Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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132 kB
Datum
20.11.2014
Erstellt
12.11.14, 12:01
Aktualisiert
12.11.14, 12:01
Stichworte
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Konzeption für Schulsozialarbeit
der Abt. Jugend und Familie
des Kreises Euskirchen
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Seite 3
1. Rechtliche Grundlagen und Ziele
Seite 3
2. Methoden der Schulsozialarbeit
Seite 3
2.1 Einzelfallhilfe/ Beratung
Seite 3 – 4
2.2 Sozialpädagogische Gruppenarbeit
Seite 4
2.3 Gemeinwesenarbeit
Seite 5
3. Schulentwicklung/ Mitwirkung am Schulprogramm
Seite 5
4. Rahmenbedingungen
Seite 5
5. Arbeitsprinzipien
Seite 5
5.1 Freiwilligkeit
Seite 5
5.2 Niederschwelligkeit
Seite 6
5.3 Positive und Wertschätzende Haltung/ Human. Menschenbild
Seite 6
5.4 Vertraulichkeit
Seite 6
5.5 Ganzheitlich- systemische Betrachtung
Seite 6
5.6 Rollen- und Auftragsklärung/ Kontraktarbeit
Seite 6
5.7 Lösungs- Ziel- und Ressourcenorientierung
Seite 7
5.8 Dokumentation/ Reflexion
Seite 7
Anlage
- Muster einer Kooperationsvereinbarung
Seite 8– 11
Präambel:
Die gesellschaftlichen und familiären Bedingungen für das Heranwachsen von Kindern und
Jugendlichen haben sich in den vergangenen Jahren in allen vier wesentlichen
Lebensbereichen – Familie, Schule/ Beruf, Freunde/ Freizeit und Medien deutlich verändert.
Diese Veränderungen haben vielfach zu neuen Orientierungs- und Lebensmustern von
Kindern und Jugendlichen sowie deren Familien geführt und stellen die Erziehungssysteme
Schule und Jugendhilfe vor komplexe Herausforderungen.
Schulsozialarbeit als intensivste Form der Kooperation dieser beiden Erziehungssysteme
kann einen wichtigen Beitrag leisten, Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern bei der
Bewältigung der vielfältigen Problemlagen zu unterstützen.
In diesem Sinne möchte die Abt. Jugend und Familie mit ihrem Angebot der
Schulsozialarbeit einen Beitrag dazu leisten, die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche
Bildungsbiographie der Schülerinnen und Schüler im Kreis Euskirchen zu verbessern.
1. Rechtliche Grundlagen und Ziele:
Schulsozialarbeit ist ein Angebot der Jugendhilfe gemäß den §§ 1, 11 und 13 SGB VIII und
zielt ganz allgemein auf die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen sowie den Ausgleich von individuellen Beeinträchtigungen und
sozialer Benachteiligung ab.
Demnach unterstützt Schulsozialarbeit die Schule bei der Wahrnehmung ihres Bildungs- und
Erziehungsauftrags gemäß § 2 Schulgesetz NRW.
Darüber hinaus richten sich die Angebote der Schulsozialarbeit im Sinne des § 1 SGB VIII
auch an die Eltern der Schülerinnen und Schüler.
2. Methoden der Schulsozialarbeit:
Die Methoden der Schulsozialarbeit ergeben sich aus der klassischen Methodentrias und
umfassen die Einzelfallhilfe/ Beratung, die sozialpädagogische Gruppenarbeit sowie die
Gemeinwesenarbeit.
Zudem gehören Interventionen zur permanenten Herausforderung in diesem Arbeitsfeld. Im
Hinblick auf Kriseninterventionen lassen sich Fälle, die den unmittelbaren Einsatz der
Schulsozialarbeit erforderlich machen, sicherlich nie ganz ausschließen. Daher sind schnelle
Zugänge u. a. durch mobile Kommunikationsmedien erforderlich (siehe Punkt 4
Rahmenbedingungen). Die Abt. Jugend und Familie möchte jedoch mit ihrem Konzept
darauf hinwirken, dass die Fachkräfte der Schulsozialarbeit lediglich in begründeten
Ausnahmefällen in die Rolle der vielzitierten „sozialen Feuerwehr“ geraten.
