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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zu V 51)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
2,6 MB
Datum
01.10.2014
Erstellt
29.08.14, 12:01
Aktualisiert
29.08.14, 12:01
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Inhalt der Datei

~ ... ;JiJ-t Nahverkehr Rheinland ~ Zweckverband Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur Rheinland Drucksachennummer I 2-21 -14-1.6 VORLAGE I"----_.l&--~I£.Beratungsfolge I __ IHauptausschuss ___J ITOP 1.6 Gegenstand: 4. Satzung zur Anderung der Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur - Rheinland Beschlussvorschtaq: Die Verbandsversammlung beschlieBt vorbehaltlich der Zustimmung der Tragerzweckverbande AVV und VRS und ggfs. der jeweiligen Zweck­ verbandsmitglieder aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 20 des Gesetzes uber kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntma­ chung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621), zuletzt qeandert durch Ge­ setz vorn 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung fur das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vern 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt qeandert durch Gesetz vorn 19. Dezem­ ber 2013 (GV. NRW. S. 878), folgende 4. Satzung zur Anderung der Zweck­ verbandssatzung fur den Zweckverband Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur Rheinland: Artikel 1 Anderung der Zweckverbandssatzung (1) § 3 Abs. 4 wird wie folgt geandert: Der Zweckverband fuhrt Vergabeverfahren im SPNV durch und schlieBt SPNV-Verkehrsvertrage mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen abo Grundsatzllch wird der Abschluss von Netto-Vertraqen angestrebt. Ins­ besondere im Rahmen der Vergabe von SPNV-Leistungen, die auf dem im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netz i. S. d. § 7 Abs. 4 OPNVG NRW erbracht werden, kann der Zweckverband Brutto-Vertrage abschlieBen. Der Zweckverband ist zu diesem Zwecke befugt, SPNV-Fahrzeuge zu finanzieren, zu beschaffen und zu verauaern sowie dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunter­ nehmen zur Nutzung zu uberlassen, FOr die das Verbandsgebiet Oberschreitenden SPNV-Linien stimmt sich der Zweckverband mit den be­ troffenen anderen SPNV-Aufgabentragern abo (2) Hinter § 7 wird der nachfolgende § 7a, Altestenrat, neu eingefugt: Seite 2 ~ Altestenrat (ll Insbesendere zur Verbereitun9 der Gremiensitzungen des Zweel&"erbandes N'IR und zur '.~orberatung von pelitisehen Grundsatzangelegenheiten kann die 'IerbandstWersammlun9 einen Altestenrat bilden. (2) Der Altestenrat setzt sieh aus de", 'Ie,sitzenden der '/er bandsversammlun9, jeweils einem 'Iertreter der der 'Ierbands ..-ersammlung angehe,enden Fraktieften und der GesehaftsfQh rung der N'IR GmbH zusammen. Saehverst8ndige Persenen ken nen zu deft Sitzungen des Altestenrstes hin:Eugezogen werden. (3) Die Leitung des Altestenrates obliegt dem \.~orsitzenden der 'IerbaftdS"w'ersammlung, im Verhinderungsfalle einem seiner drei StelitWertreter in der ge...v ahlten Reihenfolge. (4) Der Altesten,at hat keine Enlseheidungshefu9nis. (2) f37 § 12 Abs. 6 wird wie folgt qeandert: Soweit die Zuwendungen des Landes und die sonstigen Ertrage die entstehenden Aufwendungen nicht decken, erhebt der Zweck­ verband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage gem. § 19 GkG NRW. Diese wird im Bedarfsfall nach den Einwohnerzahlen der beiden Traqerzweckverbande auf der Grundlage des Standes der Wohn­ bev61kerung in der letzten von Information und Technik Nordrhein-West­ falen (IT.NRW) fortgeschriebenen amtlichen Bev61kerungsstatistik erho­ ben. Die Umlage ist fQr jedes Haushaltsjahr in