Daten
Kommune
Wesseling
Größe
2,8 MB
Datum
13.12.2016
Erstellt
28.11.16, 13:01
Aktualisiert
28.11.16, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
Entwurf
Bebauungsplan Nr. 1/107
2. Änderung
„ehemalige Deponie“
Erstellt durch
Planungsbüro Dittrich, Bahnhofstraße 1, 53577 Neustadt (Wied)
10.11.2016
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
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1. Anlass und Ziel der Änderung
Die Stadt Wesseling hat 2006 Bauleitplanverfahren Nr. 1/107 für das Betriebsgelände „Saint
Gobain" und unmittelbar anschließende Bereiche an der Birkenstraße eingeleitet. Im
Parallelverfahren wurde die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Saint Gobain"
aufgestellt. Ziel der Bauleitplanverfahren war zum einen die Anpassung der
planungsrechtlichen Festsetzungen für das Betriebsgelände und das Umfeld an die
tatsächlich erfolgte Entwicklung; zum anderen war die Anpassung der Plan- und
Textfestsetzungen für das Betriebsgelände „Saint Gobain“ an das aktuelle Planungs- und
Immissionsschutzrecht erforderlich. Die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes und der
Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" sind mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Stadt Wesseling am 08.10.2008 in Kraft getreten.
Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" (mit rot umgrenzten Bereich der 2. Änderung)
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
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Mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt
Wesseling vom 01.10.2014 wurde das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes für
den Bereich „Birkenstraße“ eingeleitet. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107
„Birkenstraße“ wurden zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten an der Birkenstraße geschaffen.
1. Änderung für den Bereich „Birkenstraße“
Die 1. Änderung wurde am 23.06.2015 vom Rat der Stadt Wesseling als Satzung
beschlossen.
Während das Verfahren der 1. Änderung durchgeführt wurde, wurden die Planungen für die
Nutzung des Gesamtareals fortgeführt. Die im Bebauungsplan von 2008 dargestellten
Deponieflächen wurden zwischenzeitig fast vollständig saniert und sollen nun einer
baulichen Nutzung zugeführt werden.
Die Sanierung der Deponie wurde in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden
vorbereitet und durchgeführt. Für die Sanierung der Deponie wurden zunächst die auf der
Fläche vorhandenen Gehölze entfernt. Anschließend wurden die abgelagerten belasteten
Materialien aufgenommen und ordnungsgemäß entsorgt. Die Sanierung ist weitgehend
erfolgt, jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen. Die bei der Sanierung der Deponie
entstandene vegetationslose Brachfläche soll nunmehr im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
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einer baulichen Nutzung zugeführt werden, die unter den bisherigen Voraussetzungen auf
der Deponie nicht möglich war.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ ist der Bereich als ehemalige
Deponie sowie als Fläche zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen festgesetzt. Der gesamte Bereich ist als nicht überbaubare
Grundstücksfläche festgesetzt. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist
eine bauliche Nutzung der Fläche nicht zulässig. Um die inzwischen fast vollständig
sanierten Flächen der ehemaligen Deponie baulich nutzen zu können, ist eine Änderung des
rechtskräftigen Bebauungsplanes erforderlich.
Die im Bebauungsplan von 2008 enthaltene Festsetzung zur Gehölzerhaltung ist nicht mehr
relevant. Die Gehölzrodung wurde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens im
Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen geregelt. Der rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 1/107 setzt für diesen Bereich Emissionskontingente fest, die weiterhin
zu beachten sind und ihre Gültigkeit behalten. Insbesondere im Hinblick auf die im Westen
geplante Wohnbebauung, für die aktuell der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1/114
"Westringquartier“ aufgestellt wurde, ist die Einhaltung der Lärmkontingente zwingend
erforderlich. Die geplante Halle mit Zugängen und Zufahrten auf der von der westlich
geplanten Wohnbebauung abgewandten Gebäudeseite ist nicht nur in der Lage, die
Anforderungen an eigene Emissionen gegenüber der Wohnbebauung zu erfüllen, sondern
schirmt gleichzeitig das bestehende Betriebsgelände mit den dortigen Schallemissionen
wirksam ab, so dass sich insgesamt die Schallimmissionen im westlichen Umfeld des
Betriebsgeländes reduzieren können.
Das nachfolgende Konzept zeigt, wie die künftige Bebauung des ehemaligen
Deponiegeländes erfolgen soll und wie diese zur geplanten Wohnbebauung
„Westringquartier“ eingegrünt und optisch abgeschirmt werden kann.
Lageplan (nicht genordet)
Ansichten (ohne vorhandenem Gehölzbestand)
Ansicht (mit vorhandenem Gehölzbestand)
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
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maximale
Gebäudehöhe
+ 62.00 NN
Birkenstraße
+ 56.15 NN
Geländehöhe
+ 48.70 NN
Geländeschnitt (Birkenstraße/Plangebiet)
Die geplante Halle soll mit einer Höhe von maximal 12 m und einer Länge von 100-120 m
vielseitig nutzbar sein. Alle Zugänge und Zufahrten sind auf der dem bestehenden
Betriebsgelände zugewandten südöstlichen Gebäudeseite angeordnet. Die nordwestliche
und nordöstliche Gebäudeseite sind geschlossen und durch Fensterelemente gegliedert. An
der südwestlichen Seite der Halle ist ein zweigeschossiger Bürotrakt geplant. Die
Büronutzung schafft einen schalltechnisch verträglichen Übergang zur umliegenden
Wohnbebauung und nutzt an dieser Stelle die im Vergleich zum anderen Bereich des
Betriebsgeländes ruhige und attraktive Lage neben den ausgeprägten Gehölzbeständen für
ein angenehmes Arbeitsumfeld.