Dies soll durch konkrete Kooperationsvereinbarungen (siehe Anlage) mit einer
systematischen Rollen- und Auftragsklärung einerseits sowie einer gezielten und auf Dauer
angelegten Angebotsstruktur im Bereich der Prävention andererseits gewährleistet werden.
Letzteres beinhaltet auch, die Schule im Bedarfsfalle z.B. im Rahmen von Streitschlichter
Programmen zu unterstützen.
Hierdurch soll ein Konfliktmanagement gewährleisten werden, welches die Schülerinnen und
Schüler mit in die Verantwortung nimmt, Schule entlastet und die Schulsozialarbeit erst dann
einbezieht, wenn professionelle Hilfe erforderlich scheint.
2.1 Einzelfallhilfe/ Beratung
Die Fachkräfte der Schulsozialarbeit bieten Schülerinnen und Schülern, deren Eltern sowie
dem Lehrkörper der Schule ein umfangreiches Beratungsangebot an.
Dabei können die Beratungsanlässe sehr unterschiedlich sein, wie z.B.
Verhaltensauffälligkeiten der Schülerinnen und Schüler, gravierende Veränderungen im
Lern- und Leistungsverhalten, soziale Desintegration in der Schule, Schwierigkeiten bei der
Interessenfindung und Berufsorientierung oder Probleme im häuslichen und familiären
Umfeld.
Auch die Zugänge zu den Beratungsangeboten können unterschiedlich sein: Neben der
Beteiligung der Fachkräfte der Schulsozialarbeit durch die Lehrerschaft kann ein direkter
Zugang durch Schülerinnen und Schüler sowie Eltern erfolgen.
Dabei müssen die Beratungen nicht zwangsläufig in Schule stattfinden. Hausbesuche sind
insbesondere dann sinnvoll, wenn ein niederschwelliger Zugang zu Eltern bzw. Schülerinnen
und Schülern geboten ist oder der unmittelbare Eindruck vom häuslichen Umfeld der Familie
für die Beratung wichtig erscheint.
Darüber hinaus können Beratungsgespräche auch im Zusammenhang mit schulrechtlichen
Maßnahmen stattfinden (z.B. bei Schulabsentismus, Klassenkonferenzen u.a.).
Sanktionen sind in solchen Kontexten jedoch ausnahmslos der Schule bzw. Schulleitung
vorbehalten.
Aus der oben beschriebenen Beratungsleistung ergibt sich vielfach eine weitere wesentliche
Aufgabe der Schulsozialarbeit: Die Lotsenfunktion an der Schnittstelle zu anderen
Beratungs- und Hilfesystemen wie dem ASD, den Erziehungs- und Schulberatungsstellen,
dem Gesundheitsamt, der Drogenberatung, der Polizei sowie Jugendhilfeeinrichtungen, etc.
Eine gute Kenntnis der entsprechenden Beratungs-, Hilfe- und Freizeitangebote im Umfeld
der Schule ist hierbei von entscheidender Bedeutung (siehe auch Punkt 2.3
Gemeinwesenarbeit).
Die Gestaltung der Beratungsangebote im Hinblick auf Zugang und Umfang ist grundsätzlich
mit der Schulleitung abzustimmen.
2.2 Sozialpädagogische Gruppenarbeit
Die Fachkräfte der Schulsozialarbeit können in Abstimmung mit Schule (siehe auch Punkt 3
Schulentwicklung/ Mitwirkung am Schulprogramm) themenbezogene Gruppenangebote
sowohl im Unterricht als auch außerhalb des Unterrichts z.B. im Rahmen von Projekten oder
AGs anbieten.
Die thematischen Zugänge sind vielfältig und sollten dabei stets gesellschaftliche,
sozialräumliche sowie persönliche Bezüge zu den Schülerinnen und Schülern ermöglichen.
Für die Abt. Jugend und Familie bildet die Vermittlung sozialer Kompetenzen, die
Verbesserung des Klassenklimas durch einen respektvollen und kooperativen Umgang
miteinander sowie die Förderung von Medienkompetenzen den Schwerpunkt der Arbeit auf
Klassen- bzw. Projektebene.
