Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
2,6 MB
Datum
01.10.2014
Erstellt
29.08.14, 12:01
Aktualisiert
29.08.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
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Nahverkehr Rheinland
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Zweckverband Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur Rheinland
Drucksachennummer
I
2-21 -14-1.6
VORLAGE
I"----_.l&--~I£.Beratungsfolge
I
__
IHauptausschuss
___J
ITOP 1.6
Gegenstand:
4. Satzung zur Anderung der Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes
Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur - Rheinland
Beschlussvorschtaq:
Die Verbandsversammlung beschlieBt vorbehaltlich der Zustimmung der
Tragerzweckverbande AVV und VRS und ggfs. der jeweiligen Zweck
verbandsmitglieder aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 20 des Gesetzes uber
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntma
chung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621), zuletzt qeandert durch Ge
setz vorn 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Verbindung mit den §§ 7
und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung fur das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vern 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt qeandert durch Gesetz vorn 19. Dezem
ber 2013 (GV. NRW. S. 878), folgende 4. Satzung zur Anderung der Zweck
verbandssatzung fur den Zweckverband Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur
Rheinland:
Artikel 1
Anderung der Zweckverbandssatzung
(1) § 3 Abs. 4 wird wie folgt geandert:
Der Zweckverband fuhrt Vergabeverfahren im SPNV durch und schlieBt
SPNV-Verkehrsvertrage mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen abo
Grundsatzllch wird der Abschluss von Netto-Vertraqen angestrebt. Ins
besondere im Rahmen der Vergabe von SPNV-Leistungen, die auf
dem im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netz i. S. d.
§ 7 Abs. 4 OPNVG NRW erbracht werden, kann der Zweckverband
Brutto-Vertrage abschlieBen. Der Zweckverband ist zu diesem
Zwecke befugt, SPNV-Fahrzeuge zu finanzieren, zu beschaffen
und zu verauaern sowie dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunter
nehmen zur Nutzung zu uberlassen, FOr die das Verbandsgebiet
Oberschreitenden SPNV-Linien stimmt sich der Zweckverband mit den be
troffenen anderen SPNV-Aufgabentragern abo
(2) Hinter § 7 wird der nachfolgende § 7a, Altestenrat, neu eingefugt:
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~
Altestenrat
(ll Insbesendere zur Verbereitun9 der Gremiensitzungen des
Zweel&"erbandes N'IR und zur '.~orberatung von pelitisehen
Grundsatzangelegenheiten kann die 'IerbandstWersammlun9 einen
Altestenrat bilden.
(2) Der Altestenrat setzt sieh aus de", 'Ie,sitzenden der '/er
bandsversammlun9, jeweils einem 'Iertreter der der 'Ierbands
..-ersammlung angehe,enden Fraktieften und der GesehaftsfQh
rung der N'IR GmbH zusammen. Saehverst8ndige Persenen ken
nen zu deft Sitzungen des Altestenrstes hin:Eugezogen werden.
(3) Die Leitung des Altestenrates obliegt dem \.~orsitzenden der
'IerbaftdS"w'ersammlung, im Verhinderungsfalle einem seiner drei
StelitWertreter in der ge...v ahlten Reihenfolge.
(4) Der Altesten,at hat keine Enlseheidungshefu9nis.
(2)
f37
§ 12 Abs. 6 wird wie folgt qeandert:
Soweit die Zuwendungen des Landes und die sonstigen Ertrage
die entstehenden Aufwendungen nicht decken, erhebt der Zweck
verband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage gem. § 19
GkG NRW. Diese wird im Bedarfsfall nach den Einwohnerzahlen der
beiden Traqerzweckverbande auf der Grundlage des Standes der Wohn
bev61kerung in der letzten von Information und Technik Nordrhein-West
falen (IT.NRW) fortgeschriebenen amtlichen Bev61kerungsstatistik erho
ben. Die Umlage ist fQr jedes Haushaltsjahr in de' Haushaltssat
zung neu festzusetzen. Die Festselzun9 der Umlage bedsrf der
Genehmigung der AufsiehtsbehCirde.
(4) § 13 Abs. 1 und 3 werden wie folgt getindert:
§-a
Auslagenersat2 und '/erdienstausfall
(1) Die ~~itgliedeF deF Verbandsversammlung sind ehrenamtlich ttitig. Sie
erhalten zur Abgeltung des Aufwands, der ihnen fOr die Teilnahme an Sit
zungen cleF \/erbanclsveFsammlung, der Ausschusse, cler Beiriite, des AI
testenrates sowie an von deF Fraktion anberaumten Sitzungen ent
steht l einen Auslagenersatz.