Die Gehölze auf den Parzelle Nr. 29, die erhalten bleiben, übernehmen auch einen
wesentlichen Teil der Einbindung und Abschirmung zum Umfeld. Zusätzlich ist eine
umfangreiche Fassadenbegrünung geplant.
Relevante nachteilige Auswirkungen auf die geplante Wohnbebauung „Westringquartier“
sind daher nicht zu erwarten.
Die Erschließung der neuen Halle erfolgt über das bestehende Betriebsgelände vom
Kronenweg aus, so dass auch diesbezüglich keine nachteiligen Auswirkungen auf die
umliegend vorhandene und neu geplante Wohnbebauung zu erwarten sind. Für die
erforderlichen Stellplätze stehen ausreichende Flächen auf dem Betriebsgelände zur
Verfügung.
Der Eigentümer des Grundstücks hat die Stadt Wesseling gebeten, ein Verfahren zur 2.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Saint Gobain" für das Plangebiet „ehemalige
Deponie“ einzuleiten.
Das Plangebiet der 2. Änderung umfasst ca. 9.390 qm Fläche.
Die mit dem Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" bisher verfolgten städtebaulichen Ziele
für das Betriebsgelände und die Umgebungsnutzungen bleiben unberührt.
Die konkreten planungsrechtlichen Vorgaben, wie die Festsetzung der neuen Baugrenzen
bzw. Bauflächen und die Dimensionierung der zulässigen Gebäude (Höhe,
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
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Vollgeschosszahl, Grund- und Geschossflächenzahl), werden in der Planurkunde festgelegt.
Die grundlegende Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet (GE 1)
gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bleibt unverändert. Der Berücksichtigung der
Nachbarbelange wird durch die Beibehaltung der im Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint
Gobain" bereits festgesetzten Emissions- und Zusatzkontingente Rechnung getragen.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling (50. Änderung, wirksam seit 2008) weist das
Plangebiet als gewerbliche Baufläche aus. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107
„Saint Gobain" für das Plangebiet „ehemalige Deponie” kann somit gemäß § 8 (2) BauGB
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Für den innerörtlichen Bereich gibt es
keinen Landschaftsplan.
2. Geltungsbereich
Das Plangebiet der 2. Änderung umfasst ca. 9.390 qm. Es umfasst Teilflächen des
Flurstücks 683, Flur 20, Gemarkung Wesseling.
3. Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 wird ebenso wie die 1. Änderung im
beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die für die
Anwendung des § 13a-Verfahrens vorgegebene Obergrenze von maximal 20.000 qm
zulässiger Grundfläche wird bei der 2. Änderung des Bebauungsplanes deutlich
unterschritten; das Plangebiet weist insgesamt eine Größe von ca. 9.390 qm auf. Die
zulässige Grundfläche beträgt etwa 7.512 qm (80 % der Gewerbefläche). Das Verfahren
kann angewendet werden „für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung
oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ (§ 13a Abs. 1 BauGB). Gemäß dem MusterEinführungserlass zur Baugesetzbuchnovelle von 2007 (BauGBÄndG 2007 – Mustererlass)
zählt die Änderung eines Bebauungsplanes innerhalb des Siedlungsbereiches als „andere
Maßnahme der Innenentwicklung“ und kann somit Gegenstand des beschleunigten
Verfahrens sein. Die für die Anwendung dieses Verfahrens vorgegebene Obergrenze von
20.000 m2 zulässiger Grundfläche wird bei der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107
deutlich unterschritten. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1
BauGB sind erfüllt, da kein Baurecht für ein Vorhaben begründet wird, das der Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Ferner befindet sich im
näheren Umfeld des Plangebietes kein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung („FloraFauna-Habitat-Gebiet - FFH-Gebiet“), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind.
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Regelungen des
vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB entsprechend. Im Hinblick auf die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gilt daher folgendes:
•
•
es kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange abgesehen werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB)
es kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Offenlage durchgeführt werden (§ 13
Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
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•
es kann den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise
die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB)
Wie im vereinfachten Verfahren ist auch im beschleunigten Verfahren die Durchführung einer
Umweltprüfung bzw. die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich. Auch auf eine
zusammenfassende
Erklärung
und
Informationen
zum
Vorhandensein
von
umweltbezogenen Informationen kann verzichtet werden. Ebenso entfällt die Überwachung
der Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes.
Zudem gelten Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig, so dass keine naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder
Ersatzmaßnahmen erforderlich werden.
4. Beschreibung des Plangebietes im Bestand
Aufnahmen von der Sanierung des Deponiegeländes (Februar 2016)
Im Rahmen der Sanierung der ehemaligen Deponie wurde das Gelände völlig verändert und
ist weitgehend vegetationsfrei. Die umliegenden Gehölzbestände blieben davon unberührt
und werden auch von der neu geplanten Halle nicht tangiert. Über die Deponiefläche hinaus
werden keine Bäume oder sonstige Gehölze beseitigt. Die geplante Halle wird ausschließlich
von bestehenden befestigten Betriebsflächen aus erschlossen. Dafür wird das sanierte
Gelände höhenmäßig angeglichen.