Weitere Themen sind die Sensibilisierung für Gefahren durch Alkohol- und Drogenkonsum,
Möglichkeiten der Deeskalation im Rahmen von Gewaltprävention, Berufsorientierung,
Sexualpädagogik und Verhütung. Hierbei handelt es sich um Beispiele, welche für die
Themenvielfalt sozialpädagogischer Angebote stehen, die ggfs. sowohl durch die Fachkraft
der Schulsozialarbeit selbst als auch durch Dritte im Rahmen von Kooperationen angeboten
werden können.
Eine solche Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern kann im Sinne einer
systematischen Öffnung von Schule auch an außerschulischen Orten, nach Schulschluss
und in Ferienzeiten durchgeführt werden (z. B. im Rahmen von Kennenlerntagen, Exerzitien,
themenbezogenen Ausflügen, Ferienmaßnahmen).
Die Beaufsichtigung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern in unterrichtsfreien
Zeiten ohne ein entsprechendes sozialpädagogisches Konzept sind jedoch nicht Aufgabe
der Schulsozialarbeit.
Sämtliche Angebote der sozialen Gruppenarbeit mit und ohne die Beteiligung von Dritten
sind mit der Schulleitung abzustimmen.
2.3 Gemeinwesenarbeit
Unter Gemeinwesenarbeit im Kontext von Schulsozialarbeit wird hier verstanden, die
Lebenszusammenhänge von Schülerinnen und Schülern auch in dem Wirkungssystem von
Schule und Umfeld zu betrachten und sich über die unter Punkt 2.1 genannte
Schnittstellenarbeit hinaus mit den (im Sozialraum) relevanten Behörden und Einrichtungen
zu vernetzen.
3. Schulentwicklung/ Mitwirkung am Schulprogramm:
Die Fachkräfte der Schulsozialarbeit werden an der Ausgestaltung des Schulprogramms
angemessen beteiligt und bringen ihre fachliche Sicht dort ein.
So können sie beispielsweise daran mitwirken, verbindliche Vorgehensweisen zu
vereinbaren, etwa bei Gewalt und Mobbing in der Schule durch die Implementierung sozialer
Kompetenztrainings, Streitschlichter- Programme, den No Blame Approach etc. Weitere
Beispiele sind Themen wie Schulabsentismus, Kinderschutz oder Inklusion.
4. Rahmenbedingungen:
Fachkräfte der Schulsozialarbeit sind sozialpädagogische Fachkräfte, die mindestens einen
Abschluss an einer Fachhochschule oder höher absolviert haben.
Es muss ein angemessen ausgestatteter Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung stehen,
der störungsfreie und vertrauliche Beratungen ermöglicht.
Die zeitnahe Erreichbarkeit der Schulsozialarbeit durch Telefon- und Emailkontakt muss
gewährleistet sein. Die Mobilität zur Durchführung von Hausbesuchen muss ebenfalls
gegeben sein. Die Abt. Jugend und Familie stellt die entsprechenden Arbeitsmittel bereit und
ermöglicht darüber hinaus Fortbildungs- und Unterstützungsangebote wie Fachberatung,
Supervision und den Erfahrungsaustausch der Fachkräfte.
5. Arbeitsprinzipien
Der Einsatz der Schulsozialarbeit erfolgt entsprechend der Konzeption der Abt. Jugend und
Familie schul-, bzw. schulformübergreifend.
Damit die Arbeit der Fachkräfte zielgerichtet und effizient ist, sind die untenstehenden
Arbeitsprinzipien von entscheidender Bedeutung.
Diese Arbeitsprinzipien sollen darüber hinaus eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit
Schule gewährleisten, da die Schule als „Filter“ im Wesentlichen für den Zugang zu den
Angeboten der Schulsozialarbeit verantwortlich ist.
Der Kompass für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist die anliegende
Kooperationsvereinbarung, die allerdings lediglich als Orientierung gedacht ist und von
Schule mit gestaltet wird.
5.1 Freiwilligkeit
Schulsozialarbeit ist ein Handlungsfeld der Jugendhilfe und folgt daher mitunter eigenen
Handlungslogiken. Das bedeutet u.a. dass die Inanspruchnahme der Angebote der
Schulsozialarbeit grundsätzlich freiwillig ist und der Mitwirkung der Adressaten bedarf.