de' Haushaltssat zung neu festzusetzen. Die Festselzun9 der Umlage bedsrf der Genehmigung der AufsiehtsbehCirde. (4) § 13 Abs. 1 und 3 werden wie folgt getindert: §-a Auslagenersat2 und '/erdienstausfall (1) Die ~~itgliedeF deF Verbandsversammlung sind ehrenamtlich ttitig. Sie erhalten zur Abgeltung des Aufwands, der ihnen fOr die Teilnahme an Sit zungen cleF \/erbanclsveFsammlung, der Ausschusse, cler Beiriite, des AI testenrates sowie an von deF Fraktion anberaumten Sitzungen ent steht l einen Auslagenersatz. (3) Aul3erdem haben clie--MitgliedeF deF Verbandsversammlung fur die Teilnahme an Sitzungen cleF Verbandsversammlung, ihFer Ausschusse l dCF Beirtite, des Altestenrates sowie an von der Fraktion anberaumten Sitzungen Anspruch auf Ersatz des VeFdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird fur jede angefangene Stunde der veFstiumten regelmtiBigen Arbeitszeit errechnet. (3) f57 § 20 S. 2 wird ersatzlos gestrichen. Seite 3 Artikel2 In krafttreten Die Satzung t ritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. o Fortsetzung umseitig Beratunoseroebnis Gremium 1 o einstimmig Omit Mehrheit Ja o o Nein Enthaltung It. Beschlussvorschlag abweichend er Hauptausschuss hat die Beschlussvorlage ohne Be­ schlussfassung mit der Erg a nzung "vorbehaltlich der Zustimmung der Trage rzw eckve rba nde AVV und VRS und ggfs. der jeweiligen Zweckverbandsmitglieder" un d den gestrichenen Textpassage n in die Verbandsv e rs amm­ lun g verwiesen. 1- J. V2. v/,/" l.../' Seite 4 Erlauterungen: 1. Im Juli/August 2013 wurde der RRX-Grundsatzvertrag vorn Zweckverband VRR, der VRR A6R, dem Zweckverband NWL, dem Zweckverband NVR, dem Land NRW, dem Zweckverband SPNV-Nord sowie der NW GmbH unterzeich­ net. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes NVR (ZV NVR) hatte dem Vertrag am 28.06.2013 zugestimmt und den Verbandsvorsteher bevoll­ rnachtiqt, den Vertrag zu unterzeichnen. Die im Rahmen des RRX-Konzeptes abzuschlieBenden Verkehrsvertraqe 501­ len als Brutto-Vertrage ausgestaltet werden. § 12 Abs. 6 der Zweckverbands­ satzung in der Fassung der 3. Anderung vom 28.06.2013 sieht jedoch vor, qrundsatztlch den Abschluss von Netto-vertraqen anzustreben. Diese Rege­ lung schlieBt nicht aus, im Einzelfall Brutto-Vertraqe abzuschlieBen, allerdings erscheint es der Verwaltung zweckmaBig, die Voraussetzungen, unter denen von dem qrundsatzlich angestrebten Abschluss von Netto-Vertraqen abgewi­ chen werden darf, erqanzend zu definieren. 2. Der RRX-Grundsatzvertrag sieht vor, dass die Aufqabentraqer die fur das RRX-Konzept ben6tigten Fahrzeuge vom Hersteller kaufen und EigentUrner werden. Der ZV NVR hat sich vorbehalten, dass Dritte Eigentum an den auf den ZV NVR entfallenden Fahrzeugen erwerben k6nnen. In dem Aufgabenkatalog des ZV NVR, der in § 3 der Zweckverbandssatzung niedergelegt ist, ist die Beschaffung und Finanzierung von Fahrzeugen durch den ZV NVR nicht ausdrUcklich vorgesehen. Aus § 3 Abs. 1 der Zweckver­ bandssatzung ergibt sich, dass der Zweckverband uber die Planung, Organi­ sation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) ent­ scheidet. Darunter fallt auch die Entscheidung, ob die im Verbandsgebiet ta­ tigen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) die ben6tigten Fahrzeuge selbst stellen mussen oder ob - irn Interesse eines breiteren Wettbewerbes - die EVU nur Verkehrs- und Serviceleistungen zu erbringen haben und die beno­ tigten Fahrzeuge gestellt bekommen. Urn diese zweite M6glichkeit organisa­ torisch umsetzen zu k6nnen, muss der ZV NVR VerfUgungsrechte an Fahr­ zeugen erwerben und an die EVU ubertraqen k6nnen. Irn Hinblick auf die Er­ fUllung der Pflichten aus dem RRX-Grundsatzvertrag schlaqt die Verwaltung vor, die Beschaffung, Finanzierung und VerauBerung von SPNV-Fahrzeugen ausdruckllch in den Aufgabenkatalog des ZV NVR aufzunehmen. 