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Verwaltungsergänzung (Anlage 1 Präsentation NVR zum RRX)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
300 kB
Datum
19.11.2014
Erstellt
17.11.14, 12:01
Aktualisiert
17.11.14, 12:01

Inhalt der Datei

1 Anpassung der Satzungen der Zweckverbände Nahverkehr Rheinland und Verkehrsverbund Rhein-Sieg als Basisvoraussetzung zur optionalen Finanzierung von SPNVFahrzeugen Köln Oktober 2014 1 Bewertung der aktuellen Zweckverbandssatzung • Die aktuelle Regelung des § 12 Abs. 6 der Zweckverbandssatzung zur Finanzierung des Zweckverbandes durch eine Umlage bildet die geltende Rechtslage im Hinblick auf die Regelungen zur Umlage nicht eindeutig ab. • § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) lautet wie folgt: „Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken. […] “ • Beschränkung des Aufgabenkataloges ermöglichen keinen Fahrzeugkauf bzw. Fahrzeugleasing • Fehlen einer eindeutigen und transparenten Umlageregelung schränken den Finanzierungsspielraum des ZV NVR ein. Fazit: Anpassung der Satzung zur Erzielung wirtschaftlicher Ausschreibungsergebnisse erforderlich 2 Aktuelle Bonität des ZV NVR • Die aktuelle Bonität des ZV NVR wird seitens der Kreditinstitute als nicht kommunalkreditfähig eingestuft. • Da der uneingeschränkte und zeitnahe Durchgriff auf die öffentliche Hand (Kreise, Städte und Gemeinden) möglich sein muss, ist die Anpassung der NVR-Satzung und der Satzungen der Trägerzweckverbände AVV und VRS in identischer Weise erforderlich. • Diese Bonitätseinstufung des ZV NVR gilt unabhängig von der gewählten Beschaffungsform (Eigentum oder Leasing). • Innerhalb einer unverbindlichen Marktsondierung wurde ermittelt, dass die Finanziers (Stand Juni 2014) einen Risikoaufschlag in Höhe von 100 bis 150 bps. im Vergleich zu Kommunalkreditkonditionen für denkbar halten. Fazit: Schlechtere Finanzierungskonditionen trotz gesetzlicher Haftung der Träger 3 Erforderliche Anpassung der Zweckverbandssatzung § 3 Abs. 4 der Zweckverbandssatzung => Aufgabenkatalog • Der Zweckverband kann zukünftig bei der Vergabe von SPNV-Leistungen BruttoVerkehrsverträge abschließen • Der Zweckverband ist zukünftig befugt, SPNV-Fahrzeuge zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern sowie den jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zur Nutzung zu überlassen. § 12 Abs. 6 der Zweckverbandssatzung => Umlageregelung • Die Erhebung einer Umlage soll vermieden werden, ggf. durch Kürzungen des Leistungsangebots. Soweit dennoch die Zuwendungen des Landes und die sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage gemäß § 19 GkG NRW. • Schlüsselung der Umlage auf die Verbandsmitglieder anhand der amtlichen Bevölkerungsstatistik. 4 NVR-Gremienbeschlüsse • 28.06.2013: Zustimmung der Verbandsversammlung zur Beteiligung am RRXWettbewerbsverfahren und zur Unterzeichnung des RRX-Grundsatzvertrages • 07.10.2013: Zustimmung der Verbandsversammlung zur RRX-Verwaltungsvereinbarung und Beschluss des Vergabeausschuss zur Bekanntmachung der RRXHerstellerausschreibung • 04.04.2014: Zustimmung der Verbandsversammlung zur Anpassung des NVRLeasingmodells – ZV NVR wird Leasingnehmer • 27.06.2014: Zustimmung zur NVR-Satzungsanpassung bzgl. Umlageregelung, vorbehaltlich der Zustimmung der Trägerzweckverbände AVV und VRS bzw. der jeweiligen Verbandsmitglieder, Gründung des Eigenbetriebs Fahrzeuge (NVR Fa-EB) sowie Zustimmung zur vorsorglichen Beteiligung an der Ausschreibung der Darlehensfinanzierung der übrigen SPNV-Zweckverbände 5 Synopse der Zweckverbandssatzung NVR Aktuelle Regelung Zukünftige Regelung §3 Aufgaben (4) Der Zweckverband führt Vergabeverfahren im SPNV durch und schließt SPNV-Verkehrsverträge mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen ab. Grundsätzlich wird der Abschluss von NettoVerträgen