Insofern erfolgen keine Weisungen und Zwangskontexte durch die Schulsozialarbeit.
Ungeachtet dessen sind die Fachkräfte der Schulsozialarbeit im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen zum § 8a, SGB VIII dazu verpflichtet, im Falle akuter Kindeswohlgefährdung
- in Abstimmung mit der Schulleitung - auch ohne Zustimmung der Beteiligten Schülerinnen
bzw. deren Erziehungsberechtigten zu intervenieren.
5.2 Niederschwelligkeit
Im Sinne eines niederschwelligen Zugangs zu den Beratungsangeboten finden diese - nach
Rücksprache mit Klassenlehrer und Schulleitung - auch in der Unterrichtszeit statt. Dies
erfordert eine Rückmeldung an Schule, welche dem Datenschutz gerecht wird.
5.3 Positive und Wertschätzende Haltung/ Humanistisches Menschenbild
Wesentlich für eine erfolgreiche Schulsozialarbeit ist eine positive und wertschätzende
Haltung gegenüber Mitmenschen, der die Überzeugung zu Grunde liegt, dass jeder Mensch
einen konstruktiven Kern besitzt und danach strebt, seinem eigenen Leben Sinn zu
verleihen.
5.4 Vertraulichkeit
Offene und vertrauliche Gespräche bilden eine wesentliche Grundlage für Beratung und
nachhaltige Veränderungsprozesse.
Hier kommen den personalen und fachlichen Kompetenzen der Schulsozialarbeit sowie der
Wahrung des Datenschutzes größte Bedeutung zu.
Darüber hinaus sollten jedoch unbedingt auch geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung
stehen (siehe oben).
5.5 Ganzheitlich- systemische Betrachtung
Die Fachkräfte der Schulsozialarbeit bemühen sich grundsätzlich um eine systemische
Betrachtung der jeweiligen Problemlagen der Beteiligten. Der Mensch wird demzufolge nicht
als isoliertes Wesen gesehen. Er lebt vielmehr in Beziehung mit anderen Menschen und
kann insofern als Teil verschiedener Systeme betrachtet werden, welche sich wechselseitig
mit anderen (gesellschaftlichen, ökonomischen) Systemen beeinflussen.
Daher ist es in vielen Fällen so, dass sich bspw. schwerwiegende familiäre Konflikte auf die
schulischen Leistungen der Kinder und Jugendlichen auswirken, wie hingegen massive
schulische Probleme allzu oft eine Herausforderung für das ganze „System Familie“
darstellen. Vor diesem Hintergrund erfordern pädagogische Interventionen immer ein hohes
Maß an Verantwortungsbewusstsein der handelnden Personen.
5.6 Rollen- und Auftragsklärung/ Kontraktarbeit
Die Rollen- und Auftragsklärung erfolgt zu Beginn der Maßnahmen und Angebote.
Im Hinblick auf die Beratungsangebote sieht das Konzept der Abt. Jugend und Familie im
Wesentlichen drei zeitliche Standards vor.
Bei der Kurzberatung wird in einem Zeitfenster von bis zu 15 Minuten geklärt, ob eine
weitere Beratung durch die Schulsozialarbeit sinnvoll erscheint.
Handelt es sich um rein schulische Belange ( z.B. ungerechte Benotung, Beschwerde über
Methodiken des Unterrichtens) wird auf die entsprechenden Ansprechpartner seitens der
Schule (Beratungs- und Vertrauenslehrer) verwiesen.
In anderen Zusammenhängen wird ggfs auf außerschulische Einrichtungen und Dienste
verwiesen.
Handelt es sich um ein Problem, dessen sich die Fachkraft der Schulsozialarbeit annimmt,
erfolgt ein Beratungsgespräch im Umfang von ca. 45 min.
Sollte sich das Anliegen der/ des Ratsuchenden in diesem Gespräch nicht klären lassen,
macht die Fachkraft der Schulsozialarbeit einen Kontrakt mit dem Gesprächspartner, der
ggfs weitere Personen mit einbezieht (Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Vertreter anderer
Dienste und Einrichtungen).
Diese weiteren Beratungsgespräche werden als Intensivberatung (bis zu fünf
Beratungsgespräche a 45 min.) erfasst und dokumentiert (siehe Punkt 5.8 Dokumentation).