3. Weiterer Anderungsbedarf ergibt sich daraus, dass der ZV NVR fur die Be­ schaffung der RRX-Fahrzeuge - sowohl nach dem Eigentumsmodell als auch nach dem Leasingmodell - fUr die Erzielung kornmunalkredttahnticher Kondi­ tionen den potentiellen Finanzierern eine irn Vergleich zu Kommunen ahnliche Insolvenzfestigkeit wird nachweisen rnussen. Diese Insolvenzfestigkeit ist aufgrund der in § 19 GkG NRW norrnierten Umlageverpflichtung faktisch ge­ geben. Sollte der ZV NVR seine entstehenden Aufwendungen mit den sonsti­ gen Ertraqen - insbesondere aus Zuwendungen des Landes - nicht decken konnen, rnusste er von den Traqerzweckverbanden eine Um/age erheben. Sollten die Traqerzweckverbande diese Umlage nicht aus ihren sonstigen Er­ traqen decken k6nnen, rnussten diese wiederum eine Umlage von Ihren Mit­ gliedern, also den beteiligten Kreisen und kreisfreien Stadten, erheben. Die aktuelle Formulierung in § 12 Abs. 6 der Zweckverbandssatzung tasst jedoch den Schluss zu, die Erhebung einer Verbandsumlage liege - entgegen der gesetzlichen Regelung - im freien Ermessen der Mitglieder der Zweckver­ Seite 5 bandsversammlung. Daher schlaqt die Verwaltung vor, diesen Passus in der Satzung zur Klarstellung an den Wortlaut des § 19 GkG NRW anzupassen. 4. Immer mehr Sachverhalte, die der Verbandsversammlung und den Ausschus­ sen des Zweckverbandes NVR zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden, erfordern aufgrund ihrer Kornplexitat und ihren weitreichenden Aus­ wirkungen eine ausfUhrlichere und umfassendere Information der Fraktionen im ZV NVR. Bislang wurden hierzu die Fraktionsvorsitzenden im ZV NVR im Vorfeld der Fraktionssitzungen fallweise eingeladen und von der Geschafts­ fUhrung entsprechend informiert. Die Verwaltung schlaqt vor, einen standi­ gen Altestenrat der Verbandsversammlung als Erganzung zu den Fraktions­ sitzungen einzurichten, um den InformationsfJuss noch weiter zu verbessern. AuBerdem konnen die Fraktionsvorsitzenden im Attestenrat kurzfristiger uber die Entwicklung bei wichtigen Projekten unterrichtet werden. Des Weiteren schlaqt die Verwaltung vor, diesen Altestenrat aus dem Vorsit­ zenden der Verbandsversammlung, jeweils einem Vertreter der der Ver­ bandsversammlung angeh6renden Fraktionen und der Geschaftsfubrunq der NVR GmbH zusammenzusetzen und sachverstandlqe Personen bei Bedarf hinzuzuziehen . Die Leitung des Altestenrates sollte dem Vorsitzenden der Verbandsver­ sammlung bzw. im Verh inderungsfalle einem seiner drei Stellvertreter in der qewahlten Reihenfolge obliegen. Ais Rechtsgrundlage fur die Einrichtung des Altestenrates wird ein neuer Pa­ ragraf 7a in die Zweckverbandssatzung NVR eingefOgt und der § 13, Ausla­ genersatz und Verdienstausfall, in den Absatzen 1 und 3 jeweils um die Wor­ te "des Altestenrates" erqanzt, um auch fur die Sitzungen des Altestenrates Auslagen- und verdtenstausfailersatze zahlen zu konnen, 5. § 20 S. 2 der aktuellen Zweckverbandssatzung lautet: Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des qeenderten OPNVG NRW sind durch den Zweckverband aile erforderlichen Schritte zur Gewehrietstunq einer rei­ bungslosen AufgabenDbernahme am 01.01.2008 zu veranlassen. Diese Regelung ist mittlerweile durch Zeitablauf uberholt und kann ersatzlos gestrichen werden. 6. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird irrturnlich neben der SUidteregion Aachen noch der Kreis Aachen als Mitglied des Zweckverbandes aufgefUhrt. Dieser redaktio­ nelle Fehler wird korrig iert, indem nach den Worten "die Kreise" das Wort "Aachen" ersatzlos gestrichen wird. gez. Pusch Der Verbandsvorsteher