angestrebt. Für die das Verbandsgebiet überschreitenden SPNV-Linien stimmt sich der Zweckverband mit den betroffenen anderen SPNVAufgabenträgern ab. §3 Aufgaben (4) Der Zweckverband führt Vergabeverfahren im SPNV durch und schließt SPNV-Verkehrsverträge mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen ab. Grundsätzlich wird der Abschluss von Netto-Verträgen angestrebt. Insbesondere im Rahmen der Vergabe von SPNV-Leistungen, die auf dem im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netz i. S. d. § 7 Abs. 4 ÖPNVG NRW erbracht werden, kann der Zweckverband Brutto-Verträge abschließen. Der Zweckverband ist zu diesem Zwecke befugt, SPNVFahrzeuge zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern sowie dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Nutzung zu überlassen. Für die das Verbandsgebiet überschreitenden SPNV-Linien stimmt sich der Zweckverband mit den betroffenen anderen SPNV-Aufgabenträgern ab. 6 Synopse der Zweckverbandssatzung NVR Aktuelle Regelung Zukünftige Regelung § 12 Finanzierung (6) Die Erhebung einer Verbandsumlage bzw. die Umgestaltung einer beschlossenen Verbandsumlage bedarf einer gesonderten Entscheidung der Verbandsversammlung im Einzelfall. Im Falle der Entscheidung für eine Verbandsumlage wird diese nach den Einwohnerzahlen der beiden Trägerzweckverbände auf der Grundlage des Standes der Wohnbevölkerung in der letzten von Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) fortgeschriebenen amtlichen Bevölkerungsstatistik erhoben. § 12 Finanzierung (6) Reichen die Mittel des Zweckverbandes nach Absatz 2 nicht zur Deckung seines Finanzbedarfs aus, ergreift der Zweckverband unter Wahrung seiner gesetzlichen Aufgaben geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Finanzbedarfs. Dazu gehören insbesondere Anpassungen im Leistungsangebot durch die Abbestellung von Verkehrsleistungen. Reichen auch diese Maßnahmen nicht aus, um die entstehenden Aufwendungen zu decken, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage gem. § 19 GkG NRW. Diese wird nach den Einwohnerzahlen der beiden Trägerzweckverbände auf der Grundlage des Standes der Wohnbevölkerung in der letzten von IT.NRW fortgeschriebenen amtlichen Bevölkerungsstatistik erhoben. 7 Synopse der Zweckverbandssatzung VRS Aktuelle Regelung Zukünftige Regelung § 12 Finanzierung (2) Die Erhebung einer Verbandsumlage bzw. die Umgestaltung einer beschlossenen Verbandsumlage zur Abdeckung von Regiekosten beim Zweckverband bedarf einer gesonderten Entscheidung der Verbandsversammlung im Einzelfall. Im Falle der Entscheidung für eine Verbandsumlage dieser Art wird diese nach dem Stand der Wohnbevölkerung in der letzten vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen amtlichen Bevölkerungsstatistik erhoben. § 12 Finanzierung (2) Soweit die Zuwendungen des Landes und die sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage gem. § 19 GkG NRW. Diese wird nach den Einwohnerzahlen auf der Grundlage des Standes der Wohnbevölkerung in der letzten von Information und Technik NordrheinWestfalen (IT.NRW) fortgeschriebenen amtlichen Bevölkerungsstatistik erhoben. Zusammenfassung NVR- Ziel: • Vergrößerung des „wettbewerbspolitischen“ Handlungsspielraumes für den ZV NVR – mehr und leistungsfähige Wettbewerber senken den Preis! NVR-Vorschlag: • Satzungsanpassung zur Umsetzung von Fahrzeugfinanzierungskonzepten mittels Kommunalkreditkonditionen – unabhängig vom RRX-Projekt und unabhängig von Eigentum oder Leasing! Bei Ablehnung: • Ausstieg des ZV NVR aus dem RRX-Projekt und möglicher Zuständigkeitsverlust für den ZV NVR. 9 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Herausgeber: Nahverkehr Rheinland GmbH Glockengasse 37 - 39 50667 Köln Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Wilhelm Schmidt-Freitag Köln, im Oktober 2014 10