Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
300 kB
Datum
19.11.2014
Erstellt
17.11.14, 12:01
Aktualisiert
17.11.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
1
Anpassung der Satzungen der Zweckverbände Nahverkehr
Rheinland und Verkehrsverbund Rhein-Sieg als
Basisvoraussetzung zur optionalen Finanzierung von SPNVFahrzeugen
Köln
Oktober 2014
1
Bewertung der aktuellen Zweckverbandssatzung
•
Die aktuelle Regelung des § 12 Abs. 6 der Zweckverbandssatzung zur Finanzierung
des Zweckverbandes durch eine Umlage bildet die geltende Rechtslage im Hinblick
auf die Regelungen zur Umlage nicht eindeutig ab.
•
§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) lautet wie
folgt:
„Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine
sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken. […] “
•
Beschränkung des Aufgabenkataloges ermöglichen keinen Fahrzeugkauf bzw.
Fahrzeugleasing
•
Fehlen einer eindeutigen und transparenten Umlageregelung schränken den
Finanzierungsspielraum des ZV NVR ein.
Fazit: Anpassung der Satzung zur Erzielung wirtschaftlicher Ausschreibungsergebnisse
erforderlich
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Aktuelle Bonität des ZV NVR
•
Die aktuelle Bonität des ZV NVR wird seitens der Kreditinstitute als nicht kommunalkreditfähig
eingestuft.
•
Da der uneingeschränkte und zeitnahe Durchgriff auf die öffentliche Hand (Kreise, Städte und
Gemeinden) möglich sein muss, ist die Anpassung der NVR-Satzung und der Satzungen der
Trägerzweckverbände AVV und VRS in identischer Weise erforderlich.
•
Diese Bonitätseinstufung des ZV NVR gilt unabhängig von der gewählten Beschaffungsform
(Eigentum oder Leasing).
•
Innerhalb einer unverbindlichen Marktsondierung wurde ermittelt, dass die Finanziers (Stand
Juni 2014) einen Risikoaufschlag in Höhe von 100 bis 150 bps. im Vergleich zu
Kommunalkreditkonditionen für denkbar halten.
Fazit: Schlechtere Finanzierungskonditionen trotz gesetzlicher Haftung der Träger
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Erforderliche Anpassung der Zweckverbandssatzung
§ 3 Abs. 4 der Zweckverbandssatzung => Aufgabenkatalog
•
Der Zweckverband kann zukünftig bei der Vergabe von SPNV-Leistungen BruttoVerkehrsverträge abschließen
•
Der Zweckverband ist zukünftig befugt, SPNV-Fahrzeuge zu finanzieren, zu beschaffen und
zu veräußern sowie den jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zur Nutzung zu
überlassen.
§ 12 Abs. 6 der Zweckverbandssatzung => Umlageregelung
•
Die Erhebung einer Umlage soll vermieden werden, ggf. durch Kürzungen des
Leistungsangebots. Soweit dennoch die Zuwendungen des Landes und die sonstigen Erträge
die entstehenden Aufwendungen nicht decken, erhebt der Zweckverband von den
Verbandsmitgliedern eine Umlage gemäß § 19 GkG NRW.
•
Schlüsselung der Umlage auf die Verbandsmitglieder anhand der amtlichen
Bevölkerungsstatistik.
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NVR-Gremienbeschlüsse
•
28.06.2013: Zustimmung der Verbandsversammlung zur Beteiligung am RRXWettbewerbsverfahren und zur Unterzeichnung des RRX-Grundsatzvertrages
•
07.10.2013: Zustimmung der Verbandsversammlung zur RRX-Verwaltungsvereinbarung
und Beschluss des Vergabeausschuss zur Bekanntmachung der RRXHerstellerausschreibung
•
04.04.2014: Zustimmung der Verbandsversammlung zur Anpassung des NVRLeasingmodells – ZV NVR wird Leasingnehmer
•
27.06.2014: Zustimmung zur NVR-Satzungsanpassung bzgl. Umlageregelung, vorbehaltlich
der Zustimmung der Trägerzweckverbände AVV und VRS bzw. der jeweiligen
Verbandsmitglieder, Gründung des Eigenbetriebs Fahrzeuge (NVR Fa-EB) sowie
Zustimmung zur vorsorglichen Beteiligung an der Ausschreibung der
Darlehensfinanzierung der übrigen SPNV-Zweckverbände
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Synopse der Zweckverbandssatzung NVR
Aktuelle Regelung
Zukünftige Regelung
§3
Aufgaben
(4) Der Zweckverband führt Vergabeverfahren im
SPNV durch und schließt SPNV-Verkehrsverträge
mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen ab.