Sollte ein Fall im Rahmen einer Intensivberatung nicht abgeschlossen werden können,
erfolgt eine kollegiale Beratung im Team der Schulsozialarbeit, um weitere
Vorgehensweisen/ Maßnahmen/ Interventionen zu erörtern.
5.7 Lösungs- Ziel- und Ressourcenorientierung
Systemisch betrachtet werden Symptome in Form von problematischen Reaktions- und
Verhaltensweisen als Lösungsversuche gesehen. Daher ist es Ziel der Beratungsprozesse,
mit dem Klienten gemeinsam eine Problemanalyse vorzunehmen, geeignete Lösungen zu
erarbeiten und angemessene Ziele zu formulieren. Dabei geht es auch immer darum, die
Ressourcen der Schülerinnen und Schüler sowie derer Eltern zu aktivieren und sie darin zu
unterstützen, Schwierigkeiten und Konflikte selbständig zu bewältigen.
Vielfach sind wenige Beratungseinheiten mit gezielten Impulsen geeignet, um nachhaltige
Veränderungsprozesse der Beteiligten in Gang zu bringen.
5.8 Dokumentation/ Reflexion
Die wesentlichen Leistungen der Schulsozialarbeit der Abteilung Jugend und Familie werden
standardisiert und dokumentiert. Dies erfolgt über ein „schlankes“ Software Programm,
welches die Inanspruchnahme der Angebote deutlich abbildet und somit auch die
Verwaltungstätigkeiten der Fachkräfte weitgehend abdeckt.
Darüber hinaus ermöglicht die Dokumentation – auch im Hinblick auf die Zuständigkeit für
mehrere Schulen - eine flexible und bedarfsgerechte Steuerung der Angebote und
Maßnahmen der Schulsozialarbeit.
Sie bildet die Grundlage für die Reflexion der pädagogischen Arbeit an der Schule und kann
zudem wichtige Impulse für die Weiterentwicklung des Schulprogramms geben (siehe oben).
Im Sinne des Arbeitsschutzes gibt die Dokumentation der Leistungen Hinweise auf mögliche
Überlastungen der Fachkräfte.
Schließlich schafft sie Transparenz und hilft, die wichtige Arbeit der Schulsozialarbeit auch
bei den politischen Entscheidungsträgern zu legitimieren, was - vor dem Hintergrund
zunehmend größerer finanzieller Belastungen der Kommunen – in Zukunft sicherlich eine
Herausforderung bleibt.
Anlage:
Muster einer Kooperationsvereinbarung
-Mustervereinbarung–
Kooperationsvereinbarung zwischen dem Kreis Euskirchen als Träger von
Schulsozialarbeit, der Kommune _____ und der Schule____________
Präambel:
Schulsozialarbeit zielt darauf ab, Schule bei der Wahrnehmung eines umfassenden
Bildungs- und Erziehungsauftrages, der die bloße Vermittlung von Fachkompetenzen
überschreitet, zu unterstützen.
Als Handlungsfeld der Jugendhilfe ist Schulsozialarbeit prädestiniert, soziale und individuelle
Kompetenzen von Schülern gezielt zu fördern.
Hierzu kann sie traditionell auf ein breites Erfahrungsspektrum zurückgreifen, welches neben
den Methoden der Einzelfallhilfe/ Beratung vor allem die Methodenvielfalt im Bereich der
sozialen Gruppenarbeit beinhaltet.
Darüber hinaus soll Schulsozialarbeit im Sinne einer systematischen sozialräumlichen
Orientierung eine wichtige Scharnierfunktion zum schulischen Umfeld, bzw. zur
außerschulischen Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen wahrnehmen.
Insbesondere vor dem Hintergrund der strukturellen Verschiedenheit der Systeme Schule
und Jugendhilfe und den sich hieraus jeweils ergebenden Unterschiede im Hinblick auf
Verantwortung, Zuständigkeit, Aufgabenwahrnehmung, etc. ist ein geregeltes Verfahren der
vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und der Fachkraft der Schulsozialarbeit
von grundlegender Bedeutung.
Diese vertrauensvolle Zusammenarbeit soll durch die folgenden Punkte einen verlässlichen
Rahmen bekommen.
