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Beschlussvorlage GB (Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
91 kB
Datum
10.12.2014
Erstellt
10.11.14, 12:01
Aktualisiert
10.11.14, 12:01
Beschlussvorlage GB (Änderungssatzung) Beschlussvorlage GB (Änderungssatzung)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu V70/2014 Sechste Satzung vom 10.12.2014 zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der zur Zeit geltenden Fassung Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) -, der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2011 (GV.NRW. S.687) -, des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz) vom 21.06.1988 (GV.NRW. S. 250) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV. NRW. S: 148) - und des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 10.12.2014 folgende 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 beschlossen: Artikel I § 4 Abs. 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe a) wird von 153,00 €/t auf 123,00 €/t geändert. Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe a1) wird von 107,00 €/t auf 71,00 €/t geändert. Artikel II § 4 Abs. 1 Buchstabe b) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe b) wird von 222,34 €/t auf 143,00 €/t geändert. Artikel III § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Gebühr für Feuerlöscher wird von 3,50 €/kg auf 14,40 €/Stück geändert. Die Gebühr für asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05) sowie Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04) wird von 213,30 €/t auf 209,51 €/t geändert. Die Gebühr für Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche enthält wird von 350,00 €/t auf 429,71 €/t geändert. Anlage 1 zu V70/2014 Artikel IV § 6 Abs. 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle < 10 cm Durchmesser und/oder < 2,50 m Länge wird von 54,30 €/t auf 45,03 €/t geändert. Die Gebühr für Strauch- und Astwerk sortenrein, ohne Erdanhaftungen und/oder Beimengungen von Weichorganik, z. B. Laub, Grasschnitt, krautiges Material beträgt weiterhin 0,00 €/t. Der jährliche unverholzte Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern (z. B. Thuja, Buche, Kirschlorbeer usw.) fällt ausdrücklich nicht unter diesen kostenlosen Gebührentarif. Die Gebühr für kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil von mehr als 3 Gewichtsprozent; insbesondere Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke enthalten wird von 153,00 €/t auf 143,00 €/t geändert. Artikel V § 6 Abs. 1 Buchstabe d) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für Altholz Kat. I-III wird von 24,00 €/t auf 17,77 €/t geändert. Artikel VI Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.