(3) Aul3erdem haben clie--MitgliedeF deF Verbandsversammlung fur die
Teilnahme an Sitzungen cleF Verbandsversammlung, ihFer Ausschusse l
dCF Beirtite, des Altestenrates sowie an von der Fraktion anberaumten
Sitzungen Anspruch auf Ersatz des VeFdienstausfalls.
Der Verdienstausfall wird fur jede angefangene Stunde der veFstiumten
regelmtiBigen Arbeitszeit errechnet.
(3)
f57
§ 20 S. 2 wird ersatzlos gestrichen.
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Artikel2
In krafttreten
Die Satzung t ritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
o Fortsetzung umseitig
Beratunoseroebnis Gremium 1
o
einstimmig
Omit Mehrheit
Ja
o
o
Nein
Enthaltung
It. Beschlussvorschlag
abweichend
er Hauptausschuss hat die Beschlussvorlage ohne Be
schlussfassung mit der Erg a nzung "vorbehaltlich der
Zustimmung der Trage rzw eckve rba nde AVV und VRS
und ggfs. der jeweiligen Zweckverbandsmitglieder" un d
den gestrichenen Textpassage n in die Verbandsv e rs amm
lun g verwiesen.
1- J.
V2.
v/,/" l.../'
Seite 4
Erlauterungen:
1. Im Juli/August 2013 wurde der RRX-Grundsatzvertrag vorn Zweckverband
VRR, der VRR A6R, dem Zweckverband NWL, dem Zweckverband NVR, dem
Land NRW, dem Zweckverband SPNV-Nord sowie der NW GmbH unterzeich
net. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes NVR (ZV NVR) hatte
dem Vertrag am 28.06.2013 zugestimmt und den Verbandsvorsteher bevoll
rnachtiqt, den Vertrag zu unterzeichnen.
Die im Rahmen des RRX-Konzeptes abzuschlieBenden Verkehrsvertraqe 501
len als Brutto-Vertrage ausgestaltet werden. § 12 Abs. 6 der Zweckverbands
satzung in der Fassung der 3. Anderung vom 28.06.2013 sieht jedoch vor,
qrundsatztlch den Abschluss von Netto-vertraqen anzustreben. Diese Rege
lung schlieBt nicht aus, im Einzelfall Brutto-Vertraqe abzuschlieBen, allerdings
erscheint es der Verwaltung zweckmaBig, die Voraussetzungen, unter denen
von dem qrundsatzlich angestrebten Abschluss von Netto-Vertraqen abgewi
chen werden darf, erqanzend zu definieren.
2. Der RRX-Grundsatzvertrag sieht vor, dass die Aufqabentraqer die fur das
RRX-Konzept ben6tigten Fahrzeuge vom Hersteller kaufen und EigentUrner
werden. Der ZV NVR hat sich vorbehalten, dass Dritte Eigentum an den auf
den ZV NVR entfallenden Fahrzeugen erwerben k6nnen.
In dem Aufgabenkatalog des ZV NVR, der in § 3 der Zweckverbandssatzung
niedergelegt ist, ist die Beschaffung und Finanzierung von Fahrzeugen durch
den ZV NVR nicht ausdrUcklich vorgesehen. Aus § 3 Abs. 1 der Zweckver
bandssatzung ergibt sich, dass der Zweckverband uber die Planung, Organi
sation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) ent
scheidet. Darunter fallt auch die Entscheidung, ob die im Verbandsgebiet ta
tigen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) die ben6tigten Fahrzeuge selbst
stellen mussen oder ob - irn Interesse eines breiteren Wettbewerbes - die
EVU nur Verkehrs- und Serviceleistungen zu erbringen haben und die beno
tigten Fahrzeuge gestellt bekommen. Urn diese zweite M6glichkeit organisa
torisch umsetzen zu k6nnen, muss der ZV NVR VerfUgungsrechte an Fahr
zeugen erwerben und an die EVU ubertraqen k6nnen. Irn Hinblick auf die Er
fUllung der Pflichten aus dem RRX-Grundsatzvertrag schlaqt die Verwaltung
vor, die Beschaffung, Finanzierung und VerauBerung von SPNV-Fahrzeugen
ausdruckllch in den Aufgabenkatalog des ZV NVR aufzunehmen.