Grundsätzlich gilt:
§ 1 Zuständigkeit
Die Fachkraft der Schulsozialarbeit der Abteilung Jugend und Familie arbeitet grundsätzlich
in einem zu vereinbarenden Maß schul- bzw. schulformübergreifend (z.B. im Hinblick auf
Elternarbeit in Form von Elternabenden).
§ 2 Freiwilligkeit
Die Fachkraft der Schulsozialarbeit arbeitet nach dem Prinzip der Freiwilligkeit. Das
bedeutet, dass die Kooperationsbereitschaft und Mitwirkung der jeweiligen Zielgruppen
(Schüler, Lehrer, Eltern, Dritte) bei allen Angebotsformen der Schulsozialarbeit
vorausgesetzt werden, selbst wenn Aufträge in Zwangskontexten ergehen (z.B. in
ordnungsrechtlichen Kontexten).
§ 3 Vertrauensschutz
Die Fachkraft der Schulsozialarbeit arbeitet an Aufträgen, die sie von der Schule erhält.
Dieser Vertrauensschutz gilt gegenüber der Schule und gegenüber Schüler/ -innen und ihren
Eltern. Der Kreis Euskirchen sichert zu, dass Kommunikation mit Dritten in Wort und Schrift
nur in enger Abstimmung mit der Schule erfolgt und die Belange des Datenschutzes
eingehalten werden.
Informationen an Dritte – auch an den Kreis Euskirchen – ergehen grundsätzlich nur mit
Einwilligung und Wissen der Schule sowie der Schüler/ -innen und Eltern (einzige
Ausnahme: akute Kindeswohlgefährdung).
Die Fachkräfte der Schulsozialarbeit sind berechtigt, Fallkonstellationen anonym mit Dritten
zu besprechen, um Sicherheit im Handeln zu erlangen. Sie haben dabei aber dafür Sorge zu
tragen, dass weder SchülerInnen und Eltern noch Lehrkräfte identifizierbar sind.
§ 4 Transparenz
Die Fachkräfte arbeiten offen und transparent an Fragestellungen, die ihrem Tätigkeitsfeld
entsprechen.
Im Hinblick auf Einzellfälle
§ 5 Falleingang
Bezüglich des Falleingangs treffen die Kooperationspartner folgende Vereinbarung:
- Die Schule sorgt für ein geregeltes Verfahren zur Inanspruchnahme der Schulsozialarbeit,
indem entweder der Zugang über den Klassenlehrer und/ oder die Schulleitung erfolgt oder
über eine kollegiale Beratung der Lehrkraft (Fachlehrer) mit einer anderen Lehrkraft
(Klassen- Vertrauens- Beratungslehrer /Schulleitung) stattfindet.
- Die Aufträge werden in einem ersten Beratungsgespräch zwischen Lehrkraft und Fachkraft
der Schulsozialarbeit geklärt und ggfls. übergeben.
- Die Fachkraft der Schulsozialarbeit erhält rechtzeitig vor dem Beratungsbedarf eine
Terminanfrage mit wesentlichen Angaben zum Hintergrund des Gespräches.
- Erfolgt der Zugang direkt über den Schüler, wird dieser (unter Wahrung des
Datenschutzes) darauf hingewiesen, dass grundsätzlich eine Rückmeldung an die
Schulleitung erfolgt.
§ 6 Fallverlauf, Fallende
Die beteiligten Lehrkräfte erhalten auf Nachfrage Informationen zum Fallverlauf. Der Umfang
dieser Information ist vom Einverständnis des/der Betroffenen abhängig (Vertrauensschutz).
Die Beendigung der Beratung wird in jedem Fall mitgeteilt.
Sofern die Schule dies für notwendig erachtet, soll versucht werden, den Fallverlauf in einem
gemeinsamen Gespräch zwischen Lehrkraft, Schüler/ -in / Eltern und/ oder Fachkraft zu
erörtern.
§ 7 Rückmeldungen:
Die Fachkräfte reflektieren die Zusammenarbeit mindestens 2-mal im Halbjahr mit der
Schulleitung.
