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Beschlussvorlage GB (Umsetzung des RRX-Projektes im Zweckverband Nahverkehr Rheinland)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
39 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
29.08.14, 12:01
Aktualisiert
29.08.14, 12:01
Beschlussvorlage GB (Umsetzung des RRX-Projektes im Zweckverband Nahverkehr Rheinland) Beschlussvorlage GB (Umsetzung des RRX-Projektes im Zweckverband Nahverkehr Rheinland) Beschlussvorlage GB (Umsetzung des RRX-Projektes im Zweckverband Nahverkehr Rheinland)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 51/2014 06.08.2014 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 03.09.2014 Kreisausschuss 23.09.2014 Kreistag 01.10.2014 Umsetzung des RRX-Projektes im Zweckverband Nahverkehr Rheinland Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke Tel.: 15 537 Abt.: 60.13 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Die Vertreter des Kreises Euskirchen in der Zweckverbandsversammlung NVR werden ermächtigt, den vorgesehenen Änderungen der Zweckverbandssatzung (s. Anlage 2) zuzustimmen. Der ZV NVR wird gleichzeitig aufgefordert, ein Verfahren zu entwickeln, das im Falle einer drohenden Erhebung einer Verbandsumlage greift. Dieses Verfahren soll unter Einbeziehung der Verbandsmitglieder Möglichkeiten zur Umsetzung von Einsparungen vorsehen, um ggf. die Erhebung einer SPNVUmlage abzuwenden. Begründung: Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (ZV VRS) und der Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (ZV AVV) haben zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Kooperationsraum -2Rheinland den Zweckverband Nahverkehr Rheinland (ZV NVR) gebildet. Beide Trägerzweckverbände sind Mitglieder des Zweckverbandes NVR. Die Mitglieder der Verbandsversammlung NVR werden durch die Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes entsandt. Im Zuge der Umsetzung des RRX-Projektes strebt der Zweckverband Nahverkehr Rheinland (ZV NVR) eine Änderung der Zweckverbandssatzung in mehreren Punkten an (siehe dazu Anlage 2, Vorlage des NVR). Eine geplante Änderung betrifft die Regelung "Erhebung einer SPNV-Umlage durch den Zweckverband", die als erforderlich zum Nachweis der Insolvenzfestigkeit im Falle des Eigentumsoder Leasingsmodells resultierend aus dem RRX-Vertrag angesehen wird. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem Anschreiben des NVR an die Mitglieder (Anlage 1). Nach dem bisherigen Wortlaut in der Zweckverbandssatzung bedurfte die Erhebung einer Verbandsumlage bzw. die Umgestaltung einer beschlossenen Verbandsumlage einer gesonderten Entscheidung der Verbandsversammlung im Einzelfall. Mit der neuen Regelung müsste die Zweckverbandsversammlung keinen gesonderten Beschluss über die Erhebung der Umlage treffen. Die Festsetzung der Umlage würde im Rahmen der Festsetzung der Haushaltssatzung erfolgen. Eine zu erhebende SPNV-Umlage müsste hierbei in keinem Zusammenhang mit dem RRX-Vertrag stehen, sondern könnte auch anderweitig (z.B. Rückgang von Zuweisungen) ausgelöst werden. Die neue Regelung geht konform mit dem GKG und ist damit unabhängig von den Festlegungen in der ZV-Satzung anzuwenden: Wortlaut : § 19 GkG - Verbandsumlage (1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken. Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung auf einen Höchstbetrag beschränkt oder ausgeschlossen werden; dies gilt nicht bei Sparkassenzweckverbänden. Die Umlage soll in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes haben. Ein anderer Maßstab kann zu Grunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist. Soweit die Umlage nach der Steuerkraft bemessen wird, gelten die Vorschriften über die Kreisumlage, bei Zweckverbänden, denen als kommunale Körperschaften nur Landschaftsverbände angehören, die Vorschriften über die Landschaftsverbandsumlage entsprechend. (2) Die Umlage ist für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung neu festzusetzen. Die Festsetzung der Umlage bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (3) Der Zweckverband kann Gebühren und Beiträge in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabenrechts erheben. Das Recht zur Erhebung von Steuern steht ihm nicht zu. Im Falle einer sich abzeichnenden Verbandsumlage hält die Verwaltung aber eine frühzeitige Einbindung der politischen Gremien für erforderlich. Damit wäre sichergestellt, dass mögliche Alternativen einer SPNV-Umlage, wie z.B. die Einsparungen an anderer Stelle, hinreichend überprüft werden können. Eine Behandlung erst im Rahmen der Festsetzung der Haushaltssatzung lässt für solche Überlegungen nicht den erforderlichen zeitlichen Spielraum. Der ZV NVR sollte daher aufgefordert werden, unabhängig von der Satzungsregelung ein Verfahren zu entwickeln, das im Falle einer drohenden Erhebung einer Verbandsumlage greift. Dieses Verfahren soll unter Einbeziehung der Verbandsmitglieder Möglichkeiten zur Umsetzung von Einsparungen vorsehen, um ggf. die Erhebung einer SPNV-Umlage abzuwenden. Von Bedeutung ist auch, wie die zukünftige Ausgestaltung der Umlage, bezogen auf die Aufteilung zwischen AVV und VRS, aber auch innerhalb des VRS geplant ist. Hierzu trifft die Vorlage des NVR noch keine Aussage. Die derzeitige Satzung des NVR sieht eine Erhebung nach den Einwohnerzahlen der beiden Trägerzweckverbände vor. Nach dem GkG soll eine Zweckverbandsumlage in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden. Ein anderer Maßstab kann zu Grunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist. -3Aktuell hat die VRS GmbH den Zweckverbandsmitgliedern des VRS eine "Muster-Beschlussvorlage" übersandt, die neben der Befürwortung der Änderung der Zweckverbandssatzung des NVR die Zustimmung der Kreise zu einer Änderungssatzung des ZV VRS vorsieht. Mit dieser Satzungsänderung sollen dann auch die Regelungen zur Verbandsumlage des VRS angepasst werden. Aus Sicht der Verwaltungen ist diese Vorlage jedoch noch nicht geeignet, den Kreisgremien zur Beschlussfassung vorgelegt zu werden. So fehlt z.B. eine Risikodarstellung bezogen auf die Zweckverbandsmitglieder. Sobald eine hinreichende Vorlage vorliegt, wird diese nachgereicht und ggf. der Beschlussvorschlag angepasst. In der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr am 03.09.2014 wird ein Vertreter der Geschäftsführung des NVR zusammen mit den vom NVR beauftragten Gutachtern über die Hintergründe der Satzungsänderung(en) informieren und für Fragen zur Verfügung stehen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)