Grundsätzlich wird der Abschluss von NettoVerträgen angestrebt. Für die das Verbandsgebiet
überschreitenden SPNV-Linien stimmt sich der
Zweckverband mit den betroffenen anderen SPNVAufgabenträgern ab.
§3
Aufgaben
(4) Der Zweckverband führt Vergabeverfahren im
SPNV durch und schließt SPNV-Verkehrsverträge
mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen ab. Grundsätzlich wird der Abschluss von Netto-Verträgen
angestrebt. Insbesondere im Rahmen der Vergabe
von SPNV-Leistungen, die auf dem im besonderen
Landesinteresse liegenden SPNV-Netz i. S. d. § 7
Abs. 4 ÖPNVG NRW erbracht werden, kann der
Zweckverband Brutto-Verträge abschließen. Der
Zweckverband ist zu diesem Zwecke befugt, SPNVFahrzeuge zu finanzieren, zu beschaffen und zu
veräußern sowie dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Nutzung zu überlassen. Für die
das Verbandsgebiet überschreitenden SPNV-Linien
stimmt sich der Zweckverband mit den betroffenen
anderen SPNV-Aufgabenträgern ab.
6
Synopse der Zweckverbandssatzung NVR
Aktuelle Regelung
Zukünftige Regelung
§ 12
Finanzierung
(6) Die Erhebung einer Verbandsumlage bzw. die
Umgestaltung einer beschlossenen Verbandsumlage
bedarf einer gesonderten Entscheidung der
Verbandsversammlung im Einzelfall. Im Falle der
Entscheidung für eine Verbandsumlage wird diese
nach den Einwohnerzahlen der beiden Trägerzweckverbände auf der Grundlage des Standes der
Wohnbevölkerung in der letzten von Information und
Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) fortgeschriebenen amtlichen Bevölkerungsstatistik erhoben.
§ 12
Finanzierung
(6) Reichen die Mittel des Zweckverbandes nach
Absatz 2 nicht zur Deckung seines Finanzbedarfs
aus, ergreift der Zweckverband unter Wahrung
seiner gesetzlichen Aufgaben geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Finanzbedarfs.
Dazu gehören insbesondere Anpassungen im
Leistungsangebot durch die Abbestellung von
Verkehrsleistungen. Reichen auch diese
Maßnahmen nicht aus, um die entstehenden
Aufwendungen zu decken, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage
gem. § 19 GkG NRW. Diese wird nach den
Einwohnerzahlen der beiden Trägerzweckverbände
auf der Grundlage des Standes der Wohnbevölkerung in der letzten von IT.NRW fortgeschriebenen
amtlichen Bevölkerungsstatistik erhoben.
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Synopse der Zweckverbandssatzung VRS
Aktuelle Regelung
Zukünftige Regelung
§ 12
Finanzierung
(2) Die Erhebung einer Verbandsumlage bzw. die
Umgestaltung einer beschlossenen Verbandsumlage
zur Abdeckung von Regiekosten beim Zweckverband bedarf einer gesonderten Entscheidung der
Verbandsversammlung im Einzelfall. Im Falle der
Entscheidung für eine Verbandsumlage dieser Art
wird diese nach dem Stand der Wohnbevölkerung in
der letzten vom Landesamt für Datenverarbeitung
und Statistik fortgeschriebenen amtlichen
Bevölkerungsstatistik erhoben.
§ 12
Finanzierung
(2) Soweit die Zuwendungen des Landes und die
sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen
nicht decken, erhebt der Zweckverband von den
Verbandsmitgliedern eine Umlage gem. § 19 GkG
NRW. Diese wird nach den Einwohnerzahlen auf der
Grundlage des Standes der Wohnbevölkerung in der
letzten von Information und Technik NordrheinWestfalen (IT.NRW) fortgeschriebenen amtlichen
Bevölkerungsstatistik erhoben.
Zusammenfassung
NVR- Ziel:
•
Vergrößerung des „wettbewerbspolitischen“ Handlungsspielraumes für den ZV NVR – mehr
und leistungsfähige Wettbewerber senken den Preis!
NVR-Vorschlag:
•
Satzungsanpassung zur Umsetzung von Fahrzeugfinanzierungskonzepten mittels
Kommunalkreditkonditionen – unabhängig vom RRX-Projekt und unabhängig von Eigentum
oder Leasing!
Bei Ablehnung:
•
Ausstieg des ZV NVR aus dem RRX-Projekt und möglicher Zuständigkeitsverlust für den ZV
NVR.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Herausgeber:
Nahverkehr Rheinland GmbH
Glockengasse 37 - 39
50667 Köln
Verantwortlich für den Inhalt:
Dr. Wilhelm Schmidt-Freitag
Köln, im Oktober 2014
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