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
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5. Sanierung der ehemaligen Deponie
Die HW Pütz GmbH hat im Juni 2015 ein Konzept zur Räumung der Altablagerung „Deponie
Feldmühle“ auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Firma Saint Gobain Abrasives GmbH
erstellt und damit eine Genehmigung bei der Stadt Wesseling beantragt. Die Genehmigung
wurde am 16.12.2015 erteilt.
Auszüge aus dem Räumungskonzept:
Sachstand
Auf dem ca. 85.000 m² großen Gelände, welches ehemals zum Betriebsgelände der Firma
Saint Gobain Abrasives GmbH gehörte, befindet sich im Norden die Altdeponie „Feldmühle".
Diese Altablagerung soll mit der Entnahme des Deponiematerials geräumt werden. Im
Rahmen der orientierenden Altlastenuntersuchung des Betriebsgeländes aus November und
Dezember 2014 wurde ein Teilbereich der Deponie mittels Bohrungen und Baggerschürfen
untersucht. Basierend auf diesen Ergebnissen und denen, die in dem „Gutachten zur
Gefährdungsabschätzung der Altablagerung Werksdeponie Feldmühle STAWA Nr. 5107 D
62 in Wesseling" erstellt für den Erftkreis, Untere Wasserbehörde, Hürth durch GEOS GmbH
Dr. Weggen + Partner, Bergisch Gladbach, Dezember 1988 enthalten sind, ist ein erstes
Konzept zur Entfernung der Altablagerung im Januar 2015 erstellt worden. Das Konzept
wurde von der zuständigen Fachbehörde, dem Amt für Umweltschutz und Kreisplanung des
Rhein-Erft-Kreises geprüft. Mit dem Schreiben vom 28.01.2015 wurden von der
Fachbehörde keine Bedenken zur Räumung der Altdeponie und zur Entsorgung der
Deponiematerialien geäußert.
Deponieinhaltstoffe
Nach Rodung des Busch- und Baumbestandes wurden zur Eingrenzung der horizontalen
und vertikalen Ausdehnung der deponierten Materialien 48 Schürfe angelegt und
aufgemessen. Hiermit konnten Flächen mit unterschiedlicher Zusammensetzung an
Auffüllungsmaterialien erfasst und dargestellt werden. Die Ausdehnung der Deponie in WestOst-Richtung beträgt ca. 130 m und in Nord-Süd-Erstreckung ca. 55 m bzw. 75 m. Die
Deponiefläche ist somit ca. 8.700 m² groß. Die durchschnittliche Mächtigkeit der
Auffüllungsmaterialien lag bei 2,00 - 2,20 m. Folgende Deponiematerialien wurden
festgestellt:
-
-
-
Produktionsabfälle (Schleifscheiben, verbackenen, losen oder in Fässern befindlichen
Harzrückständen, bunten Schleifrückständen und Lagen von Schleifstäuben; z. T
Metallreste, Plastik, Netze, Autoreifen, vereinzelt Mineralfaserreste und
Asbestzementbruchstücke; untergeordnet Bauschutt aus Ziegelbruch-, Beton- und
Bimsstücken, sowie sandiges, kiesiges und schluffiges Bodenmaterial )
Auffüllung aus Bodenmaterial (schluffigem, schwach toniger und kiesiger Sand, mit
untergeordneten Anteilen an Bauschutt (< 10 Vol. %) und sehr geringen Anteilen an
Produktionsrückständen)
Auffüllung aus Bauschutt (überwiegend Bauschutt (> 10 Vol. %), aus Beton-,
Ziegelbruch, stellenweise Schwarzdeckenstücken, untergeordnet Bodenmaterial
(kiesig-schluffiger Sand)
Rückverfüllung
Das Gelände wird nach Entnahme der Deponieinhaltsstoffe im Mittel 2,00 - 2,20 m tiefer
liegen als bisher. Für die Neubebauung der gesamten Fläche mit Hallen wird ein Neuaufbau
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
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des Untergrundes von ca. 1,50 m Mächtigkeit notwendig werden. Die Neubaufläche wird
durch die Überbauung versiegelt (Bodenplatten, versiegelte Außenbereiche). Für die
Rückverfüllung ist vorgesehen, das ausgesiebte Bodenmaterial, welches in zwei
Voruntersuchungen die Zuordnungswerte bis Z 2 (Boden) eingehalten hat, wieder
einzubauen.
Fachgutachterliche Begleitung
Im Rahmen der fachgutachterlichen Begleitung der Maßnahme erfolgt die Überprüfung der
entnommenen Deponiematerialien, der Sortier- und Separierungsarbeiten und der
Entsorgungswege. Nach Entnahme des Materials werden die Sohlbereiche mittels Schürfen
und Probennahmen überprüft, die separierten Materialien (Boden, ggf. Bauschutt/RCL)
werden beprobt. Die Laboruntersuchungen an Boden-, Feststoffproben werden durch das
Labor Eurofins Umwelt West, Wesseling, vorgenommen. Nach Beendigung der Maßnahme
werden die durchgeführten Arbeiten, sowie die Nachweise der ordnungsgemäßen
Entsorgung in einem Abschlussbericht dokumentiert. Der Bericht dient als Grundlage für die
behördliche Bestätigung der Räumung der Altdeponie und somit für die Löschung der
Altablagerung.
