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Beschlussvorlage GB (Gegenüberstellung Gebührentarife 2014/2015)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
101 kB
Datum
10.12.2014
Erstellt
10.11.14, 12:01
Aktualisiert
10.11.14, 12:01
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Seite 1 von 2 Anlage 3 zu V 70/2014 Gegenüberstellung Gebührensatzung Alte Fassung Neue Fassung § 4 Abs. 1 Buchstabe a) § 4 Abs. 1 Buchstabe a) Die Gebühr für Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) beträgt derzeit Die Gebühr für Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a)-Siedlungsabfall153,00 €/t beträgt ab dem 01.01.2015 123,00 €/t Die Gebühr für Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a1) beträgt derzeit Die Gebühr für Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a1) -Sperrmüll107,00 €/t beträgt ab dem 01.01.2015 71,00 €/t § 4 Abs. 1 Buchstabe b) Die Gebühr für Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) beträgt derzeit § 5 Abs. 1 Die Gebühr für Feuerlöscher (anorganische Chemikalien) nach § 5 Abs. 1 beträgt derzeit § 5 Abs. 1 Die Gebühr für asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05) sowie Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04) nach § 5 Abs. 1 beträgt derzeit § 5 Abs. 1 Die Gebühr für Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche enthält (ASN 17 06 03) nach § 5 Abs. 1 beträgt derzeit § 4 Abs. 1 Buchstabe b) Die Gebühr für Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b)gewerb. Siedl-Abf. 222,34 € beträgt ab dem 01.01.2015 143,00 €/t § 5 Abs. 1 Die Gebühr für Feuerlöscher nach § 5 Abs. 1 3,50 €/kg beträgt ab dem 01.01.2015 14,40 €/Stk. § 5 Abs. 1 Die Gebühr für asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05) sowie Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04) 213,30 €/t nach § 5 Abs. 1 beträgt ab dem 01.01.2015 209,51 €/t § 5 Abs. 1 Die Gebühr für Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche enthält (ASN 17 06 03) 350,00 €/t nach § 5 Abs. 1 beträgt ab dem 01.01.2015 429,71 €/t 29.10.2014 i.A. Zimmermann Seite 2 von 2 Anlage 3 zu V 70/2014 Gegenüberstellung Gebührensatzung Alte Fassung Neue Fassung § 6 Abs. 1 Buchstabe b) § 6 Abs. 1 Buchstabe b) Die Gebühr von kompostierbaren Bioabfällen beträgt derzeit 71,30 €/t Die Gebühr von kompostierbaren Bioabfällen beträgt ab 01.01.2015 71,30 €/t Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle beträgt derzeit 54,30 €/t Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle < 10 cm Durchmesser und/oder < 2,50 Länge beträgt ab 01.01.2015 45,03 €/t Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle, die einen erheblichen Mehraufwand verursachen; insbesondere Anlieferungen, in denen ein nicht unerheblicher Anteil Gras- und Strohabfälle einschl. gepresster Ballen sowie Wurzelstöcke enthalten ist sowie Grünabfälle mit einem Durchmesser > 10 cm oder einer Länge > 2,50 m beträgt derzeit Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle, die einen erheblichen Mehraufwand verursachen; insbesondere Anlieferungen, in denen ein nicht unerheblicher Anteil Gras- und Strohabfälle einschl. gepresster Ballen sowie Wurzelstöcke enthalten ist sowie Grünabfälle mit einem Durchmesser > 10 cm oder einer 71,30 €/t Länge > 2,50 m beträgt ab 01.01.2015 Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle beträgt derzeit Die Gebühr für kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil von mehr als 3 Gewichtsprozent; insbesondere Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke enthalten beträgt derzeit § 6 Abs. 1 Buchstabe d) Die Gebühr von Altholz, Kat. I-III beträgt derzeit Die Gebühr für Strauch- und Astwerk sortenrein, ohne Erdanhaftungen und/oder Beimengungen von Weichorganik, z. B. Laub, Grasschnitt, krautiges Material. 0,00 beträgt ab 01.01.2015 Der jährliche unverholzte Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern (z. B. Thuja, Buche, Kirschlorbeer usw.) fällt ausdrücklich nicht unter diesen kostenlosen Gebührentarif Die Gebühr für kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil von mehr als 3 Gewichtsprozent; insbesondere Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke enthalten 153,00 €/t beträgt ab 01.01.2015 71,30 €/t 0,00 €/t 143,00 €/t § 6 Abs. 1 Buchstabe d) 24,00 €/t Die Gebühr von Altholz, Kat. I-III beträgt ab 01.01.2015 17,77 €/t 29.10.2014 i.A. Zimmermann