Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
39 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
29.08.14, 12:01
Aktualisiert
29.08.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 51/2014
06.08.2014
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
03.09.2014
Kreisausschuss
23.09.2014
Kreistag
01.10.2014
Umsetzung des RRX-Projektes im Zweckverband Nahverkehr Rheinland
Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke
Tel.: 15 537
Abt.: 60.13
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Die Vertreter des Kreises Euskirchen in der Zweckverbandsversammlung NVR werden ermächtigt,
den vorgesehenen Änderungen der Zweckverbandssatzung (s. Anlage 2) zuzustimmen. Der ZV NVR
wird gleichzeitig aufgefordert, ein Verfahren zu entwickeln, das im Falle einer drohenden Erhebung
einer Verbandsumlage greift. Dieses Verfahren soll unter Einbeziehung der Verbandsmitglieder
Möglichkeiten zur Umsetzung von Einsparungen vorsehen, um ggf. die Erhebung einer SPNVUmlage abzuwenden.
Begründung:
Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (ZV VRS) und der Zweckverband Aachener
Verkehrsverbund (ZV AVV) haben zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Kooperationsraum
-2Rheinland den Zweckverband Nahverkehr Rheinland (ZV NVR) gebildet. Beide
Trägerzweckverbände sind Mitglieder des Zweckverbandes NVR. Die Mitglieder der
Verbandsversammlung NVR werden durch die Verbandsversammlung des jeweiligen
Trägerzweckverbandes entsandt.
Im Zuge der Umsetzung des RRX-Projektes strebt der Zweckverband Nahverkehr Rheinland (ZV
NVR) eine Änderung der Zweckverbandssatzung in mehreren Punkten an (siehe dazu Anlage 2,
Vorlage des NVR).
Eine geplante Änderung betrifft die Regelung "Erhebung einer SPNV-Umlage durch den
Zweckverband", die als erforderlich zum Nachweis der Insolvenzfestigkeit im Falle des Eigentumsoder Leasingsmodells resultierend aus dem RRX-Vertrag angesehen wird. Einzelheiten hierzu
ergeben sich aus dem Anschreiben des NVR an die Mitglieder (Anlage 1).
Nach dem bisherigen Wortlaut in der Zweckverbandssatzung bedurfte die Erhebung einer
Verbandsumlage bzw. die Umgestaltung einer beschlossenen Verbandsumlage einer gesonderten
Entscheidung der Verbandsversammlung im Einzelfall.
Mit der neuen Regelung müsste die Zweckverbandsversammlung keinen gesonderten Beschluss
über die Erhebung der Umlage treffen. Die Festsetzung der Umlage würde im Rahmen der
Festsetzung der Haushaltssatzung erfolgen. Eine zu erhebende SPNV-Umlage müsste hierbei in
keinem Zusammenhang mit dem RRX-Vertrag stehen, sondern könnte auch anderweitig (z.B.
Rückgang von Zuweisungen) ausgelöst werden.
Die neue Regelung geht konform mit dem GKG und ist damit unabhängig von den Festlegungen in
der ZV-Satzung anzuwenden:
Wortlaut : § 19 GkG - Verbandsumlage
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge die
entstehenden Aufwendungen nicht decken. Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die
Verbandssatzung auf einen Höchstbetrag beschränkt oder ausgeschlossen werden; dies gilt nicht bei
Sparkassenzweckverbänden. Die Umlage soll in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den
die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes haben. Ein anderer Maßstab
kann zu Grunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist. Soweit die Umlage nach der Steuerkraft bemessen wird,
gelten die Vorschriften über die Kreisumlage, bei Zweckverbänden, denen als kommunale Körperschaften nur
Landschaftsverbände angehören, die Vorschriften über die Landschaftsverbandsumlage entsprechend.
(2) Die Umlage ist für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung neu festzusetzen. Die Festsetzung der Umlage
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Der Zweckverband kann Gebühren und Beiträge in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Kommunalabgabenrechts erheben. Das Recht zur Erhebung von Steuern steht ihm nicht zu.
Im Falle einer sich abzeichnenden Verbandsumlage hält die Verwaltung aber eine frühzeitige
Einbindung der politischen Gremien für erforderlich. Damit wäre sichergestellt, dass mögliche
Alternativen einer SPNV-Umlage, wie z.B. die Einsparungen an anderer Stelle, hinreichend überprüft
werden können. Eine Behandlung erst im Rahmen der Festsetzung der Haushaltssatzung lässt für
solche Überlegungen nicht den erforderlichen zeitlichen Spielraum.
Der ZV NVR sollte daher aufgefordert werden, unabhängig von der Satzungsregelung ein Verfahren
zu entwickeln, das im Falle einer drohenden Erhebung einer Verbandsumlage greift. Dieses
Verfahren soll unter Einbeziehung der Verbandsmitglieder Möglichkeiten zur Umsetzung von
Einsparungen vorsehen, um ggf. die Erhebung einer SPNV-Umlage abzuwenden.
Von Bedeutung ist auch, wie die zukünftige Ausgestaltung der Umlage, bezogen auf die Aufteilung
zwischen AVV und VRS, aber auch innerhalb des VRS geplant ist. Hierzu trifft die Vorlage des NVR
noch keine Aussage. Die derzeitige Satzung des NVR sieht eine Erhebung nach den
Einwohnerzahlen der beiden Trägerzweckverbände vor. Nach dem GkG soll eine
Zweckverbandsumlage in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden. Ein
anderer Maßstab kann zu Grunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist.
-3Aktuell hat die VRS GmbH den Zweckverbandsmitgliedern des VRS eine "Muster-Beschlussvorlage"
übersandt, die neben der Befürwortung der Änderung der Zweckverbandssatzung des NVR die
Zustimmung der Kreise zu einer Änderungssatzung des ZV VRS vorsieht. Mit dieser
Satzungsänderung sollen dann auch die Regelungen zur Verbandsumlage des VRS angepasst
werden. Aus Sicht der Verwaltungen ist diese Vorlage jedoch noch nicht geeignet, den Kreisgremien
zur Beschlussfassung vorgelegt zu werden. So fehlt z.B. eine Risikodarstellung bezogen auf die
Zweckverbandsmitglieder.
Sobald eine hinreichende Vorlage vorliegt, wird diese nachgereicht und ggf. der Beschlussvorschlag
angepasst.
In der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr am 03.09.2014 wird ein Vertreter
der Geschäftsführung des NVR zusammen mit den vom NVR beauftragten Gutachtern über die
Hintergründe der Satzungsänderung(en) informieren und für Fragen zur Verfügung stehen.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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