6. Bestehendes Planungsrecht und übergeordnete Vorgaben
Für den Änderungsbereich besteht bisher Planungsrecht über den Bebauungsplan Nr. 1/107
„Saint Gobain". Der Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" ist mit seiner Bekanntmachung
im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 08.10.2008 in Kraft getreten.
Änderungsbereich
Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain"
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
Seite 10
Der Bebauungsplan von 2008 weist die Deponiefläche als Gewerbegebiet aus, auf dem
jedoch vorhandene Gehölze zu erhalten sind. Mit der Sanierung der Deponie ist die
Gehölzerhaltung gegenstandslos und es können die ausgewiesenen Festsetzungen zur
Anwendung kommen, unter der Maßgabe, dass, wie nun in der 2. Änderung vorgesehen, die
Baugrenzen erweitert werden. Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung
sowie die Emissionskontingente bleiben bis auf die Höhenbegrenzung erhalten und gelten
auch weiterhin.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling (50. Änderung, wirksam seit 2008) weist das
Plangebiet als gewerbliche Baufläche aus. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107
„Saint Gobain" für das Plangebiet „ehemalige Deponie” steht damit im Einklang, so dass die
Bebauungsplanänderung gemäß § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
werden kann.
7. Begründung der Zeichnerischen und Textlichen Festsetzungen
Zeichnerische Festsetzungen
Die bereits im Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" von 2008 festgesetzten
Gewerbeflächen können durch die Sanierung der Deponie künftig auch baulich genutzt und
mit Gebäuden bebaut werden. Dazu werden die überbaubaren Flächen und Baugrenzen
entsprechend erweitert. Zu den äußeren Grundstücksgrenzen bleibt dabei ein Abstand von
3 m gewahrt. Für die Bebauung liegt ein Konzept vor, an dem sich die Baugrenzen
orientieren.
Textliche Festsetzungen
Die Art der baulichen Nutzung wird, wie im Bebauungsplan Nr. 1/107, als Gewerbegebiet
(GE 1) nach § 8 BauNVO festgesetzt.
Die Festsetzungen der zulässigen und ausgeschlossenen Nutzungen sowie zu Emissionsund Zusatzkontingenten werden aus dem Bebauungsplan Nr. 1/107 übernommen. Diese
sind im Bebauungsplan Nr. 1/107 wie folgt begründet:
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Ziel ist die Sicherung der industriellen und gewerblichen Bauflächen
insbesondere für produzierende Betriebe und Handwerksbetriebe. Flächen, die also für
Gewerbe-, Handwerks- und Industriebetriebe vorbehalten sein sollen, gingen bei Ansiedlung
der als unzulässig festgesetzten Nutzungen verloren und wären an anderer Stelle,
hauptsächlich im Freiraum, zu kompensieren. Darüber hinaus soll der bestehende Betrieb
Saint Gobain unter Berücksichtigung weiterer Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden.
Es handelt sich bei dem Betrieb um ein seit Jahrzehnten ansässiges Produktionsunternehmen, dessen unmittelbare Nachbarschaft mit der Wohnnutzung historisch
gewachsen ist. Die Beschränkung des Industriegebiets und der Gewerbegebiete nach dem
Störgrad der zulässigen Betriebe und Anlagen wurde in Abstimmung mit dem ansässigen
Betrieb Saint Gobain und der Bezirksregierung Köln (vormals Staatliches Umweltamt Köln)
vorgenommen. Hierbei wurden die schon heute relevanten Nutzungen in der Nachbarschaft,
insbesondere die Wohnbebauung an der Birkenstraße und das Dreifaltigkeits-Krankenhaus
an der Bonner Straße ebenso wie die benachbarten Gewerbe- und Industriegebiete
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
Seite 11
berücksichtigt. Durch die Festsetzungen soll einerseits der Schutz der empfindlichen
Nutzungen und andererseits der Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der relevanten
benachbarten Betriebe und Gewerbegebiete sichergestellt werden. Darüber hinaus enthält
der vormals rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 72 Festsetzungen zur Zulässigkeit
bestimmter Betriebe in Abhängigkeit ihrer Zuordnung nach den Abstandsklassen des
Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft). Diese Festsetzungen wurden aktualisiert übernommen. Die Lärmsituation im
Plangebiet wurde gutachterlich untersucht. Die Ergebnisse sind in den Bebauungsplan
eingeflossen. Demnach werden die Gewerbegebiete und das Industriegebiet gemäß § 1
Abs. 4 BauNVO in Teilgebiete gegliedert. In den jeweiligen Teilgebieten sind nur Anlagen
und Betriebe zulässig, deren Schallemissionen bestimmte Emissionskontingente nicht
überschreiten. …
Das Immissionsgutachten sagt aus, dass durch diese Festsetzung nicht in ausgeübte
Nutzungen eingegriffen wird. Der Gutachter weist darauf hin, dass die Kontingentierung im
Hinblick auf die Bestandssicherung des bestehenden Gewerbes auf bestehende
Wohnhäuser an der Birkenstraße mit der Festsetzung WA* abgestellt wurde. Würden diese
niedergelegt werden, so ist sicherzustellen, dass ihre abschirmende Wirkung hinsichtlich
nachgelagerter Wohnhäuser mit Schutzanspruch WA durch geeignete Maßnahmen
kompensiert wird. Allerdings handelt es sich bei den abschirmenden Häusern weitgehend
um jüngere Gebäude bzw. Gebäude in sehr gutem Pflegezustand. Es ist nicht davon
auszugehen, dass diese abgerissen werden. Da es sich hier um eine vorbelastete Situation
handelt, ist es Ziel des Bebauungsplans weitere Konflikte zu vermeiden. In Abstimmung mit
dem ansässigen Gewerbebetrieb und auf Anregung der Bezirksregierung Köln (vormals
Staatliches Umweltamt Köln) werden daher innerhalb der Gewerbe- und Industriegebiete
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter ausgeschlossen.
Verkehrs- und publikumsintensive und i.d.R. nächtlich störende Nutzungen wie das
Freizeitgewerbe oder Tankstellen werden ausgeschlossen, um Störungen und Konflikte
durch die Nutzungen selbst und durch deren Publikumsverkehr zu vermeiden. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund der vorhandenen Nutzungsstruktur mit der unmittelbaren
Nachbarschaft von Wohnen und Gewerbe sowie der bestehenden Immissionsbelastung.
Durch die Angebote der in fußläufiger Nähe liegenden Innenstadt ist die Versorgung der in
den Gewerbegebieten und dem Industriegebiet arbeitenden und in den Allgemeinen
Wohngebieten lebenden Personen gewährleistet. Klarstellend wird festgesetzt, das
Betriebstankstellen als Anlagen bzw. Teile von Betrieben weiterhin zulässig sind, um die
Entwicklungsmöglichkeit der Betriebe nicht einzuschränken. Sie stehen ausschließlich den
jeweiligen Betrieben zur Verfügung und lösen nicht die o. g. Störungen oder Konflikte aus.
Der Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie Betrieben, die gewerblich betriebenen
sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen, wird einerseits damit begründet,
Störungen der bestehenden Gewerbe- und Wohnnutzungen zu verhindern und die
bestehende Nutzungsstruktur zu erhalten sowie andererseits damit, dass die durch die
Genehmigung solcher Einrichtung, insbesondere bei den aufgeführten Anlagearten aus dem
Bereich der sexuellen Darbietung und Dienstleistung, eingeleitete Sogwirkung auf weitere
Betriebe zu dem so genannten "Trading-down-Effekt" führen kann, der auch für den Standort
eines Industrie- oder Gewerbegebietes zu Imageverlusten führt.
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
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Der Bebauungsplan schließt in den Gewerbegebieten (GE1 und GE2) und in dem
Industriegebiet (GI) den Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten aus. Der
Ausschluss wird, wie oben aufgeführt, mit der Sicherung der gewerblichen Flächen
insbesondere für produzierende Betriebe und Handwerksbetriebe begründet. Es wird zudem
die Zielsetzung verfolgt, das Hauptzentrum (Innenstadt) sowie die lokalen
Nahversorgungszentren (sonstige zentrale Versorgungsbereiche der Stadt) zu sichern und
zu stärken. Wesentliches Ziel der Stadtentwicklung ist damit die Sicherung der funktionalen
Vielfalt und die Versorgungsqualität eines Mittelzentrums. Grundlage hierfür ist der
"Masterplan Einzelhandel", den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als
städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat. Der
"Masterplan Einzelhandel" ist für die räumlich- funktionale Entwicklung/ Zentrenentwicklung
innerhalb des Stadtgebiets sowie für Strategien zur räumlichen Lenkung bzw.
planungsrechtlichen Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet Wesseling
heranzuziehen.
Im „Masterplan Einzelhandel“ werden die Wesselinger Innenstadt als Hauptzentrum sowie
die lokalen Nahversorgungszentren „Zentraler Bereich Kronenweg“, „Zentraler Bereich
Westerwaldstraße“, „Zentraler Bereich Berzdorf“, „Zentraler Bereich Eichholzer Straße“,
„Zentraler Bereich Keldenicher Straße“ und der potenzielle Entwicklungsbereich
„Nahversorgungszentrum Urfeld“ räumlich definiert. Danach ist der Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 1/107 diesen Bereichen nicht zugeordnet. Das Bebauungsplangebiet
liegt deutlich außerhalb dieser räumlich definierten Bereiche, ein funktionaler
Zusammenhang zu einzelnen Bereichen ist ebenfalls nicht herstellbar. Der „Masterplan
Einzelhandel“ führt dazu aus: „Zur Sicherung und Stärkung des Hauptzentrums (Innenstadt)
sowie der lokalen Nahversorgungszentren (sonstige zentrale Versorgungsbereiche der
Stadt) ist aufbauend auf den übergeordneten Leitvorstellungen ein strategisches
Maßnahmenkonzept zur Steuerung der Einzehandelsansiedlung (...) entwickelt worden.
Dieses soll im Wesentlichen der räumlichen Steuerung des Einzelhandels in der Stadt
Wesseling dahingehend Rechnung tragen, dass zentrenrelevanter Einzelhandel
grundsätzlich nur im Hauptzentrum sowie den lokalen Nahversorgungszentren angesiedelt
werden sollen, damit diese Bereiche 1. funktional erhalten bleiben bzw. weiter gestärkt
werden und 2. keine städtebaulich nachteilige Einzelhandelsentwicklung an nicht integrierten
Standorten erfolgen bzw. sich weiter ausdehnen kann.“ Weiter führt der Masterplan aus:
„Zentrenrelevanter Einzelhandel soll ausschließlich im Hauptzentrum und in den lokalen
Nahversorgungszentren angesiedelt werden. (...) Lebensmittelbetriebe („Nahrungs- /
Genussmittel“ gemäß Wesselinger Sortimentsliste zentrenrelevantes Sortiment) können im
Einzelfall außerhalb des Hauptzentrums sowie der lokalen Nahversorgungszentren der Stadt
Wesseling zugelassen werden, sofern es sich um: integrierte Standorte handelt und der
Lebensmittelbetrieb der Versorgung des Gebiets dient (Nahversorgungsfunktionen).“ Die im
Masterplan definierten Kriterien für integrierte Standorte (gute fußläufige Erreichbarkeit der
vorhandenen, umgebenden Wohnbevölkerung, keine Ausrichtung auf den motorisierten
Kundenverkehr, so genannter „Autostandort“) sind hier nicht anwendbar. Durch die
Bahnanlage und das anschließende Gewerbeband besteht trotz der Unterführung am
Kronenweg eine deutliche städtebauliche Zäsur zu der nördlich der Bahnanlage befindlichen
Wohnbebauung. Unmittelbar westlich und östlich schließen sich weitere gewerblich genutzte
Bereiche und Freibereiche an. Lediglich zwischen Ludewigstraße und Birkenstraße befindet
sich ein Wohnsiedlungsbesatz, der aber von Gemeinbedarfseinrichtungen, Sport- und
Parkanlagen unterbrochen wird. Da somit keine ausreichende „Mantelbevölkerung“ für einen
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
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solchen Lebensmittelbetrieb vorhanden ist, wäre ein solcher Standort innerhalb des
Plangebiets auf Autokunden ausgerichtet. Der Kronenweg als Hauptverkehrsstraße stützt
diese Argumentation. Zur Lenkung des Einzelhandels definiert der Masterplan eine
ortsspezifische Sortimentsliste.
Nach der "Wesselinger Sortimentsliste sind zentrenrelevante Sortimente:
• Antiquitäten / Kunst
• Baby- / Kinderartikel
• Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör
• (Schnitt-) Blumen
• Bücher, Zeitungen / Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Büroorganisation
• Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Pafümerieartikel,
Haushaltswaren / Bestecke
• Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl. Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen
und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel- /
Geschenkartikel, Kunstgewerbe / Bilder und Rahmen)
• Fahrräder und Zubehör
• Kurzwaren, Handarbeiten und Wolle
• Musikalien
• Nahrungs- / Genussmittel
• Pharmazeutika
• Reformwaren, Sanitätswaren
• Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren
• Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte
• Unterhaltungselektronik und Zubehör / Computer, Kommunikationselektronik,
Elektrokleingeräte
Die allgemeine Zweckbestimmung des Industriegebiets und der Gewerbegebiete bleibt auch
mit den vorgenommenen Einschränkungen gewahrt, da nur einzelne Nutzungsarten
ausgeschlossen werden.
Da im Änderungsbereich die Errichtung von Gewerbehallen und Büros vorgesehen ist, bleibt
die Ansiedlung von zentrenrelevantem Einzelhandel gemäß Wesselinger Sortimentsliste
grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Grundflächenzahl bleibt mit dem festgesetzten Wert von 0,8 gegenüber dem
Bebauungsplan 1/107 unverändert, schöpft die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für ein
Gewerbegebiet aus und ermöglicht so weiterhin eine effektive Ausnutzung der Fläche.
Festsetzungen zu Höhe baulicher Anlagen und Zahl der Vollgeschosse
Die zulässige Bebauung darf bis zu drei Vollgeschosse umfassen. In den Zeichnerischen
Festsetzungen sind daher drei Vollgeschosse als Höchstgrenze festgesetzt. Die Höhe von
etwa 12-13 m über dem angrenzenden Gelände steht städtebaulich einer dreigeschossigen
Bebauung im Änderungsbereich nicht entgegen. Die festgesetzte Höhenbeschränkung auf
der Teilfläche TF 6 sorgt für eine städtebaulich angemessene Höhenstaffelung zwischen der
östlich vorhandenen Gewerbebebauung (FH max. 26 m) und der westlich vorgesehenen
wohnbaulichen Nutzung der bisher unbebauten Flächen. Die maximale Höhe ist über eine
NN-Höhe begrenzt. Die NN-Höhe als Obergrenze liegt etwa 13 m über dem östlich
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
Seite 14
vorhandenen Betriebsgelände. So sind zusätzlich zur Gebäudehöhe von 12 m über EG auch
geländegleiche Anfahrtsrampen zum Be- und Entladen möglich.
Festsetzungen der Geschossflächenzahl
Die Geschossflächenzahl von 2,4 schöpft die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für ein
Gewerbegebiet im Sinne einer effektiven Innenentwicklung und Nachverdichtung aus.
8. Auswirkungen auf die Umwelt
Im beschleunigten Verfahren entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und
zur Beschreibung der Umweltauswirkungen in Form eines Umweltberichtes. Dies entbindet
jedoch nicht von der Verpflichtung, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführte Belange des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermitteln,
zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Der Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" setzt für die Gewerbeflächen eine
Grundflächenzahl von 0,8 als Maß der baulichen Nutzung fest. Diese Grenze bleibt
unverändert und damit auch das Ausmaß potenzieller und zulässiger Eingriffe in Boden,
Natur und Landschaft. Es werden auf den Gewerbeflächen durch die 2. Änderung nunmehr
Gebäude zugelassen, die bislang auf dem ehemaligen Deponiegelände nicht zulässig
waren.
Im Folgenden werden die Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und die zu erwartenden
Auswirkungen auf diese kurz beschrieben.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet selbst oder der
Umgebung nicht vorhanden und werden daher durch die Planung weder direkt noch indirekt
tangiert.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Auf der zusätzlich überbaubaren Fläche fand eine Sanierung der ehemaligen Deponie statt,
durch die alle bisherigen Vegetations- und Lebensraumstrukturen beseitigt wurden (vgl. Foto
Seite 9). Wegen der starken anthropogenen Prägung sowie den Störungen und
Barrierewirkungen der umliegenden baulichen Nutzungen und Verkehrsflächen sind für das
Plangebiet keine relevanten Lebensraumfunktionen für Pflanzen und Tier zu erwarten.
Selbst wenn derzeit im Planbereich keine Gehölze mehr vorhanden sind, ist aus Gründen
des Artenschutzes grundsätzlich auszuschließen, das Fortpflanzungs- und Ruhestätten
freilebender Tiere zerstört werden. Daher ist sicher zu stellen, dass auch künftig die
Entfernung von Bäumen und Sträuchern, soweit sie als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte
genutzt werden oder geeignet sind, nur außerhalb der Brut-/ Fortpflanzungszeiten von
Vögeln und Fledermäusen erfolgen darf. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September sind
solche Arbeiten nur in Ausnahmefällen mit besonderer Genehmigung der
Naturschutzbehörde möglich. Im Umfeld der geplanten Baumaßnahmen vorhandenen
Bäume, die ggf. unter die seit dem 01.01.2016 geltende Baumschutzsatzung der Stadt
Wesseling fallen, werden nicht tangiert und bleiben erhalten.
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
Seite 15
Boden und Grundwasser
Bei den Schutzgütern Boden und Grundwasser, deren Funktionalität durch die Überbauung
bzw. Versiegelung von Flächen berührt werden kann, sind keine relevanten
Beeinträchtigungen zu erwarten, die der Planung entgegenstehen.
Das Gelände der ehemaligen Deponie wurde im Rahmen der bereits weitgehend
abgeschlossenen Räumung/Sanierung vollständig verändert.
Luft und Klima
Aufgrund der vorhandenen Nutzung, der Lage innerhalb des Siedlungsbereiches und der
geringen Größe erfüllt das Plangebiet keine nennenswerten, für die Schutzgüter Luft und
(Lokal-)Klima bedeutsamen Funktionen. Durch die Bebauungsplanänderung sind keine
wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten.
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
Nachteilige Auswirkungen für den Menschen und seine Gesundheit sind durch die Änderung
nicht zu erwarten. Die für die Verträglichkeit mit der angrenzenden Wohnbebauung
relevanten Festsetzungen von Emissions- und Zusatzkontingenten bleiben unverändert und
sind auch bei der künftigen Nutzung und Bebauung einzuhalten. Durch den Bau des
geplanten Gebäudes ist sogar zu erwarten, dass sich dieses als Schallminderung und
Abschirmung zwischen lärmintensiverem Gewerbe östlich und der westlich geplanten
Wohnbebauung „Westringquartier“ auswirken kann.
Innerhalb des Stadtgebietes Wesseling befinden sich Anlagen und Betriebe (v.a. der
Chemieindustrie), die als sogenannte „Störfallanlagen“ nach der Seveso-III-Richtlinie zu
beurteilen sind und entsprechende Achtungsabstände im Sinne des KAS-18-Leitfadens der
Kommission für Anlagensicherheit auslösen. Die Abstandsempfehlungen des KAS-18Leitfadens bieten einen Anhalt dafür, ob durch eine räumliche Veränderung zwischen
Betriebsbereichen im Sinne des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie und schutzbedürftigen
Gebieten oder Nutzungen der Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG gefährdet sein kann.
Werden die Achtungsabstände unterschritten, ist ausgehend von der konkreten Lage und
Beschaffenheit des Betriebsbereiches im Sinne des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie zu
beurteilen, welcher Abstand im konkreten Planungsfall angemessen ist.
Die Stadt Wesseling hat die TÜV Nord GmbH mit der Erarbeitung eines gesamtstädtischen
Gutachtens zur Ermittlung der angemessenen Abstände im Sinne des Art.13 der Seveso-IIIRichtlinie beauftragt. Das Gutachten wurde 2015 abgeschlossen.
Danach liegt das Plangebiet der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „ehemalige
Deponie“ innerhalb der angemessenen Abstände. Die Bewertung der Verträglichkeit der mit
der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 vorgesehenen Nutzungen mit den
Vorgaben des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie und des § 50 BImSchG ist demzufolge im
Rahmen der Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange durchzuführen.
Gemäß KAS-18-Leitfaden definiert § 50 Satz 1 BImSchG nicht abschließend, welche
konkreten Nutzungen unter den Begriff schutzbedürftige Gebiete fallen. Ausgehend vom
Schutzziel des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie und in Anlehnung an einschlägige
Kommentierungen zum § 50 Satz 1 BImSchG sowie Arbeiten zu diesem Thema (SFK
Abschlussbericht
Sicherheitsabstände
als
Schadensvorsorge
SFK-GS-04)
sind
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
Seite 16
insbesondere folgende Gebiete, Nutzungen und/oder Objekte als schutzbedürftig i. S. d.
