmen der Gleichbehandlung aller Vereine eine Erhebung von Kostendeckungsbeiträgen für die Nutzung von Schulräumlichkeiten, für Einrichtungen des Jugendamtes und des Sondervermögens Kulturbetriebe durch kulturtreibende und sonstige Vereine einzuführen. 3. Alternativen Sofern das Haushaltssicherungskonzept beendet wird, kann verzichtet oder pauschaliert werden. 4. Finanzielle Auswirkungen Beim derzeitigen Verfahrens zur Erhebung von Kostendeckungsbeiträgen für die Nutzung von Sportstätten sind im Haushalt der Stadt Einnahmen in Höhe von ca. 22.000 € jährlich zu erwarten. Der Wert der von den Vereinen erbrachten Eigenleistungen ist nach der derzeitigen Praxis und Rechenmethode mit ca. 33.000 € zu kalkulieren. Bei der Anwendung des Pulheimer Verfahrens und der dortigen Tarife in Wesseling könnten für den städtischen Haushalt Einnahmen in Höhe von rd. 67.000 € erzielt werden. Bei dieser Schätzung sind Vereine und Sportgruppen, welche dem LSB nicht angehören, noch nicht berücksichtigt.