3. Weiterer Anderungsbedarf ergibt sich daraus, dass der ZV NVR fur die Be
schaffung der RRX-Fahrzeuge - sowohl nach dem Eigentumsmodell als auch
nach dem Leasingmodell - fUr die Erzielung kornmunalkredttahnticher Kondi
tionen den potentiellen Finanzierern eine irn Vergleich zu Kommunen ahnliche
Insolvenzfestigkeit wird nachweisen rnussen. Diese Insolvenzfestigkeit ist
aufgrund der in § 19 GkG NRW norrnierten Umlageverpflichtung faktisch ge
geben. Sollte der ZV NVR seine entstehenden Aufwendungen mit den sonsti
gen Ertraqen - insbesondere aus Zuwendungen des Landes - nicht decken
konnen, rnusste er von den Traqerzweckverbanden eine Um/age erheben.
Sollten die Traqerzweckverbande diese Umlage nicht aus ihren sonstigen Er
traqen decken k6nnen, rnussten diese wiederum eine Umlage von Ihren Mit
gliedern, also den beteiligten Kreisen und kreisfreien Stadten, erheben. Die
aktuelle Formulierung in § 12 Abs. 6 der Zweckverbandssatzung tasst jedoch
den Schluss zu, die Erhebung einer Verbandsumlage liege - entgegen der
gesetzlichen Regelung - im freien Ermessen der Mitglieder der Zweckver
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bandsversammlung. Daher schlaqt die Verwaltung vor, diesen Passus in der
Satzung zur Klarstellung an den Wortlaut des § 19 GkG NRW anzupassen.
4. Immer mehr Sachverhalte, die der Verbandsversammlung und den Ausschus
sen des Zweckverbandes NVR zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt
werden, erfordern aufgrund ihrer Kornplexitat und ihren weitreichenden Aus
wirkungen eine ausfUhrlichere und umfassendere Information der Fraktionen
im ZV NVR. Bislang wurden hierzu die Fraktionsvorsitzenden im ZV NVR im
Vorfeld der Fraktionssitzungen fallweise eingeladen und von der Geschafts
fUhrung entsprechend informiert. Die Verwaltung schlaqt vor, einen standi
gen Altestenrat der Verbandsversammlung als Erganzung zu den Fraktions
sitzungen einzurichten, um den InformationsfJuss noch weiter zu verbessern.
AuBerdem konnen die Fraktionsvorsitzenden im Attestenrat kurzfristiger uber
die Entwicklung bei wichtigen Projekten unterrichtet werden.
Des Weiteren schlaqt die Verwaltung vor, diesen Altestenrat aus dem Vorsit
zenden der Verbandsversammlung, jeweils einem Vertreter der der Ver
bandsversammlung angeh6renden Fraktionen und der Geschaftsfubrunq der
NVR GmbH zusammenzusetzen und sachverstandlqe Personen bei Bedarf
hinzuzuziehen .
Die Leitung des Altestenrates sollte dem Vorsitzenden der Verbandsver
sammlung bzw. im Verh inderungsfalle einem seiner drei Stellvertreter in der
qewahlten Reihenfolge obliegen.
Ais Rechtsgrundlage fur die Einrichtung des Altestenrates wird ein neuer Pa
ragraf 7a in die Zweckverbandssatzung NVR eingefOgt und der § 13, Ausla
genersatz und Verdienstausfall, in den Absatzen 1 und 3 jeweils um die Wor
te "des Altestenrates" erqanzt, um auch fur die Sitzungen des Altestenrates
Auslagen- und verdtenstausfailersatze zahlen zu konnen,
5. § 20 S. 2 der aktuellen Zweckverbandssatzung lautet:
Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des qeenderten OPNVG NRW sind durch
den Zweckverband aile erforderlichen Schritte zur Gewehrietstunq einer rei
bungslosen AufgabenDbernahme am 01.01.2008 zu veranlassen.
Diese Regelung ist mittlerweile durch Zeitablauf uberholt und kann ersatzlos
gestrichen werden.
6. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird irrturnlich neben der SUidteregion Aachen noch der
Kreis Aachen als Mitglied des Zweckverbandes aufgefUhrt. Dieser redaktio
nelle Fehler wird korrig iert, indem nach den Worten "die Kreise" das Wort
"Aachen" ersatzlos gestrichen wird.
gez. Pusch
Der Verbandsvorsteher