Vorschrift einzustufen:
•
•
•
Baugebiete i. S. d. BauNVO, mit dauerhaftem Aufenthalt von Menschen, wie Reine
Wohngebiete (WR), Allgemeine Wohngebiete (WA), Besondere Wohngebiete (WB),
Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) und Kerngebiete (MK), Sondergebiete (SO), sofern
der Wohnanteil oder die öffentliche Nutzung überwiegt, wie z. B. Campingplätze,
Gebiete für großflächigen Einzelhandel, Messen, Schulen/Hochschulen, Kliniken.
Gebäude oder Anlagen zum nicht nur dauerhaften Aufenthalt von Menschen oder
sensible Einrichtungen, wie Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, sportliche und
gesundheitliche Zwecke, wie z. B. Schulen, Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser,
öffentlich genutzte Gebäude und Anlagen mit Publikumsverkehr, z. B. Einkaufszentren,
Hotels, Parkanlagen. Hierzu gehören auch Verwaltungsgebäude, wenn diese nicht nur
gelegentlich Besucher (z. B. Geschäftspartner) empfangen, die der Obhut der zu
besuchenden Person in der Weise zuzuordnen sind, dass sie von dieser Person im
Alarmierungsfall hinsichtlich ihres richtigen Verhaltens angehalten werden können.
Wichtige Verkehrswege z. B. Autobahnen, Hauptverkehrsstraßen, ICE-Trassen. Was
wichtige Verkehrswege sind, hängt letztendlich von deren Frequentierung ab.
Die mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 festgesetzte gewerbliche Nutzung
fällt nicht unter die aufgeführten schutzbedürftigen Nutzungen oder Objekte im Sinne des Art.
13 der Seveso-III-Richtlinie. Gewerbegebiete gelten nicht als schutzbedürftige Baugebiete.
Mit den Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 zur Art bzw.
Gliederung der baulichen Nutzung werden für das Gewerbegebiet GE 1 darüber hinaus
solche Gebäude und Anlagen ausgeschlossen, die als schutzbedürftig im Sinne des Art. 13
der Seveso-III-Richtlinie eingestuft werden, z.B. Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Einzelhandelsnutzungen.
Bürogebäude, in denen nur gelegentlich Besucher (z. B. Geschäftspartner) empfangen
werden, die dann der Obhut der zu besuchenden Person in der Weise zuzuordnen sind,
dass sie von dieser Person im Alarmierungsfall hinsichtlich ihres richtigen Verhaltens
angehalten werden können, gelten nicht als schutzbedürftig im Sinne des Art. 13 der
Seveso-III-Richtlinie.
Die Vorgaben des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie / des § 50 BImSchG werden mit der
vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „ehemalige Deponie“ gewahrt;
mit der festgesetzten Art und Gliederung der baulichen Nutzung innerhalb des GE 1Gebietes werden keine zusätzlichen schutzwürdigen Nutzungen innerhalb des
angemessenen Abstandes zugelassen.
Kultur- und sonstige Sachgüter, Landschaft
Besonders schützenswerte Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Denkmäler sind im
Plangebiet nicht bekannt und von der Planung nicht betroffen. Das Schutzgut Landschaft ist
wegen der Lage im Innenbereich von der Planung nicht betroffen.
Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Der Umgang mit Abwasser und Abfällen erfolgt gemäß den bestehenden gesetzlichen
Regelungen, womit ein sachgerechter Umgang sichergestellt wird. Bei Einhaltung der
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
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gültigen Wärmedämmstandards und durch die Verwendung moderner Heizanlagen sind
keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten.
Nutzung erneuerbarer Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zur Verwendung einer speziellen Energieform.
Der Eigentümer der Gewerbefläche ist frei in seiner Entscheidung, entsprechende
Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zur Optimierung der Energieeffizienz vorzusehen.
Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Das Plangebiet liegt im Innenbereich, für den in Nordrhein-Westfalen keine
Landschaftspläne aufgestellt werden. Auch anderweitige landschaftspflegerische oder
naturschutzrechtliche Festlegungen bestehen nicht. Das Plangebiet befindet sich nicht
innerhalb festgesetzter Überschwemmungs- oder zum Schutz des Trinkwassers gesicherter
Gebiete. Die vorhandene Altablagerung wurde zwischenzeitig weitgehend geräumt.
Erhaltung der Luftqualität
Bei Überschreitungen gemäß der im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der
zugehörigen 22. Verordnung enthaltene Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe müssen
die Bezirksregierungen für die betroffenen Städten und Gemeinden Luftreinehaltepläne
aufstellen. Für Wesseling existiert kein Luftreinhalteplan. Zur Messung der Luftqualität sind
zahlreiche Messstationen über das Land verteilt. Nächstgelegen zum Wesselinger
Stadtgebiet befindet sich die Messstelle an der Friedrich-Ebert-Straße in Köln-Rodenkirchen,
in der eine kontinuierliche Messung und Überwachung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid
(SO2), Feinstaub (PM 10 ), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO 2) und Ozon (O 3)
erfolgt. Daten von 2012 zu Folge wurden an dieser Messstelle keine Überschreitungen der
Grenzwerte festgestellt (Bericht über die Luftqualität im Jahre 2012, LANUV Fachbericht Nr.
48). Für das Plangebiet ist somit im Bestand keine nennenswerte Beeinträchtigung des
Schutzgutes Luftqualität anzunehmen. Umgekehrt sind durch die Planung keine
wesentlichen Veränderungen der Situation zu erwarten.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Planungsrelevante Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere
aufgrund der bereits weitgehend abgeschlossenen Sanierung der ehemaligen Altablagerung
nicht zu erwarten.