Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
91 kB
Datum
10.12.2014
Erstellt
10.11.14, 12:01
Aktualisiert
10.11.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu V70/2014
Sechste Satzung vom 10.12.2014 zur Änderung der Gebührensatzung über die
Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der zur Zeit geltenden
Fassung
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994
(GV.NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) -,
der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 (GV.NRW. S. 712) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2011
(GV.NRW. S.687) -, des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesabfallgesetz) vom 21.06.1988 (GV.NRW. S. 250) - zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21.03.2013 (GV. NRW. S: 148) - und des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung im
Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag des
Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 10.12.2014 folgende 6. Satzung zur Änderung der
Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005
beschlossen:
Artikel I
§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert:
Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe a) wird von 153,00 €/t auf 123,00 €/t geändert.
Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe a1) wird von 107,00 €/t auf 71,00 €/t geändert.
Artikel II
§ 4 Abs. 1 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:
Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe b) wird von 222,34 €/t auf 143,00 €/t geändert.
Artikel III
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Gebühr für Feuerlöscher wird von 3,50 €/kg auf 14,40 €/Stück geändert.
Die Gebühr für asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05) sowie
Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04)
wird von 213,30 €/t auf 209,51 €/t geändert.
Die Gebühr für Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder
solche enthält wird von 350,00 €/t auf 429,71 €/t geändert.
Anlage 1 zu V70/2014
Artikel IV
§ 6 Abs. 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert:
Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle < 10 cm Durchmesser und/oder < 2,50 m Länge
wird von 54,30 €/t auf 45,03 €/t geändert.
Die Gebühr für Strauch- und Astwerk sortenrein, ohne Erdanhaftungen und/oder
Beimengungen von Weichorganik, z. B. Laub, Grasschnitt, krautiges Material
beträgt weiterhin 0,00 €/t.
Der jährliche unverholzte Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern
(z. B. Thuja, Buche, Kirschlorbeer usw.) fällt ausdrücklich nicht unter diesen
kostenlosen Gebührentarif.
Die Gebühr für kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil von mehr als
3 Gewichtsprozent; insbesondere Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke enthalten
wird von 153,00 €/t auf 143,00 €/t geändert.
Artikel V
§ 6 Abs. 1 Buchstabe d) wird wie folgt geändert:
Die Gebühr für Altholz Kat. I-III wird von 24,00 €/t auf 17,77 €/t geändert.
Artikel VI
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.