Dabei wird neben „weichen Faktoren“ durch Rückmeldungen aus der Schüler- und
Lehrerschaft auch die Fallzahlenentwicklung berücksichtigt. Der Koordinator der Fachkräfte
der Schulsozialarbeit nimmt jährlich mindestens einmal an einem Reflexionsgespräch teil.
Wichtig ist es, Störungen zu erkennen und rechtzeitig zu klären, bevor es zu tiefer greifenden
Irritationen kommt. Es ist möglich, an diesen Störungen zu lernen, die Zusammenarbeit zu
verbessern. Aus diesem Grunde sollen festgelegte Funktionsträger beteiligt werden, ohne
dass es sich bereits um Beschwerden im Zusammenhang einer Dienst- oder Fachaufsicht
handelt.
Wenn es Störungen der Zusammenarbeit gibt, die nicht zwischen Lehrkraft und Fachkraft
der Schulsozialarbeit zufriedenstellend geklärt werden können, werden der unmittelbare
Vorgesetzte der Fachkraft (Koordinator) und die Schulleitung einbezogen. Führt dies
weiterhin nicht zu einer Klärung, wird die Jugendamtsleitung beteiligt.
Zielgruppenbezogene Arbeit
§ 8 Die Fachkräfte der Schulsozialarbeit bieten Angebote für die Zielgruppen Schüler/ -innen,
Lehrer/ -innen, Eltern und Dritte (z.B. im Rahmen von Netzwerkarbeit) an.
§ 9 Bei allen Angeboten soll auf die Möglichkeiten des Bildungs- und Teilhabepaketes
hingewiesen werden.
§ 10 Angebote der sozialen Gruppenarbeit (z.B. soziale Kompetenztrainings, Beteiligung an
Projektwochen, etc. dienen dem Ziel, den fairen und kooperativen Umgang und somit das
Schulklima insgesamt zu verbessern.
Sie werden perspektivisch jedoch nur dann vorgehalten, wenn sie in ein Gesamtkonzept
(Schulprogramm) eingebunden sind.
§ 11 Die Fachkräfte der Schulsozialarbeit sowie deren Vorgesetzter (Koordinator) sind an
den Prozessen der Schulentwicklung in angemessener Form zu beteiligen.
§ 12 Alle Angebote werden seitens der Fachkräfte der Schulsozialarbeit evaluiert und
dokumentiert.
§ 13 Die Organisation von Angeboten außerschulischer Kooperationspartner
(Drogenberatungsstellen, Polizei, etc.) durch die Fachkräfte der Schulsozialarbeit erfolgt in
Abstimmung mit der Schulleitung und dem Vorgesetzten der Fachkraft.
§ 14 Die Beteiligung an Schulveranstaltungen wie z.B. Klassenfahrten und an der
Pausenaufsicht ist nur in begründeten Ausnahmen möglich.
§ 15 Das Unterrichten sowie die Kompensation von ausfallenden Schulstunden durch die
Fachkräfte der Schulsozialarbeit ist ausgeschlossen.
§ 16 Das dieser Vereinbarung zugrunde liegende Konzept wird einer ständigen Überprüfung
auf Wirksamkeit und Optimierungspotential unterzogen.
Diesbezügliche Rückmeldungen, Wünsche und Vorschläge ergehen an den Koordinator der
Schulsozialarbeit.
§ 17 Leistungen Kreis Euskirchen:
- Gestellung der Fachkraft bis zum Ende des Schuljahres 2012/ 2013. Der Stundenumfang
ist variabel und richtet sich nach den Bedarfen der von der Fachkraft betreuten Schulen.
(Die Genehmigung von Dienstreisen und Fortbildungen obliegt dem Anstellungsträger).
- Dienst- und Fachaufsicht - Fachberatung/ Kollegiale Supervision.
- Technische Ausstattung (Laptops, Handy, etc).
- Aufwendung von Gebrauchsmaterialien (Bürobedarf, etc.).
§ 18 Leistungen der Schule:
- Unterstützung der Fachkräfte bei deren Aufgabenwahrnehmung.
- Schule ermöglicht regelmäßige Teilnahme an Lehrerkonferenzen.
- Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten z.B. für Beratungsgespräche.
Unterschrift des Schulträgers:
(Kommune)
Unterschrift der Schulleitung:
Unterschrift des Leiters der Abteilung
Jugend und Familie: